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Geschäftsnummer: VB.2023.00078 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.02.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme nach KJG
[Streitgegenstand bildete die Frage, wer die von der Beschwerdeführerin einstweilen übernommenen Kosten der ergänzenden Hilfe zur Erziehung zweier fremdplatzierter Kinder zu tragen habe. Während des Beschwerdeverfahrens gewährte der Beschwerdegegner den Kindern wiedererwägungsweise die nachgesuchte Garantie für die Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die sozialpädagogische Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse; die Kosten für die Besuchsbegleitung wurden vom Wohnsitzkanton der Eltern, dem Kanton Bern, getragen.] Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Wiedererwägung der Ausgangsverfügung) sowie deren offensichtlicher Unzulässigkeit (Fehlen eines aktuellen Interesses an der Klärung der Frage der Tragung der nunmehr vom Kanton Bern übernommenen Kosten) bzw. teilweisem Rückzug (E. 1.3 f.). Bei gegenstandslosen Beschwerden ist der Einzelrichter zuständig zum Entscheid, dass mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses auf eine materielle Behandlung zu verzichten ist (E. 1.4.3). Grundsätze der Kostenverteilung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren bei Gegenstandslosigkeit (zum Ganzen E. 2.2). In seiner jüngeren Praxis tritt das Verwaltungsgericht förmlich auf den Antrag ein, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu ändern, und erledigt das Verfahren insoweit durch Gutheissung oder Abweisung. Auch für den betreffenden Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (zum Ganzen E. 2.3). Hier ist die Vorinstanz auf die Rekurse der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese als (potenziell) zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde nicht rekurslegitimiert sei. Der Entscheid erscheint zwar als zweifelhaft; im Rahmen einer summarischen Prüfung ist er jedoch nicht als unrichtig oder unhaltbar zu bezeichnen. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung abzuweisen ist (E. 3.1 ff.). Abweisung der Beschwerde, soweit das Verfahren nicht als durch Beschwerderückzug erledigt bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
Stichworte: ABSCHREIBUNG ANERKENNUNG DRITTBESCHWERDE EINZELRICHTERZUSTÄNDIGKEIT ERZIEHUNGSHILFEN FAMILIENPFLEGE FREMDPLATZIERTES KIND GEGENSTANDSLOSIGKEIT KINDER- UNG JUGENDHEIMGESETZ KOSTENREGELUNG KOSTENÜBERNAHME LEGITIMATION MITTELBARE BETROFFENHEIT SUMMARISCHE PRÜFUNG UNTERLIEGERPRINZIP WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen: Art./§ 16 KJG § 13 Abs. 2 VRG § 38b Abs. 1 lit. b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00078
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. Februar 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde I, vertreten durch die Sozialbehörde I,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend Kostenübernahme nach KJG,
hat sich ergeben:
I.
Die Zwillinge A und B (zunächst C; geboren 2021) wurden mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon vom 14. Oktober 2021 rückwirkend per 11. Oktober 2021 in einer Einrichtung für Familien in schwierigen psychosozialen Situationen untergebracht. Zugleich wurde ihnen eine Beiständin bestellt und ihren Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Mit Entscheid der KESB Dietikon vom 24. Februar 2022 erfolgte die Umplatzierung von A und B in ausserkantonale Pflegefamilien, so zunächst in die Pflegefamilie D (Leistungserbringer F [28. Februar bis und mit 14. Mai 2022]) und hernach in die Pflegefamilie E (Leistungserbringer G [ab 15. Mai 2022]). Für die Kosten der ausserfamiliären Platzierung kam im Rahmen vorsorglicher Kostengutsprachen bis auf Weiteres bzw. "bis zum Vorliegen der notwendigen Kostengutsprachen" die Gemeinde I auf.
Mit je separaten Eingaben vom 21. März 2022 ersuchte die Beiständin von A und B das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) um Kostenübernahme für die Unterbringung der beiden Kleinkinder in Pflegefamilien (Familienpflege) durch den Leistungserbringer F (ab 28. Februar 2022) und den Leistungserbringer G (ab 15. Mai 2022). Mit drei weiteren Eingaben (vom 10. März und vom 2. Juni 2022) stellte die Beiständin dem Amt ausserdem Anträge um Kostenübernahme für die sozialpädagogische Begleitung des Pflegeverhältnisses von A (und B) ab dem 10. März 2022 bzw. 1. Juni 2022. Mit Verfügungen vom 7. Juli 2022 wies das AJB sämtliche vorstehend genannten Gesuche ab.
