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Geschäftsnummer: VB.2023.00032 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierseuchen (illegale Einfuhr eines Hundes)
[Rekurslegitimation bei Gegenstandslosigkeit; summarische Prüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung] Der Rekurs wurde zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben; vorliegend rechtfertigt sich kein Verzicht auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse (E. 3 f.). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren erweisen sich bei summarischer Betrachtung als rechtskonform (E. 5). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Stichworte: ERMESSEN EUTHANASIE GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT HUND KOSTENFOLGE LEGITIMATION NEBENFOLGENREGELUNG RÜCKFÜHRUNG SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME TIERSEUCHEN TIERSEUCHENPOLIZEI TOLLWUT TREU UND GLAUBEN TREUWIDRIGKEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. I BV Art. 29a BV § 6a Abs. II EDAV-HT § 29 Abs. I EDAV-HT § 29 Abs. III EDAV-HT § 10a lit. a VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 20a Abs. I VRG § 21 Abs. I VRG § 22 Abs. III VRG § 38 Abs. I VRG § 41 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG § 57 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00032
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchen (illegale Einfuhr eines Hundes),
hat sich ergeben:
I.
A. Aufgrund einer Meldung bezüglich der Einfuhr des Hundes D führte das Veterinäramt Zürich (VETA) am 6. Oktober 2022 am Wohnort von A eine Kontrolle durch. Dieser gab an, den Hund direkt bei seiner Züchterin in Bosnien abgeholt zu haben. Die Einfuhr sei am 2. Oktober 2022 erfolgt und der griechische Heimtierpass sei gefälscht; die Züchterin habe Angst gehabt, da Bosnien kein EU-Mitgliedsstaat sei. Der Hund wurde mittels Verfügung vom 6. Oktober 2022 vorsorglich beschlagnahmt; diese blieb unangefochten. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 wandte sich A an das VETA und gab diesem gegenüber bekannt, dass er den Hund in eine Pension in Serbien verbringen wolle, um ihn dort nochmals zu impfen. Die Züchterin weigere sich, ihm weiterzuhelfen. Zudem solle ihm das VETA die entsprechenden Rückführungsunterlagen zustellen.
B. In der Folge verfügte das VETA am 10. Oktober 2022, dass der Hund D ab sofort und bis auf Weiteres der Quarantäne in einer vom VETA bestimmten Einrichtung unterstehe (Dispositivziffer I). Zeige der Hund während der Quarantäne Tollwutsymptome, so sei er zu euthanasieren und zu untersuchen (Dispositivziffer II). Der Hund solle weiter nach zehn Tagen seit der vorsorglichen Beschlagnahmung tierärztlich untersucht und durch das VETA für die Rückführung freigegeben werden (Dispositivziffer III). Nach einer entsprechenden Freigabe zur Rückführung müsse der Hund innert zehn Tagen nach Mitteilung per Luftfracht die Schweiz verlassen (Dispositivziffer IV). Innert fünf Tagen ab Erhalt dieser Verfügung müsse A dem VETA ein schriftliches Rückführungskonzept eines auf Tiertransporte per Luftfracht spezialisierten Unternehmens zur Prüfung einreichen (Dispositivziffer V). Sollte eine Verzichtserklärung vorliegen oder könne die Rückführung nicht fristgerecht erfolgen, so werde der Hund auf Kosten seines Besitzers euthanasiert und untersucht (Dispositivziffer VI). Die entstandenen Kosten sowie die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt, wobei diese mit separatem Schreiben in Rechnung gestellt würden (Dispositivziffern VII und VIII). Die Rekursfrist gegen diese Verfügung wurde sodann auf 10 Tage gekürzt und den Dispositivziffern I bis VI wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer IX).
II.
A. A liess gegen die Verfügung des VETA vom 10. Oktober 2022 Rekurs an die Gesundheitsdirektion erheben. Er liess superprovisorisch beantragen, die aufschiebende Wirkung betreffend die Dispositivziffern III bis VI wiederherzustellen und die abgekürzte Rekursfrist auf 30 Tage anzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 wies die Gesundheitsdirektion die superprovisorische Verlängerung der Rekursfrist ab. Mit Bezug auf eine nicht oder nicht fristgerecht erfolgende Rückführung gemäss Dispositivziffer VI der angefochtenen Verfügung wies die Gesundheitsdirektion das VETA superprovisorisch an, bis auf Weiteres von einer Euthanasierung des Hundes D abzusehen, soweit dieser keine klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung zeige. Im Übrigen wurde der Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
B. A liess am 17. Oktober 2022 beim VETA ein Rückführungskonzept einreichen. Das VETA teilte gleichentags mit, dass der Hund für eine Rückführung ins Herkunftsland grundsätzlich freigegeben sei. Am 2. November 2022 liess A ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Oktober 2022 stellen. Für den Fall, dass dieses Gesuch nicht gutgeheissen werde, reichte er ein anderes Rückführungskonzept nach Deutschland ein. Mit Schreiben vom 14. November 2022 stellte das VETA die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht und gewährte A das rechtliche Gehör. Am 17. November 2022 wurde der Hund nach Deutschland verbracht. Mit Eingabe vom 21. November 2022 liess A auf die Beschwerdeantwort des VETA replizieren.
C. Mit Verfügung vom 30. November 2022 schrieb die Gesundheitsdirektion den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- wurden A auferlegt (Dispositivziffer II). Es wurde ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer III).
III.
Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 30. November 2022 liess A am 16. Januar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einreichen. Er liess beantragen, die Verfügung der Gesundheitsdirektion sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 1). Eventualiter sei die Verfügung der Gesundheitsdirektion sowie jene des VETA aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Verfügungen festzustellen (Antrag 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Antrag 3). Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 beantragte das VETA die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls am 17. Februar 2023 beantragte die Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen. Ferner orientierte sie das Verwaltungsgericht darüber, dass ein Rekursverfahren betreffend das befristete Importverbot für den Hund D hängig sei (vgl. VGr, 5. Dezember 2024, VB.2023.00305). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 26. April 2023 u.a. betreffend das befristete Importverbot für den Hund D aus den Akten zu entfernen, ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Sache fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die vorinstanzlichen Akten wurden gestützt auf § 57 Abs. 1 VRG von Amtes wegen (und damit antragsgemäss) beigezogen. Soweit sich der Beschwerdeführer zum parallel hängigen Verfahren äussert (VGr, 5. Dezember 2024, VB.2023.00305), ist dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG). Da eine Ausweitung des Streitgegenstands vor Verwaltungsgericht unzulässig ist (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG), ist nicht darauf einzutreten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs zu Unrecht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben habe und in der Sache hätte entscheiden müssen.
3.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).
3.3 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 147 I 478 E. 2.2; VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 8. September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 25).
4.
4.1 Die Gesundheitsdirektion schrieb den Rekurs als gegenstandslos ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer I). Sie erwog, die Anordnung, wonach der Hund des Beschwerdeführers 10 Tage nach Beschlagnahmung tierärztlich untersucht werden müsse und danach für die Rückführung freigegeben werde, sei bereits umgesetzt worden. So sei der Hund am 17. Oktober 2022 tierärztlich untersucht worden und gleichentags sei die Freigabe für die Rückführung erfolgt. Demnach bestehe kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Aufhebung der Dispositivziffer III der Ausgangsverfügung. Weiter habe der Beschwerdeführer sein Rückführungskonzept eingereicht und den Hund aus der Schweiz ausgeführt. Damit zeitigten die Dispositivziffern IV und V ebenfalls keine Wirkungen mehr. Sodann sei der Hund am 17. November 2022 nach Deutschland in die Quarantäne verbracht worden. Da die Quarantäne in einer vom Beschwerdegegner bezeichneten Einrichtung somit geendet habe und der Beschwerdegegner den Hund mangels Verfügungsgewalt bei Anzeichen auf Tollwut nicht einschläfern könne, würden auch die Dispositivziffern I und II hinfällig. Nach Entlassung des Hundes aus der Obhut des Beschwerdegegners infolge Aufhebung der Quarantäne in der Schweiz und durchgeführter Rückführung bestehe keine Möglichkeit des Beschwerdeführers mehr, im Sinn von Dispositivziffer VI auf den Hund zu verzichten. Da die inhaltlichen Anordnungen der angefochtenen Verfügung allesamt keine Rechtswirkungen mehr entfalteten, habe der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der einzelnen Anordnungen. Vom Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses sei im vorliegenden Fall nicht abzusehen.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht, dass sämtliche Dispositivziffern der Verfügung des Beschwerdegegners gegenstandslos geworden sind. Vielmehr macht er zusammengefasst geltend, dass der Rechtsschutz im vorliegenden Fall und in vergleichbaren Fällen generell ausgeschlossen wäre, weil zufolge des zeitlichen Ablaufes das aktuelle praktische Interesse regelmässig entfalle und ein Rechtsmittel somit gegenstandslos würde. Dies verstosse gegen Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Da sich vorliegend grundlegende Fragen stellten, sei auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass gegen die Anordnungen betreffend die Rückführung und die Impfung des Hundes nie Rechtsschutz erlangt werden könne, handelt er in treuwidriger und widersprüchlicher Weise (Art. 5 Abs. 3 BV). Denn vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 6. Oktober 2022 selbst an den Beschwerdegegner und bat diesen ausdrücklich um Unterlagen für eine entsprechende Rückführung, weil er seinen Hund nach Serbien bringen wolle, um ihn nochmals zu impfen. Der Beschwerdeführer handelt widersprüchlich, wenn er einerseits ein Gesuch stellt und darin den Beschwerdegegner explizit auffordert, ihm die Rückführung seines Hundes zwecks Impfung zu ermöglichen, und andererseits das gutgeheissene Gesuch anficht. In diesem Sinn fehlte ihm ohnehin die Beschwer, um die seinem Gesuch entsprechenden Anordnungen anzufechten.
4.4 Sodann trifft es nicht zu, dass keine rechtzeitige Überprüfung der Androhung der Euthanasie (Dispositivziffern II und VI) und die Verkürzung der Rekursfrist (Dispositivziffer IX) möglich sei (vgl. VGr, 8. September 2022, VB.2021.00757, E. 3.4). Vielmehr kann eine entsprechende Überprüfung durch die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden. Dieses prozessuale Vorgehen wählte der Beschwerdeführer denn auch für seinen Rekurs, indem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Dispositivziffern III bis VI sowie die superprovisorische Verlängerung der Rekursfrist auf 30 Tage beantragte. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 (vgl. Sachverhalt I.A.) stellte die Gesundheitsdirektion die aufschiebende Wirkung für die Euthanasieandrohung nach Dispositivziffer VI wieder her, soweit der Hund D keine klinischen Anzeichen einer Tollwuterkrankung zeige, wies dagegen die superprovisorische Wiederherstellung der 30-tägigen Rekursfrist ab. Diese Zwischenverfügung blieb in der Folge unangefochten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, dass diesbezüglich kein gerichtlicher Rechtsschutz erlangbar wäre, handelt er widersprüchlich (Art. 5 Abs. 3 BV), hat er doch wie erwähnt auf eine Anfechtung dieser Zwischenverfügung verzichtet. Es ist jedoch nicht auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten, bloss weil der Beschwerdeführer auf diesem Weg seine prozessualen Versäumnisse nachzuholen versucht. Hinzu kommt, dass die Verkürzung der Rekursfrist auf 10 Tage nach § 22 Abs. 3 VRG gerade dazu dient, den rechtzeitigen Rechtsschutz bei dringlichen Verfahren sicherzustellen. Wenn der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, dass ein entsprechender Rechtsschutz gegen die Verfügung des Beschwerdegegners faktisch nicht möglich sei, und andererseits um Verlängerung der abgekürzten Rechtsmittelfrist auf 30 Tage ersucht, so läuft dies seinem Interesse an gerichtlicher Beurteilung diametral zuwider und erscheint widersprüchlich.
4.5 Weiter verfügt der Beschwerdegegner über einen grossen Ermessensspielraum in Bezug auf die zu treffenden Massnahmen (Margot Michel/Iris M. Reichler/Livia Mathys/Bettina Enzler, Internationaler Welpenhandel, Tierschutz und Seuchenprävention in: Jusletter vom 29. August 2022, Rz. 72). So trifft die zuständige kantonale Veterinärbehörde nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 28. November 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (EDAV-Ht; SR 916.443.14) "die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen". Als Massnahmen in Betracht kommen dabei – im Sinn einer nicht abschliessenden Aufzählung – "insbesondere die Rückweisung, Beschlagnahmung oder Tötung der Tiere" (Abs. 3). Folglich verfügt der Beschwerdegegner über ein grosses Ermessen bei der Wahl der Massnahme. In solche Ermessensentscheide greift das Verwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG, § 50 Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Auch bei der Ausgestaltung der Massnahmen im Einzelfall kommt dem Beschwerdegegner ein grosser Spielraum zu. So stellen sich technisch-naturwissenschaftliche Fragen, und der Beschwerdegegner verfügt über das entsprechende Fachwissen. Aufgrund dessen übt das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung zusätzlich Zurückhaltung. Unter diesen Umständen ist nicht auf das Rechtsschutzinteresse zu verzichten, zumal in diesen Fragen gerade keine gerichtliche Überprüfung stattfinden kann und soll.
4.6 Sodann beruhen die verfügten Massnahmen nach Art. 29 EDAV-Ht auf einer Risikoabwägung im Einzelfall (Michel/Reichler/Mathys/Enzler, Rz. 73). Hierzu ist das konkrete Risiko einer Verbreitung der Tollwut unter den aktuellen Haltungsbedingungen und die Dringlichkeit einer Einschläferung in diesem Zusammenhang zu analysieren (BGr, 3. September 2021, 2C_595/2021, E. 4.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich allerdings in diesen Einzelfallkonstellationen nicht, auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Solche Einzelfallkonstellationen lassen sich schlecht abstrahieren und verallgemeinern, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 110 Ia 140 E. 2b).
4.7 Im Fall einer dringlich angeordneten und unmittelbar vollstreckten Euthanasie unter Entzug der aufschiebenden Wirkung mit irreversiblen Folgen hat das Verwaltungsgericht kürzlich entschieden, dass angesichts des Gewichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, insbesondere der Würde und des Wohlergehens des Tiers, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Praxis des Beschwerdegegners in diesem Bereich einer gerichtlichen Kontrolle ansonsten weitgehend entzogen bliebe, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden könne, sofern sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131, E. 2.2 [nicht publiziert]). Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich aber massgeblich. So wurde die Euthanasie einerseits angedroht für den Fall, dass der Hund offensichtlich an Tollwut erkrankt (vorne Sachverhalt I.B; Dispositivziffer II). Dieser Umstand ist allerdings nie eingetreten. Andererseits wurde eine Euthanasie für den Fall angedroht, dass der Hund nicht fristgerecht zurückgeführt werden könne oder ein Verzicht erklärt werde (vorne Sachverhalt I.B; Dispositivziffer VI). Damit ist diese zweite Androhung trotz Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht unmittelbar vollstreckbar, wird dem Beschwerdeführer doch eine kurze Frist eingeräumt, innerhalb derer er entsprechenden Rechtsschutz mittels superprovisorischer Massnahmen erreichen kann (vorne E. 4.4). Dies tat der Beschwerdeführer vorliegend auch. Folglich ist auch im Lichte dieser dargelegten Rechtsprechung nicht auf ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu verzichten.
4.8 Anders verhielte es sich in Bezug auf die Anfechtung der Kostenverteilung der vorinstanzlichen Verfahren. Diesbezüglich bestünde ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Im vorliegenden Fall verfügte der Beschwerdegegner in den Dispositivziffern VII und VIII, dass dem Beschwerdeführer die mit der vorsorglichen Beschlagnahmung entstandenen Kosten, die Kontrollkosten sowie die Kosten der beiden Verfügungen auferlegt werden. Allerdings stellte die Gesundheitsdirektion zu Recht fest, dass damit mangels Bezifferung der Kosten noch keine Zahlungspflicht auferlegt wurde. Damit fehlt der Anordnungscharakter. Vielmehr handelt es sich um einen blossen Hinweis. Zudem wies die Gesundheitsdirektion den Beschwerdegegner korrekterweise darauf hin, dass Hinweise auf eine spätere Kostenauferlegung nicht ins Dispositiv einer Verfügung gehören, wenn damit im konkreten Fall noch keine Zahlungsverpflichtung einhergehen soll. Ansonsten wäre der Hinweis zumindest so zu formulieren, dass es für die Betroffenen ohne Weiteres erkennbar sei, dass es sich um einen blossen Hinweis handle (vgl. BGr, 7. Dezember 2018, 2C_996/2018, E. 2.3.1).
4.9 Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der Einfuhr von mehr als fünf Hunden eine Bewilligungspflicht nach Art. 6a Abs. 2 EDAV-Ht vorgesehen ist, sodass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auch in diesem Bewilligungsverfahren gerichtlich geklärt werden können. Darüber hinaus hätte es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, vom Beschwerdegegner vor einer rechtswidrigen Einfuhr seines Hundes in die Schweiz eine entsprechende Feststellungsverfügung zu verlangen, um – insbesondere bei unklaren Verhältnissen – eine vorgängige Klärung der Rechtslage zu erwirken. Auch dagegen bestünde ein hinreichender gerichtlicher Rechtsschutz.
4.10 Zusammenfassend rechtfertigt es sich im vorliegenden Einzelfall nicht, auf das aktuelle Rechtsschutzinteresse zu verzichten. Damit war die Gesundheitsdirektion nicht gehalten, eine entsprechende materielle Prüfung vorzunehmen, sondern durfte den Rekurs zu Recht als gegenstandslos abschreiben. Demzufolge erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. Folglich liegt auch weder eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV noch eine formelle Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV vor, wie der Beschwerdeführer behauptet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung als Ganzes. Dieser Antrag umfasst sinngemäss auch die Aufhebung der in Dispositivziffer II enthaltenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten derjenigen Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 75). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer. Diese Nebenfolgenregelung ist nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer summarischen Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.; VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00056, E. 7.2; 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2 Die Vorinstanz begründete die Kostenverlegung folgendermassen: Ein blosser Seuchenverdacht reiche aus, um Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen. So lege der Beschwerdegegner im Rekursverfahren dar, dass erhebliche Zweifel an der Herkunft des Hundes vorhanden gewesen seien. Insbesondere die Unstimmigkeiten bezüglich des griechischen Heimtierpasses fielen massgebend ins Gewicht. So weise der Beschwerdeführer keine Berührungspunkte zu Griechenland auf und habe anlässlich der Kontrolle ausgesagt, der Pass sei gefälscht. Auch habe der Beschwerdeführer in einer E-Mail selbst erklärt, dass er den Hund nach Serbien zurückführen wolle, um ihn dort nochmals impfen zu lassen. Dies lasse auf eine serbische Herkunft des Hundes schliessen, wofür auch die familiären Kontakte in Serbien sprächen. Somit bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Hund aus Serbien und damit aus einem Tollwutrisikoland stamme. Damit seien seuchenpolizeiliche Massnahmen notwendig gewesen. Die Anordnungen des Beschwerdegegners schienen bei summarischer Betrachtung als rechtmässig, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegend zu gelten habe. Demzufolge seien ihm die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. Ferner wären ihm die Kosten des Rekursverfahrens auch im Fall einer Gutheissung gestützt auf das Verursacherprinzip aufzuerlegen, weil der Beschwerdeführer schon vor der Einfuhr alle notwendigen Belege hätte vorlegen können müssen.
5.3 Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Massnahmen des Beschwerdegegners rechtund verhältnismässig seien, hält einer summarischen Prüfung durch das Verwaltungsgericht stand. Da mangels Vorliegens der für die Einfuhr des Hundes D notwendigen Belege die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt waren, war der Beschwerdegegner nach Art. 29 EDAV-Ht verpflichtet, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen zu treffen. Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, der Beschwerdegegner habe sich nicht mit milderen Massnahmen auseinandergesetzt und keine Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung vorgenommen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Erstens wurde die Ursache, welche den Beschwerdegegner zum sofortigen Handeln verpflichtete, eindeutig und alleine vom Beschwerdeführer gesetzt. Es wäre an ihm gewesen, schon vor der Einfuhr alle notwendigen Belege zu beschaffen und vorzulegen. Dies wäre ihm auch möglich und zumutbar gewesen. Folglich geht es nicht an, diese – aus Nachlässigkeit des Beschwerdeführers nicht erfüllte – Pflicht zur Beschaffung der notwendigen Belege dem Beschwerdegegner zu überbinden, indem er etwa den Impfstatus des Hundes auf andere Art und Weise zu ermitteln hätte. Zweitens hat sich der Beschwerdegegner gerade der einzigen, aber auch sämtlicher in Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht ausdrücklich genannten Massnahmen bedient und verfügt er bei deren Wahl über grosses Ermessen (vgl. E. 4.5). Wie erwähnt greift das Verwaltungsgericht in solche Ermessensentscheide nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler bzw. eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorliegt, während ihm eine Korrektur bloss unzweckmässiger oder unangemessener Ermessensbetätigung in der Regel verwehrt ist. Selbst wenn der Beschwerdegegner vorliegend andere – in Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht nicht ausdrücklich aufgezählte – Massnahmen hätte prüfen können, ist darin kein qualifizierter Ermessensfehler zu erblicken. Eine vertiefte Abklärung und Begründung könnte sich angesichts dieser gesetzlichen Regelung und der zeitlichen Dringlichkeit vor allem dann aufdrängen, wenn andere als die in Art. 29 Abs. 3 EDAV-Ht genannten Massnahmen verfügt werden. Vorliegend erscheint die angesetzte Frist von 5 Tagen unter der Euthanasieandrohung für die Einreichung des Rückführungskonzepts als etwas kurz, doch hält dies einer summarischen Prüfung stand. Drittens können angesichts der zeitlichen Dringlichkeit keine hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden. Die detaillierte Begründung hat der Beschwerdegegner im Rekursverfahren nachgeliefert. Darin werden u.a. mildere Massnahmen genannt und ausgeführt, weshalb sie nicht zielführend wären. Damit konnte sich der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hinreichend auseinandersetzen, weshalb eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre. Ohnehin kann bezüglich der angeordneten Massnahme der Rückführung und Impfung des Hundes gestützt auf § 10a lit. a VRG auf eine Begründung verzichtet werden (vgl. E. 4.3).
5.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dementsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 170.-- Zustellkosten, Fr. 3'470.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion; c) das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).