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Geschäftsnummer: VB.2022.00475 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Festsetzung Strassenprojekt
[Das streitbetroffene Strassenprojekt soll u.a. die Attraktivität der Durchfahrt des Ortszentrums von Ottenbach mindern. Dazu soll mittels mehrerer Massnahmen der Gesamtwiderstand auf der Durchfahrtsstrecke erhöht werden. Eine dieser miteinander im Verbund stehenden Massnahmen besteht in der Errichtung eines Fussgängerübergangs mit Mittelinsel zwischen dem beschwerdeführerischen und dem diesem gegenüberliegenden Grundstück sowie der Auslenkung der dorfauswärts führenden Fahrspur, wofür eine Enteignung des beschwerdeführerischen Grundstücks im Umfang von 130 m2 projektiert wurde.] Grundsätze der Strassenprojektierung (E. 4.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 4.2). Die hier umstrittene Massnahme (Landerwerb in Zusammenhang mit der mit dem Fussgängerübergang verbundenen Auslenkung der Fahrspur) stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie der Grundeigentümerin dar und muss auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 26 i.V.m. Art. 36 BV). Mit § 18 i.V.m. § 15 Abs. 1 StrG ist eine genügende gesetzliche Grundlage gegeben (E. 5.1). An der Sanierung der vom Projekt erfassten Strassen sowie deren siedlungsorientierten Umgestaltung und damit an einer Erhöhung des Gesamtwiderstands besteht ein öffentliches Interesse (E. 5.2). Der streitbetroffene Fussgängerübergang erweist sich insbesondere aufgrund der Verbundswirkung der verschiedenen Massnahmen als geeignet und erforderlich zur Erreichung der Gesamtziele des Strassenprojekts. Namentlich verhindern der Fussgängerübergang und die Auslenkung der Fahrspur eine zu rasche Beschleunigung der dorfauswärts fahrenden Verkehrsteilnehmenden und erhöhen deren Aufmerksamkeit (E. 6.1-4). Der mit dem Landerwerb für das fragliche Teilprojekt verbundene Eigentumseingriff ist der Grundeigentümerin auch zumutbar (E. 6.5). Abweisung.
Stichworte: ENTEIGNUNG FUSSGÄNGERQUERUNGSSTELLE STRASSENPROJEKT VERKEHRSFÜHRUNG
Rechtsnormen: Art. 26 Abs. I BV Art. 36 BV § 14 StrassG § 15 Abs. I StrassG § 18 StrassG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2022.00475
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch Dr. iur. C,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Ottenbach,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2022 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für die Instandsetzung, den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen und die Radweglückenschliessung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der Jonen-, Affoltern- und Rickenbacherstrasse in der Gemeinde Ottenbach gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die von A dagegen erhobene Einsprache wies der Regierungsrat ab, soweit er auf sie eintrat (Dispositivziffer II), und beauftragte die Baudirektion, den notwendigen Landerwerb nach den §§ 18 ff. des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) durchzuführen (Dispositivziffer XII).
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A am 17. August 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern I, II und XII. In Gutheissung der Beschwerde sei anzuordnen, das Strassenprojekt dahingehend anzupassen, dass auf der Jonenstrasse (Kat.-Nr. 01) zwischen den Liegenschaften Kat.-Nrn. 02 und 03 kein Fussgängerstreifen mit Schutzinsel errichtet und von der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 kein Land beansprucht oder enteignet werde (Ziff. I.2). Eventualiter sei zwar ein Fussgängerstreifen, aber keine Schutzinsel zu errichten; gleichsam unter Verzicht auf die Beanspruchung oder Enteignung von Land der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 (Ziff. I.3). Es sei von der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 keine Landfläche im Umfang von 130 m2 zu enteignen (Ziff. I.4). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (Ziff. I.5).
Der Regierungsrat, vertreten durch das kantonale Tiefbauamt, reichte am 19. September 2022 seine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Der als Mitbeteiligter in das Verfahren aufgenommene Gemeinderat Ottenbach äusserte sich mit Eingabe desselben Datums zur Beschwerde, wobei er auf Anträge verzichtete.
Eine "Ergänzung zur Beschwerde" seitens A datiert vom 5. Dezember 2022; eine Stellungnahme hierzu durch den Regierungsrat vom 23. Dezember 2022.
Am 30. Juni 2023 ersuchte der Regierungsrat um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. A und der Gemeinderat Ottenbach liessen sich dazu innert bis am 16. August 2023 laufender Frist nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2022 bildet einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Er ist zwar gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG nicht mit Rekurs, aber gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 StrG).
1.2 Die Jonen-, Affoltern- und Rickenbacherstrasse in Ottenbach zählen zum Strassennetz des Kantons Zürich und werden im Kataster als regionale Verbindungsstrassen (Jonenstrasse und Rickenbacherstrasse) sowie als Hauptverkehrsstrasse (Affolternstrasse) geführt. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung der Strassen sind verschiedene Instandsetzungsmassnahmen, hindernisfreie Ausbauten von Bushaltestellen, Radwegmassnahmen sowie flankierende Massnahmen im Zusammenhang mit dem neu erstellten Autobahnzubringer Obfelden-Ottenbach, welcher im Juni 2023 dem Verkehr übergeben wurde, vorgesehen.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des in der Reservezone gelegenen, 3'736 m2 grossen Grundstücks Kat.-Nr. 02, welches südwestlich an die Jonenstrasse angrenzt. Auf der Jonenstrasse ist im Bereich zwischen dem Grundstück Kat.-Nr. 02 und dem talseitig gegenüberliegend an die Jonenstrasse angrenzenden Grundstück Kat.-Nr. 03 der Neubau eines markierten Fussgängerübergangs mit Mittelinsel geplant. Auf der Seite des Grundstücks Kat.-Nr. 02 soll die ansonsten gerade verlaufende Fahrspur dorfauswärts (in Richtung Jonen) zudem ausgelenkt werden, wofür eine Enteignung der Liegenschaft Kat.-Nr. 02 im Umfang von 130 m2 projektiert ist. Als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks Kat.-Nr. 02 ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteils-voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 30. Juni 2023 wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, zwar bestehe unbestrittenermassen ein öffentliches Interesse daran, auf dem entsprechenden Strassenabschnitt der Jonenstrasse den Gesamtwiderstand zu erhöhen und den Verkehr zu lenken respektive den Durchgangsverkehr möglichst fernzuhalten. Rund 120 m weiter dorfeinwärts sei eine diese Zwecke verfolgende Verbauung indes bereits bei der Verzweigung Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplant, indem dort ebenfalls ein Fussgängerstreifen mit einer Mittelinsel projektiert sei. Vor dieser Verzweigung soll auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h reduziert werden. Rund 240 m dorfauswärts existiere sodann bereits das Eingangstor zur Gemeinde. Weitere 90 m in Richtung Jonen erfolge bereits die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf 50 km/h. All diese Massnahmen verfolgten das Ziel, den Gesamtwiderstand zu erhöhen. Mitunter wurden bzw. würden auf einer Strecke von nur rund 360 m gleich mehrere flankierende Massnahmen (Geschwindigkeitsreduktionen und Verbauungen) realisiert. Aus diesem Grund sei die Errichtung einer weiteren baulichen Massnahme in Form der Fussgängerquerung samt Mittelinsel und Fahrspurauslenkung auf der Höhe des beschwerdeführerischen Grundstücks Kat.-Nr. 02 zur Erhöhung des Gesamtwiderstands nicht geeignet. Überdies stünden mildere und weitaus effektivere Massnahmen zur Verfügung, namentlich die Erweiterung der dorfeinwärts erst ab der Verzweigung Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplanten "30er Zone". Demzufolge sei der umstrittene Projektteil (auch) nicht erforderlich und unverhältnismässig im engeren Sinn.
Das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Fussgängern erfordere den geplanten Fussgängerübergang im Weiteren gar nicht. Der Verkehr auf der Jonenstrasse werde durch den Autobahnzubringer Obfelden/Ottenbach verringert und der betreffende Abschnitt der Jonenstrasse stelle auch keinen Unfallschwerpunkt dar. Der allgemeine Fussgängerverkehr im umstrittenen Bereich sei spärlich und entspringe, soweit vorhanden, überhaupt nur den talseitigen Wohnhäusern etwas weiter dorfauswärts; wenn überhaupt, anerbiete sich die Querung der Jonenstrasse und der Wechsel auf deren Ostseite mit dem dort verlaufenden breiten Trottoir im Bereich dieser Wohnhäuser. Im Weiteren sei auch die projektierte Neugestaltung der Zufahrt zum Ladenlokal auf dem talseitigen Grundstück Kat.-Nr. 03 nicht auf den geplanten Fussgängerübergang abgestimmt und schaffe für Fussgänger mehr Risiken, als sie zu reduzieren vorgebe. Sicherer wäre es, wenn die wenigen Fussgänger die Jonenstrasse wie bis anhin ohne Fussgängerstreifen überqueren würden. Aus baulicher Sicht erfülle der projektierte Fussgängerstreifen, für den gar kein Bedarf bestehe, auch nicht die nötigen Sicherheitskriterien. Die Projektierungsgrundsätze der sparsamen Landbeanspruchung, der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes würden verletzt. Ohne die Erstellung der Mittelinsel könnte die Verletzung der Projektierungsgrundsätze wenigstens auf ein Minimum reduziert werden.
Das Ausgeführte führe zur Unverhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin respektive zu einer Verletzung von Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 36 BV.
4.
4.1 Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit möglichst guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind diese Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 17. Mai 2023, VB.2021.00141, E. 5.1; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00549, E. 6.1).
4.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn das strittige Strassenprojekt untersteht sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b von den Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00427, E. 3.2 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 33 Rz. 82 f.). Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.). Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht. In der Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren daher nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 84 f.).
5.
5.1 Das infrage stehende Strassenprojekt greift in die gemäss Art. 26 BV gewährleistete Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin ein. Solche Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind (Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV). § 18 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 StrG ermächtigen den Regierungsrat, das für den Strassenbau benötigte Land durch Enteignung zu erwerben. Somit besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin (vgl. BGr, 30. August 2010, 1C_373/2009, E. 10.1.2).
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorhandensein eines öffentlichen Interesses daran, auf der Jonenstrasse den Gesamtwiderstand zu erhöhen und den Verkehr (in Richtung Umfahrungsstrasse) zu lenken, im Grundsatz nicht. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Nachdem der Neubauabschnitt zwischen dem Knoten Bibelaas und dem Kreisel Rickenbacherstrasse (Umfahrung Ottenbach) im Juni 2023 dem Verkehr übergeben wurde, ist insbesondere nachvollziehbar, dass die ortsquerenden Kantonsstrassen in Ottenbach und in Obfelden im Sinne einer siedlungsorientierten Umgestaltung – der Verkehr soll auf die neue Umfahrung gelenkt werden – optimierungsbedürftig sind. Dasselbe gilt für die damit einhergehende, gleichzeitige Sanierung dieser Strassen und die weiteren Projektziele, worunter die Verbesserung der Fussgängerquerungen auf den teilweise auch abklassierten Strassen.
5.3 Zu prüfen bleibt, ob das Strassenprojekt im Lichte der Einwände der Beschwerdeführerin die einschlägigen Projektierungsgrundsätze beachtet; insbesondere, ob die streitbetroffene Fussgängerquerung samt Mittelinsel auf Höhe des Grundstücks Kat.-Nr. 02 zur Erreichung der im öffentlichen Interesse liegenden Gesamtprojektziele geeignet und erforderlich ist und sich für die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (Art. 36 BV; vgl. BGE 146 I 70 E. 6.4 mit Hinweisen). § 7 des Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von Privatrechten (AbtrG; LS 781) hält entsprechend fest, dass niemand verpflichtet ist, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur Ausführung und zweckmässigen Benutzung des zu erstellenden Werks erforderlich ist.
