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Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2022.00695

24. August 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,481 Wörter·~17 min·8

Zusammenfassung

Kostenersatz nach § 44 SHG | Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde der Person. Ein sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz setzt voraus, dass sich eine Person an einem Ort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat (objektives Element). Zudem muss eine Person die erkennbare Absicht haben, dort dauerhaft, das heisst zumindest für eine längere Zeit, zu bleiben (subjektives Element). Solange die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht (E. 3). Im Streit liegt die Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gemäss § 44 Abs. 2 SHG an die Beschwerdeführerin betreffend die von ihr an die Unterstützte geleistete wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 2. Juli 2020 bis 31. März 2021 bzw. (gemäss Eventualantrag) bis 14. August 2020. Gemäss § 34 Abs. 2 SHG führt die polizeiliche Anmeldung zu einer Wohnsitzvermutung. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Unterstützte zwischen dem 13. und 19. August 2020 polizeilich angemeldet hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt obliegt es daher der Beschwerdeführerin, angesichts der aus der polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzvermutung den Gegenbeweis zu erbringen (E. 4.2). Zu prüfen ist weiter, ob die Unterstützte bereits vor der polizeilichen Anmeldung einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit, wie eine eigene Wohnung, ein Zimmer in einer WG oder allenfalls ein möbliertes Zimmer mit Mietvertrag ist ein Merkmal für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes. Umgekehrt kann daraus allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogenwerden, dass bei Fehlen einer solchen Wohngelegenheit die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung genügen regelmässig befristete oder unsichere Wohngelegenheiten zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Es ist somit möglich, im Rahmen einer behördlichen Unterbringung in Appartements bzw. in einem Hotel einen Unterstützungswohnsitz zu begründen (E. 4.3.5). Da die Unterstützte immerhin zwölf Jahre (von 2005 bis 2017), und zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Mexiko, in der Stadt Zürich gewohnt hatte, hat sie gewisse bzw. früher wohl enge Beziehungen. Weiter lässt sich aus dem Umstand, dass die Unterstützte im Juli 2020 bei der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte sowie beim örtlich zuständigen RAV vorsprach, auf die innere Absicht des dauernden Aufenthalts in der Stadt Zürich schliessen. Dass die Unterstützte lediglich acht Monate in Zürich wohnte und die Unterkunft von der Beschwerdeführerin organisiert wurde, steht der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen. Die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung der Unterstützten sprechen insgesamt für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes per 2. Juli 2020 in der Stadt Zürich (E. 4.3.6–4.3.9). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00695   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Kostenersatz nach § 44 SHG

Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde der Person. Ein sozialhilferechtlicher Unterstützungswohnsitz setzt voraus, dass sich eine Person an einem Ort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat (objektives Element). Zudem muss eine Person die erkennbare Absicht haben, dort dauerhaft, das heisst zumindest für eine längere Zeit, zu bleiben (subjektives Element). Solange die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht (E. 3). Im Streit liegt die Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gemäss § 44 Abs. 2 SHG an die Beschwerdeführerin betreffend die von ihr an die Unterstützte geleistete wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 2. Juli 2020 bis 31. März 2021 bzw. (gemäss Eventualantrag) bis 14. August 2020. Gemäss § 34 Abs. 2 SHG führt die polizeiliche Anmeldung zu einer Wohnsitzvermutung. Gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Unterstützte zwischen dem 13. und 19. August 2020 polizeilich angemeldet hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt obliegt es daher der Beschwerdeführerin, angesichts der aus der polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzvermutung den Gegenbeweis zu erbringen (E. 4.2). Zu prüfen ist weiter, ob die Unterstützte bereits vor der polizeilichen Anmeldung einen Unterstützungswohnsitz begründet hat. Das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit, wie eine eigene Wohnung, ein Zimmer in einer WG oder allenfalls ein möbliertes Zimmer mit Mietvertrag ist ein Merkmal für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes. Umgekehrt kann daraus allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei Fehlen einer solchen Wohngelegenheit die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung genügen regelmässig befristete oder unsichere Wohngelegenheiten zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. Es ist somit möglich, im Rahmen einer behördlichen Unterbringung in Appartements bzw. in einem Hotel einen Unterstützungswohnsitz zu begründen (E. 4.3.5). Da die Unterstützte immerhin zwölf Jahre (von 2005 bis 2017), und zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Mexiko, in der Stadt Zürich gewohnt hatte, hat sie gewisse bzw. früher wohl enge Beziehungen. Weiter lässt sich aus dem Umstand, dass die Unterstützte im Juli 2020 bei der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte sowie beim örtlich zuständigen RAV vorsprach, auf die innere Absicht des dauernden Aufenthalts in der Stadt Zürich schliessen. Dass die Unterstützte lediglich acht Monate in Zürich wohnte und die Unterkunft von der Beschwerdeführerin organisiert wurde, steht der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen. Die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung der Unterstützten sprechen insgesamt für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes per 2. Juli 2020 in der Stadt Zürich (E. 4.3.6–4.3.9). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ

Rechtsnormen: § 1 SHG § 32 SHG § 33 SHG § 34 Abs. I SHG § 34 Abs. II SHG § 39 Abs. I SHG § 41 SHG § 44 Abs. II SHG § 21 Abs. II lit. a VRG § 49 VRG Art. 1 ZUG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00695

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Julia Meier.

In Sachen

Stadt Zürich,

vertreten durch die Sozialen Dienste,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenersatz nach § 44 SHG,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (fortan die Unterstützte), Schweizer Staatsbürgerin, lebte vom 15. Oktober 2005 bis 29. Juni 2017 in der Stadt Zürich. Danach reiste sie nach Mexiko aus und nahm dort Wohnsitz. Am 2. Juli 2020 kehrte sie in die Schweiz zurück und bezog gleichentags ein Appartement im Appartementhaus B in Zürich, wo sie vier Tage blieb. Am 3. Juli 2020 beantragte sie bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe. Vom 6. Juli 2020 bis 15. August 2020 hielt sie sich in einer von den Sozialen Diensten organisierten Unterkunft im Hotel C in Zürich auf. Anschliessend zog sie in ein möbliertes Appartement der D AG in Zürich. Auf den 1. März 2021 bezog die Unterstützte eine eigene Wohnung in Kloten.

B. Die Stadt Zürich gewährte der Unterstützten vom 2. Juli 2020 bis 31. März 2021 wirtschaftliche Hilfe. Mit Unterstützungsanzeige vom 20. August 2020 stellte sie beim kantonalen Sozialamt ein Gesuch um Kostenersatz mit Wirkung ab dem 2. Juli 2020. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 wies dieses das Gesuch ab.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob die Stadt Zürich am 4. Juli 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Die Stadt Zürich erhob am 14. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Rekursentscheid vom 14. Oktober 2022 aufzuheben, es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die im Unterstützungsfall A für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis am 31. März 2021 geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 21'342.30 zu ersetzen. Eventualiter sei der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die im Unterstützungsfall A für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis am 14. August 2020 geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 3'842.80 zu ersetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. November 2022 auf eine Stellungnahme. Der Kanton Zürich reichte am 5. Januar 2023 Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Die Stadt Zürich replizierte am 16. Januar 2023. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 verzichtete der Kanton auf eine Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion etwa betreffend den Ersatz der den Aufenthaltsgemeinden entstehenden Kosten aus wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 44 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a, § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie § 42-44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Die Beschwerdeführerin, deren Gesuch um Kostenersatz nicht entsprochen wurde, ist durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Somit ist sie ohne Weiteres zur Beschwerde nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG berechtigt (VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412, E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Unterstützte verfügt über die Schweizer Staatsangehörigkeit und reiste am 2. Juli 2020 laut eigenen Angaben mit der Absicht des dauernden Verbleibens von Mexiko, wo sie sich seit Juli 2017 aufgehalten hatte, in die Schweiz zurück. Welches Gemeinwesen für die Unterstützung Bedürftiger, die sich in der Schweiz aufhalten, zuständig ist, regelt das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 ZUG) für das interkantonale bzw. das kantonale Sozialhilferecht im innerkantonalen Verhältnis (BGE 143 V 451 E. 8.2). Nichts anderes gilt im Fall, dass Auslandschweizerinnen und -schweizer mit der Absicht des dauernden Verbleibens, d. h. nicht nur vorübergehend, in die Schweiz zurückkehren. Dadurch soll das Wohnsitzprinzip konsequent angewendet werden (Staatspolitische Kommission des Ständerates, Bericht vom 27. Januar 2014 zur Parlamentarischen Initiative für ein Auslandschweizergesetz, BBl 2014 1915, S. 1942 f.).

2.2 Da es vorliegend um einen innerkantonalen Zuständigkeitskonflikt geht und somit ein rein innerkantonaler Sachverhalt vorliegt, ist das Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich massgebend. Dabei kann die Rechtsprechung und Praxis zum Zuständigkeitsgesetz zur Auslegung herangezogen werden, da das Sozialhilfegesetz dessen Zuständigkeitsregelung innerkantonal übernommen hat (Antrag und Weisung des Regierungsrates vom 13. Juni 1979 zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe, ABl 1970 S. 1137 ff., S. 1163; VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.8).

3.  

3.1 Gemäss § 1 SHG sorgen die politischen Gemeinden für die notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Notlage befinden. Dabei obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde der Person (§ 32 SHG). Nach § 34 Abs. 1 SHG hat eine Person ihren (Unterstützungs-)Wohnsitz in derjenigen Gemeinde, in der sie sich mit Absicht dauernden Verbleibens aufhält (vgl. dazu E. 4.2). Die polizeiliche Anmeldung gilt kraft § 34 Abs. 2 SHG als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist.

Ein Unterstützungswohnsitz i. S. v. § 34 Abs. 1 SHG setzt somit voraus, dass sich eine Person an einem Ort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat (objektives Element). Zudem muss eine Person die erkennbare Absicht haben, dort dauerhaft, das heisst zumindest für eine längere Zeit, zu bleiben (subjektives Element). Die Absicht des dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu berücksichtigen. Bei der Wohnsitzermittlung ist nicht auf den inneren Willen einer Person abzustellen. Massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen, und nicht die innere Absicht der Person (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.8; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 3.2.01, Ziff. 1, 18. März 2020, abrufbar unter zh.ch/sozialhilfehandbuch). Dabei sind die beiden Elemente untrennbar miteinander verknüpft (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. A., Zürich 1994, Rz. 96).

Es ist es zwar grundsätzlich möglich, dass eine Person auf Dauer keinen Unterstützungswohnsitz hat. Dies darf aber nicht leichthin angenommen werden und würde nicht nur dem Sinn und Zweck der Fürsorgegesetzgebung, sondern auch den richtig verstandenen Interessen der bedürftigen Person und der betroffenen Gemeinwesen widersprechen (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.4; BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 4.1). Daher dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes gestellt werden (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.8).

3.2 Solange die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 33 SHG). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 39 Abs. 1 SHG).

3.3 Grundsätzlich trägt die hilfepflichtige Gemeinde die Kosten der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkantonale Vereinbarungen oder das Sozialhilfegesetz nicht etwas anderes vorsehen (§ 41 SHG). Erhält eine hilfesuchende Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe, ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflichtig (§ 42 SHG). Nach § 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.

3.4 Der Ersatz von Kosten nach §§ 42–44 SHG und nach Bundesrecht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalls an die zuständige Behörde geltend gemacht (§ 34 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Das kantonale Sozialamt ist bei vom Kanton zu übernehmenden Kosten zuständig (§ 7a SHV) und entscheidet über die Anerkennung der staatlichen Kostenersatzpflicht (§ 36 Abs. 1 SHV).

4.  

4.1 Im Streit liegt die Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gemäss § 44 Abs. 2 SHG an die Beschwerdeführerin betreffend die von ihr an die Unterstützte geleistete wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 2. Juli 2020 bis 31. März 2021 bzw. (gemäss Eventualantrag) bis 14. August 2020. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Unterstützte habe am 2. Juli 2020 einen Unterstützungswohnsitz in Zürich begründet, weshalb keine Kostenersatzpflicht gemäss § 44 Abs. 2 SHG bestehe. Die Beschwerdeführerin hingegen bestreitet, dass die Unterstützte in diesem Zeitraum einen Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich begründet habe; eventualiter habe die Unterstützte erst ab dem 14. August 2020 ein Unterstützungswohnsitz begründet.

4.2  

4.2.1 Gemäss § 34 Abs. 2 SHG führt die polizeiliche Anmeldung zu einer Wohnsitzvermutung (vgl. oben E. 3.1). Aufgrund dieser gesetzlichen Vermutung muss die Gemeinde, die daraus Rechte ableiten will, beweisen, dass die unterstützte Person trotz polizeilicher Anmeldung keinen Wohnsitz genommen oder ihn erst später begründet hat (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 3.2.01, Ziff. 2.2, 6. Januar 2023).

4.2.2 Aus den Akten geht nicht klar hervor, wann die Unterstützte die polizeiliche Anmeldung vornahm. Gemäss den von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Aktennotizen hatte die Unterstützte am 29. Juli 2020 die polizeiliche Anmeldung noch nicht vorgenommen und hatte die Beschwerdeführerin der Unterstützten am 13. August 2020 ein "Erlassgesuch" ausgehändigt, damit sie sich polizeilich anmelden könne. Am 19. August 2020 sandte die Unterstützte der Beschwerdeführerin die Meldebestätigung auf deren Nachfrage hin.

Gestützt auf diese Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass sich die Unterstützte zwischen dem 13. und 19. August 2020 polizeilich angemeldet hat. Spätestens ab diesem Zeitpunkt obliegt es daher der Beschwerdeführerin, angesichts der aus der polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzvermutung den Gegenbeweis zu erbringen.

4.3  

4.3.1 Zu prüfen ist zunächst aber, ob die Unterstützte bereits vor der polizeilichen Anmeldung Mitte August 2020 einen Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich begründet hat. Denn diesfalls vermöchte die Beschwerdeführerin die gesetzliche Vermutung kaum umzustossen, zumal sie gerade selbst einräumt, dass die Umstände im möblierten Appartement der D AG ab Mitte August 2020 im Vergleich zu den vorherigen Wohnmöglichkeiten eher für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes sprechen.

4.3.2 Die Unterstützte wohnte vom 2. Juli 2020 bis am 6. Juli 2020 in einem Appartement im Appartementhaus B in Zürich. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin habe die Unterstützte am 3. Juli 2020, als sie das erste Mal bei ihr vorgesprochen habe, um eine Umplatzierung in eine andere Unterkunft ersucht. Da dies so kurzfristig nicht möglich gewesen sei, sei mit der Unterstützten vereinbart worden, dass sie ihre Unterkunft über das Wochenende verlängern solle. Ab dem 6. Juli 2020 organisierte ihr die Beschwerdeführerin eine Unterkunft im Hotel C, wo sie bis am 15. August 2020 wohnte. Danach hielt sie sich bis zur Beendigung der Unterstützung in einem möblierten Appartement der D AG in Zürich auf.

4.3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Unterstützte bereits am 3. Juli 2020 einen Unterstützungswohnsitz in der Stadt Zürich begründet habe. Dafür spreche zunächst der Umstand, dass sie von 2005 bis 2017 während zwölf Jahren dort gewohnt habe. Sodann habe sie bei sämtlichen Vorsprachen bei der Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich mit dem Ziel des dauernden Verbleibs nach Zürich begeben habe. Es sei nachvollziehbar, dass jemand sein Leben in einer vertrauten Umgebung wieder neu aufbauen und einrichten wolle. Sodann spreche die Beantragung von wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Stadt Zürich für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes, ziehe ein solcher Antrag doch einen grossen administrativen Aufwand für die unterstützte Person mit sich, den sie nicht auf sich genommen hätte, hätte sie nicht längerfristig in der Stadt Zürich bleiben wollen. Der Umstand, dass sie vorerst in einem Hotel und anschliessend in einem Appartement untergebracht gewesen sei, spreche nicht gegen die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes, zumal sie über die Art der Unterbringung nicht selbst habe entscheiden können. Ebenso wenig dagegen spreche der Umstand, dass die Unterstützte auch in Gemeinden ausserhalb der Stadt Zürich eine Wohnung gesucht habe. Vielmehr sei dies angesichts des prekären Wohnungsmarktes in der Stadt Zürich nachvollziehbar. Nach ihrem Zuzug in die Stadt Zürich seien jedoch keine Anhaltspunkte bezüglich des Zeitpunkts oder der Destination eines möglichen Wegzugs erkennbar, weshalb es sich vorliegend um einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit gehandelt habe. Zudem habe sich die Unterstützte bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland in einer Notlage befunden, sodass keine allzu strengen Voraussetzungen an die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes zu stellen seien.

4.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe die konkreten Wohnumstände ausser Acht gelassen. Für kurze Zeit gebuchte Hotels oder hotelähnliche Unterkünfte seien grundsätzlich keine ordentlichen Wohngelegenheiten im wohnsitzbegründenden Sinn. Die Voraussetzungen, welche für die ausnahmsweise Wohnsitzbegründung durch einen Aufenthalt im Hotel gegeben sein müssten, seien in diesem Fall gerade nicht gegeben. Denn die Aufenthalte im Appartementhaus wie auch im Hotel C seien lediglich tage- bzw. wochenweise gebucht worden, womit nach aussen hin nichts auf einen längerfristigen Aufenthalt hingedeutet habe. Ausserdem hätte die Unterstützte keinerlei Absicht gehabt, längerfristig im Hotel C zu bleiben, und habe vor allem ausserhalb der Stadt Zürich nach einer Wohnung gesucht. Da der Aufenthalt nicht vom Willen der Unterstützten, sondern von der Kostengutsprache der Beschwerdeführerin und der Verfügbarkeit einer günstigeren oder geeigneteren Notunterkunft abhängig gewesen sei, sei anhand der äusseren Umstände keine Absicht des dauernden Verbleibens erkennbar. Indem die Vorinstanz aufgrund des prekären Wohnungsmarktes in der Stadt Zürich davon ausgehe, jemand könne auch ohne dauerhafte Wohngelegenheit in der Stadt Zürich einen Unterstützungswohnsitz begründen, stelle sie allein auf die inneren Wünsche und Absichten der Unterstützten ab.

4.3.5 Ein Unterstützungswohnsitz setzt zunächst voraus, dass sich eine Person an einem Ort tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat (objektives Element; vgl. oben E. 3.1). Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit, wie eine eigene Wohnung, ein Zimmer in einer WG oder allenfalls ein möbliertes Zimmer mit Mietvertrag ein Merkmal für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes darstellt (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 3.2.01, Ziff. 1, 6. Januar 2023). Umgekehrt kann daraus allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass bei Fehlen einer solchen Wohngelegenheit die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes ausgeschlossen wäre. Nach der Rechtsprechung genügen regelmässig befristete oder unsichere Wohngelegenheiten zur Begründung eines Unterstützungswohnsitzes. So begründete eine Person einen Unterstützungswohnsitz, als sie Unterschlupf in einer 3-Zimmer-Wohnung erhielt, die von ihrer Schwester, deren Mann und zwei Kindern bewohnt wurde und die bloss rund 70 m2 Wohnfläche umfasste (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.5.3; BGr, 29. April 2021, 8C_523/2020, E. 4.2.2). Das Bundesgericht bejahte das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz (BGr, 2. Mai 2000, 2A.420/1999, E. 6b). Weiter bestätigte das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement die Möglichkeit, einen Unterstützungswohnsitz in einem Hotel zu begründen (EJPD, 27. Februar 2007, U4-660701, S. 5; 3. November 2006, U4-0460427, S. 6). Schliesslich wird eine Notwohnung, in der eine von Obdachlosigkeit bedrohte Person untergebracht wird, als ordentliche Wohngelegenheit erachtet, die, sofern die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung nichts Gegenteiliges nahelegt, einen Unterstützungswohnsitz begründet (Sozialhilfehandbuch, Kapitel 3.2.01, Ziff. 1, 6. Januar 2023).

Entgegen der Beschwerdeführerin handelt es sich vorliegend nicht um den (in Kapitel 3.2.01. Ziff. 3.2 des Sozialhilfehandbuchs sowie in Ziff. 5.3 des Merkblatts der SKOS zur örtlichen Zuständigkeit vom 20. Juni 2019 erwähnten) "Aufenthalt in einem Hotel", der im Fall einer Platzierung durch die Behörden einer Gemeinde in einem Hotel einer anderen Gemeinde nicht zu einer Wohnsitzbegründung führt; diesfalls bleibt der Unterstützungswohnsitz in der bisherigen Wohngemeinde, ansonsten könnten die Gemeinden auf diese Weise Unterstützungsfälle abschieben. Vielmehr kommt die behördliche Unterbringung der Unterstützten durch die Beschwerdeführerin in Appartements bzw. in einem Hotel für immerhin insgesamt etwa acht Monate hinsichtlich der Funktion einer Notwohnung und zwar einer einzigen gleich. Eine Aufteilung des Aufenthalts auf die verschiedenen Unterkünfte – im Sinn des Eventualantrags der Beschwerdeführerin – für die Frage, ob in der jeweiligen Unterkunft ein Unterstützungswohnsitz (insbesondere mangels dauernden Aufenthalts) überhaupt begründet werden konnte, erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt. Denn, wie die Beschwerdeführerin ausführt, hing der weitere Aufenthalt der Unterstützten in derselben Unterkunft nicht von deren Willen, sondern von der Kostengutsprache durch die Beschwerdeführerin selbst und von der Verfügbarkeit einer günstigeren oder geeigneteren Notunterkunft ab. Dies führt wiederum dazu, dass sich die aus der polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzvermutung (E. 4.2.2) auf die gesamte Aufenthaltsdauer auswirkt und es der Beschwerdeführerin obliegt, die Vermutung der Begründung des Unterstützungswohnsitzes umzustossen und den Gegenbeweis zu erbringen. Obwohl es sich bei den Unterkünften um unsichere und befristete Wohngelegenheiten handelt, die nicht von der Unterstützten selbst gemietet wurden, ist demnach die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes durchaus möglich, sofern die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung dafürspricht. Hierfür sind bei der Unterstützten, die keine gefestigten sozialen und ökonomischen Beziehungen zu einem bestimmten Ort hat, keine allzu strengen Anforderungen bezüglich der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes zu stellen (vgl. E. 3.1; VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.8).

4.3.6 In dieser äusserlich erkennbaren Lebensgestaltung kommt auch die zweite Voraussetzung für die Begründung des Unterstützungswohnsitzes, die erkennbare Absicht, dauerhaft, das heisst zumindest für eine längere Zeit, in Zürich zu bleiben (subjektives Element; vgl. E. 3.1), zum Ausdruck. Aus den Akten geht hervor, dass die Unterstützte die innere Absicht hatte, in Zürich zu bleiben. So hielt die Beschwerdeführerin fest: "Deshalb entschloss sie sich schweren Herzens, ihr Leben in Mexiko aufzugeben und nach Zürich zurück zu kehren. Um in Zürich wieder ein neues Leben aufzubauen und hier dauerhaft zu bleiben.". Bei der Wohnsitzermittlung ist jedoch, wie die Beschwerdeführerin mehrfach zu Recht betont, nicht auf den inneren Willen der Person abzustellen; massgebend ist vielmehr, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. oben E. 3.1).

4.3.7 Da die Unterstützte immerhin zwölf Jahre (von 2005 bis 2017), und zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Mexiko, in der Stadt Zürich gewohnt hatte, hat sie – im Unterschied zu anderen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren – gewisse bzw. früher wohl enge Beziehungen zur Beschwerdeführerin. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den wenigen Akten aus dem Sozialhilfeverfahren, welche sie dem Verwaltungsgericht eingereicht hat, dass die Unterstützte sehr wohl ein Umfeld hat, welches sie beispielsweise mit kostengünstigem Mobiliar oder der Zurverfügungstellung eines Transportwagens für den Umzug unterstützt. Da die Beschwerdeführerin in Besitz der sozialhilferechtlichen Akten bezüglich der Unterstützten ist und ohnehin die Wohnsitzvermutung greift (vgl. oben E. 4.2.2), wäre es an ihr, aufzuzeigen, dass dieses genannte Beziehungsnetzwerk gerade nicht in der Stadt Zürich besteht. Dies legt sie jedoch weder mit entsprechenden Beilagen noch mit Hinweisen in der Beschwerde dar.

Angesichts des sozialen Umfelds ist es, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, nachvollziehbar, dass die Unterstützte in die vertraute Umgebung zurückkehrt, um sich hier niederzulassen und einzurichten. Gemäss dem Merkblatt der SKOS zur örtlichen Zuständigkeit begeben sich aus dem Ausland zurückgekehrte Schweizerinnen und Schweizer in der Regel an den Ort, an welchem sie sich niederlassen wollen (SKOS, Merkblatt Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe, Bern 2019, S. 10).

4.3.8 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. E. 4.3.3), lässt sich aus dem Umstand, dass die Unterstützte im Juli 2020 bei der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte sowie beim örtlich zuständigen RAV vorsprach, auf die innere Absicht des dauernden Aufenthalts in der Stadt Zürich schliessen. Hätte die Unterstützte die Absicht gehabt, sich nur kurzfristig in der Stadt Zürich aufzuhalten und sich in einer anderen Gemeinde niederzulassen, ist davon auszugehen, dass sie diese Schritte kaum unternommen hätte, auch wenn – wie die Beschwerdeführerin anführt – bereits vorhandene Unterlagen "bei Bedarf" im Rahmen der Amtshilfe an die neu zuständige Sozialhilfebehörde übermittelt werde.

4.3.9 Dass die Unterstützte lediglich acht Monate in Zürich wohnte und die Unterkunft von der Beschwerdeführerin organisiert wurde, steht der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht entgegen (vgl. VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00088, E. 5.7). Immerhin ist unbestritten, dass sich die Unterstützte während dieser Zeit auch tatsächlich in der Stadt Zürich aufgehalten hat. Weiter ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin "auch ausserhalb der Stadt Zürich" eine Wohnung suchte, geht doch ausdrücklich aus den Akten hervor, dass dies durch den prekären Wohnungsmarkt bedingt war. Selbst wenn die Unterstützte – wie die Beschwerdeführerin gestützt auf verschiedene Aktennotizen geltend macht – "vor allem ausserhalb" der Stadt Zürich eine Wohnung gesucht haben sollte, ist festzuhalten, dass die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen, eine Wohnsitzbegründung nicht ausschliesst. Die Absicht dauernden Verweilens muss nur im Moment der Begründung eines Wohnsitzes bestanden haben. Allein aus dem Umstand, dass eine unterstützungsbedürftige Person in der betroffenen Gemeinde keine eigene Wohnung gefunden hat und sich – auch wenn sich dies erst im Nachhinein ergibt – nur kurz in der Gemeinde aufhielt, wird die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes nicht ausgeschlossen (BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 4.2).

4.4 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die äusserlich erkennbare Lebensgestaltung der Unterstützten – insbesondere auch wegen ihrer (früheren) engen Beziehungen zur Stadt Zürich im vorliegenden Einzelfall – für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes per 2. Juli 2020 in der Stadt Zürich sprechen. Da die Unterstützte bereits bei ihrer Rückkehr am 2. Juli 2020 einen Unterstützungswohnsitz in Zürich begründet hat, besteht keine Kostenersatzpflicht des Kantons Zürich gemäss § 44 Abs. 2 SHG.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Gemäss der Rechtsprechung stellt die Entschädigungsberechtigung eines obsiegenden Gemeinwesens den Ausnahmefall dar und kommt eine solche nur unter besonderen Umständen infrage (VGr, 23. August 2018, VB.2018.00312, E. 2.2). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 2'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion.

VB.2022.00695 — Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2022.00695 — Swissrulings