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Zürich Verwaltungsgericht 06.07.2023 VB.2023.00084

6. Juli 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,801 Wörter·~14 min·7

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines griechischen Staatsangehörigen, nachdem dieser seine Stelle verloren hat und sich in der Folge frühpensionieren liess] Der Beschwerdeführer ist seit rund fünf Jahren arbeitslos, weshalb er nicht als Arbeitnehmer im Sinn des FZA zu qualifizieren ist (E. 4 f.). Er bestreitet seinen Lebensunterhalt praktisch vollständig mit Zusatzleistungen. Bevor er sich frühpensionieren liess, bezog er Sozialhilfe. Seine finanziellen Mittel sind daher nicht ausreichend, um ihn gestützt auf das FZA zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zuzulassen (E. 8). Da der Aufenthalt der Beschwerdeführers nicht mehr dem bewilligten Zweck entspricht, ist ihm auch keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen (E. 9). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00084   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.09.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines griechischen Staatsangehörigen, nachdem dieser seine Stelle verloren hat und sich in der Folge frühpensionieren liess] Der Beschwerdeführer ist seit rund fünf Jahren arbeitslos, weshalb er nicht als Arbeitnehmer im Sinn des FZA zu qualifizieren ist (E. 4 f.). Er bestreitet seinen Lebensunterhalt praktisch vollständig mit Zusatzleistungen. Bevor er sich frühpensionieren liess, bezog er Sozialhilfe. Seine finanziellen Mittel sind daher nicht ausreichend, um ihn gestützt auf das FZA zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zuzulassen (E. 8). Da der Aufenthalt der Beschwerdeführers nicht mehr dem bewilligten Zweck entspricht, ist ihm auch keine Niederlassungsbewilligung zu erteilen (E. 9). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWERBSLOSER AUFENTHALT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV)

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. 2 AIG Art. 61a AIG Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00084

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein im Jahr 1958 geborener griechischer Staatsangehöriger, reiste am 1. April 2017 in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau erteilte. Am 27. Juli 2018 bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Kantonswechsel von A in den Kanton Zürich und erteilte ihm eine bis zum 31. März 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA .

Am 16. Februar 2022 ersuchte A Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. In seinem Gesuch gab er an, von seiner Ehefrau getrennt zu leben, arbeitslos zu sein und Sozialhilfe zu beziehen. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab.

III.  

Am 10. Februar 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Februar 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für die betroffene Ausländerin bzw. den betroffenen Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). Sofern andere staatsvertragliche Regelungen einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen, bleiben diese vom Freizügigkeitsabkommen nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA unberührt (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 4.1).

3.  

3.1 Die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ist seit Februar 2019 geschieden. Die Töchter des Beschwerdeführers sind volljährig. Damit hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf das AIG noch gestützt auf das FZA einen Anspruch auf Familiennachzug. Aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101) kann der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten.

3.2 Gemäss Auskunft des Migrationsamts Basel-Stadt reiste der Beschwerdeführer am 1. April 2017 in die Schweiz ein und erhielt am 10. Mai 2017 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits am 6. Mai 2013 bzw. am 13. Juli 2013 in die Schweiz eingereist und lebe seither hier. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich bereits seit dem Jahr 2013 in der Schweiz aufgehalten haben sollte, begann sein ordnungsgemässer Aufenthalt erst im Jahr 2017, da er seinen Aufenthalt zuvor nicht gemeldet hatte.

Zudem sind die Angaben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Aufenthalt in der Schweiz ab 2013 widersprüchlich, gibt er doch selber an, ab Januar 2014 in Luxemburg gearbeitet und bis zum 13. Juni 2015 in Luxemburg geblieben zu sein. Er hat seine Angaben auch nicht mit geeigneten Belegen untermauert. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 mit seiner Unterschrift bestätigte, ein Schreiben betreffend seine Tochter zur Kenntnis genommen zu haben, ist kein Beleg dafür, dass er sich schon vor dem 1. April 2017 dauerhaft in der Schweiz aufgehalten hat.

Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte nach dem Gesagten rund sechs Jahre. Seine Integration erweist sich zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht als mangelhaft (vgl. E. 9.5). Vor diesem Hintergrund kommt ihm gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV kein Aufenthaltsanspruch zu.

4.  