II.
Gegen die Verfügungen vom 7. Juli 2022 erhob die Gemeinde I je separat Rekurs bei der Bildungsdirektion und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei der Kanton Zürich zu verpflichten, eine Übernahmegarantie für die Kosten der ergänzenden Hilfe zur Erziehung gemäss Anordnung der KESB vom 24. Februar 2022 zu erteilen und ihr sämtliche bisher zur Abwendung einer Kindswohlgefährdung vorsorglich geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
Die Bildungsdirektion trat mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 auf die Rekurse in den vereinigten Verfahren nicht ein, weil die Gemeinde I zur Rekurserhebung nicht legitimiert sei (Dispositiv-Ziff. III). Sie auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens der Gemeinde I (Dispositiv-Ziff. IV) und sprach in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung zu.
III.
A. Am 6. Februar 2023 erhob die Gemeinde I Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 30. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an diese zurückzuweisen, eventualiter seien die Verfügungen der Bildungsdirektion vom 30. Dezember 2022 sowie des AJB vom 7. Juli 2022 aufzuheben und sei letzteres zu verpflichten, Übernahmegarantien zu erteilen für sämtliche Kosten der am 24. Februar 2022 durch die KESB Dietikon angeordneten ergänzenden Hilfen zur Erziehung sowie der Gemeinde I sämtliche vorsorglich getragenen Kosten zurückzuerstatten.
Die Bildungsdirektion erklärte am 9. März 2023 Verzicht auf Vernehmlassung, das AJB – als Vertreter des Kantons Zürich – am Folgetag Verzicht auf Beschwerdebeantwortung.
B. Am 15. Juni 2023 teilte das AJB dem Verwaltungsgericht mit, die Verfügungen vom 7. Juli 2022 mit Blick auf die am 2. Februar und am 1. März 2023 in den Verfahren VB.2022.00595 und VB.2022.00463 ergangenen Verwaltungsgerichtsentscheide in Wiedererwägung ziehen zu wollen, und ersuchte um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Diesem Gesuch entsprach das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Juli 2023.
Am 16. Oktober 2023 reichte das AJB dem Verwaltungsgericht vier Wiedererwägungsverfügungen vom 29. September 2023 ein, womit die A und B betreffenden Verfügungen vom 7. Juli 2022 teils in Wiedererwägung gezogen und für die Zeit vom 28. Februar bis längstens am 25. Mai 2022 und vom 25. Mai 2022 bis längstens am 31. Mai 2023 eine Garantie für die Übernahme der Kosten für die Familienpflege und die sozialpädagogische Begleitung der Pflegeverhältnisse der Genannten erteilt wurde. Bereits am 13. Juni 2023 hatte das AJB A und B für den Zeitraum ab 1. Juni 2023 bis längstens am 31. Mai 2024 Kostenübernahmegarantien für die sozialpädagogische Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse und die Familienpflege erteilt. In seinem Begleitschreiben teilte das AJB dem Verwaltungsgericht überdies mit, dass die Kosten für die Besuchsbegleitung (Leistungserbringer H AG), deren Finanzierung die Gemeinde I unter dem Titel sozialpädagogische Familienbegleitung ab dem 1. Juni 2022 verlangt habe, vom Wohnsitzkanton der Eltern von A und B, dem Kanton Bern, getragen würden.
Hierauf erklärte die Gemeinde I am 20. November 2023, dass sich ihr Interesse an der Beschwerde bezüglich der Wiedererwägungsverfügungen nunmehr darauf beschränke, "dass die Kostenverlegung gemäss Disp.-Ziffer IV des angefochtenen Entscheids vom 30. Dezember 2022 aufgehoben wird und sämtliche Kosten dem Beschwerdegegner/der Vorinstanz auferlegt werden". Sie beantragte aber sinngemäss, das Eintreten der Rechtskraft der nicht wiedererwogenen Verfügungen des AJB (betreffend sozialpädagogische Familienbegleitung durch die H AG ab dem 10. März 2022) zu verhindern, die Kostenauflage durch die Vorinstanz aufzuheben sowie ihre Rechtsmittellegitimation zu prüfen und zu bejahen und eventualiter auf einen "Nichteintretensentscheid mit entsprechender Kostenfolge" zu verzichten.
