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Zürich Verwaltungsgericht 26.10.2023 VB.2023.00014

26. Oktober 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,271 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Baubewilligung | Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern: Erschliessung (§ 240 Abs. 3 PBG); Rechtsprechung bzgl. Kopieren grossformatiger Baupläne. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht das Recht garantiert, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert. In Bezug auf die vorliegend strittige Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde erwog das Bundesgericht, dass dies für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen würde. Den Behörden fehle es oftmals an den notwendigen speziellen Geräten für solche Kopien, und es könne von ihnen auch nicht verlangt werden, Kopien von grossformatigen Plänen durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen (E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten. Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen Übung entspricht und die jeweiligen Umstände vergleichbar sind (E. 3.2.2). Den Beschwerdeführenden wurden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt (E. 3.4). Eine Praxisänderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist abzulehnen (E. 3.5). Verkehrserschliessungen haben im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. Wie der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG nahelegt, sind die beiden Erschliessungsvarianten als gleichwertig zu betrachten. Nach neuerer Praxis wird in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige öffentliche Strasse verantwortet werden kann oder nicht. Dabei sind vorallem Gesichtspunkte wie der Überbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit, die Sichtweiten, die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer rückwärtigen Erschliessung zu gewichten. Dabei steht der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Auch die Fragen der Verkehrssicherheit und -planung sowie deren Beurteilung liegen nach ständiger Praxis weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde (E. 6.1). Die Vorinstanz hat die nach der Rechtsprechung wesentlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der direkten Erschliessung eingehend geprüft. Die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschliessung hat sie ebenso eingehend geprüft. Wenn sie unter den konkreten Umständen der direkten Erschliessung den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung (E. 6.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00014   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern: Erschliessung (§ 240 Abs. 3 PBG); Rechtsprechung bzgl. Kopieren grossformatiger Baupläne. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht das Recht garantiert, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert. In Bezug auf die vorliegend strittige Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde erwog das Bundesgericht, dass dies für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen würde. Den Behörden fehle es oftmals an den notwendigen speziellen Geräten für solche Kopien, und es könne von ihnen auch nicht verlangt werden, Kopien von grossformatigen Plänen durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen (E. 3.2.1). Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten. Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen Übung entspricht und die jeweiligen Umstände vergleichbar sind (E. 3.2.2). Den Beschwerdeführenden wurden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt (E. 3.4). Eine Praxisänderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist abzulehnen (E. 3.5). Verkehrserschliessungen haben im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. Wie der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG nahelegt, sind die beiden Erschliessungsvarianten als gleichwertig zu betrachten. Nach neuerer Praxis wird in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige öffentliche Strasse verantwortet werden kann oder nicht. Dabei sind vor allem Gesichtspunkte wie der Überbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit, die Sichtweiten, die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer rückwärtigen Erschliessung zu gewichten. Dabei steht der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Auch die Fragen der Verkehrssicherheit und -planung sowie deren Beurteilung liegen nach ständiger Praxis weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde (E. 6.1). Die Vorinstanz hat die nach der Rechtsprechung wesentlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der direkten Erschliessung eingehend geprüft. Die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschliessung hat sie ebenso eingehend geprüft. Wenn sie unter den konkreten Umständen der direkten Erschliessung den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung (E. 6.3). Abweisung.

  Stichworte: AKTENEINSICHT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUPLÄNE ERMESSEN ERSCHLIESSUNG KOPIE WAFFENGLEICHHEIT ZUSTELLUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 240 Abs. III PBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00014

Urteil

Der 1. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichterin Patricia Egli, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    D, vertreten durch RA E,

2.    Gemeinderat Horgen, vertreten durch RA F,

3.    Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Horgen erteilte D mit Beschluss vom 17. Januar 2022 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse 03 und 04 in Horgen. Die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 22. September 2021 wurde koordiniert mit der kommunalen Bewilligung eröffnet.

II.  

