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Geschäftsnummer: VB.2023.00158 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.03.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug zum Sohn
[Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK] Zwischen der Beschwerdeführerin 1 (geb. 1938) und ihrem Schweizer Sohn besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung (E. 4). Der Beschwerdegegner war nicht gehalten, der Beschwerdeführerin 1 im pflichtgemässen Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Die Frage der Unzumutbarkeit bzw. der Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs stellt sich erst, wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe längerfristig (objektiv) nicht durchführbar sein sollte (E. 6.2). Abweisung.
Stichworte: ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ALZHEIMER DEMENZ FAMILIENLEBEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 28 AIG Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00158
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug zum Sohn,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist eine 1938 geborene neuseeländische Staatsangehörige. Sie lebte bis zum Tod ihres Ehemanns im April 2022 gemeinsam mit diesem in Australien. B ist das einzige Kind, das aus dieser Ehe hervorging. Er wurde 1980 geboren und verfügt (auch) über die Schweizer Staatsbürgerschaft. C ist eine 1981 geborene Schweizerin und die Ehefrau von B. Gemeinsam mit ihren zwei Kindern (geboren 2013 und 2016) wohnen sie seit 2013 (wieder) in der Schweiz.
B. Am 13. April 2022 stellte B für seine Mutter ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Am 5. Mai 2022 reiste A gemeinsam mit ihrem Sohn von Australien herkommend in die Schweiz ein. Seit dem 28. Mai 2022 hält sie sich in der Institution G auf.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch vom 13. April 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 20. März 2023 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei "die Angelegenheit zwecks ergänzender Abklärung bzw. neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Des Weiteren beantragten sie, es sei A "eventualiter als vorsorgliche Massnahme" der Aufenthalt während der Dauer des Verfahrens zu gestatten. Ebenso eventualiter sei schliesslich ein "unabhängiges Gutachten von gerontopsychiatrischen Sachverständigen" einzuholen.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. März 2023 auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 24. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden Belege nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden, es sei der Beschwerdeführerin 1 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens im Kanton Zürich bleiben zu dürfen, wird jedenfalls mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Insbesondere machen sie geltend, die Vorinstanz habe sich mit relevanten Sachvorbringen nicht oder nicht genügend auseinandergesetzt.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verpflichtet die Behörde unter anderem, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1, 142 II 218 [= Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann und darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2, 137 II 266 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.3 Zunächst werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, sie habe die drei mit der Rekursschrift eingereichten Arztberichte nicht berücksichtigt bzw. "überhaupt nicht zur Kenntnis genommen". Dies trifft jedoch nicht zu, hat sich die Vorinstanz doch mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 auseinandergesetzt. Dass sie die Arztberichte dabei nicht ausdrücklich aufgreift bzw. einzeln darauf eingeht, ist mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden; ebensolches gilt bezüglich der Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners im vorinstanzlichen Verfahren bzw. der darin gemachten Ausführungen, etwa zur "Reminiszenztherapie". Sodann konnte und durfte die Vorinstanz den Sachverhalt anders würdigen bzw. daraus andere Schlüsse ziehen, als es die Beschwerdeführenden tun. Ein solches Vorgehen stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dass die Vorinstanz die "Gefahren der Relokation" nicht berücksichtigt hätte, trifft sodann nicht zu (vgl. hinten, E. 6.2). Art. 29 Abs. 2 BV verlangt nicht, dass eine Behörde jedes einzelne Beweismittel aufgreift und darin enthaltene Aussagen einzeln behandelt und/oder diese widerlegt. Bereits deshalb gehen auch die unter dem Titel "Nicht genügende Berücksichtigung der Stellungnahme zur Vernehmlassung" vorgetragenen Rügen an der Sache vorbei. Insgesamt ist der vorinstanzliche Entscheid so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden ihn in voller Kenntnis der Sache an das Verwaltungsgericht weiterziehen konnten, und zeigt er in hinreichender Klarheit auf, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
3.4 Schliesslich kann auf das von den Beschwerdeführenden – auch im Zusammenhang mit ihren Gehörsrügen – beantragte unabhängige Sachverständigengutachten zur Alzheimerdemenz der Beschwerdeführerin 1 verzichtet werden, zumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 bzw. die ihr gestellten Diagnosen hinreichend aus den Akten hervorgehen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es liege eine durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützte Beziehung zwischen ihnen vor, insbesondere zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2, da Erstere aufgrund ihrer Alzheimerdemenz von ihren Familienangehörigen gepflegt und betreut werden müsse.
4.2
4.2.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 139 I 330 E. 2.1, 137 I 247 E. 4.1.1). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 129 II 11 E. 2, 120 Ib 257 E. 1d f., 115 Ib 1 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1). Grundsätzlich setzt dies voraus, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 5.3; vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGr, 21. Mai 2012, 2C_430/2012, E. 3.2.1). Vorausgesetzt ist ausserdem eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- bzw. krankheitsbedingte (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 1; vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_401/2017, E. 5.3.1); das heisst, es ist erforderlich, dass die betreffende Pflege und Betreuung unabdingbar von dem oder der betreffenden Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.2, und 27. Mai 2021, 2C_396/2021, E. 3.3 [je mit Hinweisen]).
4.2.2 Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt ein bestehendes, familiäres Zusammenleben voraus. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 2.1 Abs. 2, und 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2 Abs. 2).
4.3 Die Beschwerdeführerin 1 leidet an einer mittelschweren Alzheimerdemenz, was durch verschiedene ärztliche Berichte belegt ist. Die Beschwerdeführerin 1 ist körperlich in gesunder Verfassung; sie schwimmt mehrmals pro Woche "ein paar Längen". Bei vielen Aufgaben des täglichen Lebens, wie etwa dem Einkauf oder bei Coiffeur- oder Arztbesuchen, ist sie jedoch auf Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 geben an, rund 20 Stunden pro Woche für die Pflege der Beschwerdeführerin 1 aufzuwenden. Aus den aktenkundigen Arztberichten geht etwa hervor, dass "die mit der Demenzerkrankung verbundenen Ängste, Unruhezustände und Frustration in Phasen der Wahrnehmung ihrer Defizite" durch die Familienangehörigen und deren Pflege sehr gut abgefangen werden können. Es ist somit hinreichend erstellt, dass sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 – seit der Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz – regelmässig um diese kümmern und sich an deren Pflege beteiligen.
4.4 Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin 1 in die Schweiz im Mai 2022 bestanden haben soll. Der Beschwerdeführer 2 ist bereits seit zehn Jahren mit seiner Familie in der Schweiz ansässig und lebte somit bis vor etwas mehr als einem Jahr getrennt von seiner Mutter. Aus einem Bericht der behandelnden Ärztin der Beschwerdeführerin 1 in Australien vom 7. August 2022 geht denn auch hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zum Tod ihres Ehemanns von diesem unterstützt und gepflegt wurde. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin 1, die nach ihrer Einreise zunächst bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 bzw. seit dem 28. Mai 2022 in einem Alters- und Pflegeheim nahe von deren Wohnung untergebracht ist, von ihren Familienangehörigen regelmässig besucht wird und diese ihr auch Unterstützung bieten. Gleichzeitig ist die damit einhergehende Intensivierung der Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden lediglich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Einreise mit einem Besuchervisum und anschliessendem Verbleib in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 ihre Mutter bzw. Schwiegermutter bereits davor bzw. vor Gesuchseinreichung (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.5) unterstützt bzw. gepflegt hätten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkten sich die Kontakte zwischen den Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf die Besuche der Beschwerdeführerin 1 bei ihrem Sohn und dessen Familie. Die durch das Verhalten der Beschwerdeführenden geschaffene Betreuungssituation kann somit bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs der Beschwerdeführerin 1 keine Berücksichtigung finden. Ansonsten würden diejenigen benachteiligt, die ordnungsgemäss ein Nachzugsgesuch stellen und sich dabei an die Auflagen der Behörden halten (zum Ganzen BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00630, E. 2.3; vgl. auch BGr, 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5 mit Hinweis). Insgesamt fehlt es nach dem Gesagten an einem vorbestehenden Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob sich die Beschwerdeführenden 2 und 3 um eine neue Wohnung bemühen, sodass (auch) die Beschwerdeführerin 1 dort einziehen könnte; auch die in diesem Kontext erhobene Gehörsrüge ist unbegründet.
Nach dem Gesagten braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ob es auch an einer personenspezifisch ausgerichteten Hilfsbedürftigkeit fehlt. Diese erscheint jedoch fraglich. Das Anliegen des Beschwerdeführers 2 als einziger Sohn der Beschwerdeführerin 1, die Pflege und Betreuung seiner Mutter in der Schweiz zu übernehmen, ist zwar nachvollziehbar. Daraus fliesst aber noch nicht, dass eine angemessene Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 ausschliesslich durch die Familie in der Schweiz gewährleistet werden kann (vgl. act. …: die regelmässige Fürsorge, Begleitung und Betreuung wird "fachlich infrastrukturell durch die schützende Infrastruktur der Institution G gewährleistet. Zahlreiche für die Fürsorge [der Beschwerdeführerin 1] unabdingbare organisatorische, administrative und lebenspraktische Angelegenheiten […] werden […] von der Familie übernommen"). Wie aus den Akten hervorgeht, verfügt die Beschwerdeführerin 1 über ein Barvermögen von rund AUD 700'000.- (ca. Fr. 400'000.-) sowie über zwei Einfamilienhäuser in Australien; ausserdem erzielt sie offenbar monatliche Mieteinnahmen von rund AUD 3'500.-. Überdies hat sich der Beschwerdeführer 2 bereit erklärt, für seine Mutter in der Schweiz aufzukommen, weshalb es ihm auch zumutbar ist, finanziell zur Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin 1 in Australien beizutragen. Es sollte denn auch grundsätzlich möglich sein, für die Beschwerdeführerin 1 in Australien eine geeignete Betreuungsoption zu finden. An diesem Ergebnis ändern auch die von den Beschwerdeführenden betonten "langen Wartelisten für eine stationäre Altenpflege" nichts.
