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Zürich Verwaltungsgericht 19.02.2024 VB.2023.00133

19. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,475 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Warnungsentzug des Führerausweises. Örtliche Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, da er seinen Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des Administrativverfahrens im Kanton Graubünden selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen sei (E. 3.1). Örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund dar; es besteht vorliegend keine Veranlassung, hiervon abzuweichen (E. 3.2). Führerausweise werden von der Verwaltungsbehörde am Wohnsitz entzogen, wobei sich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Administrativverfahrens bleibt die bei dessen Einleitung begründete örtliche Zuständigkeit bestehen. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern. Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten (E. 3.3.2). Den Akten sind ausschliesslich Indizien zu entnehmen, welche im fraglichen Zeitraum auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich hinweisen. Gegenteiliges bringt dieser nicht substanziiert vor, obgleich ihm die diesbezügliche Beweislast obliegen würde (E. 3.3.3). Entsprechend gab denn auch nicht das Strassenverkehrsamt Graubünden, sondern die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie sich für das Verfahren örtlich als zuständig erachtete. Die Entzugsverfügung ist nicht infolge örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben (E. 3.3.4). Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durften die Behörden vorliegend auf den rechtskräftigen Strafbefehl abstellen (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführerhat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h überschritten (E. 4.2.2). In der Folge entzog die Beschwerdegegnerin ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse gesichert gewesen seien, da die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gilt. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (E. 4.2.2). Angesichts des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers durften die Vorinstanzen die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten um zwei Monate erhöhen (E. 4.2.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00133   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.10.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Warnungsentzug des Führerausweises. Örtliche Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer bringt vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, da er seinen Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des Administrativverfahrens im Kanton Graubünden selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen sei (E. 3.1). Örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund dar; es besteht vorliegend keine Veranlassung, hiervon abzuweichen (E. 3.2). Führerausweise werden von der Verwaltungsbehörde am Wohnsitz entzogen, wobei sich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Administrativverfahrens bleibt die bei dessen Einleitung begründete örtliche Zuständigkeit bestehen. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern. Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten (E. 3.3.2). Den Akten sind ausschliesslich Indizien zu entnehmen, welche im fraglichen Zeitraum auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich hinweisen. Gegenteiliges bringt dieser nicht substanziiert vor, obgleich ihm die diesbezügliche Beweislast obliegen würde (E. 3.3.3). Entsprechend gab denn auch nicht das Strassenverkehrsamt Graubünden, sondern die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie sich für das Verfahren örtlich als zuständig erachtete. Die Entzugsverfügung ist nicht infolge örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben (E. 3.3.4). Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durften die Behörden vorliegend auf den rechtskräftigen Strafbefehl abstellen (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h überschritten (E. 4.2.2). In der Folge entzog die Beschwerdegegnerin ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse gesichert gewesen seien, da die allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gilt. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (E. 4.2.2). Angesichts des automobilistischen Leumunds des Beschwerdeführers durften die Vorinstanzen die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten um zwei Monate erhöhen (E. 4.2.4). Abweisung.

  Stichworte: FÜHRERAUSWEISENTZUG GROBE VERKEHRSREGELVERLETZUNG HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT MINDESTENTZUGSDAUER NICHTIGKEIT ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT PERPETUATIO FORI SACHVERHALTSFESTSTELLUNG WARNUNGSENTZUG WOHNSITZ

Rechtsnormen: Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. b SVG Art. 22 Abs. I SVG Art. 32 Abs. I SVG Art. 90 Abs. II SVG § 7 Abs. I VRG Art. 4a Abs. I lit. b VRV Art. 23 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00133

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Februar 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a und 16c Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von acht Monaten, mit Wirkung ab 1. September 2022 bis und mit 30. April 2023.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 6. Februar 2023 abwies.

III.  

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 8. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt, die Verfügung vom 25. Oktober 2022 sei für nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur Beurteilung an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zu überweisen. Eventualiter sei die Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften lediglich als mittelschwer zu qualifizieren und eine Führerausweisentzugsdauer von einem Monat, maximal aber von sechs Monaten zu verfügen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer.

Die Sicherheitsdirektion beantragte am 24. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auch das Strassenverkehrsamt beantragte mit Eingabe vom 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Jener reichte am 26. April 2023 seine Replik ein. Das Strassenverkehrsamt liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Das Strassenverkehrsamt ging bei Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 24. April 2022, ca. 14:22 Uhr, auf der Hauptstrasse H29 ausserorts auf dem Gemeindegebiet Pontresina den Personenwagen mit dem Kennzeichen 01 in Richtung Samedan. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 42 km/h.

2.2 Wegen dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer mit – nach Rückzug seiner Einsprache – rechtskräftig gewordenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Mai 2022 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 180.- und einer Busse von Fr. 2'100.- bestraft.

2.3 Das Strassenverkehrsamt Graubünden überwies die Akten am 21. September 2022 an die Beschwerdegegnerin. Im gleichen Schreiben teilte es dieser mit, das Administrativverfahren sei auf Wunsch des Beschwerdeführers wegen des laufenden Strafverfahrens sistiert worden; jener habe seinen Führerausweis allerdings bereits am 31. August 2022 eingesendet, eine Sperrung sei jedoch noch nicht erfolgt.