C. Am 28. November 2023 stellte das AJB dem Verwaltungsgericht zwei vom 19. September 2022 bzw. 15. Februar 2023 datierende Verfügungen des Jugendamts des Kantons Bern zu, womit dieses A und B Kostengutsprache für die sozialpädagogische Familienbegleitung (Besuchsbegleitung) für jeweils ein Jahr ab dem 1. April 2022 bzw. 2023 erteilte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 1.1).
1.2 Wie im Folgenden ausgeführt wird, ergibt sich die Einzelrichterzuständigkeit nach § 38b Abs. 1 lit. a–b VRG aus der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sowie deren offensichtlichen Unzulässigkeit bzw. teilweisem Rückzug (vgl. dazu auch E. 1.4.3 und 2.3).
1.3 Soweit die sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Leistungserbringerin H AG betroffen ist, leistete das Kantonale Jugendamt Bern mit Verfügungen vom 19. September 2022 und 15. Februar 2023 Kostengutsprachen für jeweils ein Jahr ab dem 1. April 2022 bzw. 2023.
1.3.1 Soweit die eingeforderten Beträge von der Kostengutsprache vom 19. September 2022 abgedeckt wurden, hatte die Beschwerdeführerin bereits bei Beschwerdeerhebung kein aktuelles Interesse an ihren Anträgen mehr. Insofern ist auf die Beschwerde nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG nicht einzutreten.
1.3.2 Soweit die eingeforderten Beträge nicht von den Kostengutsprachen vom 19. September 2022 und 15. Februar 2023 abgedeckt worden sein sollten, ist von einem Beschwerderückzug auszugehen: In seiner Eingabe vom 16. Oktober 2023 teilte der Beschwerdegegner mit, dass die Kosten für die Besuchsbegleitung (die sozialpädagogische Familienbegleitung durch die H AG, die für eine Zeitspanne ab dem 10. März 2022 beantragt worden war) ab dem 1. Juni 2022 vom Kanton Bern getragen würden. Die Beschwerdeführerin brachte hierauf in ihrer Eingabe vom 20. November 2023 zwar vor, insoweit aus formellen Gründen weiterhin über die Beschwerdelegitimation zu verfügen, schloss aber ein fortbestehendes Interesse in der Sache klar aus. Sie liess sich im Übrigen auch nicht mehr vernehmen, nachdem ihr die Verfügungen des Berner Kantonalen Jugendamts zugestellt worden waren, mit denen die Anträge um Kostengutsprache ab dem 1. April 2022 genehmigt worden waren. Insoweit ist das Verfahren als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.
1.3.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 20. November 2023 aus, dass das AJB unzutreffenderweise statt Nichteintretensentscheide Sachentscheide gefällt habe, die in Rechtskraft erwüchsen, weshalb sie über ein schutzwürdiges Interesse daran verfüge, dass das Verwaltungsgericht keinen Nichteintretensentscheid fälle. Zwar trifft zu, dass die streitige Verfügung grundsätzlich in Rechtskraft erwächst, wenn die Rechtsmittelbehörde nicht auf ein Rechtsmittel eintritt – anders, als wenn sie das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abschreibt (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 56). Allfällige stossende formelle Folgen eines Nichteintretensentscheids der Rechtsmittelbehörde vermögen jedoch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Rechtsmittels zu begründen, sondern sind gegebenenfalls bei der Formulierung des Dispositivs zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, welche Nachteile ihr durch einen Nichteintretensentscheid erwachsen könnten. Es sind also keine Differenzierungen im Dispositiv des vorliegenden Urteils angebracht. Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Unterschied zwischen Nichteintretens- und Sachverfügungen bezüglich der Rechtskraft besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1091 ff.) und das AJB im Übrigen die Anträge um Kostenübernahme "abgelehnt" und nicht abgewiesen hat, womit es anscheinend die Eintretensfrage offengelassen hat.
1.4
1.4.1 Soweit die Beschwerde die Kosten der Familienpflege durch die Leistungserbringer F und G betrifft, ist sie gegenstandslos geworden: Am 29. September 2023 hob das AJB die A und B betreffenden Verfügungen vom 7. Juli 2022 auf und gewährte ihnen eine Garantie für die Übernahme der ab dem 28. Februar 2022 bis längstens am 31. Mai 2023 im Zusammenhang mit ihrer Unterbringung in Pflegefamilien (Familienpflege) und der sozialpädagogischen Begleitung der Pflegeverhältnisse erwachsenen Kosten. Mit Verfügungen vom 13. Juni 2023 hatte das AJB A und B ausserdem für den Zeitraum ab 1. Juni 2023 bis längstens am 31. Mai 2024 Kostenübernahmegarantien für die sozialpädagogische Begleitung ihrer Pflegeverhältnisse und die Familienpflege erteilt. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 20. November 2023 selbst angibt, wurde ihren diesbezüglichen Anträgen damit vollumfänglich entsprochen und hat sie insofern das Interesse an der Beschwerde verloren.
