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Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2023 VB.2022.00666

22. November 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,567 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Beschwerdeführerin ist seit zehn Jahren zum Zweck einer Ausbildung aufenthaltsberechtigt. Nachdem sie 2018 ihr erstes Masterstudium abschloss, begann die Beschwerdeführerin ein zweites Masterstudium. Dieses verfolgte sie allerdings nicht ernsthaft, erwarb keine ECTS-Punkte und legte keine Prüfungen ab (E. 3.3). Sodann hat sie im Frühling 2023 sowieso die maximale Studienzeit erreicht. Ihr Aufenthaltszweck ist erreicht/weggefallen (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00666   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Die Beschwerdeführerin ist seit zehn Jahren zum Zweck einer Ausbildung aufenthaltsberechtigt. Nachdem sie 2018 ihr erstes Masterstudium abschloss, begann die Beschwerdeführerin ein zweites Masterstudium. Dieses verfolgte sie allerdings nicht ernsthaft, erwarb keine ECTS-Punkte und legte keine Prüfungen ab (E. 3.3). Sodann hat sie im Frühling 2023 sowieso die maximale Studienzeit erreicht. Ihr Aufenthaltszweck ist erreicht/weggefallen (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSBILDUNG STUDIENDAUER

Rechtsnormen: Art. 27 Abs. 1 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2022.00666

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1986 geborene tunesische Staatsangehörige, reiste am 24. September 2013 zum Zweck eines Betriebswirtschaftsstudiums an der Universität Freiburg in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2013 erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung.

Im Frühlingssemester 2018 schloss A ihr Betriebswirtschaftsstudium ab und begann im Herbstsemester 2018 ein Masterstudium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Freiburg, worauf ihr das Migrationsamt ihre Bewilligung verlängerte.

Während ihrer Anwesenheit versuchte A wiederholt, eine Änderung des Zwecks ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Mit Verfügung des Amts für Migration und Bevölkerung des Staats Freiburg vom 13. November 2015 wurde ihr eine von ihr beantragte Arbeitserlaubnis verweigert. Am 16. April 2018 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Änderung ihres Aufenthaltszwecks zu "Ausbildung und Erwerbstätigkeit". Dieses Gesuch wurde am 15. Mai 2018 sinngemäss als gegenstandslos abgeschrieben. Am 6. Februar 2019 stellte sie erneut ein Gesuch um Änderung des Aufenthaltszwecks und Bewilligung einer Erwerbstätigkeit, welches erfolgslos blieb. Am 24. Februar 2020 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung mit dem Schweizerbürger C. Am 27. Juli 2021 beantragte sie gestützt auf ihre Verlobung mit dem Schweizerbürger D sinngemäss die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch diese Gesuche blieben erfolglos.

Am 30. Dezember 2021 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. September 2022 ab.

III.  

A liess am 2. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 27. September 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. November 2022 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Ausoder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorge­sehene Ausoder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG).

2.2 Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1). Dies gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn letztere nach einem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Art. 21 Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren Aufenthalt zur Aus- bzw. Weiterbildung um einen vorübergehenden (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

2.3 Aus- oder Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem SEM zur Zu­stimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4 Abs. b lit. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr, 14. März 2012, VB.2011.00811, E. 5.1).

Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen. Dies ist von den kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen. Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin begann im Herbstsemester 2013 ein Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Freiburg mit einem Gesamtumfang von 90 ECTS. Dieses Studium schloss sie im Frühlingssemester 2018 ab. Im darauffolgenden Herbstsemester 2018 schrieb sie sich an derselben Universität für den Masterstudiengang in Volkswirtschaftslehre ein.

Die Beschwerdeführerin studiert seit nunmehr über zehn Jahren an der Universität Freiburg. Sie hat die maximale Bewilligungsdauer nach Art. 23 Abs. 3 VZAE bereits zum heutigen Zeitpunkt deutlich überschritten, womit für eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein Ausnahmefall vorliegen müsste. Angesichts der Studiendauer stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium zielgerichtet verfolgt.

3.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte ihr erstes Masterstudium in Betriebswirtschaftslehre mit einer Regelstudienzeit von eineinhalb Jahren (vgl. die Broschüre der Universität Freiburg zu diesem Thema: https://www.calameo.com/read/0036591153235f1c8b2e2; vgl. Benotungssystem und ECTS an der Universität Freiburg auf der Website der Universität Freiburg) in insgesamt zehn Semestern und schloss im Frühlingssemester 2018 ab. Nach Abschluss ihres ersten Masterstudiums begann sie im Herbstsemester 2018 ein weiteres Masterstudium in Volkswirtschaftslehre, wobei sie im Herbst 2019 die Universität Freiburg verliess und das Studium ein Jahr lang nicht weiterverfolgte. Im Herbstsemester 2020 schrieb sie sich wieder für das Masterstudium der Volkswirtschaftslehre ein.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die lange Studienzeit sei nicht der mangelnden Ernsthaftigkeit des Studierens geschuldet, sondern eine Folge ihrer Fremdsprachigkeit und der Änderung ihrer Lebensumstände nach dem Umzug in die Schweiz. Sie treibe ihr Studium ernsthaft voran. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungs- und insbesondere ihrer Beweisbeschaffungspflicht gehalten, die Vorbringen über ihren Studienfortschritt mit geeigneten Dokumenten zu substanziieren. Die Beschwerdeführerin war sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, ihren behaupteten Studienfortschritt beispielsweise mit einem Zwischenleistungsnachweis zu substanziieren. Sie vermag jedoch keinerlei Belege dafür vorzulegen, dass sie seit 2018 Studienfortschritte erzielte oder ECTS-Punkte erlangte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie seit dem Herbstsemester 2018 an der Universität Freiburg keine Prüfungen ablegte oder ECTS-Punkte erlangte.

Stattdessen versuchte die Beschwerdeführerin während ihrer Anwesenheit in der Schweiz insgesamt dreimal gestützt auf eine Erwerbstätigkeit und zweimal gestützt auf eine beabsichtigte Heirat mit Schweizerbürgern eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

Diese Umstände begründen erhebliche Zweifel am ernsthaften Willen der Beschwerdeführerin, ihre Ausbildung in der Schweiz voranzutreiben, und legen den Schluss nahe, dass sie mit ihrer Immatrikulation an der Universität Freiburg seit 2018 lediglich versucht, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.

3.4 Im Übrigen ist inzwischen ohnehin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an der Universität Freiburg studiert. Bei den Akten liegt sodann ein Schreiben der Universität Freiburg vom 14. April 2020 an die Beschwerdeführerin, in welchem letzterer mitgeteilt wird, sie habe bis im Frühlingssemester 2023 Zeit, ihr Masterstudium der Volkswirtschaftslehre abzuschliessen, ansonsten sie infolge Erreichens der Maximalstudienzeit exmatrikuliert werde. Auch die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, sie habe noch bis ins Frühlingssemester 2023 Zeit gehabt, ihr Studium abzuschliessen. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen.

Der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist erreicht bzw. weggefallen. Deswegen kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdegegner zuvor ihre Aufenthaltsbewilligung jahrelang verlängert und diese insbesondere in Kenntnis der Aufnahme eines zweiten Masterstudiums noch zweimal erneuert hatte, wobei die letzte Verlängerung ausdrücklich «letztmals», zum (zielstrebigen) Abschluss des zweiten Masterstudiums, gewährt worden war. Der Beschwerdegegner konnte zunächst noch nicht wissen, dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Studium nicht ernsthaft verfolgen würde, und es kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er ihr eine letzte Frist zum Studienabschluss gewährte, nachdem sie zwischendurch verschiedene Aufenthaltsgesuche aus anderen Gründen gestellt hatte, die alle gescheitert waren. Dass er später das streitige Verlängerungsgesuch ablehnte und bei diesem Entscheid auch die Gesamtumstände berücksichtigte, ist korrekt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden.

3.5 Daran vermag auch das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Wegweisung sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, nichts zu ändern. Sie beschränkt sich auf die Einreichung eines Dokuments, aus dem sich ergibt, dass sie am 20. Oktober 2022 in einer Sprechstunde bei einem Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie war. Weder der Facharzt in seinem Bericht noch die Beschwerdeführerin selbst äussern sich dazu, inwiefern sie gesundheitlich eingeschränkt sein soll. Bereits vor mehr als einem Jahr stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung eines „ausführlicheren Berichts“ in Aussicht, reichte diesen aber bis heute nicht ein. Weitere Gründe, welche gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sprächen, macht sie nicht geltend.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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