4.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

4.2 Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsrechts gilt gemäss Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (BGE 131 II 339 E. 3, 141 II 1 E. 2.2.4, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs).

4.3 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person dagegen, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 144 II 121 E. 3.1, 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen; BGer, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 5.1.2). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Das Bundesgericht geht von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus, wenn eine Person während 18 Monaten arbeitslos geblieben ist und ihren Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft hat (BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4, und 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 5.1.2 mit Hinweisen).

4.4 Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AIG das Erlöschen des Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthaltsoder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde. Dabei stützt sich die in Art. 61a Abs. 4 AIG vorgesehene Regelung auf die unter E. 4.3 angegebene bundesgerichtliche Praxis zum FZA (vgl. BGer, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.5.1 mit Hinweisen; VGr, 8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2; Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3007 ff., 3060 und 3075). Gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt das Aufenthaltsrecht im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 1. April 2017 bis zum 30. April 2018 im Rahmen eines 20%-Pensums bei der B AG in Zürich angestellt. Nachdem die B AG ihn per Ende April 2018 entlassen hatte, schloss er mit dieser einen "Kooperationsvertrag" ab. Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 – etwa gestützt auf den "Kooperationsvertrag" – ein Erwerbseinkommen erzielt hat, bestehen keine. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er ist nun bereits seit über fünf Jahren arbeitslos. Aussichten auf eine neue Anstellung bestehen angesichts der langen Arbeitslosigkeit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als Arbeitnehmer im Sinn des FZA zu qualifizieren. Er kann entsprechend aus Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

Art. 61a AIG trat am 1. Juli 2018 in Kraft. Ob diese Bestimmung vorliegend anwendbar ist, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat seine Eigenschaft als Arbeitnehmer und dementsprechend sein Aufenthaltsrecht ohnehin verloren, unabhängig davon, ob auf die unter E. 4.3 dargelegte Rechtsprechung oder auf Art. 61a AIG abgestellt wird.

5.2 Ob die Kündigung durch die B AG rechtswidrig war, ist nicht massgebend. Der Beschwerdeführer hat die Kündigung nicht angefochten und das Arbeitsverhältnis besteht seit Ende April 2018 nicht mehr.

5.3 Da der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung vor über fünf Jahren ausreichend Zeit hatte, sich um eine Stelle zu bemühen, ist ihm keine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Stellensuche mehr zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und Art. 18 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]).

6.  

Als der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der B AG verlor, war er 59 Jahre alt. Folglich hatte er das schweizerische Rentenalter noch nicht erreicht. Ihm kommt daher gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben (ABl. L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24) kein Verbleiberecht zu.

7.  

7.1 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen wollen, eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweisen, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu haben bzw. niederlassen zu wollen.

Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu belegen ist (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.1, und 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2; Staatssekretariat für Migration, Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern, Januar 2023, Ziff. 4.3.2). Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige der Familie zu fristen und nicht dauerhaft bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (BGr, 31. Juli 2017, 2C_81/2017, E. 3.2, und 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 3.3.1); andernfalls gilt die betroffene Person nicht als erwerbstätig (BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.2; VGr, 7. November 2022, VB.2022.00503, E. 4.2, und 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 6.1.2). 

7.2 Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit Verlust seiner Anstellung Ende April 2018 tatsächlich als Selbständigerwerbender – etwa im Rahmen des mit der B AG abgeschlossenen "Kooperationsvertrags" – tätig ist bzw. ein Einkommen erzielt hat. Eine nachhaltige und möglichst existenzsichernde Erwerbstätigkeit liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer kann daher nicht als selbständig erwerbstätige Person im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA qualifiziert werden.

8.  

8.1 Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sieht ein Aufenthaltsrecht für Angehörige eines EU-Mitgliedstaats vor, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese erhalten gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn der Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein. Die finanziellen Mittel von rentenberechtigten EU- und EFTA-Staatsangehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend im Sinn dieser Bestimmung, wenn sie den Betrag übersteigen, der eine schweizerische Antragstellerin oder einen schweizerischen Antragsteller und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16 Abs. 1 und 2 VFP).

