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Zürich Verwaltungsgericht 13.09.2023 VB.2023.00001

13. September 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,996 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1982 geborenen irakischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie] Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Denn die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich - insbesondere mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - ohnehin als unverhältnismässig (zum Ganzen E. 3). Gegenstandslosigkeit UP, Gutheissung URB. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00001   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1982 geborenen irakischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie] Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Denn die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich - insbesondere mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - ohnehin als unverhältnismässig (zum Ganzen E. 3). Gegenstandslosigkeit UP, Gutheissung URB. Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG IRAK PRIVATLEBEN SCHULDEN SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRETUNGSBEISTANDSCHAFT WEGWEISUNGSVOLLZUG

Rechtsnormen: Art. 33 Abs. 3 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00001

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1982 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie. Er reiste am 2. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) wies das Gesuch am 30. April 2008 ab, nahm A aber vorläufig auf. Am 11. Juni 2013 erhielt er in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 4. Juni 2020.

B. Seit dem 1. Mai 2018 bezieht A Sozialhilfe; bis am 4. Mai 2022 erbrachten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Leistungen im Betrag von über Fr. 100'000.-. Im August 2018 waren gegen ihn ausserdem betreibungsrechtliche Vorgänge von über Fr. 75'000.- registriert. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 verwarnte das Migrationsamt A und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme.

C. Am 7. April 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen ist, wies das Gesuch vom 7. April 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 16. November 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihm eine solche zu erteilen; eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Ausserdem ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 ordnete der stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Am 25. Januar 2023 reichte A dem Verwaltungsgericht weitere Belege und seine Vertreterin am 22. August 2023 ausserdem eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Anders als beim Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zurückliegt, vertretbare Gründe für die verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Bewilligung verlängert worden wäre (BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 3.2, und 29. Mai 2017, 2C_123/2017, E. 2.1; Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 4. August 2022, 2C_404/2022, E. 6.3, und 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00639, E. 2.1).

2.2 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis am 4. Juni 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2021 und damit rund zehn Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ersuchte er um deren Verlängerung.

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine vertretbaren Gründe für das verspätete Ersuchen um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgebracht habe. So habe er in der Vergangenheit verschiedene Anfragen des Beschwerdegegners beantwortet und am 17. Mai 2019 rechtzeitig um Verlängerung seiner Bewilligung ersucht. Weshalb er danach die Anfragen des Beschwerdegegners vom 7. Juni und vom 5. Juli 2019 oder das Mahnschreiben vom 5. September 2019 nicht beantwortete bzw. nicht abholte und auch nach mehrmaliger Aufforderung des Personenmeldeamts ab Ende Oktober 2019 seinen Ausweis nicht abholte, erschliesse sich nicht. Die Vorinstanz kam vor diesem Hintergrund mit dem Beschwerdegegner zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen sei.

Diesem Schluss kann nicht gefolgt werden. Für den Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. Die Beiständin hat unter anderem die Aufgabe, den Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden und Ämtern. Die Vertretungsbefugnis der Beiständin darf von Gesetzes wegen lediglich Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst nicht hinreichend besorgen kann (Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Yvo Biderbost, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 394 ZGB N. 7 mit Hinweis). Gemäss der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist der Beschwerdeführer somit nicht in der Lage, administrative Angelegenheiten selbst zu erledigen. Diese Auffassung deckt sich mit der Einschätzung der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; entsprechende Hinweise sind auch dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Spitex zu entnehmen. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin leide der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren an einer schizoaffektiven Erkrankung und sei er gegenwärtig depressiv. Zwar lässt sich heute rückblickend nicht mehr mit Sicherheit beurteilen, wie genau sich seine Krankheit etwa im hier interessierenden Zeitraum, das heisst, die Tage und Wochen vor und nach dem 4. Juni 2020, auf das Verhalten des Beschwerdeführers auswirkte. Es erscheint jedoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine administrativen Belange bereits damals vernachlässigte. Vor diesem Hintergrund kann nicht von entscheidender Bedeutung sein, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs in "einem stabilen Wohnverhältnis" lebte oder nicht. Vielmehr ist zentral, dass der Beschwerdeführer nachweislich seit geraumer Zeit nicht (mehr) in der Lage ist, seine administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen, was unter anderem die Entgegennahme und Bearbeitung von Sendungen des Beschwerdegegners umfasst. Insgesamt sind damit vertretbare Gründe für die rund zehn Monate zu späte Gesuchseinreichung belegt (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.  

Es ist somit zu prüfen, ob bei einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung die Bewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern gewesen wäre.

