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Geschäftsnummer: VB.2023.00077 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Patientenrechte (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)
Patientenrechte (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). [Die Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um "Rücknahme" der im Rahmen einer Behandlung erstellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung.] Das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion bzw. auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr Gesuch zu behandeln und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, zu verstehen (E. 1.2). Der Beschwerdegegnerin kann in zeitlicher Hinsicht keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorgeworfen werden (E. 4.2). Ebenso zu Recht verneinte die Gesundheitsdirektion einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass eines Entscheids betreffend das Gesuch um "Rücknahme" bzw. Löschung der Diagnose und damit auch insofern eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin. Gemäss § 17 Abs. 3 PatG kann eine Eintragung in der Patientendokumentation ausschliesslich berichtigt, nicht jedoch gelöscht werden; § 17 Abs. 3 PatG stellt eine lex specialis zu § 21 IDG dar (E. 4.3). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: DIAGNOSE FESTSTELLUNGSBEGEHREN LÖSCHUNGSBEGEHREN PATIENTENDOKUMENTATION RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV § 13 GesundheitsG Art. 18 Abs. I KV § 5 Abs. I PATIENTENG § 17 Abs. III PATIENTENG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00077
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Patientenrechte (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
I.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ersuchte A den Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) um "vollumfängliche Rücknahme der von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Rahmen meiner Behandlung erstellten Diagnose einer angeblich vorhandenen Persönlichkeitsstörung". Sollte dem Gesuch nicht innert 30 Tagen entsprochen werden, sei eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.
II.
In der Folge erhob A mit Eingabe vom 23. Januar 2023 "Rekurs wegen Rechtsverweigerung" seitens der PUK bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich in Bezug auf ihr Gesuch vom 2. Dezember 2022. Sie beantragte, es sei Rechtsverweigerung "infolge Verweigerung einer Anordnung" festzustellen und diese "Gehörsverweigerung" zu beseitigen. Eventualiter sei die PUK zu verpflichten, ihr "persönliches Interesse an einer Behandlung ohne behördliche Willkür und nach Treu und Glauben entsprechend Artikel 9 zu schützen" und "mein persönliches Interesse an körperlicher und geistiger Unversehrtheit entsprechend Artikel 10 BV zu schützen und eine erniedrigende Behandlung zu unterlassen". Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 trat die Gesundheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer II).
III.
A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 5. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. Januar 2023 bzw. die Verpflichtung der PUK, ihr Gesuch vom 2. Dezember 2022 zu behandeln und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen. "Eventualiter" sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren VB.2022.00622 zu vereinigen. Sodann ersuchte A um "Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich und eine andere Verteilung der vorinstanzlichen Kosten".
B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 beantragte die Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die PUK reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 27. Februar 2023 (Datum des Poststempels) reichte A eine weitere Eingabe ein, der sie ein Schreiben der Klinikleitung der PUK vom 13. Februar 2023 beilegte. Darin nahm die Klinikleitung Bezug auf das Gesuch von A vom 2. Dezember 2022, welches der Spitalrat "zuständigkeitshalber der operativen Führung der PUK übertragen habe". Wie die Gesundheitsdirektion in der Verfügung vom 31. Januar 2023 festhalte, habe sie keinen Anspruch auf eine "Rücknahme" ihrer Diagnose. Sie – die Klinikleitung – nehme jedoch zur Kenntnis, dass A mit der Diagnose nicht einverstanden sei, und werde dies in den Akten vermerken. Die PUK liess sich zur Eingabe vom 27. Februar 2023 nicht vernehmen.
C. Im November 2023 und im Februar 2024 liess A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert zusätzliche Unterlagen zukommen, welche das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügungen vom 14. November 2023 bzw. 21. Februar 2024 der PUK zustellte. Die PUK liess sich dazu jedoch ebenso wenig vernehmen wie zur Eingabe von A vom 13. März 2024.
D. Am 22. Juni 2024 reichte A dem Verwaltungsgericht unaufgefordert abermals weitere Unterlagen ein, ebenso am 7. Juli 2024 und 14. August 2024.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 und § 38b Abs. 1 e contrario VRG).
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde wortwörtlich Folgendes (Antrag 1): "Ich beantrage die Feststellung, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Rechtmässigkeit meines Anspruchs auf eine Verfügung betreffend Rücknahme einer Diagnose verneint, ohne die besondere Schutzwürdigkeit meines besonderen persönlichen Interesses, die Bedingungen der konkreten ärztlichen Behandlungen (rechtswidrige Arzthandlungen) und die Bedeutung der persönlichen Verfassungsrechte für den individuellen Fall genügend geprüft zu haben. Damit verweigert sie erheblichen rechtlichen und sachlichen Tatsachen unbegründet Gehör. Dies verletzt Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV."
Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zulässig, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (BGE 148 I 160 E. 1.6). Ein solches ist vorliegend – jedenfalls mit Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand (hinten E. 1.3) – weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Zu berücksichtigen ist indes, dass es sich bei der nicht vertretenen Beschwerdeführerin allem Anschein nach um eine juristische Laiin handelt. An solche werden in Bezug auf die Formulierung von Anträgen geringere Anforderungen gestellt als an rechtskundige Personen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Antrag 1 der Beschwerde ist daher zugunsten der Beschwerdeführerin als Antrag auf Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. Januar 2023 bzw. auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr Gesuch vom 2. Dezember 2022 zu behandeln und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen, zu verstehen (vgl. vorn III.A.).
1.3 Der Streitgegenstand ist auf die Frage der gerügten Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2022 bzw. den Nichteintretensentscheid der Gesundheitsdirektion beschränkt (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Inhaltlich ist das fragliche Gesuch nicht zu beurteilen. Soweit sich die umfassenden Ausführungen und verschiedenen (Beweis-)Anträge der Beschwerdeführerin in ihren zahlreichen Eingaben auf den Inhalt des Gesuchs beziehen und/oder nicht den Streitgegenstand betreffen, ist darauf somit nicht einzugehen.
1.4 Eine Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Beschwerdeverfahren VB.2022.00622 ist nicht angezeigt. Prozessökonomische Vorteile ergäben sich dadurch keine, auch wenn beiden Verfahren ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liegt und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 59 f.).
2.
2.1 Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101] und § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Kein relevantes Kriterium sind dagegen die Gründe einer von den Behörden zu verantwortenden übermässigen Verzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2; VGr, 11. Oktober 2023, VB.2023.00380, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 21. Dezember 2023, VB.2022.00496, E. 1.1). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Kommt die Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53).
3.
3.1 Die Gesundheitsdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2023 zunächst, gemäss § 5 Abs. 1 des Patientinnen- und Patientengesetzes vom 5. April 2004 (PatG; LS 813.13) sei sie die zuständige Rekursinstanz im Fall von Streitigkeiten bei kantonalen Spitälern über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und damit kompetent, über den Rekurs zu entscheiden, da die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Patientenrechte rüge. Daran ändere der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr ursprüngliches Begehren beim – nicht zuständigen – Spitalrat der PUK eingereicht habe, nichts (E. 1c und 1d).
3.2 Weiter erwog die Gesundheitsdirektion, gemäss § 17 PatG und § 13 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) – beide Bestimmungen betreffen die Patientendokumentation – habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf vollumfängliche "Rücknahme" bzw. Löschung einer Diagnose, die im Rahmen ihrer in der PUK erfolgten Behandlung erstellt worden sei. Sie könne diesbezüglich einzig eine Ergänzung verlangen, sofern sie ein schützenswertes Interesse habe. Diese Grundsätze seien der Beschwerdeführerin aufgrund eines früheren Rekursverfahrens bekannt. Demnach habe sie keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung und sei die PUK nicht verpflichtet gewesen, zu ihrem Begehren vom 2. Dezember 2022 eine Verfügung zu erlassen. Der Rekurs wegen Rechtsverweigerung sei deshalb nicht zulässig (E. 3a und 3b).
3.3 Daran ändere auch nichts, dass öffentlich-rechtliche Institutionen, zu denen die PUK gehöre, bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten, die aus dem Patientinnenund Patientengesetz flössen, gemäss § 5 Abs. 1 PatG auf Verlangen eine anfechtbare Verfügung erliessen. Vorliegend gehe es auch nicht um ein Recht der Beschwerdeführerin, räumten doch § 17 PatG und § 13 GesG von vornherein kein solches auf Löschung einer Eintragung in der Patientendokumentation ein. § 5 Abs. 1 PatG gelange daher in Fällen, in denen nicht die Ergänzung einer Eintragung beantragt werde, sondern deren Löschung, nicht zur Anwendung. Ferner bestehe auch keine Bearbeitungsfrist, wie sie bei einem Ersuchen um Einsicht in die Patientendokumentation gesetzlich vorgesehen sei. Im Übrigen tue die Beschwerdeführerin auch nicht dar, ob und wie die PUK zwischenzeitlich in irgendeiner Form auf das Anliegen vom 2. Dezember 2022, in welchem die fragliche Diagnosestellung nur schon datumsmässig und damit auch die beanstandete Eintragung überhaupt nicht konkretisiert gewesen sei, reagiert habe. Vielmehr mache sie bloss geltend, die PUK habe ihr Gesuch weder fristgemäss erfüllt noch sei eine Anordnung ausgestellt worden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich die Bearbeitung von Anliegen im administrativen Bereich bei Jahresende bei einem feiertagsbedingt zumindest reduziertem oder geschlossenem Verwaltungsbetrieb regelmässig um einige Kalendertage verschiebe. Dazu komme, dass das Ersuchen vom 2. Dezember 2022 an den Spitalrat gerichtet gewesen sei, der als oberstes und für die strategische Ausrichtung zuständiges Führungsorgan der PUK nicht zuständig sei für Patientendokumentationen betreffende Anliegen von Patienten. Die Bearbeitung des Gesuchs hätte damit zuständigkeitshalber eine klinikinterne Überweisung vorausgesetzt. Ferner mache die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, zwischenzeitlich bei der zuständigen Stelle der PUK nachgefragt zu haben; eine Erkundigung nach dem Stand der Dinge wäre aber zweckmässig und der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen (E. 3c und 3d).