B, A sowie die Stockwerkeigentümergemeinschaft H rekurrierten dagegen am 23. Februar 2022 mit gemeinsamer Eingabe an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 1. Juli 2022 fand ein Abteilungsaugenschein im Beisein der Parteien statt. In Absprache mit den Parteien wurde das Verfahren im Anschluss sistiert und auf Begehren von D am 8. November 2022 fortgesetzt. Mit Entscheid vom 22. November 2022 wies das Baurekursgericht den Rekurs von B und A ab. Auf den Rekurs der Stockwerkeigentümergemeinschaft H trat es nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. Januar 2023 beantragten B und A dem Verwaltungsgericht mit gemeinsamer Eingabe, der Rekursentscheid vom 22. November 2022 sowie der Bauentscheid des Gemeinderats Horgen vom 17. Januar 2022 und die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 22. September 2021 seien aufzuheben. Die nachgesuchten Baubewilligungen seien zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.

Am 17. Januar 2023 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 6. Februar 2023 stellte die Baudirektion des Kantons Zürich, unter Verweis auf den Mitbericht des Tiefbauamtes vom 2. Februar 2023, den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023 beantragte D ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2023 beantragte der Gemeinderat Horgen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden am 13. März 2023 ihre Replik ein. Mit Duplik vom 21. März 2023 hielt D an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Horgen erstattete am 23. März 2023 seine Stellungnahme und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. Die Baudirektion des Kantons Zürich liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführenden, welche im Verfahren vor der Vorinstanz unterlagen, sind als Eigentümer des unmittelbar südlich bzw. westlich an die Bauparzellen angrenzenden Grundstücks Kat.-Nr. 07 gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) beschwerdelegitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Bauparzellen Kat.-Nrn. 02 und 01 befinden sich gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Horgen in der Wohnzone W 1.6. Das im Süden an die I-Strasse grenzende kleinere Baugrundstück Kat.-Nr. 01 ist zurzeit unüberbaut, grenzt im Osten und Westen an überbaute Drittgrundstücke und im Norden an die grössere Bauparzelle Kat.-Nr. 02. Diese stösst mit ihrer nördlichen Grundstücksgrenze auf einer Strecke von rund 5 m an die G-Strasse. Das Grundstück, dessen südlicher Bereich mit einem Einfamilienhaus und einer angebauten Garage überstellt ist, verfügt über eine direkte Erschliessung über die G-Strasse. Das Grundstück ist von überbauten Parzellen und der kleineren, unüberbauten Bauparzelle Kat.-Nr. 01 im Süden umgeben. Das Bauvorhaben sieht die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern vor, wobei eines auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 02 und eines auf der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 erbaut werden soll. Unterirdisch sind die beiden Neubauten mittels einer Unterniveaugarage verbunden, die über eine geschwungen geführte Rampe zur G-Strasse führt. Die beiden Baugrundstücke sollen direkt über die G-Strasse erschlossen werden, wobei die bestehende Ausfahrt im Wesentlichen unverändert bleibt.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Im Nachgang zur Baubewilligung sei es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden lediglich gestattet worden, auf dem Bauamt mithilfe des dort vorhandenen Kopierapparates die Baupläne in A3-formatigen Abschnitten zu kopieren und hernach mit Klebeband zusammenzufügen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehe zwar kein Anspruch auf Kopien von grossformatigen Plänen, weil das Kopieren von solchen Plänen nicht ohne Weiteres möglich sei. Aufgrund des technischen Fortschritts und angesichts der im Überfluss vorhandenen Kopiergeschäfte sei diese Rechtsprechung jedoch überholt. Zudem sei mittlerweile in Lehre und Rechtsprechung mehr oder weniger der Anspruch auf Aktenzustellung unbestritten, zumindest wenn eine Partei anwaltlich vertreten sei. Die Baupläne hätten daher dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wenigstens ausgeliehen werden müssen zur selbständigen Herstellung von Kopien.