Aus ihrem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2019.00442 vom 4. April 2020 können die Beschwerdeführenden sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dort war zwar ebenfalls der Aufenthalt einer an Demenz leidenden ausländischen Person (aus Russland stammend, zuletzt wohnhaft in den USA) bei ihrem einzigen Kind und dessen Familie in der Schweiz strittig. Der dort zu beurteilende Sachverhalt unterschied sich aber in wesentlichen Punkten vom vorliegenden: Anders als hier konnte die Betreuung aufgrund des krankheitsbedingten Sprachverlusts (im Englischen und Deutschen) zunehmend nur auf Russisch erfolgen, was eine Rückkehr in die USA stark erschwerte. Ausserdem verfügte der dortige Beschwerdeführer nicht mehr über die russische Staatsbürgerschaft, weshalb er auch nicht ohne Weiteres in sein Herkunftsland zurückkehren konnte.
Vor diesem Hintergrund kann auf das von den Beschwerdeführenden beantragte Gutachten zur persönlichen Betreuungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 verzichtet werden.
4.5 Nach dem Gesagten kommt der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch zu.
Soweit die Beschwerdeführenden auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UNO-Behindertenrechtskonvention, SR 0.109) verweisen und vorbringen, darin werde mehrfach die Bedeutung der Familie für Menschen mit Behinderungen betont, so können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die UNO-Behindertenrechtskonvention vermag keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Aufenthaltsansprüche zu verschaffen (vgl. BGr, 24. November 2022, 2C_121/2022, E. 5.6.1 f. und E. 7.5).
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin 1 demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 3.2.1, und 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).
5.2.2 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführerin 1 ist 85 Jahre alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE).
5.2.3 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).
Gemäss eigenen Angaben hielt sich die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2006, 2013, 2015, 2017 und 2018 – teilweise zusammen mit ihrem Ehemann – jeweils für drei bis vier Wochen in der Schweiz auf. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dienten diese Aufenthalte aber lediglich dazu, ihren Sohn und dessen Familie hier in der Schweiz zu besuchen. Darauf deutet auch die jeweils relativ kurze Dauer der Aufenthalte hin (vgl. in diesem Kontext etwa VGr, 26. August 2021, VB.2021.00255, E. 3.2.3, wo die ausländische Person über mehrere Jahre jeweils die maximale Dauer ihrer Visa ausnutzte). Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz unternahm die Beschwerdeführerin 1 denn auch Dinge, die üblicherweise während eines Besuchs- bzw. Tourismusaufenthalts im Ausland unternommen werden. Die gesamthaft wenigen Kontakte, die die Beschwerdeführerin 1 während ihrer Aufenthalte in der Schweiz knüpfen konnte, beruhen auf dem Verhältnis zur Familie des Beschwerdeführers 2 bzw. der Beschwerdeführerin 3. Dass die Beschwerdeführerin 1 – abgesehen von Bekanntschaften im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Institution G– direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung geknüpft hätte, geht nicht aus den Akten hervor. Schliesslich wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt oder dass sie je in der Schweiz arbeitstätig oder steuerpflichtig gewesen wäre. Mithin erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.
5.2.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, ändert auch das Vorliegen der notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE nichts an diesem Ergebnis (vgl. vorn, E. 4.4 Abs. 2).
6.
6.1 Sodann erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend (vgl. ausführlich zu dieser Bestimmung etwa VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00751, E. 3.6.2 Abs. 1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin 1 verbrachte praktisch ihr ganzes bisheriges Leben in Australien und hielt sich in der Vergangenheit lediglich einige wenige Male jeweils nur für drei bis vier Wochen (zu Besuchszwecken) in der Schweiz auf. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Gesundheitszustands unabhängig von ihrem Aufenthaltsort auf einen Pflegeplatz angewiesen ist; dass sie keine nahen Verwandten in Australien (mehr) hat, ist vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis der Beschwerdeführerenden auf die "psychisch-emotionale Betreuung", welche durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 erbracht wird, nichts zu ändern; entgegen ihren Vorbringen hatte die Vorinstanz diese Ausführungen im Rahmen des Rekursverfahrens nicht ausdrücklich zu widerlegen (vgl. zu den Begründungsanforderungen vorn, E. 3.2).
6.2 Wie die Vorinstanz schliesslich zu Recht erwog, sind die zuständigen Behörden gehalten, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 angemessen Rechnung zu tragen. Gleichzeitig steht auch der Beschwerdeführer 2 in der Pflicht: Er hat für seine Mutter einen geeigneten Pflegeplatz in Australien zu suchen. Dies sollte nach dem Gesagten grundsätzlich möglich sein. Zutreffend erwog die Vorinstanz in dieser Hinsicht weiter, dass sich die Frage der Unzumutbarkeit bzw. der Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs (und der sich daraus ergebenden aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen) nur stellt, wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig (objektiv) nicht durchführbar sein sollte (zum Ganzen BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 5.5.2, und 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.5.3; vgl. BGr, 19. Juni 2020, 2C_221/2020, E. 2).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.