3.4 Die Beschwerdeführerin sei damit nicht zum Rekurs berechtigt. Daran ändere auch nichts, dass sie sich in ihren Anträgen auf Grundrechte abstütze. Auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten (E. 4a).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen, wobei vorab zu wiederholen ist, dass der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt ist, ob der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 2. Dezember 2022 Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist (vorn E. 1.3).
4.2 Die Beschwerdeführerin erhob den Rechtsverweigerungsrekurs rund sieben Wochen, nachdem sie das fragliche Gesuch gestellt hatte, und drei Tage, nachdem sie sich – gemäss eigenen Angaben – telefonisch bei einer Mitarbeiterin der PUK nach dem "Bearbeitungsstand des Schreibens" erkundigt hatte. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Gesuch innert 30 Tagen behandelt haben wollte, lag eine besondere Dringlichkeit jedenfalls nicht auf der Hand, insbesondere vor dem Hintergrund der seit Jahren andauernden, von zahlreichen Gesuchen der Beschwerdeführerin und bereits gewährten Akteneinsichten geprägten (gerichtsnotorischen) Vorgeschichte. Dazu kommt, wie die Gesundheitsdirektion zu Recht zu Bedenken gibt (vorn E. 3.3), dass das an den Spitalrat gerichtete Gesuch zuständigkeitshalber klinikintern weiterzuleiten war – was in der Folge offenbar auch geschah – und die Feiertage zum Jahresende anstanden. Unter all diesen Umständen kann bereits in zeitlicher Hinsicht nicht von einer Rechtsverweigerung (oder Rechtsverzögerung) seitens der Beschwerdegegnerin gesprochen werden.
4.3 Ebenso zu Recht verneinte die Gesundheitsdirektion einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass eines Entscheids betreffend das Gesuch um "Rücknahme" bzw. Löschung einer anlässlich einer Behandlung in der PUK erstellten Diagnose und damit auch insofern eine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (vorn E. 3.2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 17 Abs. 3 PatG eine Eintragung in der Patientendokumentation ausschliesslich berichtigt, nicht jedoch gelöscht werden kann. Diese Bestimmung stellt eine lex specialis zu § 21 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) dar, welcher neben anderem die Möglichkeit der Vernichtung unrichtiger Personendaten vorsieht (vgl. ABl 2002 273 ff., 293). Die Klinikleitung der PUK nahm auf die Erwägungen der Gesundheitsdirektion in ihrem Schreiben vom 13. Februar 2023 Bezug und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie werde in den Akten vermerken, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose nicht einverstanden sei (vorn III.B.). Ob die Beschwerdeführerin einen weiteren, gegen die Klinikleitung gerichteten Rechtsverweigerungsrekurs erhob, ist nicht bekannt, gehörte aber ohnehin nicht zum vorliegenden Streitgegenstand.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor der Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin weder eine verfahrenskostenrelevante Pflichtverletzung anzulasten ist noch anderweitig Billigkeitsgründe für eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung ersichtlich sind, erweist sich die Beschwerde auch im Kostenpunkt als unbegründet. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der langen Dauer des vorliegenden Verfahrens sind sie angemessen zu reduzieren (vgl. Plüss, § 13 N. 64).
5.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da ihre Vorbringen betreffend Parteientschädigung vor Verwaltungsgericht inhaltlich nicht durchdringen, kann offenbleiben, inwiefern für ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 7. Juli 2024 eine Fristwiederherstellung nötig ist. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 195.-- Zustellkosten, Fr. 995.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion.