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Zürich Verwaltungsgericht 03.08.2023 VB.2022.00553

3. August 2023·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·5,809 Wörter·~29 min·7

Zusammenfassung

Massnahmenvollzug/Kosten | [Elternbeiträge] Nach Art. 45 Abs. 5 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung ihres Kindes (E. 3.1). Für den Vollzug von gestützt auf das Jugendstrafgesetz verhängten Sanktionen sind nach Art. 2 JStPO die Kantone zuständig. Dies gilt auch für die Festsetzung der elterlichen Kostenbeiträge und mögliche Rechtsmittel gegen solche Anordnungen (E. 3.2). Im Kanton Zürich ist die Oberjugendanwaltschaft für die Festsetzung der Elternbeiträge nach Art. 45 Abs. 5 JStPO zuständig (E. 3.3). Gegen solche Anordnungen ist der Rekurs an die Justizdirektion und hernach die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (E. 3.5). Der Tatbestand der elterlichen Unterhaltspflicht muss im Rahmen der Auslegung bzw. Anwendung des Art. 45 Abs. 5 JStPO nicht gleich ausgelegt werden wie im Privatrecht; Nämliches gilt für die (verwaltungsrechtliche) Rechtsfolge bzw. die Bemessung der elterlichen Beiträge (E. 3.3 und E. 5.1). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und Sprungrückweisung. Im Übrigen Abweisung des Rechtsmittels.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00553   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Massnahmenvollzug/Kosten

[Elternbeiträge] Nach Art. 45 Abs. 5 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO) beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung ihres Kindes (E. 3.1). Für den Vollzug von gestützt auf das Jugendstrafgesetz verhängten Sanktionen sind nach Art. 2 JStPO die Kantone zuständig. Dies gilt auch für die Festsetzung der elterlichen Kostenbeiträge und mögliche Rechtsmittel gegen solche Anordnungen (E. 3.2). Im Kanton Zürich ist die Oberjugendanwaltschaft für die Festsetzung der Elternbeiträge nach Art. 45 Abs. 5 JStPO zuständig (E. 3.3). Gegen solche Anordnungen ist der Rekurs an die Justizdirektion und hernach die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (E. 3.5). Der Tatbestand der elterlichen Unterhaltspflicht muss im Rahmen der Auslegung bzw. Anwendung des Art. 45 Abs. 5 JStPO nicht gleich ausgelegt werden wie im Privatrecht; Nämliches gilt für die (verwaltungsrechtliche) Rechtsfolge bzw. die Bemessung der elterlichen Beiträge (E. 3.3 und E. 5.1). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, und Sprungrückweisung. Im Übrigen Abweisung des Rechtsmittels.

  Stichworte: ELTERNBEITRAG ENDENTSCHEID FESTSTELLUNGSBEGEHREN MASSNAHMENVOLLZUG MÜNDIGENUNTERHALT RECHTSWEG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHUTZMASSNAHMEN UNTERHALTSPFLICHT ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 45 Abs. V JStPO Art. 39 JSTV Art. 40 Abs. I lit. d JSTV Art. 41 Abs. II JSTV § 35 StJVG § 37 StJVG Art. 277 Abs. II ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00553

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

1.    A,

2.    B, beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Massnahmenvollzug/Kosten,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind die Eltern des im Jahr 2001 geborenen D. Am 23. März 2018 kam es infolge von durch D gegen seine Eltern ausgeübten Tätlichkeiten zu einem Polizeieinsatz in der von der Familie bewohnten Liegenschaft. Rund einen Monat später hielt D seinem Vater ein Messer nahe gegen den Hals. Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt hatte am 26. März 2018 eine Strafuntersuchung gegen D wegen Drohung und weiterer Delikte eröffnet. Am 3. Mai 2018 ordnete sie für ihn eine geschlossene Begutachtung gemäss Art. 9 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 (JStG, SR 311.1) an und wies ihn per 7. Mai 2018 in die Institution E ein. Gestützt auf die in der Institution E erfolgten Abklärungen sowie ein jugendpsychiatrisches Gutachten vom 6. September 2018 verfügte die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt am 4. Oktober 2018 vorsorglich die Unterbringung von D in einer Erziehungseinrichtung sowie dessen ambulante Behandlung und wies ihn per 15. Oktober 2018 in die Institution F im Kanton G ein.

Am 15. März 2019 eröffnete die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt eine weitere Strafuntersuchung gegen D wegen des Verdachts der Vergewaltigung und weiterer Delikte. D wurde vorübergehend in Untersuchungshaft genommen, anschliessend hospitalisiert und Ende März 2019 erneut in die Institution E sowie im August 2019 in die Institution H/Kanton I eingewiesen. Nachdem er aus diesen Einrichtungen wiederholt entwichen war, wurde er von Mitte September bis Mitte Oktober 2019 vorübergehend in die Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses J eingewiesen. Im Folgemonat wurde er in die Jugendforensische Abteilung der psychiatrischen Klinik K aufgenommen. Ab August 2020 kehrte er mehrfach nach Urlauben nicht ordnungsgemäss in diese Einrichtung zurück und zeigte sich dort unkooperativ und aggressiv. Er wurde in der Folge bzw. ab dem 12. Oktober 2020 erneut in die Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses J eingewiesen. Am 22. Oktober 2020 trat er in Fortsetzung der vorsorglichen Unterbringung ins Massnahmenzentrum L ein.

Am 24. April 2020 hatten A und B sämtliche Strafanträge gegen ihren Sohn zurückgezogen und mit Bezug auf die diesem vorgeworfenen Offizialdelikte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt. Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 20. August 2020 wurde D der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der Sachbeschädigung, der versuchten Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit 180 Tagen Freiheitsentzug bestraft. Für ihn wurden eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG sowie eine ambulante Behandlung gemäss Art. 14 JStG angeordnet; der Vollzug des Freiheitsentzugs wurde zugunsten der ambulanten Massnahme und der Unterbringung aufgeschoben. Letztere wurde auf einer offenen Abteilung des Massnahmenzentrums L durch- bzw. weitergeführt.

B. Mit Verfügung vom 16. November 2020 verpflichtete die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt A und B, an die Kosten der Unterbringung ihres Sohnes rückwirkend ab dem 22. Oktober 2020 monatliche Beiträge von Fr. 5'817.- zu bezahlen, wobei die Anpassung des Unterstützungsbeitrags aufgrund "der definitiven Steuerzahlen 2019" vorbehalten wurde. Dagegen erhoben A und B am 21. Dezember 2020 Einsprache.

Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt setzte die Elternbeiträge mit Verfügung vom 27. April 2021 ab dem 1. Mai 2021 auf Fr. 7'311.- pro Monat fest, wobei die Anpassung des Unterstützungsbeitrags aufgrund "der definitiven Steuerzahlen 2020" vorbehalten wurde. A und B erhoben auch dagegen am 27. Mai 2021 Einsprache.

C. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2021 vereinigte die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich die Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 16. November 2020 und 27. April 2021 (Dispositivziffer 1) und verpflichtete A und B rückwirkend ab dem 22. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 monatliche Beiträge an die Massnahmenvollzugskosten ihres Sohnes von Fr. 6'403.- zu bezahlen; vorbehalten blieb die Anpassung des Unterstützungsbeitrags "bei Vorliegen der definitiven Steuerzahlen 2019" (Dispositivziffer 4). Zudem wurden A und B verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. Mai 2021 und "solange der Jugendanwaltschaft Massnahmenvollzugskosten für D entstehen" monatliche Elternbeiträge von Fr. 7'363.- zu leisten, unter Vorbehalt einer Anpassung dieses Betrags "bei Vorliegen der definitiven Steuerzahlen 2020" (Dispositivziffer 5).

II.  

A und B rekurrierten dagegen am 8. Februar 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und verlangten im Wesentlichen sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung vom 31. Dezember 2021 sowie unter Entschädigungsfolge sei von der Festsetzung von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten von D abzusehen, eventualiter seien sie (die Rekurrierenden) zu verpflichten, für den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 1. Mai 2022 angemessene monatliche Beiträge von höchstens Fr. 2'000.- zu entrichten.

Mit Verfügung vom 18. August 2022 hiess die Justizdirektion den Rekurs mit Bezug auf Dispositivziffer 5 der Einspracheverfügung vom 31. Dezember 2021 teilweise gut und bestätigte die monatlichen Elternbeiträge von Fr. 7'363.- in Abänderung jener Dispositivziffer (nur) für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2021 (vorbehältlich einer Anpassung des Betrags "aufgrund der definitiven Steuerzahlen 2020"); mit Bezug auf die elterliche Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2022 wurde die Sache "im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung" an die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen – insbesondere die Beitragsfestsetzung gemäss Dispositivziffer 4 der Einspracheverfügung vom 31. Dezember 2021 bzw. den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 30. April 2021 betreffend – wies die Justizdirektion den Rekurs ab.

III.  

A und B führten am 15. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 18. August 2022 sowie der Verfügung der Oberjugendanwaltschaft vom 31. August 2021 sei von der Erhebung von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten von D abzusehen, eventualiter sei die entsprechende Verpflichtung zu beschränken auf den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 1. Mai 2022 sowie einen angemessenen Betrag von höchstens Fr. 2'000.- pro Monat. Zudem verlangten sie, es sei festzustellen, dass die Oberjugendanwaltschaft für die Festsetzung von Elternbeiträgen an die Massnahmenvollzugskosten sachlich nicht zuständig sei, sowie dass die Justizdirektion in solchen Angelegenheiten "als Rekursinstanz […] sachlich nicht zuständig" sei. Die Justizdirektion schloss am 26. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2022 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A und B sowie die Oberjugendanwaltschaft hielten am 22. November bzw. 5. Dezember 2022 an ihren Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Für die Erledigung von Rechtsmitteln in Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) ist der Einzelrichter kompetent (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG), soweit der Angelegenheit – wie hier – keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

1.3 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann (VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 25 f.). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist auch sonst nicht erkennbar –, inwiefern den Feststellungsbegehren neben dem (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und der Einspracheverfügung eine eigenständige Bedeutung zukäme; ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht ersichtlich. Auf die Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

1.4  

1.4.1 Gemäss (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit) § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind nur ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a N. 64 f.).

1.4.2 Die Vorinstanz hat die Verpflichtung der Beschwerdeführenden zur Leistung monatlicher Beiträge an die Kosten des Massnahmenvollzugs von D für den Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 (im Umfang wie von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. Dezember 2021 festgesetzt) bestätigt. Insoweit liegt ein Endentscheid vor.

Mit Bezug auf allfällige ab dem 1. Januar 2022 geschuldete Elternbeiträge wies die Vorinstanz die Angelegenheit im Sinn ihrer Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück. Diese wird demgemäss namentlich abzuklären haben, ob sich D ab dem 1. Januar 2022 noch in einer Lehre oder in der Vorbereitung auf eine Lehre bzw. "im Status einer Erstausbildung" befunden habe. Die Vorinstanz machte mithin der Beschwerdegegnerin keine konkreten Vorgaben, wie sie neu zu entscheiden habe. Der Rückweisungsentscheid stellt folglich einen Zwischenentscheid dar.

1.4.3 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und 54).

1.4.4 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Eine direkte Anfechtung des Rückweisungsentscheids aus prozessökonomischen Gründen fällt vorliegend ausser Betracht. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Rückweisung richtet.

1.5 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – mit den soeben erörterten Ausnahmen – einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie nicht sämtliche ihrer (der Beschwerdeführenden) Einwendungen und Parteistandpunkte grundlegend und sorgfältig geprüft habe.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt – nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid ohne Weiteres. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern eine sachgerechte Anfechtung desselben nicht hätte möglich sein sollen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.

3.  

3.1 Nach Art. 45 Abs. 5 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO, SR 312.1) beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Die Beschwerdeführenden machen geltend, schon der Wortlaut dieser Bestimmung ("im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht") bestimme "sowohl die Art als auch die Voraussetzungen und die Berechnung einer allfälligen Unterhaltspflicht und in logischer Folge auch die Zuständigkeit der zivilrechtlich vorgesehenen Instanzen zur Beurteilung solcher Unterhaltspflichten, ebenso das anwendbare Recht, nämlich das Bundesrecht zur Beurteilung und Festsetzung von Elternbeiträgen nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung". Der Beschwerdegegnerin fehle es deshalb bereits an der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung der streitbetroffenen Elternbeiträge; allfällige Elternbeiträge seien "als zivilrechtliche Forderung […] durch die dazu befugten Behörden, nämlich die Zivilgerichte[,] zu beurteilen"; das Verfahren richte sich nach der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272).

3.2 Die hier interessierende Norm des Art. 45 Abs. 5 JStPO statuiert eine Verpflichtung der Eltern zur Beteiligung an den Kosten der für ihr Kind angeordneten Schutzmassnahmen oder einer Beobachtung desselben. Sie beschlägt mithin eine Frage des Massnahmenvollzugsrechts. Für den Vollzug von gestützt auf das Jugendstrafgesetz verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig (Art. 2 JStPO). Dies gilt auch für die Festsetzung der elterlichen Kostenbeiträge und mögliche Rechtsmittel gegen solche Anordnungen (Linda Schmid, Die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren, Zürich/Genf 2022, Rz. 834). In welcher Form und in welchem (Rechtsmittel-)Verfahren Elternbeiträge im Sinn des Art. 45 Abs. 5 JStPO festgelegt bzw. überprüft werden, ergibt sich mithin aus dem kantonalen Recht (Schmid, Rz. 835 mit Hinweisen). Dass Art. 45 Abs. 5 JStPO an den privatrechtlichen Tatbestand der elterlichen Unterstützungspflicht anknüpft, ändert daran nichts (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 245 ff.).

3.3 Nach § 37 Satz 1 in Verbindung mit § 3 StJVG erhebt die Justizdirektion aufgrund der Abklärungen und des Antrages der Jugendanwaltschaft von Verurteilten und ihren Eltern angemessene Ersatzleistungen (betreffend die Zuständigkeit der Jugendanwaltschaft zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern, soweit jene für die Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die Massnahmenvollzugskosten massgebend sind, vgl. auch § 40 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege vom 29. November 2006 [JStV, LS 322]). Direktionsintern ist die Oberjugendanwaltschaft für die Erhebung der Elternbeiträge zuständig: Sie verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern gemäss § 41 Abs. 2 JStV auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmenvollzugskosten.

3.4 Eine Festsetzung der Elternbeiträge nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgte durch die Beschwerdegegnerin als nach kantonalem Recht zuständige Behörde jedenfalls in der Verfügung vom 31. Dezember 2021. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen eines "Einspracheverfahrens" verfügte, erwuchs den Beschwerdeführenden vorliegend kein Rechtsnachteil, weshalb nicht näher geprüft zu werden braucht, welche Tragweite den Verfügungen der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. November 2020 und 27. April 2021 allein zukäme.

3.5 Entscheide der Oberjugendanwaltschaft über die Festsetzung der Elternbeiträge an die Massnahmenvollzugskosten können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und demnach mit Rekurs bei der Justizdirektion angefochten werden (§ 35 StJVG in Verbindung mit Art. 43 JStPO e contrario; § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden war diese für den Rekursentscheid sachlich und funktionell zuständig. Nämliches gilt für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (oben E. 1.1; vgl. auch VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00087, E. 1.1).

4.  

4.1 Wie erwähnt (oben E. 3.1), beteiligen sich die Eltern gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Die genannte Bestimmung knüpft an den Tatbestand der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern an. Die Verpflichtung der Eltern zur Leistung eines Beitrags an die Massnahmenvollzugskosten ihres Kindes wird mithin davon abhängig gemacht, dass der privatrechtliche Tatbestand der elterlichen Unterhaltspflicht erfüllt ist; eine eigentliche Verweisung auf die entsprechenden zivilrechtlichen Normen (Art. 276 ff. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) enthält Art. 45 Abs. 5 JStPO jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht (zu den verschiedenen Formen der Übernahme von Begriffen und Normen des Privatrechts ins Verwaltungsrecht sowie zum Nachstehenden vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 245 ff.). Die verwaltungsrechtliche Rechtsfolge bzw. die Beitragspflicht der Eltern setzt zwar voraus, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind. Der entsprechende zivilrechtliche Tatbestand (der elterlichen Unterhaltspflicht) muss indes nicht gleich ausgelegt werden wie im Privatrecht; auch die (verwaltungsrechtliche) Rechtsfolge – die konkrete Bemessung des Elternbeitrags – ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht allein nach Massgabe der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorzunehmen. Vielmehr sind bei der Auslegung und Anwendung des Art. 45 Abs. 5 JStPO massgeblich die mit den Schutzmassnahmen bzw. der Beobachtung verfolgten Zwecke sowie die Besonderheiten des Massnahmenvollzugs zu berücksichtigen. Die genannte Norm statuiert denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden und im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Bestimmungen auch nicht einen Anspruch des (erwachsenen) Kindes gegenüber den Eltern, sondern eine Leistungspflicht von diesen gegenüber dem Staat. Nachdem der Bundesgesetzgeber auf Vorgaben zur konkreten Bemessung der elterlichen Kostenbeiträge im Einzelfall verzichtet hat, ist es Sache der Kantone, eine Bemessung vorzunehmen, welche sich zwar auch an der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht orientiert, sich jedoch in erster Linie am Gesetzeszweck und den Zielen des Massnahmenvollzugs ausrichtet, und welche zudem den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzipien – namentlich dem Gebot rechtsgleicher Behandlung – zu genügen hat.

