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Zürich Verwaltungsgericht 06.09.2023 VB.2023.00051

6. September 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,896 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | Rückstufung: Aktualisiertes Integrationsdefizit? [Der heute 37-jährige Beschwerdeführer kam als Kleinkind in die Schweiz. Hier häufte er immense Schulden an, welche sich im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2020 auf Fr. 767'973.- beliefen. Gestützt auf die damalige Schuldenhöhe von Fr. 659'443.- wurde seine Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft im Jahr 2022 auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft; ferner erfolgte die Rückstufung wegen Straffälligkeit bzw. der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.] Zu den Voraussetzungen der Rückstufung im Allgemeinen (E. 2). Mutwillige Schuldenwirtschaft als Integrationsdefizit (E. 3). Entwicklung der Schuldensituation des Beschwerdeführers: Korrektur der Höhe der Verlustscheinforderungen soweit es sich nachgewiesenermassen um Neubetreibung alter Forderungen handelt (E. 4.3). In einer Zeitspanne von zwei Jahren kam es nominell zu einer Verringerung der Schuld (minus Fr. 95'000.-). Dies ist u.a. auf Rückzahlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, was diesem zugute zu halten ist. Auch Gläubigerverzichte müssen zugunsten des Schuldners berücksichtigt werden, sofern dieser nachweist, dass er sich an die Zahlungsvereinbarungen hält. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gläubigerverzichte durch Verzug des Beschwerdeführers mit den Ratenzahlungen hinfällig geworden sind. Positiv zu würdigen ist indes, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 einer Festanstellung nachgeht. Damit zeigte die Verwarnung zumindest teilweise die beabsichtigte Wirkung. Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer mit bloss unregelmässigen Ratenzahlungen nicht an die Abmachungen mit den für eine Schuldensanierung Hand bietenden Gläubiger. In Anbetracht der immensen Schulden in der Höhe von über Fr. 670'000.- besteht grundsätzlich ein gravierendes Integrationsdefizit. Indessen kam es in der Zwischenzeit unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens zu einer gewissen Stabilisierung derSchuldensituation (E. 4.4). Fehlender Zusammenhang der Spielsucht des Beschwerdeführers mit der Verschuldung. Bejahung der Mutwilligkeit (E. 4.5). Rückstufung aufgrund strafbarer Handlungen (E. 5): Kein Verstoss gegen das Dualismusverbot (E. 5.3). Nebst der Verurteilung zu zwei Freiheitsstrafen (36 Monate im Jahr 2021 und 14 Monate im Jahr 2008) erwirkte der Beschwerdeführer in den letzten acht Jahren 56 aktenkundige Strafbefehle, in welchem ihm Bussen von total Fr. 14'430.- auferlegt werden mussten. Zwar wurden mit den zahlreichen Strafbefehlen lediglich Übertretungen geahndet: Die Vielzahl und die Persistenz der Delikte über Jahre hinweg, wobei sich auch nach der Verwarnung keine Besserung zeigte, zeigen ein erhebliches und auch aktualisiertes Integrationsdefizit des Beschwerdeführers (E. 5.4). Trotz positiver Entwicklung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation besteht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 5.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00051   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.08.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung)

Rückstufung: Aktualisiertes Integrationsdefizit? [Der heute 37-jährige Beschwerdeführer kam als Kleinkind in die Schweiz. Hier häufte er immense Schulden an, welche sich im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung im Jahr 2020 auf Fr. 767'973.- beliefen. Gestützt auf die damalige Schuldenhöhe von Fr. 659'443.- wurde seine Niederlassungsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft im Jahr 2022 auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft; ferner erfolgte die Rückstufung wegen Straffälligkeit bzw. der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.] Zu den Voraussetzungen der Rückstufung im Allgemeinen (E. 2). Mutwillige Schuldenwirtschaft als Integrationsdefizit (E. 3). Entwicklung der Schuldensituation des Beschwerdeführers: Korrektur der Höhe der Verlustscheinforderungen soweit es sich nachgewiesenermassen um Neubetreibung alter Forderungen handelt (E. 4.3). In einer Zeitspanne von zwei Jahren kam es nominell zu einer Verringerung der Schuld (minus Fr. 95'000.-). Dies ist u.a. auf Rückzahlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, was diesem zugute zu halten ist. Auch Gläubigerverzichte müssen zugunsten des Schuldners berücksichtigt werden, sofern dieser nachweist, dass er sich an die Zahlungsvereinbarungen hält. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gläubigerverzichte durch Verzug des Beschwerdeführers mit den Ratenzahlungen hinfällig geworden sind. Positiv zu würdigen ist indes, dass der Beschwerdeführer seit April 2022 einer Festanstellung nachgeht. Damit zeigte die Verwarnung zumindest teilweise die beabsichtigte Wirkung. Allerdings hielt sich der Beschwerdeführer mit bloss unregelmässigen Ratenzahlungen nicht an die Abmachungen mit den für eine Schuldensanierung Hand bietenden Gläubiger. In Anbetracht der immensen Schulden in der Höhe von über Fr. 670'000.- besteht grundsätzlich ein gravierendes Integrationsdefizit. Indessen kam es in der Zwischenzeit unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens zu einer gewissen Stabilisierung der Schuldensituation (E. 4.4). Fehlender Zusammenhang der Spielsucht des Beschwerdeführers mit der Verschuldung. Bejahung der Mutwilligkeit (E. 4.5). Rückstufung aufgrund strafbarer Handlungen (E. 5): Kein Verstoss gegen das Dualismusverbot (E. 5.3). Nebst der Verurteilung zu zwei Freiheitsstrafen (36 Monate im Jahr 2021 und 14 Monate im Jahr 2008) erwirkte der Beschwerdeführer in den letzten acht Jahren 56 aktenkundige Strafbefehle, in welchem ihm Bussen von total Fr. 14'430.- auferlegt werden mussten. Zwar wurden mit den zahlreichen Strafbefehlen lediglich Übertretungen geahndet: Die Vielzahl und die Persistenz der Delikte über Jahre hinweg, wobei sich auch nach der Verwarnung keine Besserung zeigte, zeigen ein erhebliches und auch aktualisiertes Integrationsdefizit des Beschwerdeführers (E. 5.4). Trotz positiver Entwicklung der beruflichen und wirtschaftlichen Situation besteht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme als verhältnismässig erweist (E. 5.5). Abweisung.