6.
6.1 Der im Grundsatz auch von der Beschwerdeführerin anerkannte Gesamtwiderstand beruht auf mehreren Elementen im Verbund, worunter jene auf der Jonenstrasse weiter dorfauswärts einerseits (Eingangstor unter Auslenkung der dorfeinwärts führenden Fahrspur) sowie jene in Richtung Ortszentrum andererseits (Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h vor der Einmündung der Hobacherstrasse; bauliche Unterstützung dieser Massnahme durch Verschiebung der Bushaltestelle Hinterdorf, Auslenkung der Fahrspur dorfeinwärts und Neubau einer Mittelinsel bei der dortigen Fussgängerquerung). Gerade zufolge der Verbundswirkung dieser (mehreren) Massnahmen wird die Attraktivität der Durchfahrt durch das Ortszentrum von Ottenbach verringert. Insbesondere sticht ins Auge, dass ohne den strittigen Projektteil für den dorfauswärts fahrenden Verkehr auf der in diesem Bereich kurvenfrei verlaufenden Jonenstrasse nach der Aufhebung der Beschränkung auf Tempo 30 km/h auf Höhe der Hobacherstrasse bis zum Ortsende (auf Höhe Eingangstor) keinerlei andere bauliche Massnahmen zur Erhöhung des Gesamtwiderstands existieren würden. Die Eignung der auf Höhe des Grundstücks Kat.-Nr. 02 vorgesehenen baulichen Massnahmen zur Erreichung der Gesamtziele ist daher nachvollziehbar. Das gilt für die Fussgängerquerung als solche grundsätzlich auch unabhängig von der zu erwartenden Fussgängerfrequenz. Im Verein mit der an derselben Stelle geplanten Auslenkung der Fahrspur wird nicht nur eine zu rasche Beschleunigung in Richtung dorfauswärts verhindert, sondern mit der Signalisation "Fussgängerstreifen" auch die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden erhöht. Zwar wäre eine Situierung des Fussgängerstreifens aus rein fussgängertechnischer Hinsicht auch weiter dorfauswärts denkbar, was dann aber ein (zu) nahes Heranrücken dieser baulichen Massnahme an das Eingangs- bzw. Ausgangstor zur Folge hätte. Mit der hier gewählten Platzierung, nicht allzu weit nach den verkehrslenkenden Massnahmen auf Höhe der Einmündung der Hobacherstrasse, wird die Tendenz dorfauswärts fahrender Verkehrsteilnehmer zur verfrühten Beschleunigung rechtzeitig gebrochen. Dies scheint angesichts des Ausserortscharakters des Strassenabschnitts Jonenstrasse 32 bis Hinterdorf durchaus angezeigt.
6.2 Wegen des erwähnten Ausserortscharakters eignet sich auf diesem Strassenabschnitt eine Tempo-30-Signalisierung nicht. Diese gutachterlichen Erkenntnisse thematisiert die Beschwerdeführerin nicht. Demzufolge stellt die Erweiterung der ab der Verzweigung Hobacherstrasse/Jonenstrasse geplanten Reduktion auf Tempo 30 in Richtung Jonen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine taugliche mildere Massnahme dar.
6.3 Auch mit Blick auf die explizit fussgängerschützerische Wirkung der Fussgängerquerung scheint diese durchaus nachvollziehbar platziert, indem sie zum Grundstück Kat.-Nr. 03 und über dieses hinweg weiter hinunter zur Meiholzstrasse führt (vgl. www.gis.zh.ch; Karte "Fussverkehrspotenzial und Relevanz von Netzabschnitten"). Dass das Geschäft D auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 zwischenzeitlich offenbar aufgegeben wurde, ändert hieran aus diesem Grund nichts. Ohnehin sind verkehrslenkende Massnahmen wie die hier umstrittene langfristig, auf Jahrzehnte hinaus, zu projektieren und können nicht auf die zeitweilige Existenz von Geschäftslokalitäten mit zuweilen mehr oder weniger Fussgängerverkehr abgestimmt werden. Eine Platzierung der Fussgängerquerung weiter dorfauswärts, im Bereich der dortigen talseitigen Wohnhäuser, wäre wohl aus fussgängerischer Sicht (namentlich der Bewohner dieser Wohnhäuser) nicht minder attraktiv, hätte aber den vorstehend dargestellten Nachteil, dass die Tendenz dorfauswärts fahrender Verkehrsteilnehmer zur verfrühten Beschleunigung im Lichte des Ausserortscharakters dieses Strassenabschnitts nicht rechtzeitig gebrochen würde. Zu bemerken ist immerhin, dass der talseitige Wartebereich beim Fussgängerstreifen nach Massgabe der Ergebnisse des durchgeführten Road Safety Audit (RSA) samt nachfolgendem Monitoring verbreitert und auch die Verkehrssicherheit auf dem talseitigen Bankett, das von den weiter dorfauswärts gelegenen talseitigen Wohnhäusern zur Fussgängerquerung führt, verbessert werden soll. Auch die Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Einfahrt zum Grundstück Kat.-Nr. 03 soll (nochmals) maximiert werden. Die Errichtung der Fussgängerschutzinsel auf der Höhe des beschwerdeführerischen Grundstücks respektive des talseitigen Grundstücks Kat.-Nr. 03 wird im RSA denn auch positiv bewertet und mit dem Prädikat "++" ausgezeichnet. Zwar handelt es sich beim besagten Strassenabschnitt insgesamt nicht um einen Gefahrenschwerpunkt. Indes ist für die Neuerrichtung einer Fussgängerquerung mit Mittelinsel auch nicht erforderlich, dass es vorgängig zwingend zu Unfällen mit Personenschaden gekommen sein muss.
6.4 Insgesamt besteht kein Grund, in Bezug auf die Projektplanung im hier umstrittenen Bereich in den Ermessensspielraum der fachkundigen Planungsbehörde einzugreifen. Eine Verletzung der strassenrechtlichen Projektierungsgrundsätze ist sodann nicht auszumachen.
6.5 Was die Verhältnismässigkeit der umstrittenen Enteignung im Umfang von 130 m2 betrifft, folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass dieser Eigentumseingriff zur Erreichung des angestrebten strassenbaulichen Zwecks geeignet und erforderlich ist. Auf die Mittelinsel und die Auslenkung der dorfauswärts führenden Fahrspur kann aus den genannten Gründen nicht verzichtet werden. Zur Zumutbarkeit ist Folgendes zu berücksichtigen: Die öffentlichen Interessen an der Realisierung des Strassenprojekts sind gewichtig. Die damit verbundene Enteignung als zwangsweiser Entzug von Grundeigentum bewirkt allerdings auch einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie (vgl. dazu BGE 124 II 538 E. 2a). Die von der Enteignung betroffene Parzelle Kat.-Nr. 02 ist andererseits (bloss) Teil einer grösseren Reservezone im Norden von Ottenbach, deren allfällige zukünftige Einzonung im Lichte der Teilrevision des RPG vom 15. Juni 2012 (Inkrafttreten am 1. Mai 2014) höchst ungewiss ist. Damit ist auch ungewiss, ob überhaupt jemals eine bauliche Nutzung aus dem Eigentum am Grundstück Kat.-Nr. 02 zu ziehen sein wird. Überdies beschlägt die Enteignung des 3'736 m2 grossen Grundstücks mit insgesamt 130 m2 nur knapp 3,5 % der Landfläche. Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ergibt, dass der mit dem Landerwerb für dieses Projekt verbundene Eigentumseingriff für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Demzufolge wahrt die umstrittene Enteignung das Gebot der Verhältnismässigkeit.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die beantragte Parteientschädigung bleibt ihr ausgangsgemäss von vornherein versagt. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Die Voraussetzungen von § 17 VRG sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 330.-- Zustellkosten, Fr. 3'830.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Mitbeteiligten; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA); d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).