3.2  

3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) umfasst als verfassungsrechtliches Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 144 II 427 E. 3.1). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in die Akten des Verfahrens zu nehmen (BGE 144 II 427 E. 3.1.1; 132 II 485 E. 3.2; 129 I 249 E. 3). In Bezug auf die Modalitäten der Ausübung hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht das Recht garantiert, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen (BGE 115 Ia 293 E. 5a; 112 Ia 377 E. 2b) und Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert (BGE 131 V 35 E. 4.2; 126 I 7 E. 2b; 122 I 109 E. 2b; 117 Ia 424 E. 28b; 116 Ia 325 E. 3d/aa; 112 Ia 377 E. 2b; 108 Ia 5 E. 2c). In Bezug auf die vorliegend strittige Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde erwog das Bundesgericht, dass dies für die Behörde einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen brächte. Den Behörden fehle es oftmals an den notwendigen speziellen Geräten für solche Kopien, und es könne von ihnen auch nicht verlangt werden, Kopien von grossformatigen Plänen durch spezialisierte Firmen herstellen zu lassen (BGE 108 Ia 5 E. 2c; vgl. auch Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3.A., Zürich/Genf 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 26 N. 83).

3.2.2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV besteht zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten (BGer, 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November 2012, 9C_369/2012, E. 6.3). Lediglich aus der Rechtsgleichheit folgt ein Recht der Anwaltschaft auf Zusendung der Akten, soweit dies einer allgemeinen Übung entspricht und die jeweiligen Umstände vergleichbar sind (BGE 122 I 109 E. 2b; BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.2.7; 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 15. März 2007, 1P.55/2007, E. 2.5).

3.3  Bei Art. 29 Abs. 2 BV handelt es sich um einen verfassungsrechtlichen Minimalanspruch, der durch die primär anwendbaren Verfahrensrechte erweitert werden kann (Giovanni Biaggini, Orell Füssli Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [OFK], 2. A., Zürich 2017, Art. 29 N. 18; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 6; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 40 N. 6; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 872). Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung, der lediglich das Recht statuiert, in die Akten "Einsicht zu nehmen", weist auf einen beschränkten Umfang des Akteneinsichtsrechts hin (BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.2.3 in Bezug auf die gleiche Wendung in Art. 114 Abs. 1 Satz 1 DBG). Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht insbesondere nicht hervor, dass nach kantonalem Recht ein unbedingter Anspruch auf Herstellung von grossformatigen Plankopien durch die Behörden oder auf Zustellung oder Herausgabe der Akten an die Rechtsvertretung bestünde. Das Akteneinsichtsrecht von § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG geht damit nach grammatikalischer Auslegung nicht über den verfassungsrechtlichen Anspruch in Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. Die kantonale Regelung wollte das rechtliche Gehör nur im verfassungsrechtlichen Rahmen gewährleisten und keine umfassenderen Garantien verankern (vgl. dazu Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 2). Aus systematischen und teleologischen Überlegungen ergeben sich keine entgegenstehenden Interpretationen. Da die kantonale Regelung somit nicht über die verfassungsrechtliche Garantie hinausgeht, ist vorliegend auf die verfassungsrechtlich begründeten Minimalansprüche in Art. 29 Abs. 2 BV und die konkretisierende bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu abzustellen.

3.4 Mit Blick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend entscheidend, dass der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen die Möglichkeit zur Einsicht in die Akten auf dem Bauamt, zur Anfertigung von Notizen und zur Herstellung von Kopien der Akten, namentlich der Baupläne, auf einem Kopiergerät der Verwaltung gegeben wurde. Sie mussten sich mithin nicht nur mit eigenhändigen Notizen oder eigenhändigen Zeichnungen der Baupläne begnügen (vgl. dazu die von den Beschwerdeführenden angeführten BRGE I Nr. 0070/2011, 1. April 2011, E. 4.2; BEZ 1996 Nr. 22 E. 5a). Damit wurden den Beschwerdeführenden alle gemäss der Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitbaren Ansprüche gewährt. Insbesondere besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Herstellung von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörde oder durch von der Behörde beauftragten spezialisierten Firmen (vgl. hiervor E. 3.2.1). Die Beschwerdeführenden konnten anhand der Kopien der Pläne – auch wenn diese aus A3-formatigen Abschnitten zusammengefügt werden mussten – den Inhalt der Akten zur Kenntnis nehmen. Die zusammengefügten Kopien ermöglichten den Beschwerdeführenden sodann, ihren Standpunkt im Rekursverfahren wirksam zur Geltung zu bringen, womit die Funktion des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten rechtlichen Gehörs gewahrt wurde (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1). Etwaige faktische Schwierigkeiten bei den Modalitäten der Akteneinsicht können an dieser rechtlichen Beurteilung nichts ändern (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.2.3).

3.5 Eine von den Beschwerdeführenden für angezeigt beurteilte Praxisänderung müsste sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die mit Blick auf das Gebot der Rechtssicherheit umso gewichtiger sein müssen, je länger die nicht mehr als zeitgemäss beurteilte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1). Die Änderung muss sodann in grundsätzlicher Weise für alle zukünftigen Fälle erfolgen (Kiener/Kälin/Wyttenbach, a. a. O., § 35 N. 57). Zur Begründung der als angezeigt beurteilten Praxisänderung verweisen die Beschwerdeführenden allgemein auf den technischen Fortschritt und den nicht weiter substanziierten Überfluss an Kopiergeschäften. Diese Umstände stellen jedoch keine ernsthaften sachlichen Gründe dar, welche die Interessen an der Aufrechterhaltung der seit vier Jahrzehnten geübten Praxis überwiegen würden. Insbesondere gilt es zu bedenken, dass die geforderte Erweiterung in Bezug auf die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 2 BV generell in allen zukünftigen Fällen – unbesehen der konkreten technischen Ausstattung der jeweiligen Behörde und der konkreten Angebotssituation von Kopiergeschäften vor Ort – zur Anwendung gebracht werden müsste. Eine solche Erweiterung mit einem absoluten Anspruch auf Herstellung auch von Kopien von grossformatigen Plänen durch die Behörden lässt sich jedoch mit dem Zweck einer verfassungsrechtlichen Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 2 BV nicht in Einklang bringen (vgl. hiervor E. 3.3). Solche weitergehenden Ansprüche wären vielmehr im gesetzgebenden Verfahren von den zuständigen Organen in den primär anwendbaren Verfahrensgesetzen zu verankern. Eine entsprechende Praxisänderung in Bezug auf die aus Art. 29 Abs. 2 BV abzuleitenden Ansprüche ist daher abzulehnen.

3.6 In der von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichts wird in BGE 122 I 109 E. 2b in Bezug auf die Frage der Zusendung von Akten an die Anwaltschaft ausgeführt, dass in der Praxis die Akten häufig den registrierten Anwälten zugesandt würden. Das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung in Erwägung gezogen, die Zustellung an Anwälte als Gehalt der verfassungsrechtlichen Mindestgarantie zu betrachten. Diese Frage liess das Bundesgericht jedoch in BGE 122 I 109 E. 2b explizit offen (Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 85 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 501; Müller/Schefer, a. a. O., S. 879; zu undifferenziert hierzu Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 4. A., 2023, [St. Galler Kommentar], Art. 29 N. 69, die aus BGE 122 I 109 E. 2b einen Anspruch auf Zusendung der Akten an die Anwaltschaft ableiten wollen). Rechtsungleich und diskriminierend sei es jedoch, wenn die Akten einem innerkantonalen Anwalt zugestellt würden, nicht jedoch einem ausserkantonalen (BGE 122 I 109 E. 2b). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht bestätigt, dass kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten bestehe, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände vergleichbar seien (BGer, 11. März 2019, 2C_181/2019, 2C_182/2019, 2C_183/2019, E. 2.2.7; 24. Januar 2014, 2C_201/2013, E. 4.1; 2. November 2012, 9C_369/2012, E. 6.3; 2. Oktober 2000, 2A.108/2000, E. 2b/dd). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts somit kein unbedingter verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung oder Herausgabe an die Anwaltschaft. Diese Rechtsauffassung wird auch in der überwiegenden Lehre überzeugend vertreten (vgl. Biaggini, OFK, Art. 29 N. 21; Waldmann, BSK, Art. 29 N. 54; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a. a. O., § 41 N. 65; Müller/Schefer, a. a. O., S. 879; Waldmann/Oeschger, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 85 f.; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK VwVG, Zürich 2022, Art. 26 N. 47; Stephan C. Brunner in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 26 N. 21; Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 17). Vielmehr kann ein solcher Anspruch nur im Rahmen einer von der jeweils zuständigen Behörde konstant ausgeübten Praxis aus dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung bei vergleichbaren Umständen abgeleitet werden. An einer von der Rechtsprechung geforderten allgemeinen Übung der zuständigen Behörde in Bezug auf die Zustellung oder Herausgabe der Akten an die Anwaltschaft fehlt es jedoch vorliegend. Unbestrittenermassen verbleiben die Akten während laufender Rekursfrist beim Bauamt und werden der Anwaltschaft grundsätzlich nicht zugesandt oder überlassen. Auf dieses seit Jahren gepflegte Modell der Akteneinsicht wurde die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden denn auch mit Schreiben vom 26. Januar 2022 explizit hingewiesen. Ein Anspruch auf Zusendung oder Überlassung der Akten an die Anwaltschaft lässt sich daher vorliegend nicht begründen. Die unterschiedlich gehandhabten Modalitäten der Akteneinsicht bei anderen Gemeindebehörden können an dieser rechtlichen Einschätzung nichts ändern. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV der Beschwerdeführenden wurde daher auch in dieser Hinsicht gewahrt.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung des Gebots der Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren, wenn alle Gegenparteien und das Gericht über Originalpläne verfügten, man sich selber aber mit Flickwerk begnügen müsse.