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden gegen ihre Beitragspflicht ein, Art. 45 Abs. 5 JStPO sei infolge des Eintritts der Mündigkeit ihres Sohnes nicht mehr anwendbar.

4.2.2 Gemäss Art. 276 ZGB wird der Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Abs. 1). Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Abs. 2). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert nach Art. 277 Abs. 1 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).

4.2.3 Aus den soeben dargelegten Bestimmungen erhellt, dass die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind über dessen Erreichen der Mündigkeit hinausdauert, sofern es bei Eintritt der Mündigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt. Seit das Volljährigkeitsalter (per 1. Januar 1996 [AS 1995 1127]) auf 18 Jahre herabgesetzt wurde, stellt der Mündigenunterhalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Ausnahmeerscheinung mehr dar, weil eine ordentliche Ausbildung nur noch selten vor der Volljährigkeit abgeschlossen werden kann (BGE 129 III 375 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 I 202 E. 3f). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan, weshalb demgegenüber die Beitragspflicht der Eltern nach Art. 45 Abs. 5 JStPO mit dem Eintreten der Volljährigkeit des Jugendlichen dahinfallen sollte bzw. weshalb die Annahme der elterlichen Unterhaltspflicht in Zusammenhang mit der elterlichen Beitragspflicht zurückhaltender erfolgen sollte als im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern und ihrem erwachsenen Kind. Solches widerspräche denn auch dem Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO. Verfügt das (erwachsene) Kind – wie hier – bei Erreichen der Volljährigkeit noch nicht über eine angemessene Ausbildung (und ist den Eltern die Beitragsleistung zumutbar), ist eine Beitragspflicht der Eltern zu bejahen.

Im Übrigen rührt die Massnahmenbedürftigkeit aus dem Bedarf nach besonderer erzieherischer Behandlung (oder therapeutischer Behandlung) her (vgl. Art. 10 Abs. 1 JStGB). Mass-nahmenbedüftige junge Erwachsene sind mithin im Regelfall – anders als nicht straffällig gewordene Gleichaltrige – nach Erreichen der Volljährigkeit regelmässig auch auf Unterhalt im Form von Erziehung angewiesen bzw. erhalten im Rahmen der Schutzmassnahme entsprechenden erzieherischen Beistand. Es liesse sich daher fragen, ob auch ein Bedarf des jungen Erwachsenen an Unterhalt (bloss) in Form von Erziehung ausreichte, um – bei Zumutbarkeit der Beitragsleistung – eine Unterhaltspflicht der Eltern im Sinn des Art. 45 Abs. 5 JStPO zu begründen. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben. Wie sich noch zeigen wird, erweist sich nämlich die Annahme der Vorinstanz, D habe im hier interessierenden Zeitraum noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfügt bzw. sich in (Vorbereitung einer) Ausbildung befunden, nicht als rechtsverletzend.

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen freilich geltend, ihr Sohn absolviere weder eine Ausbildung, noch verfüge er über einen konkreten Lebens- bzw. Ausbildungsplan, weshalb sie nicht unterhalts- bzw. beitragspflichtig seien.

4.3.2 Wie die Vorinstanz – zwar unter dem Blickpunkt der Zumutbarkeit der elterlichen Unterhaltspflicht, inhaltlich aber zutreffend – erwägt, weisen nach Jugendstrafrecht verurteilte Personen im Massnahmenvollzug häufig schulische Defizite oder Probleme mit der beruflichen Integration auf, weshalb im Rahmen der Schutzmassnahme zunächst die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass eine (reguläre) Ausbildung oder Arbeit aufgenommen werden kann. Jugendliche bzw. junge Erwachsene, welche erzieherischer und/oder therapeutischer Hilfe in einem stationären Rahmen bedürfen, benötigen deshalb regelmässig eine begleitende und zielgerichtete Struktur auch in Bezug auf ihren Ausbildungsweg und dessen Vorbereitung. Wie bereits erwähnt (oben E. 4.2.3 Abs. 2) indiziert die Massnahmenbedürftigkeit häufig, dass die betroffenen jungen Erwachsenen auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht bloss wirtschaftlicher Unterstützung, sondern weiterhin intensiven erzieherischen Beistands bedürfen, um sich auf ein selbstständiges Leben vorzubereiten. Es kann daher von ihnen nicht die gleiche Beharrlichkeit und Selbstständigkeit erwartet werden wie bei nicht straffällig gewordenen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen. Vielmehr sind die Anforderungen an die Gradlinigkeit und Ernsthaftigkeit, mit welchen sie ihre Ausbildung anberaumen und durchlaufen, erheblich zu relativieren.

4.3.3 Nach dem Eintritt in die offene Abteilung des Massnahmenzentrums L am 22. Oktober 2020 absolvierte D zunächst bis Mai 2021 eine schulische und berufliche Abklärung. Im Rahmen der schulischen Abklärung wurden die mathematischen und sprachlichen Grundkenntnisse überprüft. D zeigte in beiden Bereichen gute Leistungen. Er besuchte rund zwei Drittel der Schultage und zeigte eine gute Motivation für den Schulunterricht. So beteiligte er sich meist aktiv am Unterricht und konnte nach alternativen Lösungsstrategien suchen oder eine Lehrperson um Hilfe bitten, wenn er etwas nicht verstand. In der Regel arbeitete er schnell sowie zielorientiert und konnte problemlos mit den Lehrpersonen kooperieren. Im Mai 2021 absolvierte er den "Stellwerk-Test 8" in den Fächern Mathematik und Deutsch mit durchschnittlichen Ergebnissen. Insgesamt ergaben die Abklärungen, dass es D aus schulischer Sicht möglich sei, eine Ausbildung zu absolvieren, welche mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) abschliesst.

4.3.4 Die berufliche Abklärung begann mit der Aufnahme von D in das "Fit4Job-Programm". Dieses musste jedoch unterbrochen werden, nachdem D am 20. November 2020 aus der Massnahmenvollzugsanstalt geflohen war. Er wurde am Folgetag aufgegriffen und verhaftet. Im Anschluss an die Flucht befand er sich zunächst im Untersuchungsgefängnis J in Disziplinararrest. Weil sein Verhalten bei der Verhaftung eine weitere Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Beamte ausgelöst hatte, wurde er im Anschluss an den Disziplinararrest bis zum 4. Januar 2021 ins Untersuchungsgefängnis J eingewiesen bzw. verblieb er dort; am 4. Januar 2021 wurde er ins Massnahmenzentrum L – einstweilen auf die geschlossene Abteilung – zurückversetzt. Ab Januar 2021 wurde die berufliche Abklärung im Massnahmenzentrum L (auch auf der geschlossenen Abteilung) wiederaufgenommen und weitergeführt. Mittels Arbeitsaufträgen in der Werkstatt wurden die Arbeitskompetenzen Kontaktfähigkeit, Aufmerksamkeit, Ausdauer, Antrieb, Feinmotorik, Reaktionsgeschwindigkeit und "Lernen und Merken" geprüft und für "bedingt vorhanden" oder "ausreichend vorhanden" erachtet. D war an gut 90 % der Arbeitshalbtage präsent. Ab Ende März 2021 wurden seine handwerklichen Fähigkeiten im Rahmen der Fortsetzung des Fit4Job-Programms vertieft und erweitert. D zeigte Interesse an den Bereichen Forst und Gartenbau, weshalb Schnupperlehren in diesen Bereichen organisiert wurden. D absolvierte ab dem 3. Mai 2021 eine Schnupperlehre als Forstwart. Diese wurde infolge einer erneuten Flucht aus dem Massnahmenvollzugszentrum am 16. Mai 2021 vorzeitig (statt wie geplant am 21. Mai 2021) beendet. D berichtete während der Schnupperzeit positiv von seinen täglichen Tätigkeiten; vor allem das Arbeiten in der Natur gefiel ihm. Monotone Arbeiten wie das Produzieren von Feuerholz fand er hingegen unattraktiv. Aufgrund von Höhenangst war es ihm sodann nicht wohl bei Arbeiten, welche in der Nähe eines Abgrundes ausgeführt wurden. Das Ausbildungsteam erachtete D als grundsätzlich geeignet für die Ausbildung zum Forstwart mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und stellte ihm ein Bewerbungspraktikum in Aussicht. D wollte indes vor einem diesbezüglichen Entscheid noch eine Schnupperlehre im Bereich Gartenbau machen.

Eine solche absolvierte er denn auch vom 25. Mai 2021 bis zum 11. Juni 2021. Er zeigte dabei von Beginn an Verbindlichkeit und das verlangte Engagement im Betrieb. Sein Verhalten wurde als respektvoll, hilfsbereit und stets freundlich beurteilt. Aufgrund seiner handwerklichen Ressourcen, seines Aufgabenverständnisses und der Ausführung von Aufträgen wurde er als für eine Ausbildung im Gartenbereich geeignet erachtet, wobei unter Berücksichtigung der schulischen Abklärung angenommen wurde, er sei einer Berufsausbildung "im Niveau EFZ" gewachsen. D äusserte den Wunsch, die Berufsfindung mit einem Bewerbungspraktikum im Bereich Gartenbau bzw. als Landschaftsgärtner fortzusetzen. Er absolvierte dieses ab dem 14. Juni 2021. Am 23. Juni 2021 wurde das Berufspraktikum durch eine weitere Flucht von D aus dem Massnahmenvollzugszentrum unterbrochen, jedoch ab dem 2. Juli 2021 fortgesetzt und bis zum 23. Juli 2021 verlängert. Der Einsatz von D im Rahmen des Berufspraktikums wurde als gut erachtet. D bewarb sich in der Folge für einen Ausbildungsplatz als Landschaftsgärtner, wobei er jedoch einen zum Eidgenössischen Berufsattest (EBA) führenden Ausbildungsgang absolvieren wollte, um sich nicht zu überfordern. Am 22. Juli 2021 unterzeichnete er einen entsprechenden Ausbildungsvertrag.

Am 16. September 2021 flüchtete D aus dem Massnahmenvollzugszentrum L. Er wurde am 29. September 2021 von der Polizei aufgegriffen. Aufgrund seines labilen psychischen Zustands konnte er nicht ins Massnahmenvollzugszentrum zurückgeführt werden; stattdessen musste er in der psychiatrischen Klinik M stationär behandelt bzw. dorthin versetzt werden. Per 4. Oktober 2021 wurde D in das Massnahmenvollzugszentrum L zurückversetzt. Gemäss dessen Disziplinarordnung wurde er umgehend in den Disziplinararrest bzw. in das Untersuchungsgefängnis J versetzt. Am 11. Oktober 2021 wurde er aus dem Disziplinararrest entlassen und kehrte ins Massnahmenzentrum L zurück. Von dort entwich er indes bereits am Folgetag, wurde gleichentags festgenommen und erneut in den Disziplinararrest versetzt. Ab dem 19. Oktober 2021 war er wieder im Massnahmenzentrum L untergebracht, aufgrund der vorangegangenen Fluchten auf der geschlossenen Abteilung. Am 26. Oktober 2021 drohte D mit Gewaltanwendung, sollte er nicht aus dem Massnahmenzentrum entlassen werden. Weil er auf Deeskalationsversuche kaum mehr ansprach, wurde er ins Untersuchungsgefängnis J überstellt. Dort zerstörte er seine Brille und schluckte die Scherben, weshalb er in Spitalpflege gebracht wurde. Aufgrund seines psychischen Zustands wurde er in eine forensische Einrichtung der psychiatrischen Klinik K überwiesen. Ab dem 1. November 2021 wurde er befristet in das Untersuchungsgefängnis J eingewiesen, wobei zum Zeitpunkt der Einweisung noch davon ausgegangen wurde, dass D nach sorgfältiger Planung in das Massnahmenzentrum L zurückkehren werde. Dieses teilte der Vollzugsbehörde indes am 16. November 2021 mit, die Massnahme von D nicht fortführen zu können. In der Folge gab die Institution N an, D ab dem 6. Dezember 2021 aufnehmen zu können. Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ordnete eine entsprechende Versetzung von D am 2. Dezember 2021 an.

4.3.5 Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass sich D ab seinem Eintritt ins Massnahmenzentrum L am 22. Oktober 2020 in einer Lehre oder in der Vorbereitung auf eine solche befand. Er arbeitete mithin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – im Rahmen seiner Möglichkeiten – auf das Erreichen einer angemessenen Ausbildung hin. Daran ändert nichts, dass er inzwischen einen anderen Ausbildungsgang im Bereich der Metallbearbeitung ins Auge gefasst haben mag.

Die Vorinstanz erwägt sodann, gemäss einer Auskunft der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vom 16. Dezember 2021 werde D auch in der Institution N der Berufsfindung zugeführt. Konkrete Informationen zu seinem weiteren Ausbildungsverlauf (in der Institution N) liessen sich jedoch den Akten nicht entnehmen, weshalb der Sachverhalt insoweit nicht genügend geklärt sei.

Nachdem D bereits per 6. Dezember 2021 in die Institution N eingewiesen wurde, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dennoch von genügend geklärten Verhältnissen bis Ende Dezember 2021 ausging. Es rechtfertigt sich vorliegend, die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit die Beitragspflicht der Beschwerdeführenden für die im Zeitraum vom 6. bis 31. Dezember 2021 für D angefallenen Massnahmenvollzugskosten betreffend – an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidfindung zurückzuweisen.

4.4  

4.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, ihr Sohn habe sich ab dem 22. Oktober 2020 "überwiegend in Untersuchungs- Sicherheits- und Disziplinarhaft und nur während wenig kurzer Zeit von Tagen und maximal Wochen" in der vom Strafgericht angeordneten Unterbringung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 JStG befunden. Die durch Untersuchungs-, Sicherheitsund Disziplinarhaft verursachten Kosten stellten Kosten des Strafvollzugs dar, welche nach Art. 45 Abs. 2 f. JStPO vollständig durch den Staat zu tragen seien.

4.4.2 Aus dem oben in E. 4.3.3 f. Ausgeführten, den vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), und den Akten (insbesondere dem Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums L vom 20. September 2021) erhellt, dass D ab seinem Eintritt in die genannte Vollzugseinrichtung wiederholt in Disziplinararrest bzw. Isolation gemäss Art. 16 Abs. 2 JStG versetzt wurde, nämlich ab dem 23. November 2020, ab dem 9. April 2021, ab dem 16. Mai 2021, ab dem 24. Juni 2021, ab dem 31. August 2021, ab dem 4. sowie ab dem 12. Oktober 2021. Diese Disziplinarmassnahmen wurden (zu Recht) jeweils von der Vollzugseinrichtung und im Rahmen der Durchführung der vom Jugendgericht angeordneten Schutzmassnahme gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG getroffen. Die Isolationen bzw. Disziplinararreste führten deshalb entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht zu einem Unterbruch der Unterbringung von D.

4.4.3 Sodann ordnete die Vollzugsbehörde bzw. die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt im hier interessierenden Zeitraum verschiedentlich eine vorübergehende Unterbringung von D in einer geschlossenen Einrichtung zur Krisenintervention an. Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, das Jugendstrafgericht habe für ihren Sohn bloss eine Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG (im offenen Rahmen), jedoch keine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG angeordnet. Die während der geschlossenen Unterbringung angefallen Kosten stellten daher keine beitragsfähigen Massnahmenvollzugskosten dar.

4.4.4 Die Möglichkeit einer kurzfristigen und vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung aufgrund einer Krisensituation wird im Gesetz bzw. in Art. 15 Abs. 2 JStG zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Aus den Materialien ergibt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde (vgl. BGr, 28. Juli 2022, 1B_292/2022, E. 2.1, auch zum Nachstehenden). Kurzfristig bzw. vorübergehend bedeutet praxisgemäss etwa drei bis sechs Monate, damit nach der Bewältigung der akuten Krise genügend Zeit für die Planung und Einleitung der Fortsetzung der Schutzmassnahme bleibt (Christoph Hug/Patrizia Schläfli/Martina Valär in: Marcel Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. A., 2019, Art. 15 JStG N. 12). Als vorübergehende Notlösung kann ein Jugendlicher bzw. junger Erwachsener in einer Krisensituation provisorisch in einem Jugendgefängnis untergebracht werden, bis ein besser geeigneter Platz in einer anderen Einrichtung frei wird (BGr, 17. April 2020, 6B_326/2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Eine vorübergehende Versetzung in eine geschlossene Einrichtung im Rahmen des laufenden Massnahmenvollzugs ist nur zulässig, wenn dies für den persönlichen Schutz oder die Behandlung der psychischen Störungen des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 JStG; Hug/Schläfli/Valär, Art. 15 JStG N. 12).