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG den Führerausweis für acht Monate.

3.  

3.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung sei infolge Unzuständigkeit der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, zumal er seinen Wohnsitz nicht nach Zürich verlegt habe und nach der Eröffnung des Administrativverfahrens im Kanton Graubünden gemäss dem Grundsatz der "perpetuatio fori" selbiges auch in diesem Kanton fortzuführen resp. abzuschliessen sei.

3.2 Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung; sie kann grundsätzlich jederzeit geltend gemacht werden, wird jedoch nur ausnahmsweise angenommen (vgl., auch zum Folgenden, Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, N. 1096 ff.). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet ist. Als Nichtigkeitsgründe kommen schwerwiegende Zuständigkeits- und Verfahrensfehler, schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler sowie ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel infrage. Die örtliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde stellt jedoch grundsätzlich keinen Nichtigkeitsgrund dar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 39). Vorliegend besteht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Es besteht mithin kein Nichtigkeitsgrund; im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob die Entzugsverfügung infolge örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben ist.

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer macht erstmals im vorliegenden Verfahren geltend, die Beschwerdegegnerin sei für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht zuständig gewesen, da er keinen Wohnsitz im Kanton Zürich habe. Dass er im Rekursverfahren bereits vorbrachte, er hätte seine Einsprache gegen den Strafbefehl nicht zurückgezogen, wenn er von der achtmonatigen Entzugsdauer gewusst hätte, stellt entgegen seinen Ausführungen kein entsprechendes Vorbringen dar. Da das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen im Rahmen des Streitgegenstands jedoch uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16).

3.3.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden Führerausweise von der Verwaltungsbehörde am Wohnsitz entzogen, wobei sich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet (BGE 129 II 175 E. 2.1). Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugführers während des Administrativverfahrens auf Entzug des Führerausweises bleibt die bei dessen Einleitung begründete örtliche Zuständigkeit bestehen (BGE 108 Ib 139, Regeste). Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die für den Entzug an sich zuständige Behörde dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern (BGE 108 Ib 139 E. 2c). Entscheidend ist dabei, dass die Behörde durch ihre Verfahrensführung klar zu erkennen gibt, sich für das Verfahren örtlich als zuständig zu erachten, was spätestens mit der Gehörsgewährung zutrifft, sich aber auch aus anderen Amtshandlungen ergeben kann (BGer, 15. März 2016, 1C_482/2015, E. 3.4).

3.3.3 Nach dem strassenverkehrsrechtlichen Vorfall vom 24. April 2022 gab das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. April 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen. Mit Brief vom 4. Mai 2022 teilte das Strassenverkehrsamt Graubünden dem Beschwerdeführer die Sistierung des Administrativverfahrens (um das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten) mit, nahm ihm deshalb die Frist zur Stellungnahme ab und stellte ihm nach Eingang des rechtskräftigen Strafentscheides eine weitere in Aussicht. In der Folge überwies das Strassenverkehrsamt Graubünden die Akten am 21. September 2022 an die Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den Wohnsitz nach E im Kanton Zürich verlegt habe, worauf ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. September 2022 das rechtliche Gehör gewährte.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer selbst führte im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens am 13. Juni 2022 aus, er habe seinen Wohnsitz zwischenzeitlich von F im Kanton Graubünden nach E verlegt. Entsprechend datiert die Meldebestätigung der Gemeinde E seinen Zuzug auf den 7. Juni 2022 und bestätigt seinen Eintrag ins Einwohnerregister. Den Umzug von F nach E mitsamt Anmeldung im Kanton Zürich erwähnt der Beschwerdeführer sodann im Rekurs vom 2. Oktober 2022. Bereits zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung gab der Beschwerdeführer (neben seiner damaligen Privatadresse in F) als Zustelladresse E an, was sich dem Polizeirapport entnehmen lässt. Sodann wurden sämtliche Postsendungen im vorliegenden Verfahren an diese Adresse geschickt. Begründet dürfte die Aufgabe seines vormaligen (Familien-)Wohnsitzes in F mit dem Scheidungsverfahren sein, in dem sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung befand und welches gemäss seinen Angaben am 16. Mai 2022 seinen Abschluss fand. Somit sind den Akten allein Indizien zu entnehmen, welche im fraglichen Zeitraum auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Zürich hinweisen. Da schliesslich die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht ausschliesst (BGer, 30. April 2018, 9C_546/2017, E. 3.2), sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nach Erlass der angefochtenen Verfügung Wohnsitz im Kanton G genommen habe (was im Übrigen durch das eingereichte Dokument, das von ihm selbst ausgefüllt ist und keine behördliche Bescheinigung aufweist, in keiner Weise belegt ist) oder in der Zukunft in das Land H auszuwandern gedenke, unbehelflich. Weitere relevante Tatsachen, die dafür sprechen, dass er seinen Wohnsitz nicht im Kanton Zürich hat, bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert vor, obwohl ihm bei Abweichung vom klar erkennbaren äusseren Anschein (was hier anzutreffen ist) die diesbezügliche Beweislast obliegen würde (Peter Breitschmid, in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht Band 1, Zürich 2023, Art. 23 ZGB N. 8).

