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Zürich Verwaltungsgericht 29.02.2024 VB.2022.00674

29. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,205 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Die beschwerdeführenden Eheleute waren von Dezember 2008 bis 20. Dezember 2019 im Einwohnerregister einer Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Hier besitzen sie eine grosse Liegenschaft mit Wohnhaus, Gartenanlage und Umschwung. Im Januar 2019 erwarben die Beschwerdeführenden in einer Schwyzer Gemeinde eine Liegenschaft mit Wohnhaus. Für den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie sich an die Adresse ihrer Schwyzer Liegenschaft ab. Danach waren sie erneut in der vorherigen Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Im Juli 2020 erging die Baubewilligung für einen Neubau auf der Schwyzer Liegenschaft. Per 21. Dezember 2020 meldeten sich die Beschwerdeführenden wieder in dieselbe Schwyzer Gemeinde ab, dieses Mal in ein einziges Zimmer in einer benachbarten Zweizimmerwohnung (E. I, E. 3.1). Im Dezember 2021 zogen sie gemäss ihren Angaben in den Schwyzer Neubau ein (E. 3.2). Am 20. Dezember 2019 begründeten die Beschwerdeführenden keinen Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schwyzer Gemeinde, da sie sich bereits für einen Abbruch und Neubau des hier erworbenen Wohnhauses entschieden hatten (E.4.4), sich ihr beruflicher Mittelpunkt weiterhin im Raum Zürich befand (E. 4.5), auf die Angaben von Dritten vorliegend nicht abgestellt werden kann (E. 4.6), der Transport des Hausrats nicht belegt ist und auch sonst keine Schriftstücke eingereicht wurden, die auf einen in der Schwyzer Gemeinde gelebten Alltag hinweisen (E. 4.7). Auch die zweite Abmeldung vom 21. Dezember 2020 erfolgte nicht rechtskonform, nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 nicht belegt ist und es somit an einem Boden für das Hauptargument der Beschwerdeführenden fehlt, wonach man im Dezember 2020 in die Schwyzer Gemeinde umgezogen sei, um den Neubau eng zu begleiten (E. 5.4). Ohnehin bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter in der benachbarten Wohnung waren (E. 5.5). Auch erschiene als lebensfremd,dass die Beschwerdeführenden in einem einzigen Zimmer ihren Lebensmittelpunkt begründet haben sollten (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00674   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz

Die beschwerdeführenden Eheleute waren von Dezember 2008 bis 20. Dezember 2019 im Einwohnerregister einer Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Hier besitzen sie eine grosse Liegenschaft mit Wohnhaus, Gartenanlage und Umschwung. Im Januar 2019 erwarben die Beschwerdeführenden in einer Schwyzer Gemeinde eine Liegenschaft mit Wohnhaus. Für den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie sich an die Adresse ihrer Schwyzer Liegenschaft ab. Danach waren sie erneut in der vorherigen Zürcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Im Juli 2020 erging die Baubewilligung für einen Neubau auf der Schwyzer Liegenschaft. Per 21. Dezember 2020 meldeten sich die Beschwerdeführenden wieder in dieselbe Schwyzer Gemeinde ab, dieses Mal in ein einziges Zimmer in einer benachbarten Zweizimmerwohnung (E. I, E. 3.1). Im Dezember 2021 zogen sie gemäss ihren Angaben in den Schwyzer Neubau ein (E. 3.2). Am 20. Dezember 2019 begründeten die Beschwerdeführenden keinen Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schwyzer Gemeinde, da sie sich bereits für einen Abbruch und Neubau des hier erworbenen Wohnhauses entschieden hatten (E.4.4), sich ihr beruflicher Mittelpunkt weiterhin im Raum Zürich befand (E. 4.5), auf die Angaben von Dritten vorliegend nicht abgestellt werden kann (E. 4.6), der Transport des Hausrats nicht belegt ist und auch sonst keine Schriftstücke eingereicht wurden, die auf einen in der Schwyzer Gemeinde gelebten Alltag hinweisen (E. 4.7). Auch die zweite Abmeldung vom 21. Dezember 2020 erfolgte nicht rechtskonform, nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 nicht belegt ist und es somit an einem Boden für das Hauptargument der Beschwerdeführenden fehlt, wonach man im Dezember 2020 in die Schwyzer Gemeinde umgezogen sei, um den Neubau eng zu begleiten (E. 5.4). Ohnehin bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter in der benachbarten Wohnung waren (E. 5.5). Auch erschiene als lebensfremd, dass die Beschwerdeführenden in einem einzigen Zimmer ihren Lebensmittelpunkt begründet haben sollten (E. 5.6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ABMELDUNG EINWOHNERREGISTER NIEDERLASSUNG NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WOHNSITZ

Rechtsnormen: Art. 24 Abs. I BV § 1 lit. a MERG Art. 23 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00674

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Februar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadtrat D,

Beschwerdegegner,

betreffend polizeiliche Meldepflicht / Wohnsitz,

hat sich ergeben:

I.  

A und B waren im Zeitraum vom 16. Dezember 2008 bis 20. Dezember 2019 im Einwohnerregister der Gemeinde D, Kanton Zürich, an der Adresse E-Strasse 01 in F angemeldet. Für den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie sich nach G-Weg 03 in H, Gemeinde I, Kanton Schwyz, ab. Ab 14. Februar 2020 waren die Eheleute A/B erneut in D angemeldet, bevor sie sich per 21. Dezember 2020 nach G-Weg 02 in H abmeldeten.

Die Abteilung Einwohnerdienste der Stadt D (fortan: Einwohnerdienste) stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2021 fest, dass der Wohnsitz und die Niederlassung der Eheleute A/B in D nie aufgegeben worden sei und sich fortan in D befinde. Gleichzeitig wurden die Eheleute A/B unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerisches Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verpflichtet, die Meldeverhältnisse in D zu regeln.

Die von den Eheleuten A/B gegen die Verfügung vom 20. Mai 2021 erhobene Einsprache wies der Stadtrat von D (fortan: Stadtrat) mit Beschluss vom 26. August 2021 ab, verpflichtete die Eheleute A/B unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zur Wiederanmeldung in D und hob die Abmeldungen vom 20. Dezember 2019 und 21. Dezember 2020 auf.

II.  

Daraufhin liessen die Eheleute A/B am 30. September 2021 Rekurs beim Bezirksrat Uster erheben und beantragen, der Einspracheentscheid vom 26. August 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Abmeldung nach H für die Zeit vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 bzw. per 21. Dezember 2020 gesetzeskonform erfolgt sei und demnach die entsprechenden Abmeldungen zu bestätigen seien.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wies der Bezirksrat Uster den Rekurs ab und auferlegte den Eheleuten A/B die Verfahrenskosten.

III.  

In der Folge gelangten die Eheleute A/B mit Beschwerde vom 7. November 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragten, der Beschluss vom 3. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Abmeldung nach H für die Zeit vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 bzw. per 21. Dezember 2020 gesetzeskonform erfolgt sei und demnach die entsprechenden Abmeldungen zu bestätigen seien, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Die Vorinstanz erklärte am 11. November 2022 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Dezember 2022 ebenfalls auf Vernehmlassung und machte darauf aufmerksam, dass sich die Streitfrage nur auf die im Stadtratsbeschluss vom 26. August 2021 erwähnten Abmeldungen zu den jeweiligen Zeitpunkten beziehe und nicht auf die heute gültige Gegebenheit.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 248 E. 1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1 BV berechtigt Schweizerinnen und Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2), ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an einem Ort niederzulassen (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.1).

2.2 Das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) definiert in § 1 die Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt" im Einklang mit Art. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02).

Niederlassung bedeutet nach § 1 lit. a MERG, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b MERG vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres in einer Gemeinde aufhält.

2.3 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie beispielsweise das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz und der Sozialleistungswohnsitz mit jeweils eigenständigen Anknüpfungspunkten (BGr, 23. August 2012, 2C_173/2012, E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

2.4 Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung in der Regel nach denselben Merkmalen wie der zivilrechtliche Wohnsitz. Massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (Art. 3 RHG; Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; § 1  MERG). Wenn Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen, gilt der Wohnort als Niederlassung, wenn eine Person mehr oder weniger regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei täglicher, aber auch bei wöchentlicher Rückkehr. Der Arbeitsort hat Vorrang bei stärkerer persönlicher Bindung, z. B. wenn sich dort die persönlichen Effekten befinden oder die Freizeit mehrheitlich dort verbracht wird (VGr, 20. September 2018, VB.2017.00728, E. 2.2; 24. August 2016, VB.2016.00195, E. 2.3). 

Die Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Für die Niederlassung sind nicht subjektive Wünsche oder Motive ausschlaggebend, sondern es kommt auf das tatsächliche Wohnen an (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00380, E. 2.2; 20. September 2018, VB.2017.00728, E. 2.2; 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2.3). Die innere Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (Daniel Staehelin, Basler Kommentar ZGB I, Art. 23 N. 5, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

2.5 Bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungspunkte gilt der Ort als Niederlassung, an welchem zuerst eine Wohnsitznahme erfolgte. Der Grundsatz der Priorität hat aber keine absolute Geltung; wenn jemand bei mehrfacher Niederlassung seinen Lebensmittelpunkt offenkundig an einem der infrage kommenden Orte hat, verdient dieser den Vorzug und der Grundsatz der zeitlichen Priorität kommt nicht zur Anwendung (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00570, E. 2; 10. Juni 2004, VB.2003.00479, E. 3.4).

3.  

3.1 Der unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Bis 20. Dezember 2019 waren die Beschwerdeführenden in der Gemeinde D in F an der E-Strasse 01 angemeldet (oben, E. I). Hier besitzen sie eine Liegenschaft mit Wohnhaus, die einschliesslich Gartenanlage und Umschwung eine Fläche von 1'230 m2 aufweist. Am 4. Januar 2019 erwarben die Beschwerdeführenden in der Gemeinde I, Kanton Schwyz, eine Liegenschaft mit Wohnhaus an der Adresse G-Weg 03 in H mit einer Grundstückfläche von 487 m2. Vom 13. Dezember 2019 bis 3. Januar 2020 erfolgte die öffentliche Planauflage für den Abbruch des Wohnhauses und den Neubau eines Zweifamilienhauses an dieser Adresse (Auszug aus dem entsprechenden Kaufvertrag; Gemeinde I, Amtsblatt vom 1. März 2019 sowie öffentliche Planauflage vom 13. Dezember 2019 bis 3. Januar 2020).

3.2 Der Einzug in den Neubau in H in der Gemeinde I erfolgte gemäss den Beschwerdeführenden im Dezember 2021.

3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Abmeldungen nach I vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 sowie per 21. Dezember 2020 rechtskonform erfolgten oder ob die Beschwerdeführenden richtigerweise im betreffenden Zeitraum bzw. zum betreffenden Zeitpunkt ihre Niederlassung in D beibehielten. Dies ist für beide Zeiträume bzw. Zeitpunkte separat zu prüfen, wobei zuerst die Abmeldung per 20. Dezember 2019 beurteilt wird.

4.  

4.1  

4.1.1 Wie schon vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführenden auch im Beschwerdeverfahren geltend, die Abmeldung vom 20. Dezember 2019 sei erfolgt, weil sie in H dauernden Wohnsitz nehmen und das neu erworbene Haus hätten umbauen wollen. Als sie sich im Februar 2020 dann stattdessen für einen Neubau entschieden hätten, hätten sie sich wieder in D angemeldet.

4.1.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es könne nicht gesagt werden, dass der Neubau erst nach dem Einzug geplant worden sei oder dass die Beschwerdeführenden den Umbau ihrer Liegenschaft in einem Mass verfolgt hätten, dass eine Wohnsitznahme anzunehmen wäre. Dass der Hausrat aus D mitgenommen worden und die Liegenschaft in H folglich eingerichtet worden sei, werde zwar behauptet, bleibe jedoch unbewiesen. Zum Zeitpunkt der Abmeldung aus D vom 20. Dezember 2019 könne weder die Absicht zum dauernden Verbleib noch eine tatsächliche Wohnsitznahme in H ausgemacht werden, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits klar gewesen sei, dass auf der Liegenschaft in H ein Neubau erfolgen würde (E. 4.8.4). Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das Neubauprojekt von Dezember 2019 bis Januar 2020 unter anderem aufgelegt worden sei, um vorab zu prüfen, ob Einsprachen erhoben würden, und dass die Realisierung des Neubaus nicht klar gewesen sei, da man Baubewilligungen auch verfallen lassen könne, erscheine nicht als glaubhaft. Auch der Kauf einer Ausstellungsküche beweise entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht die tatsächliche Wohnsitznahme (E. 4.8.5).

4.1.3 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie seien ursprünglich von einem Umbau ausgegangen. Die Architekten hätten am 27. September 2021 bestätigt, mit einer Machbarkeitsstudie beauftragt worden zu sein. Dass von Dezember 2019 bis Januar 2020 bereits ein Neubauprojekt aufgelegt worden sei, hänge damit zusammen, dass man seitens der Beschwerdeführenden bzw. des Architektenbüros einmal habe abklären wollen, wie insbesondere die Nachbarn als potenzielle Einsprecher darauf reagierten. Ob dann tatsächlich der Neubau realisiert werden würde, sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht absolut klar gewesen, wobei notorisch sein dürfte, dass man eine erteilte Baubewilligung beispielsweise auch verfallen lassen könne. Der Vertrag mit dem Architekturbüro sowie die Finanzierung für den Neubau sei erst im Sommer 2020 abgeschlossen worden. Da die Beschwerdeführenden eine Bauunternehmung betrieben, hätten sie den Umzug nach H mit eigenen Mitteln, sprich Fahrzeugen und Arbeitskräften, realisieren können (S. 7 Ziff. 5).

Die Nachbarin habe am 25. September 2021 schriftlich bestätigt, dass die Beschwerdeführenden im Winter 2019/2020 im G-Weg 03 wohnhaft gewesen seien (S. 7 f. Ziff. 5). Die Honorarvereinbarung vom 21. Juli 2020 sowie der Rahmenvertrag für den Bauund Grundpfandkredit vom 23. September 2020 seien bei der Beurteilung durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben, was als Rechtsverletzung zu rügen sei (S. 8 Ziff. 5).

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführenden schlossen am 4. Februar 2019 für den Versicherungsort G-Weg 03 in H eine Haushaltsversicherung bei der Versicherung J mit Versicherungsbeginn 3. Februar 2019 ab (Kombi-Haushaltsversicherung, Vertragsübersicht zur Police Nr. 04). Ende Oktober 2019 erwarben sie eine Ausstellungsküche beim Kaufhaus K in L, Deutschland, zum Preis von EUR 13'000.-, wobei als Lieferadresse G-Weg 03 in H angegeben war (Rechnung vom 31. Oktober 2019 sowie Überweisungsbeleg vom 30. Oktober 2019).

4.2.2 Bei den Akten liegt ein Schreiben von N, G-Weg 05 in H, vom 25. September 2021 mit folgendem Wortlaut: ''Hiermit bestätige ich, dass ihr über den Winter 2019/2020 im G-Weg 03 wohnhaft gewesen seid.'' O, … der Institution P, Zürich, Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1, verfasste am 27. September 2021 zuhanden von dieser eine ''Wohnsitzbestätigung'', in welcher sie festhielt: ''Hiermit bestätige ich, dass die Familie A/B vom Dezember 2019 bis Februar 2020 am G-Weg 03, H wohnhaft war. Zwischendurch vom März 2020 bis Dezember 2020 meldete sich die Familie wieder in F an. Dies passierte aufgrund der Umentscheidung von der Renovation zum Neubau''.

4.2.3 Q, Architekturbüro R, S, führte in seinem Schreiben vom 27. September 2021 unter anderem aus: ''Unser Büro (…) wurde im Sommer 2019 von der Familie A/B mit dem Planungsauftrag auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 06 beauftragt. Im Laufe vom 2019 ging es in erster Linie um Abklärungen zum Bestand und um Machbarkeitsstudien. Es wurde dabei sowohl ein Umbau wie auch ein Neubau in Betracht gezogen. Obwohl durch uns letztendlich ein Neubau eingegeben wurde, wurden auch andere Varianten wie ein Umbau, der Verkauf mit Bauprojekt oder der Wiederverkauf des Grundstücks besprochen. Im Dezember 2019 wurde dann das Projekt für einen Neubau eingereicht''.

4.3 Dem differenzierten Schreiben des Architekten vom September 2021 (oben, E. 4.2) lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das im Dezember 2019 angestossene Baubewilligungsverfahren für einen Neubau lediglich dazu gedient habe, um im Sinne einer Abklärung die Reaktion der Nachbarn als potenzielle Einsprecher zu testen (oben, E. 4.1.2). Vielmehr lässt der Wortlaut des genannten Schreibens des Architekten auf einen klaren chronologischen Ablauf schliessen: Zunächst wurden verschiedene Varianten – darunter auch ein Umbau – besprochen, dann entschied man sich im Dezember 2019 für einen Neubau und reichte das entsprechende Projekt ein.

Der Abschluss der Haushaltsversicherung spricht weder für einen Umbau noch für einen Neubau, erfolgte dieser doch bereits im Februar 2019 und somit ohnehin viel zu früh, um für eine Wohnsitzverlegung per 20. Dezember 2019 als Indiz dienen zu können (oben, E. 4.2.1), nachdem selbst die Beschwerdeführenden einen Umzug nach H erst per 20. Dezember 2019 geltend machen. Ebenso wenig behaupten oder belegen sie, dass die im Oktober 2019 gekaufte Küche im Altbau im G-Weg 03 eingebaut worden wäre. Da diese Küche grundsätzlich auch in ein neues Haus eingebaut werden konnte, lässt ihr Kauf im Oktober 2019 keine Rückschlüsse auf den Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden bzw. den Stand der Entscheidungsfindung betreffend das Bauvorhaben im Dezember 2019 zu, dies umso weniger, als mit Blick auf die Ausführungen des Architekten durchaus plausibel ist, dass zum Zeitpunkt des Küchenkaufs im Oktober 2019 ein Umbau noch zur Diskussion stand, im Dezember 2019 aber dann der Entscheid auf einen Neubau fiel und das entsprechende Baubewilligungsverfahren angestossen wurde.

Schliesslich spricht auch der Abschluss der Honorarvereinbarung mit den Architekten vom 21. Juli 2020 sowie des Rahmenvertrages für den Bau- und Grundpfandkredit vom 23. September 2020 nicht dagegen, dass der Entscheid für einen Neubau bereits im Dezember 2019 fiel. So stellen sich die Beschwerdeführenden selbst auf den Standpunkt, der Entscheid zum Abbruch und Neubau sei im Februar 2020 gefallen. Eine relevante zeitliche Distanz zum Abschluss der genannten Verträge im Sommer bzw. Herbst 2020 bestand also so oder anders, weshalb sich aus dieser nichts ableiten lässt. Die Verträge vermögen somit nichts zur Klärung der vorliegend zu beantwortenden Frage beizutragen, weshalb entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden (oben, E. 4.1.2) keine Rechtsverletzung – womit sie eine Verletzung der Begründungspflicht gemeint haben dürften – darstellt, dass die Vorinstanz auf die genannten Verträge nicht näher einging. Es ist davon auszugehen, dass zunächst die Erteilung der Baubewilligung abgewartet wurde, welche im Juli 2020 erfolgte (vgl. Gemeinde I, Bauwesen Bewilligungen vom 1. bis 31. Juli 2020), bevor weitere Schritte zur Realisierung des Bauvorhabens getätigt wurden.

4.4 Nach dem Gesagten erscheint es nicht als stimmig, dass die Beschwerdeführenden noch ein Umbauprojekt an der Adresse G-Weg 03 vor Augen hatten, als sie sich am 20. Dezember 2019 hierhin abmeldeten, sondern dass sie sich bereits für einen Abbruch und Neubau entschieden hatten. Dies spricht gewichtig gegen einen kurz vor Weihnachten 2019 begründeten Aufenthalt mit der Absicht des dauernden Verbleibens und somit gegen die Begründung von Wohnsitz bzw. Niederlassung in H. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführenden in F über ein deutlich grösseres, schon seit vielen Jahren von ihnen und ihrem erwachsenen Sohn bewohntes Haus verfügen (vgl. oben, E. 3.1).

4.5 An der E-Strasse 01 in F befindet sich sodann der Sitz der T AG, deren einzigen Verwaltungsräte die Beschwerdeführenden sind. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden befänden sich Büro und Lager ihrer Unternehmung in F, auch die Verwaltung ihrer Liegenschaften werde in diesem Büro getätigt. Der Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls dort oder auf Baustellen unterwegs. Die Beschwerdeführerin 1 arbeite in einem Pensum von 60 % in der Institution P in U und sei oft im Büro in F. Der berufliche Mittelpunkt der Beschwerdeführenden befindet sich somit zweifelsohne in F bzw. im Raum Zürich. Auch wenn Arbeitsort und Lebensmittelpunkt nicht zwingend übereinstimmen müssen (vgl. oben, E. 2.4), so sprechen diese beruflichen Umstände zumindest nicht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach H.

4.6 Es wird von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden im Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 manchmal in H aufhielten und dort übernachteten. Entscheidend ist, ob sich ihr Lebensmittelpunkt von D dorthin verschoben hatte. Diese rechtliche Frage hatten die Vorinstanzen und hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu beantworten. Es ist nicht anzunehmen, dass die Nachbarin der Beschwerdeführenden oder die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1 die massgebenden Kriterien zur Beantwortung dieser Rechtsfrage (vgl. dazu oben, E. 2) juristisch aufgearbeitet haben, bevor sie ohne weitere Begründung zu ihrem auf zwei Zeilen festgehaltenen Schluss kamen, die Beschwerdeführenden seien von Dezember 2019 bis Februar 2020 in H wohnhaft gewesen (oben, E. 4.2.2). Analoges gilt für die Ausführungen des Kunden- und Vorsorgeberaters der Versicherung J vom 28. September 2021. Auf diese Angaben kann daher nicht abgestellt werden.

4.7 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch einen Transport des Hausrats nach H nicht zu belegen. Ihre Darlegung, wonach der Umzug mit Fahrzeugen und Arbeitskräften der T AG habe realisiert werden können (oben, E. 4.1.2), erscheint als wenig glaubhaft, nachdem keine Aussagen von Arbeitskräften zum Beweis offeriert und auch keine entsprechende Korrespondenz oder Buchhaltungsunterlagen eingereicht wurden, obwohl eine solche Beanspruchung von Arbeitskräften zu privaten Zwecken gemäss den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung auch hätte Niederschlag in der Buchhaltung der T AG finden müssen. Sodann wurden offenbar im Winter 2019/2020 nebst der Hausratversicherung auch keine weiteren Verträge wie etwa für einen Internetanschluss in H abgeschlossen. Jedenfalls wurden keine entsprechenden Schriftstücke durch die Beschwerdeführenden eingereicht, ebenso wenig wie Kaufquittungen aus Lebensmittelgeschäften, Stromrechnungen, Heizungsabrechnungen etc., welche auf einen in H gelebten Alltag schliessen liessen.

4.8 Nach dem Gesagten behielten die Beschwerdeführenden im Dezember 2019 ihren Lebensmittelpunkt und somit ihre Niederlassung bzw. ihren Wohnsitz offenkundig weiterhin in D bei, weshalb die Abmeldung vom 19. Dezember 2019 nach H nicht rechtskonform erfolgte. Der Grundsatz der zeitlichen Priorität, welcher bei Gleichwertigkeit zweier örtlicher Anknüpfungspunkte zur Anwendung gelangen würde, würde ebenfalls zu diesem Ergebnis führen, braucht jedoch vorliegend nicht angerufen zu werden (oben, E. 2.5).

5.  

5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtskonformität der zweiten Abmeldung nach H, G-Weg 02, vom 21. Dezember 2020.

5.2  

5.2.1 Gemäss Mietvertrag vom 29. Juni 2013 vermietet die V AG, G-Weg 02, H, vertreten durch W, seit dem 1. Juli 2013 eine 2-ZimmerWohnung an der Adresse G-Weg 02, H, an W. Laut Mietvertrag vom 26. November 2020 vermietet die V AG, vertreten durch W, sodann seit dem 1. Dezember 2020 ein Zimmer an der Adresse G-Weg 02 an die Beschwerdeführenden.

5.2.2 Die Vorinstanz erwog, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden, welche in einem grossen und luxuriösen Haus in F wohnten, in einem einzelnen Zimmer in H ihren Lebensmittelpunkt begründet haben wollten, auch wenn die Beaufsichtigung der Baustelle ein wichtiges Element in ihrer Lebensgestaltung darstelle (E. 4.9.4). Weiter hätten die Beschwerdeführenden ausgeführt, dass ihnen die Liegenschaft in F als Firmensitz diene und ihr Leben massgeblich aus Arbeit bestehe. Unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführenden ihre Arbeit als Lebensinhalt hätten, könne dem Sitz der Firma ein gewisses Gewicht zugemessen werden, was für einen Lebensmittelpunkt in D spreche. Hierfür spreche auch, dass die Beschwerdeführenden regelmässig noch in D übernachteten und einem Teil ihrer täglichen Erwerbstätigkeit nachgingen (E. 4.9.5). Es sei unstrittig, dass sich die Beschwerdeführenden regelmässig in H aufhielten, doch sei zu verneinen, dass sich hier ihr melderechtlicher Wohnsitz befinde (E. 4.9.6).

5.2.3 Die Beschwerdeführenden stellten sich demgegenüber auf den Standpunkt, wenn man das Neubauprojekt begleiten wolle und Ende 2021 dann auch tatsächlich einziehe, könne man nur zum einen richtigen Schluss kommen, nämlich dass sich auch ab 21. Dezember 2020 ihr Lebensmittelpunkt zweifelsfrei in H befunden habe (S. 9 unten Ziff. 6). Beim Einzug in die Wohnung in H habe es sich nur um eine Übergangslösung gehandelt. Der in der Baubranche tätige Beschwerdeführer 2 wisse, wie entscheidend es sei, dass man ein Projekt engmaschig begleite und vor Ort sei. Es sei eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, wenn die zuständige Behörde eine Abmeldung entgegen der klaren Sach- und Rechtslage nicht akzeptiere (S. 13 Ziff. 10).

5.3  

5.3.1 Der Architekt Q beantwortete mit E-Mail vom 26. Februar 2021 einige von den Einwohnerdiensten zum Hausbau in H gestellte Fragen. Er führte aus, es sei Ende Oktober 2020 mit den Abbrucharbeiten und mit den anschliessenden Arbeiten so bald als möglich begonnen worden. Auf die Frage, ob im Zeitraum Dezember 2020 bis Februar 2021 Arbeiten ausgeführt worden seien, führte er aus, es sei gearbeitet worden, aber der Betrieb sei im Dezember 2020 und im Januar 2021 wegen des vielen Schnees und wegen Kälte reduziert gewesen. Die Bauherrschaft sei oft vor Ort auf der Baustelle. In seinem Schreiben vom 27. September 2021 zuhanden der Beschwerdeführenden führte Q aus, mit dem Abbruch und Neubau des Gebäudes habe im November 2020 gestartet werden können. Der Bauherrschaft sei es von Anfang an wichtig gewesen, am Bau selbst mitzuwirken. Insbesondere beim Innenausbau könne und wolle die Bauherrschaft durch ihre Erfahrung und ihre Möglichkeiten Arbeiten selbst ausführen.

5.3.2 Die Nachbarin N hielt in ihrem Schreiben vom 25. September 2021 fest: ''Momentan sehe ich euch fast täglich auf der Baustelle, da ihr in einer Mietwohnung in H wohnt, bis der Bau vollendet ist''.

5.3.3 W führte in seinem Schreiben vom 20. September 2021 aus, bei der Liegenschaft G-Weg 02 handle es sich um ein Zweifamilienhaus mit einer 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung und einer 3,5-Zimmer-Wohnung. Die Familie A/B habe für die Zeit des Hausbaus eine Wohnung in der Nähe gesucht. Im November 2020 habe er der Familie A/B angeboten, mit ihm in seiner 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung in Form einer Wohngemeinschaft zu leben. Obwohl er sich mehrheitlich im Ausland aufhalte und sehr selten zuhause sei, könne er bestätigen, dass die Wohnung bewohnt und genutzt werde.

5.3.4 O, Institution P, hielt in ihrer ''Wohnsitzbestätigung'' vom 27. September 2021 fest, es sei im Oktober 2020 angefangen worden zu bauen und der Rohbau hätte im Dezember 2020 fertiggestellt sein sollen. Aus diesem Grund habe die Familie A/B vor Ort in H bleiben wollen und habe am G-Weg 02 eine Wohnung gemietet, damit sie den Bau vor Ort begleiten könne.

5.3.5 X, Versicherung J, langjähriger persönlicher Kunden- und Vorsorgeberater der Beschwerdeführenden, führte in seinem Schreiben vom 28. September 2021 aus, aufgrund der Kenntnisse insbesondere des Beschwerdeführers 2 hätten die Beschwerdeführenden am Bau so viel wie möglich mitwirken und Eigenleistungen erbringen wollen. Die Beschwerdeführenden und insbesondere der Beschwerdeführer 2 hätten versucht, täglich bei der Baustelle zu sein. Sie hätten eine tolle Alternative, nämlich ein Mietverhältnis beim Nachbar, gefunden, um täglich stets nah an ihrem ''Lebensprojekt'' zu sein. Er habe die Beschwerdeführenden im G-Weg 03 sowie 02 für Kundentermine besuchen dürfen, um aktuell anstehende Themen zu besprechen.

5.4 Abgemeldet haben sich die Beschwerdeführenden aus D per 21. Dezember 2020. Es ist glaubhaft und wird vom Architekten bestätigt, dass die Beschwerdeführenden während des Neubaus in H oft vor Ort waren, weil sie den Bau eng begleiten bzw. an diesem auch selbst mitwirken wollten (oben, E. 5.3.1). Einen Start des Neubaus bereits im Dezember 2020 bestätigt der Architekt indessen nicht. Vielmehr hält er sich diesbezüglich auffällig vage, indem er ausführte, Ende Oktober 2020 sei mit den Abbrucharbeiten begonnen worden, mit den anschliessenden Arbeiten ''so bald als möglich''. Dies obwohl dem Architekten bekannt und die Angabe ohne Weiteres möglich gewesen sein dürfte, wann mit dem Neubau begonnen wurde. Er schildert einen eingeschränkten Betrieb im Dezember 2020 und im Januar 2021 wegen der Wetterverhältnisse (oben, E. 5.3.1). Die Fertigstellung des Neubaus erfolgte sodann erst Ende 2021.

Dass im Dezember 2020 bereits am Neubau gearbeitet wurde, lässt sich aus den Ausführungen des Architekten mithin nicht schliessen und solches ergibt sich auch nicht aus den Schreiben des Vermieters (oben, E. 5.3.3) oder des Vorsorgeberaters der Versicherung J (oben, E. 5.3.5). Die Angabe der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1 (oben, E. 5.3.4), wonach bereits im Oktober 2020 angefangen worden sei zu bauen, steht sodann im Widerspruch zu den Angaben des Architekten (vgl. oben, E. 5.3.1 sowie E. 5.4) und überzeugt daher nicht. Nichts zur Klärung der vorliegenden Frage vermag die Nachbarin beizutragen, welche im September 2021 lediglich bestätigte, dass die Beschwerdeführenden ''momentan'' oft auf der Baustelle seien (oben, E. 5.3.2).

Nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 im Ergebnis nicht belegt ist, fehlt es an einem Boden für das Hauptargument der Beschwerdeführenden, man sei im Dezember 2020 nach H umgezogen, um den Neubau eng zu begleiten.

5.5 Selbst wenn der Neubau aber bereits im Dezember 2020 begonnen worden wäre, liesse dies noch keine direkten Rückschlüsse auf den Wohnsitz der Beschwerdeführenden per 21. Dezember 2020 zu.

So bestehen Zweifel, ob die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter am G-Weg 02 waren. Der auf 26. November 2020 datierte Mietvertrag (oben, E. 5.2.1) legt dies zwar nahe, allerdings muss dessen effektive Umsetzung bzw. die Glaubhaftigkeit der  Aussagen von W in Frage gestellt werden, nachdem dieser in seinem Schreiben vom 20. September 2021 (oben, E. 5.3.3) entgegen den Mietverträgen (oben, E. 5.2.1), entgegen den Angaben der Beschwerdeführenden und entgegen der Auskunft des Einwohneramts I behauptete, die Beschwerdeführenden würden in der Liegenschaft G-Weg 02 eine 4,5-Zimmer-Maisonettewohnung bewohnen.

Auch seine Bestätigung, dass die Wohnung benutzt werde, ist angesichts dessen, dass er gemäss eigenen Angaben nur sehr selten zuhause ist, schwer nachzuvollziehen, wobei diese Bestätigung vorliegend aber mangels näherer zeitlicher Angaben ohnehin unerheblich ist. Belege für effektive Mietzinszahlungen an W oder an die von ihm geführte V AG liegen im Übrigen keine im Recht. Ohnehin bestätigte W nicht explizit, dass die Beschwerdeführenden bereits im Dezember 2020 in H wohnten. Gleiches gilt für die schriftlichen Äusserungen der weiteren angerufenen Personen (oben, E. 5.3.1-2 und E. 5.3.4-5).

5.6 Selbst unter der Annahme, dass im Dezember 2020 bereits mit dem Neubau begonnen wurde und die Beschwerdeführenden das in der 2-Zimmer-Wohnung im G-Weg 02 gemietete Zimmer (bereits) damals effektiv nutzten, wäre von keiner Wohnsitzbegründung per 21. Dezember 2020 auszugehen.

Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz vermögen zu überzeugen, wonach bei gleichzeitigem Besitz eines grossen Hauses in F, regelmässiger dortiger Erwerbstätigkeit sowie Übernachtung und hohem Stellenwert der Arbeit – das Leben der Beschwerdeführenden besteht nach eigenen Angaben ''praktisch ausschliesslich aus Arbeit'' – nicht nachvollzogen werden kann, wie die Beschwerdeführenden in einem einzigen Zimmer in H ihren Lebensmittelpunkt begründen sollten (oben, E. 5.2.2). Solches erschiene als lebensfremd. Gerade angesichts des winterbedingt eingeschränkten Baubetriebs ergäbe es sodann kaum Sinn, wenn die Beschwerdeführenden kurz vor Weihnachten 2020 ihren Lebensmittelpunkt in ein einziges Zimmer in einer 2-Zimmer-Wohnung verschoben hätten, um nahe beim Bauobjekt zu sein.

5.7 Aufgrund der klaren Verhältnisse braucht der Grundsatz der zeitlichen Priorität auch hier nicht angerufen zu werden (vgl. oben E. 2.5 und E. 4.8).

Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit ist entgegen den Beschwerdeführenden (oben, E. 5.2.3) nicht ersichtlich, nachdem diese niemanden berechtigt, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (oben, E. 2.1)

5.8 Die Beschwerde ist daher gesamthaft abzuweisen. 

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Uster.