4.2 Das Gebot der Waffengleichheit bildet einen Teilgehalt der in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) verankerten Garantie eines fairen Verfahrens. Dieses Gebot verlangt, dass jeder Partei eine angemessene Möglichkeit geboten wird, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie im Vergleich zu der anderen Partei nicht in einen klaren Nachteil versetzt (BGE 139 I 121 E. 4.2.1; 137 V 210 E. 2.1.2.1; 135 V 465 E. 4.3.1; 133 I 1 E. 5.3.1).

4.3 Vorliegend bestand für die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden unbestrittenermassen wie für alle anderen betroffenen Parteien die gleiche Möglichkeit, Einsicht in die Akten am Sitz der Behörde zu nehmen. Weiter waren die Modalitäten der Akteneinsicht für alle betroffenen Personen gleich ausgestaltet. Namentlich wurde der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Möglichkeit eingeräumt, vor Ort die Akten einzusehen, Notizen zu machen und Kopien herzustellen. Gestützt auf die dadurch gewonnenen Informationen war es sodann den Beschwerdeführenden in angemessener Weise möglich, ihre Vorbringen geltend zu machen und wie die anderen Parteien wirksam am Verfahren teilzunehmen. Davon zeugen die ausführlichen Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Pläne nicht im Original zur Verfügung hatten, sondern in Form von mit Klebeband zusammengefügten Kopien, vermag vor diesem Hintergrund keinen klaren Nachteil zu begründen, der sie der Möglichkeit beraubt hätte, ihre Sache dem Gericht angemessen vorzutragen. Das Gebot der Waffengleichheit im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde daher gewahrt.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Behörde hätte keine öffentlichen oder privaten Interessen vorgebracht, die einer Herstellung von Kopien grossformatiger Baupläne durch die Verwaltung oder einer Zustellung von Originalplänen an die Anwaltschaft entgegenstünde und hätte zudem keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.

5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein grundrechtlicher Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV auf Herstellung von Kopien von grossformatigen Bauplänen (hiervor E. 3.2.1). Ebenso wenig liegt ein Anspruch auf Zusendung oder Herausgabe der Akten an die Anwaltschaft vor (hiervor E. 3.2.2, 3.6). Besteht somit vorliegend überhaupt kein grundrechtlicher Anspruch, so beurteilen sich das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit nicht nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV, sondern nach Art. 5 Abs. 2 BV. Diese Bestimmung verlangt in allgemeiner Weise, dass staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss. Diesen Verfassungsgrundsätzen kommt ausserhalb von Grundrechtseingriffen jedoch nicht die gleiche Tragweite zu (BGE 138 I 378 E. 8.2, 8.7). In Bezug auf das öffentliche Interesse genügt grundsätzlich jedes öffentliche Interesse; verlangt wird nur, dass die staatliche Tätigkeit nicht ausschliesslich privaten Interessen dient (BGE 138 I 378 E. 8.2; Biaggini, OFK, Art. 5 N. 15). Auch die in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeit mit den Teilanforderungen der Zweckgeeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit stellt lediglich ein Verfassungsgrundsatz dar und beurteilt sich nach einem tendenziell weniger strengen Massstab als im Grundrechtsbereich (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Biaggini, OFK, Art. 5 N. 20). Inhaltlich sind die beiden Grundsätze in Art. 5 Abs. 2 BV schwer voneinander zu trennen, weshalb sie zusammen geprüft werden können (BGE 140 II 194 E. 5.8.2; Schindler, St. Galler Kommentar, Art. 5 BV N. 54).

5.3 Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 26. Januar 2022 in Bezug auf die Modalitäten der Akteneinsicht darauf hingewiesen, dass die Akten nicht mitgenommen werden dürften, diese jedoch auf dem Bauamt eingesehen, fotokopiert oder fotografiert werden könnten. Das Bauamt sei aus verschiedenen Gründen kaum imstande, die Rechtsvertretung beim Kopiervorgang zu begleiten oder zu betreuen. Der Beschwerdegegner 2 führt als Begründung seines Vorgehens weiter an, die Baugesuchsakten müssten während der laufenden Rekursfrist bei der Behörde bleiben, um allen betroffenen Personen die Akteneinsicht zu ermöglichen. Darüber hinaus verhindere dieses Vorgehen, dass originalgestempelte und bewilligte Baupläne verloren gingen und mit viel Aufwand neu erstellt und auf ihre Übereinstimmung mit den ursprünglichen Plänen überprüft werden müssten.

5.4  Bei diesen Ausführungen des Beschwerdegegners 2 handelt es sich um nachvollziehbare öffentliche Interessen im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV. Wie aus den Mitteilungssätzen des baurechtlichen Entscheids hervorgeht, verfügt die Behörde im Zeitpunkt der Rechtsmittelfrist nur über ein abgestempeltes Exemplar der Plansätze. Die Aufbewahrung dieses Exemplars bei der Behörde ermöglicht es ihr, jederzeit ihre Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 2 BV wahrzunehmen und das Akteneinsichtsrecht allen betroffenen Personen zu gewährleisten. Diesbezüglich ist zu beachten, dass neben den Beschwerdeführenden noch weitere Personen ein Begehren gemäss § 315 PBG gestellt und die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt haben. Darüber hinaus ist auch die Gewährleistung der Authentizität der Originalakten im öffentlichen Interesse und dient sowohl der Rechtssicherheit als auch der Verfahrensökonomie. Schliesslich wurde bereits in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Herstellung von Kopien von grossformatigen Bauplänen einen übermässigen Aufwand für die Behörden verursachen würde (vgl. hiervor E. 3.2.1). Das Vorgehen der Behörde ist zudem geeignet, um die vorgenannten öffentlichen Interessen zu gewährleisten, geht nicht über das zur Zielerreichung Notwendige hinaus und erweist sich auch als zumutbar. Die der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden entstandenen zeitlichen Aufwände und die daraus resultierenden Kosten zum Herstellen der Plankopien auf dem Kopiergerät im Format A3, deren Zusammenfügen mit Klebeband und das Aufbewahren dieser Kopien vermögen die genannten öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen. Den Beschwerdeführenden war es zudem trotz vorgebrachter mangelnder Genauigkeit der Plankopien möglich, ihre Standpunkte im Rechtsmittelverfahren wirksam zur Geltung zu bringen, womit ihre Mitwirkungsrechte gewahrt wurden. In Bezug auf die zeitlichen Aufwände gilt es im Übrigen zu berücksichtigen, dass es Sache der Rechtsvertretung ist, in Kenntnis der mit Schreiben vom 26. Januar 2022 mitgeteilten Modalitäten rechtzeitig Einsicht in die Akten zu nehmen und genügend Zeit dafür einzuplanen (BGer, 31. Oktober 2019, 5A_557/2019, E. 2.1; VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00001, E. 3.1). Die Verfassungsgrundsätze des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit von Art. 5 Abs. 2 BV sind somit vorliegend nicht verletzt.

6.  

Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die Erschliessung der Baugrundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 über die G-Strasse verletze § 240 Abs. 3 PBG. Die Baugrundstücke müssten rückwärtig erschlossen werden. Mit der I-Strasse existiere eine an die Baugrundstücke heranführende, hinreichend ausgebaute öffentliche Strasse.

6.1 Verkehrserschliessungen haben im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen gestützt auf § 240 Abs. 3 PBG nach Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten zu erfolgen. Wie der Wortlaut von § 240 Abs. 3 PBG nahelegt, sind die beiden Erschliessungsvarianten als gleichwertig zu betrachten (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 4.2; 10. November 2022, VR.2021.00002, E. 5.5.3). Nach neuerer Praxis wird in jedem Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt, ob eine direkte Erschliessung auf die wichtige öffentliche Strasse verantwortet werden kann oder nicht. Dabei sind vor allem Gesichtspunkte wie der Überbauungsgrad, die bestehenden Ausfahrten, die erlaubte Geschwindigkeit, die Sichtweiten, die Verkehrssicherheit sowie der Schwierigkeitsgrad einer rückwärtigen Erschliessung zu gewichten (VGr, 10. November 2022, VR.2021.00002, E. 5.5.3; 28. November 2013, VB.2013.00253, E. 3.3.2; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 886). Dabei steht der rechtsanwendenden Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (VGr, 11. März 2009, VB.2008.00551, E. 3.1). Auch die Fragen der Verkehrssicherheit und -planung sowie deren Beurteilung liegen nach ständiger Praxis weitgehend im Ermessen der verfügenden Behörde (VGr, 17. November 2010 m. w. H., VB.2010.00184, E. 3.3; 11. März 2009, VB.2008.00551, E. 3).

6.2  

6.2.1 Die Beschwerdegegnerin 3 stellte in der Gesamtverfügung vom 22. September 2021 fest, dass das bereits überbaute Baugrundstück Kat.-Nr. 02 über eine direkte Erschliessung in die G-Strasse verfüge, welche die vorgeschriebenen Sichtweiten einhalte. Aus Sicht der Strassenplanung und der Verkehrssicherheit stehe dem Bauvorhaben nichts entgegen. In der Rekursvernehmlassung führte sie weiter an, die Staatsstrasse, auf der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage, verlaufe in diesem Bereich unproblematisch. Obschon im betroffenen Bereich die G-Strasse in einem Bogen verlaufe, seien die notwendigen Sichtweiten für den Einfahr- wie auch Ausfahrverkehr eingehalten. Die Qualität einer Erschliessung sei zudem unabhängig von der Anzahl betroffener Wohneinheiten. Zusammenfassend sei die geplante Erschliessung sinnvoll und beeinträchtige in keiner Weise die Verkehrssicherheit.

6.2.2 Die Vorinstanz führte aus, dass die G-Strasse eine wichtige Strasse im Sinn von § 240 Abs. 3 PBG sei. Die massgebliche Höchstgeschwindigkeit betrage im fraglichen Abschnitt 50 km/h. Das auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 stehende Wohnhaus werde bereits heute über die G-Strasse erschlossen. Die Einfahrt in die Staatsstrasse solle an unveränderter Lage bestehen bleiben und inskünftig auch den beiden Neubauten als Erschliessung dienen. Wie bereits die Beschwerdegegnerin 3 hielt auch die Vorinstanz fest, dass die bestehende Erschliessung die Verkehrssicherheit gewährleiste. Von der Baugrundstücksausfahrt könne sowohl berg- als auch seewärts die nötige Sichtweite eingehalten werden. Wie anlässlich des Lokaltermins festgestellt werden konnte, lägen auch für die bergwärts fahrenden und in die Bauparzelle einbiegenden Fahrzeuglenker hinreichende Sichtverhältnisse vor. In Bezug auf eine mögliche rückwärtige Erschliessung führte die Vorinstanz sodann aus, die I-Strasse sei in ihrem östlichen Abschnitt rund 5 m breit. Ab der Bauparzelle Kat.-Nr. 01 weise sie eine Breite von rund 3,5 m auf und sei mit einem Fahrverbot belegt, weshalb sie auf der Höhe der besagten Bauparzelle mit zwei Wegsperren versehen sei. Schon aus diesen Gründen könne bei der bestehenden Verkehrsanordnung eine rückwärtige Erschliessung nicht ins Auge gefasst werden. Sodann habe sich am Lokaltermin auch gezeigt, dass wegen des abschüssigen Verlaufs der I-Strasse mit schnell talwärts fahrenden Fahrrad- und Kickboardlenkern sowie Benutzern ähnlicher Geräte gerechnet werden müsse. Wegen des Kurvenverlaufs wären diese für die in die Bauparzelle einfahrenden Automobilisten erst spät erkennbar. Dabei wäre beim heutigen Ausbaugrad wegen der auf der Höhe der Bauparzelle herrschenden beengten Verhältnisse ein Ausweichmanöver unmöglich, weshalb mit gefährlichen Situationen gerechnet werden müsste. Es sei damit offenkundig, dass eine rückwärtige Erschliessung erst nach einer baulichen Anpassung der I-Strasse möglich wäre, was eines Quartierplanes bedürfte. Angesichts der bestehenden Erschliessungssituation an der G-Strasse sei einer rückwärtigen Erschliessung daher nicht den Vorzug zu geben. Die bewilligte Erschliessung sei damit nicht zu beanstanden.

6.3 Wie sich aufgrund der Akten ergibt, hat die Vorinstanz vorliegend die nach der Rechtsprechung wesentlichen Gesichtspunkte zur Beurteilung der Erschliessung direkt über die G-Strasse eingehend geprüft. Sie hat dabei die Überbauungssituation des Grundstücks Kat.-Nr. 02 und dessen direkte Zufahrt zur G-Strasse miteinbezogen. Sodann hat sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im fraglichen Abschnitt berücksichtigt und ist wie auch die Beschwerdegegnerin 3 zum Schluss gekommen, dass die bestehende Ausfahrt in die G-Strasse die Verkehrssicherheit gewährleistet. Sie hat sich am Lokaltermin insbesondere von der Einhaltung der Sichtweiten überzeugt und diese mit Fotografien dokumentiert. Die Möglichkeit einer rückwärtigen Erschliessung über die I-Strasse hat sie ebenso eingehend geprüft, dabei jedoch mit Hinweis auf die am Lokaltermin erstellten Dokumente nachvollziehbar Schwierigkeiten aufgrund des jetzigen Ausbaustands und in Bezug auf die Verkehrssicherheit festgestellt. Wenn unter diesen konkreten Umständen die Vorinstanz der direkten Erschliessung über die G-Strasse den Vorzug gegeben hat, so ist das keinesfalls rechtsverletzend, sondern liegt im Bereich einer sachlich begründeten und nachvollziehbaren Ermessensausübung. Es gilt dabei zu beachten, dass die G-Strasse gemäss den Akten im fraglichen Abschnitt durch bebautes Gebiet führt und bereits jetzt Einmündungen von Quartierstrassen und direkte Grundstückerschliessungen aufweist. Die Verkehrssicherheit der bestehenden Erschliessung wurde von der Beschwerdegegnerin 3 und der Vorinstanz bejaht und auch von den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden ist mit Blick auf die Rechtsprechung zu § 240 Abs. 3 PBG (vgl. hiervor E. 6.1) insbesondere nicht allein der Schwierigkeitsgrad der rückwärtigen Erschliessung für die Beurteilung der Frage wesentlich, ob eine direkte Anbindung eines Grundstücks an eine wichtige öffentliche Strasse erfolgen kann oder nicht. Auch falls rückwärtig eine an das Baugrundstück heranführende, hinreichend ausgebaute öffentliche Strasse vorhanden sein sollte, folgt daraus nicht zwingend die Pflicht zur rückwärtigen Erschliessung. Mit dem Festhalten an der bestehenden Erschliessung sind zudem keine zusätzlichen Ein- und Ausfahrten notwendig, womit die Verkehrserschliessung der Neubauten über eine zusammengefasste Ausfahrt im Sinn von § 240 Abs. 3 PBG erfolgt und damit der alternativen gesetzlichen Anforderung genügt (VGr, 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 4.2). Die Erschliessung der Baugrundstücke in die G-Strasse verletzt daher § 240 Abs. 3 PBG nicht.  

7.  

7.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.2  Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu. Hingegen sind sie zu gleichen Teilen zu verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    275.--     Zustellkosten, Fr. 3'275.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im gleichen Verhältnis verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

VB.2023.00014 — Zürich Verwaltungsgericht 26.10.2023 VB.2023.00014 — Swissrulings