3.3.4 Das Strassenverkehrsamt Graubünden hat am 29. April 2022 mit seiner an den Beschwerdeführer gerichteten Möglichkeit zur Stellungnahme seine Zuständigkeit nicht in unveränderlicher Weise festgelegt, da das Strassenverkehrsamt Graubünden ihm kurz darauf die angesetzte Frist abnahm (s. oben E. 3.3.3) und damit die Gehörsgewährleistung aufschob. Es gab somit gerade nicht klar zu erkennen, dass es sich für das Administrativverfahren örtlich als zuständig erachtete. Dies tat in der Folge die Beschwerdegegnerin, in dem sie am 26. September 2022 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnete – was nicht fälschlicherweise, sondern ankündigungsgemäss erfolgte –, und nach Feststellung des Ausbleibens einer Stellungnahme am 24. Oktober 2022 tags darauf die angefochtene Verfügung erliess. Insgesamt ist somit die Entzugsverfügung nicht infolge örtlicher Unzuständigkeit aufzuheben.

4.  

4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er habe keine Gefährdung für die Sicherheit anderer geschaffen; die Sicht- und Strassenverhältnisse seien übersichtlich gewesen und die Geschwindigkeitsüberschreitung habe im Rahmen eines Rallyes stattgefunden, bei dem die Strecke gesichert gewesen sei. Daher sei nur von einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln auszugehen und der Führerausweis nur für einen Monat zu entziehen; eventualiter – sollte von einer schweren Widerhandlung ausgegangen werden – sei bloss die diesbezügliche Mindestentzugsdauer von sechs Monaten anzuordnen.

4.2  

4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von Amtes wegen, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf jedoch grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1; VGr, 13. September 2017, VB.2017.00412, E. 3.1). Solches macht der Beschwerdeführer nicht geltend; die Behörden durften im vorliegenden Verwaltungsverfahren auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. Mai 2022 abstellen.

4.2.2 Aus dem Strafentscheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während des streitgegenständlichen Vorfalls (s. oben E. 2.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h überschritt. Gestützt auf Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen.

In der Folge entzog die Beschwerdegegnerin ihm den Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine schwere Widerhandlung begeht nach dieser Bestimmung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Ungeachtet der konkreten Umstände ist dies gegeben, sofern der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschritten hat (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb).

Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen, Ausnahmen sind allerdings nur zurückhaltend anzunehmen (s. hierzu und zum Folgenden statt vieler VGr, 2. Juli 2018, VB.2017.00584, E. 3.3). Namentlich kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse übersichtlich gewesen und die Verkehrsverhältnisse während des Rallye gesichert gewesen seien: Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3; 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Folglich sind die Vorinstanzen zu Recht von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen.

4.2.3 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG).

Mit rechtskräftiger Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde der Führerausweis dem Beschwerdeführer infolge einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn um 31 km/h – einer mittelschweren Widerhandlung – für einen Monat entzogen. Somit ist der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen; ein Spielraum für das Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer besteht nicht (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).

4.2.4 Bei einer Erhöhung der Mindestentzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG). In der Eventualbegründung seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, die Erhöhung der Mindestentzugsdauer um zwei Monate auf insgesamt acht Monate erweise sich als übermässig: Die Vorinstanz habe die Tatsache seiner Rückfälligkeit unzulässigerweise doppelt berücksichtigt, nämlich sowohl bei der Festlegung der Mindestentzugsdauer wie auch bei deren Erhöhung.

Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Tatsache der Rückfälligkeit des fehlbaren Motorfahrzeugführers insoweit nicht berücksichtigt werden darf, als sie – wie vorliegend – bereits Grund für eine erhöhte Mindestentzugsdauer ist (Bernhard Rütsche/De­nise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16c N. 49). Allerdings ist die oben in E. 4.2.3 erwähnte Verfügung vom 9. Januar 2020 betreffend die mittelschwere Widerhandlung, welche Anlass für die Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. b SVG war, nicht die einzige kurz vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall erlassene Verfügung wegen Verletzungen der Strassenverkehrsvorschriften durch den Beschwerdeführer. Seit dem Jahr 2018 ergingen Verwarnungen wegen Nichtbeachtung von Signalen und wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie ein weiterer Führerausweisentzug infolge Geschwindigkeitsüberschreitung. Hieraus ist der erheblich belastete automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ersichtlich, namentlich im Zusammenhang mit wiederholten Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten. Dies wurde bei der Dauer des Führerausweisentzugs mit Blick auf Art. 16 Abs. 3 SVG richtigerweise berücksichtigt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen bei der Festlegung der Entzugsdauer von acht Monaten den ihnen hierbei zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten haben.

Insgesamt ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.

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