  Stichworte: BUSSE DUALISMUSVERBOT GLÄUBIGERVERZICHT INTEGRATIONSDEFIZIT MUTWILLIGKEIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG RÜCKSTUFUNG SCHULDEN SCHULDENABBAU SELBSTVERSCHULDEN SPIELSUCHT STRAFFÄLLIGKEIT ÜBERTRETUNG VERLUSTSCHEINE VERSCHULDUNG

Rechtsnormen: Art. 58a AIG Art. 58a Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. III AIG Art. 77a Abs. I lit. a VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00051

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1986, serbischer Staatsangehöriger, reiste – gemeinsam mit seiner Mutter – im Alter von fast vier Jahren zu seinem hier aufenthaltsberechtigten Vater ein. 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. A trat in der Schweiz mehrfach strafrechtlich in Erscheinung:

-        Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2005 wurde er wegen mehrfacher Urkundenfälschung zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt.

-        Mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. November 2008 wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. März 2005, sowie mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft, dies wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und vorsätzlichen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs.

Mit Verfügung vom 10. März 2009 wurde A wegen seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt und ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung angedroht. Im Anschluss an die Verwarnung wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. März 2012 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. Weiter kam es zu mehreren Strafbefehlen wegen diversen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2015, des Statthalteramts Bezirk Uster vom 9. Juni 2016, des Statthalteramts Bezirk X vom 11. August 2016, 25. Februar 2021, 22. März 2021 und 31. Oktober 2022, der Staatsanwaltschaft Luzern vom 19. Mai 2017, 13. Oktober 2017 und 15. November 2019, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 7. Juli 2017, 1. Dezember 2017 und 6. April 2018, der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 11. August 2017, 21. März 2019, 17. September 2019, 7. Mai 2021 und 17. März 2022, des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 11. August 2017, 10. Oktober 2017, 17. Oktober 2017, 15. Februar 2019, 19. August 2019, 15. Januar 2020, 2. März 2020, 17. März 2021 und 9. Juni 2021, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. November 2018, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 15. Juli 2019, 28. Februar 2020, 15. Dezember 2021, 22. März 2022 und 10. Juni 2022, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. August 2019, 28. September 2020 und 23. Februar 2021, der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. Juni 2020, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 12. Februar 2021 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 23. Juni 2022). Ebenso kam es zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 20. Juli 2017) und das Strafgesetzbuch (Statthalteramt Bezirk X vom 24. Juni 2019, 7. November 2019, 3. Juni 2020, 30. September 2020, 13. Januar 2021, 25. Mai 2021, 14. Juli 2021, 16. November 2021, 11. Februar 2022, 10. Juni 2022 [Ungehorsam im Betreibungsverfahren]). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2021 wurde A des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der mehrfachen qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, des mehrfachen Betrugs, der Urkundenfälschung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 30.- bestraft. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Mit Datum vom 16. Dezember 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen gegen A ein nach wie vor pendentes Verfahren wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.

B. Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom 27. Dezember 2017 gingen betreffend A ferner 150 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 750'609.25 sowie 14 offene Betreibungen in der Höhe von Fr. 78'869.25 hervor. In Bezug auf die Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug wies das Migrationsamt A mit Hinweisschreiben vom 5. Juni 2019 auf die möglichen ausländerrechtlichen Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hin. Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 verwarnte das Migrationsamt A und drohte ihm wegen seiner Schulden und seiner wiederholten Straffälligkeit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung an. Mit Verfügung vom 31. August 2022 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wobei ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde an folgende Bedingungen geknüpft: (1) inskünftig straffreies Verhalten, (2) inskünftig Erfüllen der finanziellen Verpflichtungen und (3) ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens, wobei eine Vollzeitanstellung erwartet werde.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2023 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der angefochtene Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine 20-tägige Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet. Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2023 wurde der Beschwerdeführer zudem aufgefordert, innert 20 Tagen dem Verwaltungsgericht einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister X und Y (inklusive Verlustscheinregister), Zahlungsbelege betreffend allfälliger Schuldenrückzahlungen sowie weitere geeignete Belege zur Fortsetzung des Schuldenabbaus einzureichen. Ferner wurde er aufgefordert, dem Verwaltungsgericht alle bewilligungsrelevanten Umstände mitzuteilen. Innert mehrfach erstreckter Frist gingen die Betreibungsregisterauskünfte sowie weitere Unterlagen am 20. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Des Weiteren zog das Verwaltungsgericht von Amtes wegen einen aktuellen Auszug aus der Polizeidatenbank (POLIS) bei; ebenso seit 2021 neu dazugekommene Strafbefehle beim Statthalteramt X. Die eingegangenen Aktenstücke wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat (Abs. 2).

Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013, Stand 1. März 2023, Ziff. 8.3.3). Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vetrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht (BGr, 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 5.1; BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Dabei dürfen die vor dem 1. Januar 2019 eingetretenen Sachverhaltselemente mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (BGE 148 II 1 E. 5; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 2.1).

2.2 Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 12. April 2023, VB.2022.00552, E. 3.1.5). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände (vgl. Art. 77f VZAE) nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG; BGr, 15. August 2022, 2C_181/2022, E. 6.3).

3.  

3.1 Nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE ist das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Anders als der Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz setzt die Rückstufung keinen erheblichen oder schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) voraus und somit keine Verschuldung in der praxisgemäss dafür jeweils erforderlichen Höhe; vielmehr sind hier betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen. Ebenso wie in den genannten (Widerrufs-)Fällen muss diese jedoch mutwillig sein (VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1).

3.2 Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 9. Juni 2021, VB.2020.00868, E. 2.5.3 [beide auch zum Folgenden]). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (vgl. BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2; VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00050, E. 2.3.2). Wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, hat in aller Regel keine Möglichkeit, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2). Ernsthafte Bemühungen zur Schuldensanierung liegen sodann bei verbindlichen Rückzahlungsvereinbarungen vor (BGr, 21. Oktober 2021, 2C_628/2021, E. 4.4.3). Ob Mutwilligkeit vorliegt, ist primär von der Behörde abzuklären (BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.3). Die Ausländerin und den Ausländer trifft allerdings gestützt auf Art. 90 lit. a und b AIG eine weitreichende Pflicht, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zum Verhältnis Untersuchungspflicht zur Mitwirkungspflicht: BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 2.3).

4.  

4.1 Vorab ist darzustellen, wie sich die Schuldensituation des Beschwerdeführers seit der Verwarnung vom 5. Februar 2021 entwickelte:

-    Die Verwarnung vom 5. Februar 2021 basierte auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X vom 11. August 2020, aus welchem 16 Verlustscheine im Betrag von Fr. 69'438.75 und acht Betreibungen im Betrag von Fr. 7'609.05 hervorgingen, sowie auf dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom 31. August 2020, aus welchem 149 Verlustscheine im Betrag von Fr. 680'178.45 und neun Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'746.95 hervorgingen. Insgesamt betrug der Schuldensaldo damals Fr. 767'973.-.

-    Der Verfügung des Migrationsamts vom 31. August 2022 (Rückstufung) und dem Rekursentscheid vom 9. Dezember 2022 lag der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom 25. Mai 2022 zugrunde mit 145 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 478'976.35 sowie der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X vom 19. August 2022, aus welchem 76 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 170'498.90, vier Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 6'884.80 (ohne überjährige Betreibungen) und vier Pfändungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'083.20 hervorgingen. Die Gesamtschuld betrug damit Fr. 659'443.25.

