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Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2023 VB.2023.00107

28. September 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,498 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Arbeitsmarktlicher Vorentscheid | [Nichtberücksichtigung des Inländervorrangs] Indem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bloss vorspielte, effektiv nach geeigneten inländischen Bewerbenden oder solchen aus EU/EFTA-Staaten gesucht zu haben, und damit die nach Art. 21 AIG geforderten Suchbemühungen hier nur zur Erforderniserbringung unternahm, täuschte sie die Behörde über ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement und setzte so den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (E. 4.1-4.3). Am Vorliegen einer Täuschungsabsicht vermag dabei auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat in einem parallel geführten Strafverfahren eine solche verneinte (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00107   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid

[Nichtberücksichtigung des Inländervorrangs] Indem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bloss vorspielte, effektiv nach geeigneten inländischen Bewerbenden oder solchen aus EU/EFTA-Staaten gesucht zu haben, und damit die nach Art. 21 AIG geforderten Suchbemühungen hier nur zur Erforderniserbringung unternahm, täuschte sie die Behörde über ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement und setzte so den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (E. 4.1-4.3). Am Vorliegen einer Täuschungsabsicht vermag dabei auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat in einem parallel geführten Strafverfahren eine solche verneinte (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSBEWILLIGUNG ARBEITSMARKTLICHER VORENTSCHEID INLÄNDERVORRANG PARALLELES STRAFVERFAHREN TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN TÄUSCHUNGSABSICHT WIDERRUF

Rechtsnormen: Art. 21 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 90 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00107

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Abteilung Arbeitsbewilligungen,

Beschwerdegegner,

betreffend arbeitsmarktlicher Vorentscheid,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG ersuchte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich am 2. August 2021 um eine Arbeitsbewilligung für C, einen 1984 geborenen Staatsangehörigen Indiens. Noch während der Prüfung des Gesuchs schloss die Gesellschaft mit dem Genannten einen Arbeitsvertrag als "Software Engineer in Test" ab .

Mit Verfügung vom 2. September 2021 erteilte das AWA die nachgesuchte Arbeitsbewilligung. In der Folge nahm das Amt jedoch Abklärungen wegen Täuschungsverdachts vor, widerrief am 26. November 2021 die Verfügung vom 2. September 2021 und wies das Gesuch um eine Arbeitsbewilligung für C ab.

II.  

Den gegen diesen arbeitsmarktlichen Vorentscheid erhobenen Rekurs wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), und auferlegte der A AG in Dispositiv-Ziff. II die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'107.-.

III.  

Die A AG liess am 20. Februar 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des AWA vom 26. November 2021 aufzuheben und auf den Widerruf der Arbeitsbewilligung von C definitiv zu verzichten bzw. "die Verfügung vom 2. September 2021 als weiterhin rechtskräftig zu erklären", eventualiter seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das AWA zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte die A AG zudem darum, "[e]s sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in jedem Fall zu belassen und C und seiner Familie der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit weiterhin zu gestatten".

Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2023 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde bezüglich des streitigen Widerrufs der Arbeitsbewilligung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Am 27. Februar 2023 liess die A AG zwei vom 22. Februar 2023 datierende Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat nachreichen, womit diese die gegen den Management-Direktor und die HR-Verantwortliche der Gesellschaft eingeleiteten Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) einstellte. Die Volkswirtschaftsdirektion erklärte am 17. März 2023 Verzicht auf Vernehmlassung. Das AWA schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich die A AG am 5. April 2023.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion über Anordnungen betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 25. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AIG).

Nach Art. 18 ff. AIG können Ausländerinnen und Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen auf entsprechendes Gesuch hin zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Verlangt wird insbesondere, dass für die Ausübung der Tätigkeit keine geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten (Art. 21 Abs. 1 AIG). Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang Suchbemühungen glaubhaft zu machen, die in zeitlicher Folge und inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die fragliche Stelle mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen. Eine Kontaktnahme mit Drittstaatsangehörigen sollte erst erfolgen, nachdem solche Suchbemühungen tatsächlich erfolglos geblieben sind. Es ist somit darauf zu achten, dass Suchbemühungen nicht als blosse Erforderniserbringung erfolgen (zum Ganzen SEM, Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, Kapitel 4: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, Bern, Oktober 2013, Stand: 1. Februar 2023, Ziff. 4.3.2.2.2; Bundesrat, Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, 3709 ff., 3780; BVGr, 3. August 2012, C-4136/2010, E. 8; VGr, 25. Mai 2023, VB.2022.00746, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.2 Über die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit ist im Rahmen eines arbeitsmarktlichen Vorentscheids zu befinden, der im Kanton Zürich – wo unterschiedliche Behörden für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid und die anschliessende Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständig sind – einer selbständigen Anfechtung unterliegt (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00499, E. 2.1 mit Hinweis). Da die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen über die Zulassung zur Erwerbstätigkeit zu entscheiden hat (vgl. BVGr, 6. Januar 2016, C-3859/2014, E. 6.2; BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2), kann das Verwaltungsgericht in einen solchen Vorentscheid nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

3.  