3.1 Der Beschwerdeführer reiste am 2. Januar 2008 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das BFM wies das Gesuch am 30. April 2008 ab, nahm ihn aber vorläufig auf. Am 11. Juni 2013 erhielt er gestützt auf Art. 85 Abs. 4 AIG eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 4. Juni 2020. Der Beschwerdeführer hält sich damit seit rund 15 Jahren in der Schweiz auf. Er nimmt aber seit mehreren Jahren nicht mehr am (ersten) Arbeitsmarkt teil und bezieht Sozialhilfe; überdies ist er verschuldet. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden sind diese Umstände jedoch zu relativieren (vgl. in diesem Zusammenhang hinten, E. 3.3.3). Wie sich im Folgenden zeigt, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1 am Ende; VGr, 7. November 2022, VB.2022.00420, E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.2 Soweit dem Beschwerdeführer aus dem Völkerrecht kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zukommt, haben die kantonalen Ausländerbehörden im Rahmen eines Ermessensentscheids über die Verlängerung zu befinden, der pflichtgemäss in Beachtung der übergeordneten verfassungsmässigen Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu treffen ist. Art. 33 Abs. 3 AIG weist die Entscheidbehörde zudem verbindlich an, die gesetzlichen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG in die Beurteilung des Verlängerungsgesuchs mit einzubeziehen (zum Ganzen VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00017, E. 2.1). Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig.

3.3  

3.3.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.1).

3.3.2 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 1. September 2010 bis am 30. Juni 2016 in einem Vollzeitpensum als Officemitarbeiter bei der C SA und zwischen September 2017 und März 2020 während 12 Stunden pro Woche bei der D GmbH. Beide Anstellungen wurden ihm aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Seit dem 1. Mai 2018 bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfe; bis am 4. Mai 2022 erbrachten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich Leistungen im Betrag von über Fr. 100'000.-. Aufgrund der gesundheitlichen Situation und der mangelnden Ausbildung des Beschwerdeführers ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft für seinen Lebensunterhalt wird sorgen können. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.

3.3.3 Mit Blick auf das Verschulden des Beschwerdeführers sind insbesondere die Hintergründe, warum er sozialhilfeabhängig wurde, zu berücksichtigen. Dazu lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Aus dem Verlaufsbericht der psychiatrischen Spitex, die seit Januar 2022 regelmässig beim Beschwerdeführer vorbeigeht, sind als Ziele der Besuche unter anderem der "Aufbau einer Tagesstruktur" sowie die "Alltagsbewältigung" festgehalten. Anfang Januar 2022 ging die zuständige Fachperson somit davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht bzw. nur mit Unterstützung fähig war, seinen Alltag zu bewältigen. Es darf vor diesem Hintergrund angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Leiden bereits davor während geraumer Zeit dazu nicht selbständig in der Lage war. Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass er auch keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen vermochte bzw. nach dem Stellenverlust im April 2020 keine Bemühungen unternahm, wieder eine Anstellung zu finden. Aus einem ärztlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 21. Januar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer derzeit zu 100 % arbeitsunfähig ist und auch in den letzten drei Jahren "vermutlich" nicht arbeitsfähig war. Positiv ist in dieser Hinsicht zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sich seit Beginn des letzten Jahres unterstützen lässt, was gemäss ärztlichen Berichten gerade bei seinem Krankheitsbild nicht selbstverständlich sei.

Insgesamt trägt der Beschwerdeführer – wenn überhaupt – nur ein geringes Verschulden an seinem Sozialhilfebezug.

3.4  

3.4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Nach Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen. Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat (zum Ganzen BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.2, und 25. Juni 2017, 2C_658/2017, E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1).

3.4.2 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 verwarnte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Bereits davor war der Beschwerdeführer diesbezüglich ermahnt worden.

Am 4. Mai 2022 waren gegen den Beschwerdeführer betreibungsrechtliche Vorgänge im Betrag von über Fr. 90'000.- verzeichnet. Seit der Verwarnung hat die Verschuldung des Beschwerdeführers damit um rund Fr. 10'000.- zugenommen. Ein Grossteil der gesamten Verschuldung, nämlich rund Fr. 60'000.-, geht auf (Klein-)Kredite zurück, die der Beschwerdeführer offenbar bereits im Jahr 2016 (oder davor) aufgenommen hatte. Er bringt in diesem Zusammenhang vor, diese Schulden seien darauf zurückzuführen, dass er Geld für seinen krebskranken Vater gebraucht habe. Diese Erklärung erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, ist jedoch nicht belegt. Mit Blick auf die Mutwilligkeit der (zusätzlichen) Verschuldung ist sodann davon auszugehen, dass die Nichtbezahlung der entsprechenden Rechnungen (zumindest teilweise) auf die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, sich selbst um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aus diesem Grund umfasst die für ihn angeordnete Beistandschaft auch die Vermögensverwaltung (vgl. Art. 395 Abs. 1 ZGB; Biderbost, Art. 395 ZGB N. 2). Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere seines Krankheitsbilds kann deshalb nicht gesagt werden, die Zunahme der Verschuldung sei dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2018 Sozialhilfe bezieht und damit sein Lebensunterhalt gedeckt ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft nicht.

3.5 Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und stammt aus E im Nordirak. Er macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, was bereits im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.

3.5.1 Vollzugshindernisse im Sinn der Art. 83 Abs. 2–4 AIG können von jeder weggewiesenen Person gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat diejenige Instanz, welche den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen (BGE 137 II 305 E. 3.2 mit Hinweisen; BVGE 2010/42 E. 12). Die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, ist beim Entscheid über eine Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1, und 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; zum Ganzen: VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 6.1).

3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis davon aus, dass ein Wegweisungsvollzug in die autonomen kurdischen Provinzen im Nordirak dann zumutbar ist, wenn die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen, oder eine längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8; BVGr, 12. Oktober 2022, E-3611/2022, E. 8.4.1 – 27. Mai 2019, E-884/2018, E. 8.2.1 – 14. Dezember 2015, E-3737/2015, E. 7.4.5).

3.5.3 Der Beschwerdeführer wurde in E geboren und reiste im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein. Im Irak besuchte er gemäss eigenen Angaben die Primar- und Sekundarschule und war von 2004 bis kurz vor seiner Ausreise Ende November 2007 für seinen Onkel als Fahrer tätig. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 2018. Seine Mutter und seine Schwester leben in F. Gemäss Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin (und heutigen Beiständin) vom 3. Juni 2021 leben auch eine Tante, ein Onkel und Cousins des Beschwerdeführers im Irak. Im August 2016 sowie im April/Mai 2017 sei er in den Irak gereist, um seinen kranken Vater zu besuchen. Die Kosten für die Flüge hätten Cousins des Beschwerdeführers bezahlt. Der Beschwerdeführer stammt somit aus der Region und verfügt dort über ein soziales Netz.

Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner mehrjährigen Arbeitslosigkeit (bzw. Arbeitsunfähigkeit) dürfte ihm eine wirtschaftliche Integration in E bzw. im Nordirak jedoch auch mit seinem familiären Beziehungsnetz nur schwerlich gelingen. Ohnehin gab der Beschwerdeführer im Januar 2022 gegenüber der Spitex an, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie zu haben. Ob und in welchem Umfang die Mutter und/oder die Schwester des Beschwerdeführers in der Lage sind, sich um diesen zu kümmern bzw. ihm die notwendige Unterstützung zu bieten, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Aus der Bezahlung von Flugtickets in den Jahren 2016 und 2017 durch Cousins kann sodann nicht darauf geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr in den Irak finanziell unterstützt werden würde. Aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine soziale und wirtschaftliche (Re-)Integration im Irak (derzeit) nicht gelingen würde. Eine Wegweisung in den Nordirak ist dem Beschwerdeführer somit momentan nicht zumutbar. Es kann vor diesem Hintergrund offenbleiben, was die gesundheitlichen Konsequenzen einer Wegweisung des Beschwerdeführers wären.

3.6 Zusammengefasst trägt der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, lediglich ein geringes Verschulden an seinem Sozialhilfebezug. Den Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft hat er nicht gesetzt. Sodann erweist sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers (zumindest im jetzigen Zeitpunkt) als nicht zumutbar. Insgesamt ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig zu qualifizieren.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

Des Weiteren hat der Beschwerdegegner antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor Vorinstanz um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers ist angesichts seiner ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung ent­schädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von insgesamt 8 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 22.45 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Entschädigungsanspruch (sowie derjenige als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren) ist durch die Bezahlung der Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren an Rechtsanwältin B abgegolten. Eine allenfalls bereits erhaltene Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren ist an die hier zugesprochene Entschädigung anzurechnen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Juli 2022 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II, IV Satz 2 und V des Rekursentscheids vom 16. November 2022 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom 16. November 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.      2'000.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.           70.--;     Zustellkosten, Fr.      2'070.--      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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