4.2 Die Vorinstanz erwog, die sehr hohe Gesamtverschuldung von Fr. 659'443.25 überschreite ein Vielfaches die Verschuldung, bei welcher bereits eine Wegweisung in Betracht käme. Zwar habe der Beschwerdeführer seine Schulden seit der Verwarnung vom 5. Februar 2021 betragsmässig reduzieren können. Dies sei ihm jedoch nur aufgrund von erheblichen Forderungsverzichten durch mehrere Gläubiger gelungen, in der Hoffnung, doch zumindest kleinere Teilbeträge im Rahmen von Ratenzahlungen erhältlich zu machen. So gehe beispielsweise aus einer Vereinbarung mit der C GmbH vom 17. Mai 2022 hervor, dass der Beschwerdeführer von einer ursprünglichen Forderung von Fr. 37'939.40 nur noch Fr. 10'000.- in monatlichen Raten von Fr. 500.- zurückzahlen müsse. Dass er die monatlichen Raten anschliessend tatsächlich bezahlt hätte, habe er jedoch nicht belegt. Sodann sei eine "Bestätigung Schuldensanierung" vom 15. Juni 2022 eines D, wohnhaft in ..., eingereicht worden, wonach dieser mit dem Beschwerdeführer zwischen Januar 2021 und Januar 2022 private Sanierungsbemühungen unternommen habe. Dadurch sei eine Schuldenreduktion über Fr. 165'000.- erreicht worden. Gemäss eingereichter Vereinbarung habe die E GmbH auf eine Forderung von Fr. 19'469.55, zugunsten eines Betrags von Fr. 3'000.-, zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 500.ab 1. Juni 2022 verzichtet. Die F GmbH habe auf eine Verlustschein-Forderung von Fr. 60'213.20 zugunsten einer Zahlung von Fr. 12'000.-, welche der Beschwerdeführer wiederum in monatlichen Raten von Fr. 500.begleichen soll, verzichtet. Dass sich der Beschwerdeführer in der Folge an die Zahlungsvereinbarungen gehalten hätte, sei nicht belegt worden. Insofern könnten die Forderungsverzichte durch die Gläubiger nur bedingt zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Nachweise für regelmässige Ratenzahlungen sei der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Hingegen gehe aus dem Auszug aus dem Register des Betreibungsamts X vom 22. April 2022 hervor, dass zwischen September 2021 und April 2022 fünf neue Betreibungen über insgesamt Fr. 8'984.25 hätten eingeleitet werden müssen. Ferner hätten aus Pfändungsvollzügen des Betreibungsamts X zwischen Juni 2021 und Januar 2022 folgende neuen Verlustscheine resultiert: Krankenkasse G Fr. 1'789.65 / H AG Fr. 758.80 / Kantonales Steueramt (Ordnungsbusse) Fr. 233.65 / Oberstaatsanwaltschaft Aarau Fr. 649.85 und Fr. 1'187.40 (Strafbefehle) / Justiz- und Sicherheitsdepartement Fr. 819.05 / Krankenkasse G Fr. 2'416.- / Steueramt R Fr. 381.15 / Statthalteramt Bezirk Zürich Fr. 1'368.25 / Statthalteramt Bezirk Zürich (Busse) Fr. 1'490.95 / Krankenkasse G Fr. 1'745.15 / Strassenverkehrsamt Zürich Fr. 120.45 und Fr. 739.40 / Zentrale Gerichtskasse Solothurn Fr. 386.35 / I AG Fr. 957.05. Ferner seien am 21. März 2022 beim Betreibungsamt X Pfändungsvollzüge für weitere Forderungen erfolgt: Gerichtskasse Kanton Zug Fr. 150.- / Steuerverwaltung des Kantons Graubünden Fr. 548.80 / Oberstaatsanwaltschaft Aarau Fr. 282.- / Krankenkasse G, Fr. 1'294.35. Daraus folge, dass angesichts der neuen Betreibungen und Verlustscheine nach der Verwarnung vom 5. Februar 2021 weitere Schulden hinzugekommen seien, auch wenn sich dies aufgrund des notgedrungenen Forderungsverzichts mehrerer Gläubiger saldomässig nicht in einem Schuldenanstieg niedergeschlagen habe. Die neu hinzugekommenen Betreibungen und Verlustscheine, welche auf den erwähnten Strafbefehlen beruhen würden, seien ohne Weiteres auf mutwilliges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Sodann seien dem Beschwerdeführer mit Urteil des Obergerichts vom 15. April 2021 die Kosten der Strafuntersuchung und des Strafverfahrens in der Höhe von Fr. 19'385.- auferlegt worden. Dass dieser die mutwillig entstandenen Kosten bezahlt hätte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe somit seit der Verwarnung neue Schulden in der Höhe von mehreren Fr. 10'000.- generiert. Erst unter dem Druck der drohenden Rückstufung habe er zwischen März und Mai 2022 vier in Betreibung gesetzte Forderungen über insgesamt Fr. 4'749.25 beglichen und sich angeblich bei der Fachstelle für Schuldenfragen in Zürich angemeldet. Den Nachweis über die Aufnahme einer nachhaltigen Schuldensanierung, welche insbesondere der fortdauernden Neuverschuldung Einhalt gebieten würde, sei er jedoch schuldig geblieben. Zu beachten sei sodann, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren nie einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Erst im Rückstufungsverfahren habe er einen Arbeitsvertrag eingereicht, wonach er ab 1. April 2022 als Mitarbeiter bei der Firma J, arbeite. Selbst wenn er nun dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, bewege er sich mit seinem Einkommen (Nettolohn von Fr. 3'076.40) noch immer am Rande des Existenzminimums. Ein nennenswerter Schuldenabbau erscheine daher kaum möglich, geschweige denn eine Schuldensanierung. Insgesamt erscheine die nach der Verwarnung vom 5. Februar 2021 anhaltende Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar. Dies gelte insbesondere für die aus den fortwährenden strafrechtlichen Verurteilungen resultierenden Schulden. Dass der Beschwerdeführer einige seiner Gläubiger zum Verzicht auf einen Grossteil ihrer Forderungen habe bewegen können, könne nur beschränkt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dies gelte umso mehr, als er den Nachweis über die im Gegenzug zu erbringenden regelmässigen Abschlagszahlungen bezüglich der Restforderungen schuldig geblieben sei. Insgesamt liege daher beim Beschwerdeführer ein auch unter dem neuen Recht aktualisiertes, gewichtiges Integrationsdefizit vor.

4.3 Vor Verwaltungsgericht präsentiert sich die Schuldensituation u.a. anhand des Betreibungsregisterauszugs des Betreibungsamts X vom 3. Mai 2023. Daraus ergeben sich 76 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 170'498.90, zwei Betreibungen wurden eingeleitet (Fr. 337.- und Fr. 283.65). Gegen eine (erneut) betriebene Forderung der K GmbH in der Höhe von Fr. 82'200.wurde am 22. März 2023 Rechtsvorschlag erhoben. Noch nicht auf dem Betreibungsregisterauszug vom 3. Mai 2023 erscheint die am 22. Mai 2023 erfolgte Betreibung durch das Obergericht im Betrag von Fr. 23'525.-, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Des Weiteren ergeben sich aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Y vom 15. Juni 2023 143 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 476'047.35. Aus den Betreibungsregisterauszügen resultieren somit Schulden aus 219 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 646'546.25. Die Verlustscheinforderungen sind insofern zu berichtigen, als es sich nachgewiesenermassen um Neubetreibungen alter Forderungen handelt (vgl. dazu VGr SG, 21. Januar 2021, B 2020/194). Namentlich sind folgende Forderungen auf dem Betreibungsregisterauszug X vom 3. Mai 2023 vor der Verwarnung vom 5. Februar 2021 entstanden:

Gläubiger

Betreibungsnummer

Betrag

Datum Forderung

Alter Verlustschein

Neuer Verlustschein

L AG

Fr. 31'160.90

vor 2007

04.12.2007

26.08.2021

I AG

Fr. 862.95

2019/2020

16.09.2021

04.01.2022

Steuerverwaltung Graubünden

Fr. 648.80

20.05.2011

15.12.2021

Statthalteramt Bezirk Zürich

Fr. 1'310.00

10.10.2017

08.01.2020

Staatsanwaltschaft Innerschwyz

Fr. 800.00-

07.07.2017

07.03.2019

Krankenkasse G

Fr. 1'522.60

10.–12.2018

05.03.2019

Total führt dies zu einer Reduktion der zu berücksichtigen Verlustscheinforderungen um Fr. 36'305.25. Massgebend für die aktuelle Schuldensituation sind somit 213 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 610'241.-. Bei der Forderung der K GmbH, welche neu auf dem Betreibungsregisterauszug X erscheint ("Rechtsvorschlag erhoben" am 22. März 2023), handelt es sich offenbar ebenfalls um eine ältere Forderung, welche auf das Jahr 2016 zurückgeht. Im Betrag von Fr. 82'428.60 ("Rechtsvorschlag erhoben am 21.01.2021") erscheint die Forderung schliesslich auf dem Betreibungsregisterauszug X vom 20. April 2022. Die K GmbH beantragte am 25. Mai 2020 zunächst die Löschung ihrer Forderung in der Höhe von Fr. 92'200.-. In der Folge betrieb die K GmbH den Beschwerdeführer im Jahr 2023 erneut im Umfang von Fr. 82'200.-. Nebst den aus den Betreibungsregisterauszügen ersichtlichen Forderungen ergeben sich weitere, nicht berücksichtigte Schulden beim Obergericht: Diese belaufen sich auf gesamthaft Fr. 98'036.70; über den Betrag von Fr. 35'861.25 (Betreibungsnr. …) wurde am 17. Dezember 2018 bereits ein Verlustschein ausgestellt; eine neue Forderung im Umfang von Fr. 23'525.- wurde – wie erwähnt – im Mai 2023 betrieben. Die weiteren, noch nicht berücksichtigen Schulden beim Obergericht betragen somit Fr. 38'650.45. Die Gesamtschulden belaufen sich (ohne Berücksichtigung der Forderung der K GmbH und weiterer alter, wieder in Betreibung gesetzte Forderungen) auf total Fr. 673'037.10 (bestehend aus 213 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 610'241.-, drei neuen Betreibungen [Fr. 337.-, Fr. 283.65, Fr. 23'525.-] und weitere Schulden beim Obergericht [Fr. 38'650.45]). Damit erreicht die Höhe der Schulden ein Vielfaches dessen, wofür bereits eine Wegweisung in Betracht käme.