Der Beschwerdegegner begründet die Ausgangsverfügung vom 26. November 2021 damit, dass ihm nach Erteilung der Arbeitsbewilligung an C Kopien der E-Mail-Korrespondenz zweier Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin zugegangen seien, aus denen hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin den Rekrutierungsprozess nur vordergründig durchgeführt und nachweislich nicht vorgehabt habe, einer anderen Person als C die offene Stelle als "Software Engineer in Test" anzubieten. Die Beschwerdeführerin habe mithin im Verfahren wissentlich wahrheitswidrige Aussagen zum Inländervorrang getätigt und damit nicht nur ihre Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 90 lit. a AIG verletzt, sondern auch einen gesetzlichen Widerrufsgrund gesetzt (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG).

Dem hält die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht entgegen, dass die vom Beschwerdegegner als Belege für eine Täuschungsabsicht angerufenen E-Mails ihrer HR-Verantwortlichen aus dem Zusammenhang gerissen seien und lediglich deren Frustration über die schwierige Fachkräftesituation im IT-Bereich in der Schweiz ausdrückten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe dem Beschwerdegegner den geeignetsten Kandidaten für die zu besetzende Stelle gemeldet. Nur dies sei relevant für die Beurteilung, ob der Tatbestand von Art. 62 AIG erfüllt sei. Weder habe sie einen geeigneten Kandidaten abgelehnt und dies dem Beschwerdegegner verschwiegen noch habe sie diesen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren getäuscht oder belogen. Dazu habe auch gar kein Anlass bestanden. Betrachte man nämlich die übrigen Bewerberinnen und Bewerber, werde schnell klar, dass diese für die Stelle als Software Engineer Tester nicht ausreichend qualifiziert gewesen seien. Die Favorisierung einer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bereits bekannten Person und das Wissen um die Schwierigkeit, eine geeignete inländische Arbeitskraft zu finden, hätten nichts mit einer Täuschungshandlung oder -absicht zu tun. Auch die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat habe eine Täuschungshandlung oder -absicht verneint und die gegen ihre Mitarbeitenden eingeleiteten Strafverfahren wegen Täuschung der Behörden nach Art. 118 AIG eingestellt. Sollte aber dennoch – wider Erwarten – eine Täuschung angenommen werden, wäre der Widerruf der streitgegenständlichen Arbeitsbewilligung unverhältnismässig, da sich C und seine Familie inzwischen bereits in der Schweiz integriert hätten.

4.  

4.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90 Abs. 1 lit. a AIG).

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihre oder seine Vertretung im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Was das Verschweigen wesentlicher Tatsachen betrifft, muss bei der verfahrensbeteiligten Person eine Täuschungsabsicht vorliegen. Eine solche besteht, wenn sie einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder aufrechterhält, von denen sie vernünftigerweise wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (BGE 135 II 1 E. 4.1; Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 18 AIG N. 3 f.). Falsche oder unvollständige Angaben, welche für die Erteilung einer Bewilligung relevant sind, führen zum Widerruf oder zur Nichtverlängerung derselben. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.1; BGr, 23. Februar 2021, 2C_860/2020, E. 4.3; kritisch dazu bzw. anderer Meinung Spescha, Art. 62 AIG N. 5).

4.2 Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. August 2021 um Zulassung von C zur unselbständigen Erwerbstätigkeit als Test Engineer für das Unternehmen D und äusserte sich in ihrem Gesuch detailliert zu den einzelnen Zulassungsvoraussetzungen. So führte sie namentlich zum Kriterium des Inländervorrangs aus, für die zu besetzende Stelle eine spezifische Ausschreibung auf folgenden Plattformen unternommen zu haben: "RAV- und Eures-Ausschreibung, auf jobcloud, jobs.ch, jobwinner.ch, jobscout24.ch, Partnernetzwerk sowie auf der eigenen Website". Die Ausschreibungen liefen zwar schon seit Februar 2020, seien aber vom 26. Juni 2021 bis am 28. Juli 2021 "spezifisch aufgeschaltet und forciert" worden. Auf die Inserate hätten sich 18 Fachkräfte gemeldet. Drei davon seien in die engere Auswahl gekommen und man habe Interviews mit ihnen geführt. Herr C sei für die Stelle am besten qualifiziert gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner im Anschluss verschiedene Zusatzfragen speziell zum vorgenannten Kriterium der Einhaltung des Inländervorrangs beantwortet hatte, wurde C am 2. September 2021 die nachgesuchte Bewilligung erteilt.

Ende September 2021 erhielt der Beschwerdegegner mehrere elektronische Schreiben in Kopie zugestellt, die – was unbestritten blieb – ein ehemaliger Senior Test Manager (nachfolgend TM) der Beschwerdeführerin und deren HR-Verantwortliche (nachfolgend HR) im Juli 2021 ausgetauscht hatten. Besagte Schreiben haben folgenden Inhalt:

HR: "Hallo [...] Ich habe mit Markus gesprochen und ihn nach seiner Meinung betr. weiteres Vorgehen gefragt. Da eigentlich für das Unternehmen D klar ist, dass sie C möchten und wir die Interviews nur durchführen, weil wir müssen sage ich diesen ab. Das Interview morgen mit James können wir ja noch machen. [...]"

HR: "Hallo [...] kannst du mal BambeeHR updaten mit irgendwelchen Vorwänden (für den Rapport ans Migrationsamt) warum wir [...] nicht einstellen werden. Ich möchte wenn möglich den Rapport morgen an unseren Anwalt weiterleiten so dass dieser mit dem Antrag für C starten kann."

TM: "Ja es ist schwierig, wie gesagt, [...] wäre ein guter Kandidat den wir dem Unternehmen D schicken könnten. Und [...] habe ich ja nicht einmal interviewed obwohl ich ihn eigentlich auch als guten Kandidaten empfinden würde. Aber da hast du ja gesagt, dass der Zeitrahmen nicht mehr passt und er deshalb rausfällt. [...] Ich würde eigentlich gerne bei der Wahrheit bleiben."

HR: "Hallo [...] Bin gerade fertig geworden mit dem Interview von [...]. Es ist wirklich schwierig, denen allen abzusagen. Aber wir haben den Auftrag vom Unternehmen D, C in die Schweiz zu relocaten. Wenn C keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bekommen kann, wird er diese Position von Indien aus machen. Es ist also nicht möglich, eine weitere Person einzustellen, Um dieses Gesuch für C stellen zu können müssen wir nachweisen, dass wir in der Schweiz gesucht haben und die offene Stelle auf dem RAV ausschreiben. Dies haben wir nun gemacht, wir haben Kandidaten interviewt und klar, es waren leider 'fake' Interviews die einfach in den Prozess gehören."

Vor diesem Hintergrund erging am 26. November 2021 – nach vorgängiger Anhörung der Beschwerdeführerin – die Ausgangsverfügung.

4.3 Wie aufgezeigt, bildet die Erfüllung des Kriteriums des Inländervorrangs nach Art. 21 AIG Voraussetzung für die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen – wie C – zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat im Einzelfall glaubhaft darzulegen, dass die Kontaktaufnahme mit der bzw. dem Drittstaatsangehörigen und namentlich die Stellenbesetzung erst erfolgten, nachdem umfassende und ernsthafte Bemühungen zur Besetzung der fraglichen Stelle mit inländischen Bewerbenden respektive solchen aus einem EU/EFTA-Staat gescheitert waren. Gelingt dies nicht, kann die bzw. der Drittstaatsangehörige nicht zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden.

Indem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorliegend bloss vorspielte, vor der Anstellung von C effektiv nach geeigneten inländischen Bewerbenden oder solchen aus EU/EFTA-Staaten gesucht zu haben, und damit die nach Art. 21 AIG geforderten Suchbemühungen hier nur zur Erforderniserbringung unternahm, täuschte sie die Behörde über ein entscheidwesentliches Sachverhaltselement und setzte so den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG.