4.4.5 D wurde im hier interessierenden Zeitraum zur Krisenbewältigung zunächst vom 30. November 2020 bis zum 4. Januar 2021 im Untersuchungsgefängnis J und direkt anschliessend bis zum 2. Mai 2021 in der geschlossenen Abteilung des Massnahmenzentrums L untergebracht, nachdem er am 21. November 2020 aus der Massnahmeneinrichtung geflüchtet war und bei seiner anschliessenden Verhaftung ein Verhalten gezeigt hatte, welches zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Beamte führte. Er hatte sich der (vorsorglichen) Schutzmassnahme bereits zuvor mehrfach durch Flucht oder nicht ordnungsgemässes Zurückkehren aus Urlauben entzogen. Den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach diese vorübergehende Unterbringung im geschlossenen Rahmen während rund fünf Monaten als (zulässige) Krisenintervention zu werten ist, mit welcher den wiederholten Entweichungen von D und der Behinderung der Schutzmassnahme entgegengewirkt werden sollte, halten die Beschwerdeführenden nichts Substanziiertes entgegen. Eine Unterbrechung der Schutzmassnahme war damit nicht verbunden. Nämliches gilt für den stationären Aufenthalt von D in der psychiatrischen Klinik M vom 29. September bis 4. Oktober 2021 zum Zweck der psychischen Stabilisierung.

4.4.6 Nachdem D ab Mai 2021 weitere fünf Mal aus der offenen Abteilung des Massnahmenzentrums L entwichen war, wurde er ab dem 19. Oktober 2021 in die geschlossene Abteilung des Massnahmenzentrums L versetzt. Eine Woche später war er auch dort nicht mehr führbar (vgl. oben E. 4.3.4), weshalb er zunächst zur "Sicherung der Situation" ins Untersuchungsgefängnis J versetzt und von dort aufgrund einer Verschlechterung seines psychischen Zustands in eine Einrichtung der psychiatrischen Klinik K verlegt wurde. Damit seine – damals noch beabsichtigte – Rückkehr in die Massnahmenvollzugsanstalt L sorgfältig geplant werden könne, wurde er ab dem 1. November 2021 ins Untersuchungsgefängnis J eingewiesen. Nachdem sich das Massnahmenzentrum L Mitte November 2021 gegen eine Rückkehr von D ausgesprochen hatte, suchte die Vollzugsbehörde eine andere Einrichtung zur Fortsetzung der Schutzmassnahme. Sie organisierte denn auch einen entsprechenden Platz in der Institution N, wohin D per 6. Dezember 2021 eingewiesen wurde.

Insgesamt war D mithin ab Mitte Oktober 2021 während rund anderthalb Monaten geschlossen untergebracht. Während dieser Zeit wurde auf seine Stabilisierung und die Fortsetzung der Schutzmassnahme hingearbeitet. Diese zweite Phase der geschlossenen Unterbringung ist demnach ebenfalls als kurzfristige Krisenintervention zu werten.

4.4.7 Die verschiedenen Versetzungen von D in Disziplinararrest oder einen geschlossenen Rahmen führten nach dem Gesagten nicht zu einem Unterbruch der Schutzmassnahme.

4.5 Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass D im hier interessierenden Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 5. Dezember 2021 im Rahmen der Schutzmassnahme an (der Vorbereitung) seiner beruflichen Erstausbildung arbeitete. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden erweist sich der Sachverhalt insoweit als hinreichend geklärt, weshalb weitere Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht unterbleiben können bzw. den Beweisanträgen der Beschwerdeführenden nicht stattzugeben ist, zumal ohnehin nicht hinreichend klar erscheint, auf welchen Zeitraum oder welche tatsächlichen Umstände sich jene beziehen.

4.6  

4.6.1 Die Beschwerdeführenden wenden gegen ihre Beitragspflicht schliesslich ein, die Beziehung zu ihrem Sohn sei schwer belastet. Sie müssten "unter den gegebenen Umständen schwerstens leiden". Es sei ihnen in persönlicher Hinsicht nicht zumutbar, Elternbeiträge zu leisten.

4.6.2 Dem kann nicht gefolgt werden: Auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Volljährigenunterhalt setzt keine harmonische persönliche Beziehung zwischen dem erwachsenen Kind und dem unterhaltspflichtigen Elternteil voraus (Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 2022, Art. 277 ZGB N. 18). Aus dem Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums L vom 20. September 2021 erhellt freilich ohnehin, dass die Beschwerdeführenden die für ihren Sohn wichtigsten Bezugspersonen darstell(t)en und mit ihm während des Aufenthalts im Massnahmenzentrum L – und damit im hier interessierenden Zeitraum – in regelmässigem Kontakt und Austausch standen. Dass D – wie den gutachterlichen Einschätzungen zu entnehmen ist – den hohen Erwartungen der Beschwerdeführenden an Bildung, Leistung und Ansehen nicht zu genügen vermochte, führt nicht zur Unzumutbarkeit ihrer (der Beschwerdeführenden) Beitragspflicht. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 45 Abs. 5 JStPO Beiträge an die im Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis 5. Dezember 2021 entstandenen Kosten des Massnahmenvollzugs ihres Sohnes zu leisten haben.