4.4 Im Vergleich dazu wies der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwarnung einen Schuldensaldo von Fr. 767'973.- auf, wovon Fr. 749'617.20 in Form von total 165 Verlustscheinen. Damit kam es in der Zeitspanne von rund zwei Jahren nominell zu einer Verringerung der Schuld (minus Fr. 95'000.-). Dies ist zum einen auf Rückzahlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen, was diesem zugute zu halten ist: So beglich er in dem Zeitraum vom 1. März 2022 bis 28. Oktober 2022 zwölf Forderungen in einer Gesamthöhe von Fr. 11'781.10 (siehe Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts X vom 3. Mai 2023). Bemerkenswert ist, dass das Einkommen des Beschwerdeführers erst seit dem 28. März 2023 gepfändet wird. Somit erfolgten die Rückzahlungen der zwölf Forderungen unabhängig von der erst später angeordneten Einkommenspfändung. Weitere Rückzahlungen tätigte der Beschwerdeführer an das Obergericht am 19. August 2022, am 15. September 2022, am 17. Oktober 2022, am 15. Dezember 2022 und am 13. Januar 2023, in Form von Raten von jeweils Fr. 580.-. Laut Auskunft des Inkassos des Obergerichts vom 22. Juni 2023 zahlte der Beschwerdeführer insgesamt sieben Raten vom 19. Juli 2022 bis 16. Januar 2023. In der Folge stellte er die Zahlungen ans Obergericht jedoch ein und musste im Mai 2023 erneut betrieben werden. Dokumentiert sind weiter Abzahlungsvereinbarungen mit verschiedenen Gläubigern: So die undatierte Abzahlungsvereinbarung mit N von der F GmbH, gemäss welcher anstelle des Gesamtbetrags von Fr. 60'213.20 24 Ratenzahlungen à Fr. 500.- vereinbart wurden. Ebenso die vom 17. Mai 2022 datierte Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der E GmbH, wonach statt Fr. 19'469.55 nur noch Fr. 3'000.- geschuldet seien, sofern der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 monatliche Raten von Fr. 500.zahle. Eine weitere Vereinbarung mit der C (vertreten durch O) vom 17. Mai 2022 sieht vor, dass der Beschwerdeführer statt Fr. 37'939.40 nur Fr. 10'000.in monatlichen Raten à Fr. 500.- zurückzahlt. Solche Vereinbarungen mit Gläubigern als Teil der Schuldensanierung müssen grundsätzlich zugunsten des Schuldners berücksichtigt werden. Zu Recht monierte die Vorinstanz, dass wohl Vereinbarungen über Gläubigerverzichte eingereicht worden seien, der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweise, dass er sich in der Folge an die Zahlungsvereinbarungen gehalten hätte. Vor Verwaltungsgericht dokumentiert der Beschwerdeführer einzig drei Ratenzahlungen à Fr. 500.- an N, namentlich vom 19. Juli 2022, vom 15. September 2022 und vom 1. November 2022. Bezüglich der E GmbH sind keine Zahlungen belegt; ebenso wenig bezüglich der C GmbH. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass – analog der expliziten Bestimmung in der Vereinbarung mit der E GmbH ("Bei Verzug ist der gesamte Betrag fällig.") – die Gläubigerverzichte durch Verzug des Beschwerdeführers mit den Ratenzahlungen hinfällig geworden sind. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar diverse Kontoauszüge aus seinem Bankkonto einreichte. Dokumentiert werden dabei nur die Kontobewegungen einzelner Tage in den Monaten September 2022 bis Januar 2023. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur sehr selektiv nach. Positiv zu würdigen ist indes, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 eine Festanstellung in einem 100%-Pensum bei der Firma J hat. Hieraus erzielt er ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'600.-. Das Einkommen wird seit Ende März 2023 – unter Belassung eines Existenzminimums von Fr. 1'100.- – gepfändet. Damit hat der Beschwerdeführer derzeit kaum die Möglichkeit, weitere Schulden zu tilgen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit gewisse Anstrengungen zur Schuldenreduktion unternommen und geht er heute einer Erwerbstätigkeit nach. Damit zeitigte die Verwarnung vom 5. Februar 2021 zumindest teilweise die beabsichtigte Wirkung. Allerdings hielt er sich aber mit bloss unregelmässigen Ratenzahlungen nicht an die Abmachungen mit den für eine Schuldensanierung Hand bietenden Gläubigern. In Anbetracht der immensen Schulden in der Höhe von über Fr. 670'000.- besteht grundsätzlich ein gravierendes Integrationsdefizit. Indessen kam es in der Zwischenzeit unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens zu einer gewissen Stabilisierung der Schuldensituation: Ob sich daher das Integrationsdefizit auch in Zukunft hinreichend aktualisiert, lässt derzeit kaum abschliessend beurteilen.

4.5 Der Beschwerdeführer stellt zudem in Abrede, die Schulden mutwillig verursacht zu haben. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe seine medizinisch attestierte und behandelte Spielsucht nicht gewürdigt.

4.5.1 Die Vorinstanz liess offen, inwieweit die Spielsucht des Beschwerdeführers zur mutwilligen Schuldenwirtschaft beigetragen habe: Es sei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er seine Spielsucht über viele Jahre nicht habe behandeln lassen und sich damit zulasten zahlreicher öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Gläubiger verschuldet habe. Erst eunter dem Druck der Verwarnung habe er sich im Zentrum für Spielsucht in Behandlung begeben. Seinen Steuerungsmöglichkeiten sei er in Bezug auf die während Jahren vernachlässigte Stellensuche und die fehlende Existenzsicherung in keiner Art und Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz verkenne die Merkmale einer Suchterkrankung, wenn sie ihm vorwerfe, er habe sich nicht früher behandeln lassen. Suchterkrankungen seien medizinisch anerkannte Erkrankungen, welche mittels den psychiatrischen Diagnosekriterien (ICD) eingeordnet werden könnten. Eine diagnostizierte Erkrankung sei bei der Beurteilung der Mutwilligkeit in jedem Fall zu berücksichtigen. Bei ihm habe sogar eine ausgeprägte, schwerwiegende Spielsucht vorgelegen.

4.5.2 Gemäss dem in den Akten liegenden Bericht des Zentrums für Spielsucht vom 12. April 2021 war der Beschwerdeführer dort seit 23. Februar 2021 in Behandlung. Bezogen auf die Zeit vor der Behandlung erfülle der Beschwerdeführer alle neun Kriterien zur Glücksspielsucht gemäss DSM-5 und des europäischen Diagnoseschlüssels für pathologisches Spielen ICD-10 (F63.0). Der Wert von 9 deute auf eine ausgeprägte Spielsucht hin. Der Beschwerdeführer habe sowohl das Casino Zürich als auch das Casino Pfäffikon besucht und habe auch nach seiner Spielsperre 2017 bei Spielanbietern ausserhalb der Casinos gespielt. Nach grösseren Gewinnen habe er regelmässig, d. h. täglich, Geld verspielt. Aufgrund der Verluste seien Betreibungen dazugekommen, welche ihn zunehmend unter Druck gesetzt hätten. Mit dem Phänomen des "Chasing" habe er versucht, die Verluste mit weiterem Glücksspiel zu kompensieren. Gestützt auf die Spielsuchtanamnese und den Aussagen des Beschwerdeführers sei von einer schwerwiegenden Spielsucht im Jahre 2018 auszugehen. Der Beschwerdeführer bemühe sich aktiv um eine Therapiemöglichkeit für seine Verhaltenssucht und halte sich an sämtliche Vereinbarungen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich allein mit der Spielsucht der hohe Schuldenberg in der Höhe von über Fr. 670'000.nicht erklären. Der Beschwerdeführer unterlässt es, aufzuzeigen, welche Schulden im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung stehen sollen. Ein Konnex der Schulden mit der attestierten Suchterkrankung des Beschwerdeführers ist denn aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich: Bei näherer Betrachtung der aktuellen Betreibungsregisterauszüge der Betreibungsämter X und Y lassen sich die Schulden des Beschwerdeführers hauptsächlich folgenden Kategorien zuordnen:

-           Krankenkassenprämienschulden (Krankenkasse G),

-           Schulden bei Staathalterämtern, Staatsanwaltschaft und Steuerämtern,

-           Schulden bei Autogaragen.

Ein gewichtiger Anteil machen auch die Schulden beim Obergericht aus, welche nur teilweise aus den Betreibungsregisterauszügen hervorgehen. Diese Schulden beim Obergericht aus vergangenen Strafverfahren sowie die zahlreichen, nicht bezahlten Bussen aus Strafbefehlen sind ohne Weiteres als mutwillig zu qualifizieren. Auch bestehen zahlreiche Schulden bei verschiedenen Autogaragen und Pneuhändlern: Selbst wenn der Beschwerdeführer offenbar in den Jahren 2012 bis 2017 als selbständiger Autohändler tätig gewesen sein soll, so wäre ihm vorzuwerfen, dass er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hohe Verbindlichkeiten eingegangen ist, obwohl er nicht in der Lage war, diese zu bezahlen.

Nach dem Gesagten häufte der Beschwerdeführer mutwillig immense Schulden an; seit der Verwarnung zeigt sich indes eine gewisse positive Entwicklung beim Schuldenabbau. Wie es sich damit in Zukunft verhält, ist kaum absehbar: Zentral ist, dass sich der Beschwerdeführer erst unter dem Druck der Verwarnung bzw. der Rückstufung um Schuldenreduktion bemühte, was die Wirksamkeit der getroffenen Massnahme unterstreicht.

5.  

5.1 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Eine Rückstufung kann auch wegen strafbarer Handlungen erfolgen, sofern sie ein aktuelles Integrationsdefizit von einigem Gewicht aufzeigen. Dabei kann es sich auch um untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handeln, die einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen. Die Rückstufung wegen Straffälligkeit wird nicht durch Art. 63 Abs. 3 AIG ausgeschlossen, der einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung für unzulässig erklärt, sofern er nur mit einem Delikt begründet wird, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. Diese Bestimmung soll Widersprüche zwischen straf- und verwaltungsrechtlichen Entscheiden in Bezug auf den Dualismus zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und verwaltungsrechtlicher Wegweisung verhindern. Mit der Rückstufung entsteht jedoch kein Widerspruch zum Verzicht auf die Landesverweisung; vielmehr ist sie nur in diesem Fall möglich (zum Ganzen: BGE 148 II 1 E. 4.3, 6.2 f.; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.5.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.4.2.3).

5.2 Die Vorinstanz erwog, dass die erst nach der Verwarnung ausgesprochene Freiheitsstrafe von 36 Monaten und die kumulative Geldstrafe von 210 Tagessätzen in die Gesamtbeurteilung der Integration des Beschwerdeführers miteinzubeziehen seien. Zudem würden die weiter anhaltenden Übertretungen belegen, dass dieser nicht gewillt sei, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Damit liege ein gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE und somit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

5.3 Der Beschwerdeführer erblickt im Miteinbezug der 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe ein Verstoss gegen das in Art. 63 Abs. 3 AIG verankerte Dualismusverbot: Denn ein Widerruf dürfe nicht mit einem Delikt begründet werden, für welches das Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt habe, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen habe. Dies gelte auch in Bezug auf die Rückstufung.

Nach der eingehend begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 148 II 1 E. 4.3 sowie vorstehend E. 5.1) entsteht aber gerade kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG, wenn im Rahmen der Rückstufung auf ein Delikt Bezug genommen wird, für welches ein Strafgericht von der Landesverweisung abgesehen hat. Denn die Rückstufung zieht unmittelbar keine Wegweisung nach sich und erfolgt aufgrund fehlender Integration. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden.

5.4 Der Beschwerdeführer wurde zweimal zu einer Freiheitsstrafe (36 Monate im 2021 und 14 Monate im 2008) verurteilt, einmal zum Leisten von gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden (2012). Daneben erwirkte er in den letzten acht Jahren 56 aktenkundige Strafbefehle, in welchen ihm Bussen von total Fr. 14'430.auferlegt werden mussten. Hierbei handelte es sich primär um Strassenverkehrsdelikte, Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Ungehorsam im Betreibungsverfahren. Zwar wurden mit den zahlreichen Strafbefehlen lediglich Übertretungen geahndet: Die Vielzahl und die Persistenz der Delikte über Jahre hinweg, wobei sich auch nach der Verwarnung keine Besserung zeigte, zeigen ein erhebliches und auch aktualisiertes Integrationsdefizit des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.2). Trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz erfüllt er das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht.

5.5 Zu prüfen bleibt, ob sich die Rückstufung als verhältnismässig erweist: Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer lebt seit seiner frühen Kindheit in der Schweiz. Damit hat er ein hohes Interesse an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung. Dagegen zeigte er sich bis heute vollkommen unbeeindruckt von den zahlreichen gegenüber ihm ausgesprochenen Strafen, womit ein hohes öffentliches Interesse daran besteht, ihn unter dem Druck der Rückstufung zu einem inskünftig straffreien Verhalten zu bewegen. Eine positive Entwicklung zeigt sich dagegen in Bezug auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers: Unter dem Druck des Rückstufungsverfahrens hat er sich um eine Vollzeitanstellung bemüht und ist nun seit dem 1. April 2022 als … für das Unternehmen J in einem 100%-Pensum tätig. In wirtschaftlicher Hinsicht ist ihm positiv zu attestieren, dass er sich – ebenfalls unter dem Druck der Verwarnung und des Rückstufungsverfahrens – um die Sanierung seiner hohen Schulden bemüht hat. Damit erfüllt er bereits eine vom Migrationsamt mit der Rückstufung verbundene Bedingung (ernsthafte Sanierungsbemühungen im Rahmen seines Einkommens; Vollzeitanstellung). Zwar konnte die Schuldensituation verbessert werden: Angesichts der immensen Schulden erweist sich die Rückstufung aber auch in Bezug auf diese Bedingung als taugliches Mittel, um den Beschwerdeführer zur weiteren Verbesserung seiner Schuldensituation anzuhalten, weshalb sich auch diese in der Rückstufungsverfügung festgelegte Bedingung als verhältnismässig erweist (vgl. dazu BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.1). Ferner hatte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit genügend Zeit, sein Leben und seine Finanzen in den Griff zu bekommen.

Trotz positiver Entwicklung bei der beruflichen und wirtschaftlichen Situation besteht nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme als verhältnismässig erweist.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).