1.4.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 141 II 14 E. 4.4; VGr, 2. Dezember 2020, VB.2020.00598, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Eingabe vom 20. November 2023, gestützt auf diese Praxis die Frage ihrer Rechtsmittellegitimation zu prüfen, obwohl ihr aktuelles Interesse an der Beschwerde grundsätzlich entfallen ist.
1.4.3 Soweit kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG vorliegt, umfasst die Kompetenz des Einzelrichters, über gegenstandslose Beschwerden zu entscheiden, auch die Befugnis zum subsidiären Entscheid, dass mangels eines aktuellen Interesses auf eine materielle Behandlung der Beschwerde zu verzichten ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Frage des Absehens vom aktuellen Interesse ohne Weiteres infolge der Gegenstandslosigkeit aufgeworfen wird, dass sie von Amtes wegen zu klären ist und dass im Fall des Verzichts auf eine materielle Prüfung unverändert Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vorliegt (vgl. etwa VGr, 16. Mai 2022, AN.2022.00004, E. 2 – 2. Dezember 2020, VB.2020.00598, E. 3.2 f. – 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 2.2). Dass vorliegend ein Antrag gestellt wurde, ändert nichts daran. Erst wenn trotz Fehlen eines aktuellen Interesses auf die Beschwerde einzutreten ist, hat die Kammer zu entscheiden (vgl. zu Art. 32 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]: Matthias Härri, Basler Kommentar, 2018, Art. 32 BGG N. 13 mit Hinweisen; BGr, 8. August 2019, 5A_1043/2018, E. 1.3 f.; BGE 136 III 497 E. 2.1). Auf eventualiter gestellte Feststellungsbegehren ist das Verwaltungsgericht dagegen – ohne Ausführungen zur internen Zuständigkeit – in Kammerbesetzung nicht eingetreten (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3; betreffend Rechtsverzögerung: VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00247, E. 1 ff.).
1.4.4 Die aufgeworfene Frage, ob die zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde gegen die Verweigerung einer Kostenübernahme durch das AJB rechtsmittellegitimiert ist, könnte sich zwar unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen und ist wegen ihrer grundsätzlichen Natur von öffentlichem Interesse. Hingegen ist die Voraussetzung nicht erfüllt, dass kaum je rechtzeitig im Einzelfall darüber entschieden werden könnte. Wohl weist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die ergänzenden Erziehungshilfen oft kurzfristig angeordnet werden müssen. Die Rechtsmittellegitimation der zur Sozialhilfe verpflichteten Gemeinde kann jedoch auch dann in einem Anfechtungsverfahren gegen die Verfügung des AJB überprüft werden, wenn die Gemeinde im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Kosten für die ergänzenden Erziehungshilfen vorerst übernommen hat.
1.4.5 Das vorliegende Verfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).
2.
2.1 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75).
2.2 Eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend erweist. Wenn die Vorinstanz die Kosten – wie hier – nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (zum Ganzen Plüss, § 13 N. 77). In bestimmten Fällen ist die summarische Prüfung der materiellen Hauptfrage indessen nicht angemessen. Dies gilt insbesondere, wenn die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids beruht in einem solchen Fall auf einer unzutreffenden Grundlage und ist grundsätzlich aufzuheben (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 3.2, und 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.3 = RB 2006 Nr. 15). In diesem Fall ist zu berücksichtigen, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat, wobei ein Entscheid nach Billigkeit vorbehalten bleibt (vgl. VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 3.3 = RB 2006 Nr. 15). Auch die Prüfung der Eintretensfrage erfolgt – zumindest grundsätzlich – summarisch (a. M. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 8), da kein Anlass besteht, eine obsolet gewordene Eintretensfrage nur mit Blick auf die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids umfassend zu prüfen, namentlich wenn sie umstritten oder ungeklärt ist oder Sachverhaltsabklärungen erfordert.