8.2 Der Beschwerdeführer bezog seit dem 1. Juni 2019 Sozialhilfe. Per 1. Juni 2021 liess er sich frühpensionieren. Seither bezieht er Zusatzleistungen in der Höhe von rund Fr. 2'600.- monatlich. Seine AHV-Rente beläuft sich auf Fr. 133.- pro Monat. Damit sind seine finanziellen Mittel nicht ausreichend im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er werde demnächst eine Rente aus Griechenland in Höhe von Euro 1'200.-, eine Rente aus Deutschland in Höhe von Euro 800.- sowie eine Rente aus Luxemburg erhalten. Diese Angaben hat er aber weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. Das eingereichte Schreiben vom 9. Dezember 2022 vermag die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis für die ausreichenden finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher nicht erbracht. Ihm ist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

9.  

9.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind.

9.2 Die Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten Niederlassungsvereinbarungen abgeschlossen. Zu diesen zählt auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen der Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel, SR 0.142.113.722). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Briefwechsels haben griechische Staatsangehörige nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn des AIG.

9.3 Das Bundesgericht erwog in Bezug auf eine analoge staatsvertragliche Regelung mit Deutschland, diese erleichtere den Erhalt der Niederlassungsbewilligung insofern, als sie lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetze. Zudem räume sie der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller – bei gegebenen Voraussetzungen – einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung ein. Die staatsvertragliche Regelung führe indes nicht dazu, dass die weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung entfallen würden. Vielmehr verweise die staatsvertragliche Regelung ausdrücklich auf die entsprechende Regelung im Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) resp. auf den heute gültigen Art. 34 AIG (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4; vgl. auch BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 4.1, und 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3; vgl. ferner VGr, 26. September 2019, VB.2019.00416, E. 2.2, betreffend eine spanische Staatsangehörige).

Auch der Briefwechsel zwischen der Schweiz und Griechenland verweist auf die Regelung im ANAG bzw. auf die heutige Regelung im AIG. Dementsprechend setzt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an eine griechische Staatsangehörige bzw. einen griechischen Staatsangehörigen neben einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraus, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt und sie bzw. er integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Integriert ist sie bzw. er gemäss Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

9.4 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.169; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 4.1; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 VFP).

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzug. Am 17. April 2018 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt an, mit seiner Ehefrau nicht mehr in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben. Nachdem er Unterlagen betreffend sein Arbeitsverhältnis bei der B AG eingereicht hatte, bewilligte das Migrationsamt des Kantons Zürich seinen Kantonswechsel. Da die Ehe des Beschwerdeführers mittlerweile geschieden ist und er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, entspricht sein Aufenthalt nicht mehr dem bewilligten Zweck. Damit erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Nichteinhaltens einer mit der Bewilligung verbundenen Bedingung. Folglich ist die Voraussetzung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht gegeben.

9.5 Der Beschwerdeführer ist seit über fünf Jahren arbeitslos. Ab dem 1. Juni 2019 bezog er Sozialhilfe. Per 1. Juni 2021 liess er sich frühpensionieren, womit der Sozialhilfebezug von Zusatzleistungen abgelöst wurde. Damit erfüllt der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nicht. Angesichts der lange dauernden Arbeitslosigkeit ist seine Integration – trotz seiner guten Deutschkenntnisse – zu verneinen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch die Voraussetzung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 60 VZAE und Art. 58a AIG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht.

9.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

10.  

10.1 Migrationsrechtliche Massnahmen wie die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Deshalb ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits vorzunehmen.

10.2 Der ordnungsgemässe Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz dauerte rund sechs Jahre. Zu Beginn seines ordnungsgemässen Aufenthalts in der Schweiz war der Beschwerdeführer bereits 58 Jahre alt. Er war in der Schweiz nur während rund eines Jahres erwerbstätig; ab Juni 2019 bezog er zunächst Sozialhilfe und anschliessend Zusatzleistungen. Da seine AHV-Rente sich auf lediglich Fr. 133.- pro Monat beläuft, wird sein Lebensunterhalt praktisch vollumfänglich mit Zusatzleistungen finanziert. Gemäss eigenen Angaben war er in den letzten Jahren mehrfach in Griechenland, wo er nach wie vor über ein Netzwerk verfüge. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig, auch wenn seine volljährigen Töchter in Schweiz wohnhaft sind.

11.  

Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen wichtiger Gründe, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ausnahmsweise gebieten würden, und sahen davon ab, ihm im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben (vgl. dazu auch vorne E. 10.2).

12.  

12.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

12.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

13.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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