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Zürich Verwaltungsgericht 21.07.2023 VB.2023.00159

21. Juli 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·917 Wörter·~5 min·7

Zusammenfassung

Änderung bzw. Löschung von Handelsregistereinträgen | [Nichteintreten infolge Kautionssäumnis sowie Unzuständigkeit]

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00159   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.07.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Änderung bzw. Löschung von Handelsregistereinträgen

[Nichteintreten infolge Kautionssäumnis sowie Unzuständigkeit]

  Stichworte: KAUTIONSSÄUMNIS UNZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 15 VRG Art. 87 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00159

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 21. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Änderung bzw. Löschung von Handelsregistereinträgen,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 wurde die Familienstiftung Stiftung B (CHE-01) mangels Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen im Handelsregister gelöscht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2008 (5A_602/2008) ab. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 wurde A als Stiftungsrat der Stiftung B abberufen.

Mit Eingabe vom 16. November 2020 meldete der (neue) Stiftungsrat der Stiftung B Letztere zur Eintragung an. Am 22. Dezember 2020 wurde die Familienstiftung Stiftung B (CHE-02) im Handelsregister eingetragen.

B. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 trat das Verwaltungsgericht unter anderem deshalb nicht auf eine von A erhobene Beschwerde ein, weil es sich bei der Stiftung B um eine (reine) Familienstiftung handelt und folglich das Zivilgericht am Stiftungssitz für diesbezügliche Klagen zuständig ist (Art. 87 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210], VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00057, E. 1.3 Abs. 1). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2021 (4A_371/2021) ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (RG.2022.00007) trat die Einzelrichterin auf ein Revisionsgesuch As betreffend das Urteil vom 20. Mai 2021 nicht ein.

II.  

Mit als "Beschwerde Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen" betitelter Eingabe vom 17. März 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht, wobei er sich gegen eine im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlichte Mutationsmeldung betreffend die Stiftung B richtete. Damit beantragte A in der Hauptsache, die "Stiftung B sei ins Handelsregister ZH als Personalvorsorgestiftung einzutragen und als Familienstiftung zu löschen".

Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2023 wurde A aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 1'620.- zu leisten. Am 16. April 2023 ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wies die Vorsitzende das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und setzte A eine neue Frist von zehn Tagen zur Leistung der Kaution an. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 verzichtete das Handelsregisteramt auf eine Beschwerdeantwort. Auf eine gegen die Präsidialverfügung vom 2. Mai 2023 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juni 2023 nicht ein. Da die Frist zur Leistung der Kaution zwischenzeitlich abgelaufen war, setzte die Vorsitzende A am 20. Juni 2023 eine neue Frist zur Leistung der Kaution von zehn Tagen an. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 ersuchte dieser um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. Mai 2023; die Vorsitzende wies dieses Gesuch am 23. Juni 2023 ab. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [SR 220] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Zum Entscheid ist die Einzelrichterin berufen, da sich das Rechtsmittel – wie sich sogleich zeigt – als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 e contrario VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.3 Wie das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bereits dargelegt hat, ist es für die Beurteilung von dessen Begehren unzuständig, da es sich bei der Stiftung B um eine (reine) Familienstiftung handelt und folglich das Zivilgericht am Stiftungssitz für diesbezügliche Klagen zuständig ist (vgl. ausführlich VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00057, E. 1.3 mit Hinweisen). Bereits aus diesem Grund ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.4 Ebenso ist auf die Beschwerde infolge Kautionssäumnis nicht einzutreten: Die Kautionierung des Gesuchstellers stützte sich samt der Androhung des Nichteintretens zu Recht auf § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. a VRG. Sie entspricht im Betrag den zu erwartenden Kosten und ist bezüglich Frist angemessen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 5, 7, 21, 23 ff., 42, 46 und 52 ff.). Die Frist von zehn Tagen zur Leistung der Kaution, die mit Verfügung vom 21. März 2023 erstmals und am 20. Juni 2023 letztmals (neu) angesetzt wurde, lief am 3. Juli 2023 ab. Die Sicherheitsleistung ging jedoch weder bis zu diesem Datum noch später beim Verwaltungsgericht ein.

1.5 Anzumerken ist schliesslich, dass vorliegend auch fraglich erscheint, ob überhaupt eine anfechtbare Anordnung vorliegt, zumal der Beschwerdeführer einzig eine Mutationsmeldung im SHAB zu einer bereits vollzogenen Änderung im Handelsregister anficht (vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00392, E. 1.2, und 19. August 2015, VB.2015.00447, E. 1.2). Da ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, braucht diese Frage hier nicht weiter vertieft zu werden.

2.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]).

3.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (BGr, 9. August 2021, 4A_371/2021, E. 1.2.1 mit Hinweisen), ist die ordentliche Beschwerde grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Hier lässt sich der Streitwert nicht mit Sicherheit eruieren (vgl. auch BGr, 9. August 2021, 4A_371/2021, E. 1.2.3 f.). Aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist davon auszugehen, dass dieser mehr als Fr. 30'000.- beträgt. Insofern liesse sich ordentliche Beschwerde führen. Sollte dieser Streitwert nicht gegeben sein, wäre dies möglich, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien, den Beschwerdeführer.

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