2.3 In seiner jüngeren Praxis tritt das Verwaltungsgericht förmlich auf den Antrag ein, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien zu ändern, und erledigt das Verfahren insoweit durch Gutheissung oder Abweisung. Es begründet dies damit, dass ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse bestehe (so etwa VGr, 5. Januar 2024, VB.2023.00695, E. 3.1 mit Hinweisen, und 12. Oktober 2022, VB.2022.00527, E. 1.2; anders noch VGr, 22. März 2017, VB.2017.00115 [nicht publiziert], und ausdrücklich 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2 = RB 2006 Nr. 15). Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Rechtsschutzinteresse in der Sache bestünde, was eine umfassende und nicht nur eine summarische Prüfung zur Folge haben müsste; das Rechtsschutzinteresse bezieht sich vielmehr nur auf die Regelung der Nebenfolgen in einem gegenstandslos gewordenen Verfahren. Die relevanten prozessualen und materiellen Fragen sollen gerade nicht auf dem Weg über den Kostenentscheid vertieft behandelt werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2). Deshalb ist auch für letzteren der Einzelrichter nach § 38b Abs. 1 lit. b VRG zuständig (vgl. auch VGr, 12. Oktober 2022, VB.2022.00527, E. 1.3 sowie E. 2 f., und 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 3).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist auf die Rekurse der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil diese zur Rekurserhebung nicht legitimiert sei. Es ist summarisch zu prüfen, ob dies zutrifft (vgl. E. 2.2).
3.2 Die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin könnte sich im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c VRG aus der Verletzung von Verfassungsgarantien oder aus der Verletzung in schutzwürdigen Interessen bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben ergeben, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch von vornherein nicht aus der Betroffenheit analog zu derjenigen einer Privatperson im Sinn von lit. a der genannten Bestimmung. Der Rekurs richtete sich gegen die Verweigerung von Kostenübernahmen gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2), doch ergäbe sich die Rechtsmittellegitimation gegebenenfalls aus der spezifischen Betroffenheit im Bereich der Sozialhilfe als einer hoheitlichen Aufgabe, womit die entsprechenden Grundsätze anzuwenden sind (vgl. dazu BGE 140 V 328 E. 4–6; VGr, 5. April 2023, VB.2022.00462, E. 1.3.2, und 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 1.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Die (potenziell) zur Sozialhilfe verpflichtete Gemeinde ist nicht befugt, jegliche Verfügungen anzufechten, die sich indirekt auf ihre Leistungspflicht und damit auf ihre finanziellen Verhältnisse auswirken können (wie zum Beispiel Kindesschutzmassnahmen [vgl. dazu BGr, 28. März 2014, 5A_979/2013, E. 4 ff.], die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen oder die Verweigerung von Renten der Invalidenversicherung). Eine solche mittelbare Betroffenheit liegt hier grundsätzlich vor. Allerdings könnte aus folgenden Gründen ein genügender Zusammenhang gegeben sein: Die Kosten der Kindesschutzmassnahmen sind bereits angefallen und nicht bloss hypothetisch. Sodann bestehen hier keine Anzeichen dafür, dass sie Privatpersonen auferlegt werden könnten, wenn sie nicht vom AJB auf der Grundlage des Kinder- und Jugendheimgesetzes getragen würden. Schliesslich erscheint die Unsicherheit, welche Gemeinde gegebenenfalls zur Sozialhilfeleistung verpflichtet sei, nicht ausschlaggebend, weil allenfalls auch ein nur potenzieller praktischer Nachteil die Rechtsmittellegitimation begründen kann (Bertschi, § 21 N. 15). Im Übrigen war die Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Frage, wer für die strittigen Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung von A und B in Pflegefamilien und ihre sozialpädagogische Begleitung aufzukommen habe, nach § 4 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) einstweilen und subsidiär zur Kostentragung verpflichtet (vgl. VGr, 6. Oktober 2023, VB.2022.00676, E. 3.2 f. mit Hinweisen; siehe auch BGr, 19. Juni 2018, 8C_25/2018, E. 4).