4.4 Dass bezüglich der Erfüllung des Kriteriums des Inländervorrangs im Fall von C bei der Beschwerdeführerin eine Täuschungsabsicht bestand, ist aufgrund der vorzitierten E-Mail-Korrespondenz erwiesen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach die Äusserungen ihrer HR-Verantwortlichen so zu verstehen seien, "dass der Aufwand des Bewerbungsverfahrens [...] vermutlich nutzlos sein werde, das gesamte Verfahren aber dennoch durchgeführt werden musste", überzeugt nicht. Vielmehr lässt der Wortlaut der Schreiben bloss den Schluss zu, dass der Auftraggeber der Beschwerdeführerin von Anfang an verlangte, die freigewordene Stelle durch C zu besetzen, weil dieser zuvor bereits wiederholt von Indien aus als Tester für das fragliche Unternehmen gearbeitet hatte. Wäre die Wahl tatsächlich nur deshalb auf C gefallen, weil sich die anderen Bewerberinnen und Bewerber im Lauf des Rekrutierungsprozesses als ungeeignet für die zu besetzende Stelle erwiesen hätten, hätte dies den Betroffenen auch ohne Probleme kommuniziert werden können und hätte die HR-Verantwortliche der Beschwerdeführerin deren damaligen Senior Test Manager nicht anweisen müssen, nach Vorwänden für die Bewerbungsabsagen zu suchen.

Am Vorliegen einer Täuschungsabsicht vermag dabei auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat in den parallel geführten Strafverfahren eine solche verneinte. Wohl gebieten der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll (BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2); die hier involvierte Strafbehörde hat die für das verwaltungsrechtliche Verfahren entscheidende Frage, ob sich die Beschwerdeführerin aufrichtig darum bemühte, die betrachtete Stelle als "Software Engineer in Test" mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen, oder ob sie bloss pro forma Suchbemühungen unternahm, allerdings in ihren Einstellungsverfügungen gerade offengelassen. Mit der Beschwerdeführerin gelangte sie zum Schluss, dass der Beschwerdegegner gar nicht habe getäuscht werden können, weil C "der mit Abstand geeignetste Kandidat" für die zu besetzende Stelle gewesen sei. Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 AIG ergibt, ist die Zulassung einer bzw. eines Drittstaatsangehörigen zur Erwerbstätigkeit jedoch bereits dann ausgeschlossen, wenn für die zu besetzende freie Stelle eine geeignete vorrangberechtigte Person gefunden werden kann. Der Umstand, dass eine Person aus einem Drittstaat allenfalls (von vornherein) noch besser für die Stelle geeignet wäre, ist mit anderen Worten nicht von Relevanz und entbindet die verantwortliche Arbeitgeberin bzw. den verantwortlichen Arbeitgeber namentlich nicht davon, im konkreten Fall ernsthafte Suchbemühungen zu unternehmen.

Es kommt hinzu, dass das Bundesgericht – wie dargelegt – für die Anwendbarkeit von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht verlangt, dass zwischen den falschen Angaben einer Person und der Bewilligungserteilung eine effektive Kausalität bestehen muss.

4.5 Der Widerruf der Arbeitsbewilligung von C erweist sich sodann auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]): Der Genannte trat die strittige Stelle erst Ende November 2021 während des hängigen Widerrufsverfahrens an. Die (ohnehin bloss kurze) Dauer seines hiesigen Aufenthalts und die behauptete Integration von ihm und seiner Familie sind schon aus diesem Grund erheblich zu relativieren. Zu beachten ist ferner, dass ihre Anwesenheit einer Täuschung der Behörden geschuldet ist, sowie dass C gemäss den Angaben der HR-Verantwortlichen der Beschwerdeführerin in den vorzitierten E-Mails nicht nur bereits in der Heimat für seinen jetzigen Einsatzbetrieb tätig war, sondern im Fall der Verweigerung der Einreise auch weiterhin von dort aus für das Unternehmen tätig sein kann. Die privaten Interessen an einem Verzicht auf den Widerruf der Arbeitsbewilligung von C sind folglich nur von geringem Gewicht. Demgegenüber besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen in Art. 18 ff. AIG (siehe auch BVGr, 27. März 2012, C-679/2011, E. 5, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 21 AIG nicht leichthin angenommen werden kann, wenn die Absicht des Gesetzgebers verwirklicht werden soll, die Zuwanderung aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum restriktiv zu gestalten).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 5.2; vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich der Erwerbstätigkeit von C ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden soll, lässt sich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; ablehnend BGr, 21. Mai 2013, 2C_468/2013, E. 2, auch zum Weiteren). Ansonsten kommt bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG in Betracht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 2'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Volkswirtschaftsdirektion;

c)  das Staatssekretariat für Migration.

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