5.  

5.1 Mit Bezug auf die konkrete Festsetzung der Elternbeiträge bringen die Beschwerdeführenden zunächst sinngemäss vor, sie hätten sich an den Massnahmenvollzugskosten ihres Sohnes nicht bzw. nur insoweit zu beteiligen, als dies dessen Bedarf im Rahmen der Berechnung des (zivilrechtlichen) Mündigenunterhalts entspreche. Dem kann schon mit Blick auf den klaren Wortlaut des Art. 45 Abs. 5 JStPO nicht gefolgt werden; geschuldet sind Beiträge an die Kosten der Schutzmassnahmen (und der Beobachtung). Zudem ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass sich die konkrete Bemessung der Unterhaltsbeiträge nicht nach dem Bundeszivilrecht, sondern vielmehr nach dem kantonalen Recht richtet (oben E. 4.1). Insoweit läuft denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden ins Leere, wonach die Richtlinien der Oberjugendanwaltschaft "Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten" vom 15. Januar 2010 "bundesrechtswidrig" seien, soweit sie "den Bestimmungen über die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ff ZGB und insbesondere Art. 277 Abs. 2 ZGB und der dazugehörigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung" widersprächen.

5.2 Als Massnahmenvollzugskosten gelten nach § 39 Abs. 1 JStV die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen (lit. a), die Kosten der Erst- und Grundausbildung (lit. b), die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung (lit. c) und die Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern aufzukommen haben (lit. d).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden gibt die Aufstellung der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt hinreichend Auskunft über die hier massgeblichen Massnahmenvollzugskosten: Die Unterbringung von D kostete im hier interessierenden Zeitraum (vom 22. Oktober 2020 bis zum 5. Dezember 2021) rund Fr. 500'000.-. Als Massnahmenvollzugskosten gelten sodann wie soeben dargelegt gemäss § 39 Abs. 1 JStV alle Aufwendungen, die beim Vollzug der Schutzmassnahme anfallen. Inwieweit die im Kontoauszug der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt ausgewiesenen Rechnungsbeträge den in § 39 Abs. 1 lit. a–d JStV (nicht abschliessend angeführten) Kostenarten im Einzelnen zuzurechnen sind, ist daher vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden unerheblich.

5.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanzen hätten bei der Berechnung der Elternbeiträge "zum normalen Familienaufwand gehörende Positionen" wie Reisekosten, Auslagen für Kleidung, die Schulkosten ihrer Tochter und den Prämienaufwand für Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt, was "besonders stossend und willkürlich" sei; es solle ihnen das "gesamte Einkommen bis auf das nackte Existenzminimum gestohlen" werden.

Sie stellen indes nicht in Abrede, dass nach Abzug des von den Vorinstanzen errechneten Bedarfs von ihrem Einkommen ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 20'000.- verbleibt. Auch halten sie dem Schluss der Vorinstanz, mit diesem Überschuss liessen sich nebst dem Elternbeitrag auch die streitbetroffenen zusätzlichen Aufwendungen für Versicherungs- und Schulkosten sowie Berufsauslagen decken, nichts entgegen. Namentlich machen sie nicht geltend, dass der nach Abzug des Elternbeitrags verbleibende Freibetrag tiefer sei als die weiteren Aufwendungen, welche ihrer Ansicht nach in der Bedarfsberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Es kann deshalb offenbleiben, ob (ein Teil) der geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen, etwa die Schulkosten, – sofern genügend ausgewiesen – hätte in die Bedarfsrechnung miteinbezogen werden müssen.

5.4 Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt vor, sie habe es "krass pflichtwidrig versäumt", Ansprüche von D gegenüber der Invalidenversicherung geltend zu machen, weshalb "ihr die dadurch entgangenen Versicherungsbeiträge als fiktives Kindereinkommen" anzurechnen seien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind die Jugendanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin für den Massnahmenvollzug zuständig. Es erwächst ihnen daraus weder eine Pflicht noch die Kompetenz, ihre Klientschaft bei der Invalidenversicherung anzumelden. Ohnehin ist nicht ersichtlich oder dargetan, auf welche konkreten (Geld-)Leistungen der Invalidenversicherung D hätte Anspruch gehabt haben sollen.

5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen der Beschwerdeführenden die Berechnung der Elternbeiträge durch die Vorinstanzen nicht als rechtsverletzend erscheinen lassen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. August 2022 ist die Sache auch mit Bezug auf die Elternbeiträge für den Zeitraum vom 6. bis 31. Dezember 2021 (und nicht nur bezüglich der Ausbildungssituation ab 1. Januar 2022) an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung und neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Eine Neuregelung der Kosten- und/oder Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens oder des Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang nicht angezeigt.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden erscheinen als weitestgehend unterliegend, weshalb ihnen die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Bei der Kostenfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens schon für die hier materiell beurteilten Elternbeiträge für den Zeitraum zwischen Oktober 2020 und Dezember 2021 rund Fr. 105'000.beträgt.

7.2 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Weil die Begehren der Beschwerdeführenden nicht als mutwillig erscheinen, rechtfertigt sich auch die Zusprechung einer Parteientschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG nicht, und bleibt der Beschwerdegegnerin eine solche mithin verwehrt (vgl. Plüss, § 17 N. 60). (Auch) den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 18. August 2022 wird die Sache im Sinn der Erwägungen (auch) zu neuem Entscheid über die Elternbeiträge für den Zeitraum vom 6. bis 31. Dezember 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 7'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

VB.2022.00553 — Zürich Verwaltungsgericht 03.08.2023 VB.2022.00553 — Swissrulings