3.4 Für die Frage der Rechtsmittellegitimation ist auch folgende Überlegung relevant: Ist zwischen dem Kanton und einer politischen Gemeinde strittig, wer für die Kosten einer Fremdplatzierung aufzukommen habe, kann darüber grundsätzlich keine Behörde gegenüber dem anderen Gemeinwesen durch Verfügung entscheiden (VGr, 27. Juli 2023, VK.2022.00004, E. 1.1, und 28. März 2022, VB.2021.00365, E. 1 mit Hinweisen). Die zur Sozialhilfeleistung verpflichtete Gemeinde, die am Verfahren über die Leistungspflicht nach Kinderund Jugendheimgesetz nicht beteiligt war, hat daher zur Rückforderung ihrer Leistungen ein Klageverfahren anzustrengen (vgl. VGr, 27. Juli 2023, VK.2022.00004). Dann müsste sie sich den negativen Entscheid des AJB entgegenhalten lassen (vgl. Bertschi, § 21 N. 88; vgl. auch BGr, 29. März 2022, 8C_609/2021, E. 6.3). Dies spricht dafür, dass sie die Frage der Finanzierungszuständigkeit ohne den Umweg eines Klageverfahrens direkt im Verfahren gegen die Verweigerung der Kostenübernahme durch das AJB klären lassen kann (vgl. auch die Beiladungen der betroffenen Gemeinden in VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00274, Sachverhalt III Abs. 4, und 2. Februar 2023, VB.2022.00595; vgl. weiter BGE 129 V 132 E. 1). Die angezeigte Koordination der Behörden dürfte auf diesem Weg am effektivsten zu bewerkstelligen sein.
3.5 Aus dieser Überlegung ist allerdings nicht zwingend zu schliessen, dass die Gemeinde ein solches Verfahren eigenständig anheben oder fortführen kann. Vielmehr spricht hier gegen die Anerkennung der Rechtsmittellegitimation, dass die Beschwerdeführerin den Rekurs als Dritte anstelle der Verfügungsadressaten A bzw. B (vertreten durch deren Beiständin) erhob, die ihrerseits darauf verzichtet hatten, die Verweigerung der Anträge auf Kostenübernahme anzufechten.
3.6 Aufgrund der genannten Umstände erscheint der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zwar als zweifelhaft. Doch sprechen auch Gründe wie die Mittelbarkeit des schutzwürdigen Interesses und die Rekurserhebung als Drittperson anstelle der Verfügungsadressaten gegen die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist dieser daher nicht als unrichtig oder unhaltbar zu bezeichnen. Dies führt dazu, dass der Antrag auf Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung abzuweisen ist.
3.7 Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin die Übernahme der – letztlich vom Kanton Bern getragenen – Kosten für die Besuchsbegleitung von A und B beantragte, dringt sie mit ihren Anliegen sachlich nicht durch, weshalb die Kosten des Rekursverfahrens aus diesem Grund nicht neu zu verlegen sind.
4.
4.1 Weil sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres bestimmen lässt, ist für die Auferlegung der Gerichtskosten massgeblich, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (E. 2.1). Das ist hier überwiegend das AJB bzw. der Beschwerdegegner.
4.2 Soweit nicht die Verantwortung für die Gegenstandslosigkeit entscheidend ist, wären die Gerichtskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) zu verteilen. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt bzw. die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu verantworten hat, ist allerdings Folgendes zu beachten: Die Kostenfolge des Rekursentscheids wird nicht deshalb bestätigt, weil dieser Entscheid als zutreffend erkannt wird, sondern weil er nicht als unhaltbar bezeichnet werden kann. Die Rechtsmittellegitimation bleibt also in der Schwebe. Dagegen hat sich der materielle Standpunkt der Beschwerdeführerin durchgesetzt: So hat das Verwaltungsgericht zuletzt in zwei ähnlichen Verfahren mit Urteilen vom 2. Februar und vom 1. März 2023 (VB.2022.00595 und VB.2022.00463) die materielle Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin vertreten, worauf der Beschwerdegegner während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die hier strittige Leistung bzw. einen Grossteil davon erbracht hat (vgl. Plüss, § 13 N. 81). Sodann war der Beschwerdeführerin die Kostengutsprache des Berner Kantonalen Jugendamts vom 19. September 2022 offensichtlich nicht bekannt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten im entsprechenden Umfang aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Parteientschädigung. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und der von ihr betriebene Aufwand nicht so hoch, dass eine Parteientschädigung auszurichten wäre. Ihrem diesbezüglichen Gesuch ist daher bereits deshalb nicht zu entsprechen.
6.
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG e contrario). Bei der hier beantragten Finanzierung handelt es sich um eine sogenannte Abgeltung an Leistungserbringende (§ 16 KJG in Verbindung mit §§ 33 ff. der Kinder- und Jugendheimverordnung vom 6. Oktober 2021 [LS 851.21]) und damit um einen Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2), auf den bei gegebenen Voraussetzungen ein Anspruch besteht.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als durch Beschwerderückzug erledigt bzw. als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 170.-- Zustellkosten, Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion.