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Geschäftsnummer: VB.2022.00347 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs
[Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin 1 (Eigentümerin) sowie den Beschwerdeführer 2 (Zustandsstörer) zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs betreffend Aufstellen und Nutzung eines Wagens zur hobbymässigen Tierhaltung sowie zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bzw. alternativ zur Durchführung eines Augenscheins betreffend eine von den Beschwerdeführenden bestrittene Umnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Ökonomiebaute auf.] Die zur Behebung eines baupolizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen können alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden. Die Behörde hat sich bei ihrer Wahl am Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung zu orientieren. Aufgrund der bereits rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung der Verfahrenseröffnung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 erweist sich der nachträgliche Miteinbezug des Beschwerdeführers 2 in das nachträgliche Bewilligungsverfahren als unverhältnismässig (E. 2). Stellt eine Baubehörde fest, dass eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurde, so hat sie, vor der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen, von Amtes wegen zu prüfen, ob die ausgeführten Arbeiten nachträglich bewilligt werden können. Ein nachträgliches Baugesuch im Sinn eines förmlichen Antrags um Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Baute ist dafür nicht notwendig. Die Baubehörde kann den Störer jedoch zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung mittels Einreichung eines nachträglichen Bewilligungsgesuchs verpflichten. Die Vorprüfung eines solchen Gesuchs richtet sich sinngemäss nach § 313 Abs. 1 PBG (E. 3). Die Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch, vor Durchführung eines Augenscheins die Kriterien definiert zu erhalten, nach denen sich das Bestehen einer allfälligen bewilligungspflichtigen Umnutzung der Ökonomiebaute beurteilt (E. 4). Offengelassen, ob sich die Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs durch verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahmen vollstrecken lässt. Hinsichtlich der im Raum stehenden Umnutzung der Ökonomiebaute erweist sich die Androhung einer ersatzvornahmeweisen Ausarbeitung eines nachträglichen Baugesuchs als unzweckmässig und ist aufzuheben. Zur Überprüfung des Vollzugs der bereits rechtskräftig beurteilten Wiederherstellungsverpflichtung kommt insbesondere die Vornahme einer Baukontrolle im Sinn von § 327 Abs. 2 PBG infrage. Sollte die Beschwerdeführerin 1 die Durchführung einer solchen Kontrolle weiterhin verweigern bzw. zu verhindern suchen, so sind gegebenenfalls geeignete Vollstreckungsmassnahmen zu prüfen (E. 5). Teilweise Gutheissung in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1. Gutheissung in Bezug auf den Beschwerdeführer 2.
Stichworte: AUGENSCHEIN BESTANDESSCHUTZ BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT BEWILLIGUNGSPFLICHT HOBBYTIERHALTUNG LAGER NACHBESSERUNG NACHTRÄGLICHES BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN NACHTRÄGLICHES BAUGESUCH NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL NUTZUNGSÄNDERUNG STÖRERPRINZIP TIERHALTUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERHALTENSSTÖRER WERKSTATT ZUSTANDSSTÖRER ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: § 310 Abs. I PBG § 313 Abs. I PBG § 327 PBG § 340 PBG § 341 PBG Art. 22 Abs. I RPG § 7 VRG § 13 Abs. II VRG § 31 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2022.00347 VB.2022.00355
Urteil
der 3. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Baukommission Wädenswil, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist Eigentümerin der in der kantonalen Landwirtschaftszone (Lk) gelegenen Grundstücke Kat.-Nr. 01 und 02 in Wädenswil. Ersteres ist mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 03), einem ehemaligen Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 04) und zwei Nebengebäuden (Vers.-Nrn. 05 und 06) überstellt. Die landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaften wurde vor dem 1. Juli 1972 aufgegeben.
B. Auf entsprechende Meldung eines "Nachbarn" forderte die damalige Gemeinde Hütten (Rechtsvorgängerin der Stadt Wädenswil) A mit Schreiben vom 26. April 2018 auf, für diverse angebliche bauliche Änderungen und Nutzungsänderungen auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, namentlich für das Ab- bzw. Aufstellen zweier (Wohn-)Wagen und eines Zauns, Fenster- und Fassadenänderungen an einem Stallgebäude, ein "Baustofflager zwischen Garagengebäude" sowie eine "Nutzungsänderung von Luftgewehrschiessstand zu Schreinerei". Mit Schreiben vom 5. Mai 2018 nahm A zu den einzelnen behaupteten Änderungen Stellung, wobei sie teils deren Vornahme, teils deren Bewilligungspflicht bestritt, auf verschiedene frühere baurechtliche Bewilligungen hinwies und diverse Präzisierungen sowie Akteneinsicht verlangte.
C. Mit Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 teilte die Gemeinde Hütten A mit, dass sie nach Rücksprache mit dem kantonalen Amt für Raumentwicklung den mobilen "Wanderwagen" für die Tierhaltung als bewilligungspflichtig erachte. Sodann sei festgestellt worden, dass "bei der Assek.-Nr. 07 [recte: 08 bzw. heute Vers.-Nr. 04] eine Nutzungsänderung von Luftgewehrschiessstand zu Schreinerei" stattgefunden habe. Sie forderte A auf, bis am 10. August 2018 ein "formelles, vollständiges Baugesuch" mit verschiedenen Planbeilagen und einem Grundbuchauszug einzureichen oder innert dieser Frist den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
D. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 15. Januar 2019 ab. Anlässlich eines vom Baurekursgericht durchgeführten Augenscheins am 30. November 2018 wurde der Gerichtsdelegation der Zutritt zur ehemaligen Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 verweigert. Gegen die ihr auferlegten Kosten des Rekursverfahrens setzte sich A erfolglos bis vor Bundesgericht zur Wehr (VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083; BGr, 27. August 2020, 1C_549/2019).
II.
A. Mit Beschluss vom 27. Juli 2021 forderte die Baukommission Wädenswil A und ihren Ehemann B unter Kostenfolge auf, bis am 15. September 2021 "ein Baugesuch für das dauerhafte Abstellen eines Wanderwagens auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 und dessen Nutzung für die Tierhaltung einzureichen". Innert gleicher Frist wurden sie von der Baukommission aufgefordert, "ein Baugesuch für die Umnutzung des Ökonomiegebäudes in eine Werkstatt einzureichen oder […] mit dem Bauamt einen Augenschein durchzuführen, um festzustellen, dass eine Umnutzung nicht vorliegt" (Dispositivziffer 1). Die Fristen wurden für nicht erstreckbar erklärt (Dispositivziffer 2). Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass die Stadt Wädenswil die Baugesuche "ersatzvornahmeweise selber erstellen" würde. Die Kosten für die Erstellung "in der Grössenordnung von CHF 1'800.-" würden den Pflichtigen auferlegt und von diesen nach Ablauf der genannten Frist "binnen Kostenvorschussverfügung erhoben" (Dispositivziffer 3).
B. Die von A und B hiergegen erhobenen Rekurse wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil vom 10. Mai 2022 kostenpflichtig ab. Die im angefochtenen Beschluss angesetzte Frist zur Einreichung eines Baugesuchs bzw. zum Nachweis, dass keine Nutzungsänderung stattgefunden habe, setzte es neu auf zwei Monate ab Rechtskraft seines Entscheides an.
III.
A. Mit separaten Eingaben vom 22. Mai 2022 erhoben A und B hiergegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Nach Einholung einer original unterzeichneten Beschwerdeschrift von B ordnete das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2022 die Vereinigung der Beschwerdeverfahren an.
B. Mit Eingabe vom 5. Juli 2022 beantragte das Baurekursgericht unter Einreichung seiner Verfahrensakten und ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 23. August 2022 liess die Baukommission Wädenswil beantragen, die vereinigten Beschwerden seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Ferner beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins. Weitere Stellungnahmen von A erfolgten mit Eingaben vom 14. September 2022, 23. Oktober 2022, 8. Dezember 2022, 15. März 2023, 11. April 2023 und 28. April 2023, solche von B mit Eingaben vom 15. September 2022, 24. Oktober 2022, 8. Dezember 2022, 2. März 2023, 15. März 2023, 11. April 2023 sowie 26. April 2023 und seitens der Baukommission Wädenswil mit Eingaben vom 10. Oktober 2022, 17. November 2022, 10. Januar 2023, 8. März 2023 sowie 17. April 2023.
C. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2024 wurden die Stadt Wädenswil und das Baurekursgericht zur Einreichung ihrer vollständigen Verfahrensakten betreffend die Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 bzw. das diesbezügliche Rekursverfahren R2.2018.00126 aufgefordert. Nach Einsicht in die vom Baurekursgericht eingereichten Akten und die Eingabe der Stadt Wädenswil vom 25. Januar 2024 wurde der Stadt Wädenswil die entsprechende Frist mit Präsidialverfügung vom 30. Januar 2024 wieder abgenommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerden zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2 Der streitgegenständliche Beschluss der Beschwerdegegnerin deckt sich inhaltlich teilweise mit der bereits rechtskräftig beurteilten Verfügung der Gemeindeverwaltung Hütten vom 10. bzw. 12. Juli 2018. Bereits mit dieser wurde der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf das Aufstellen eines "Wanderwagens" bzw. dessen Nutzung zur Tierhaltung sowie die im Raum stehende Umnutzung der Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 Frist zur Einreichung eines (nachträglichen) Baugesuchs oder zur Wiederherstellung des "ursprünglichen Zustands" angesetzt. Nachdem diese Anordnungen bereits Gegenstand einer rechtskräftigen gerichtlichen Beurteilung waren (VGr, 19. August 2019, VB.2019.00083; BGr, 27. August 2020, 1C_549/2019; oben I.C. f.), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen. Streitgegenstand bildet der angefochtene Beschluss nur insofern, als dessen Anordnungen über den Gegenstand des damaligen Rechtsmittelverfahrens hinausgehen. Dies betrifft zunächst die ergänzend bzw. alternativ zur Baugesuchseinreichung ergangene Aufforderung, gemeinsam mit der Beschwerdegegnerin einen Augenschein durchzuführen, um die Existenz einer möglicherweise bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung zu widerlegen (Dispositivziffer 1). Ferner wurde der Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die bereits rechtskräftige Aufforderung zur Einreichung zweier nachträglicher Baugesuche für den Säumnisfall die kostenpflichtige Ersatzvornahme und die Erhebung eines entsprechenden Kostenvorschusses angedroht. Schliesslich wurden die nämlichen Verpflichtungen neu allesamt auch dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
1.3 Der angefochtene Entscheid schliesst das erstinstanzliche Verfahren nicht ab, sondern betrifft lediglich einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Er ist damit nur unter den sinngemäss anwendbaren Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) mit Beschwerde anfechtbar (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Da zumindest mit einer Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 dessen Entlassung aus dem Verfahren und damit ein Endentscheid herbeigeführt werden könnte und da beiden Beschwerdeführenden für den Fall der Nichterfüllung der auferlegten Verfahrenspflichten Vollstreckungsmassnahmen angedroht wurden, ist die Zulässigkeit der Beschwerde zu bejahen (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2019.00245, E. 1.2).
1.4 Beide Beschwerdeführenden halten im Verfahren vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen an ihren jeweiligen Rekursanträgen fest.
1.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die Beschwerdegegnerin sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, das mit Eingabe vom 7. November 2020 unterbreitete Baugesuch nach Massgabe von § 313 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) anhand zu nehmen. Bezüglich der Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04 beantragt sie ferner die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, vor Durchführung eines Augenscheins "über Indizien und Hinweise, die auf eine Nutzungsänderung angeblich hinweisen sollen, zu informieren" bzw. vorgängig die Kriterien zu definieren, nach denen die Beschwerdegegnerin die strittige Frage nach der angeblichen Umnutzung von einem (derzeit bewilligten) Lager in eine private oder gewerbliche Werkstatt zu beurteilen gedenke. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin 1 die Bestrafung der Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 340 PBG.
1.4.2 Der Beschwerdeführer 2 beantragt sinngemäss die vollständige Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und des zugrunde liegenden Beschlusses bezüglich seiner Person, einschliesslich der darin angeordneten Kostenfolgen.
1.5 Darüber hinaus haben beide Beschwerdeführenden im Verfahren vor Verwaltungsgericht zusätzliche Anträge unterbreitet. Die Beschwerdeführerin 1 formulierte mit Beschwerdeschrift vom 22. Mai 2022 sowie mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 verschiedene Feststellungsbegehren, namentlich betreffend die behauptete Aktenwidrigkeit der Argumentation der Beschwerdegegnerin sowie den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin § 313 PBG fortwährend ignorieren würde. Ob diesen Anträgen überhaupt ein eigenständiger Gehalt beizumessen ist oder ob es sich dabei um blosse Begründungselemente handelt, und ob es sich dabei um zulässige Feststellungsbegehren betreffend das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten und nicht um solche betreffend Tatsachen handelt (vgl. statt vieler VGr, 28. Juli 2023, VB.2020.00875, E. 4.2, mit Hinweisen), kann offenbleiben. Denn jedenfalls gehen diese erst vor Verwaltungsgericht unterbreiteten Anträge, soweit sie nicht der tatsächlichen oder rechtlichen Begründung der unter E. 1.4.1 erwähnten Anträge dienen, sondern eine eigenständige Bedeutung haben sollten, allesamt über den Gegenstand des Rekursverfahrens hinaus, sodass zumindest aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist (vgl. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20a N. 9 f.; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00536, E. 3.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48; BGE 136 II 457 E. 4.2). Gleiches gilt hinsichtlich des vor Verwaltungsgericht erstmals unterbreiteten Antrags des Beschwerdeführers 2, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz seien anzuhalten, § 310 Abs. 3 und § 313 Abs. 1 PBG, § 5 lit. m der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV; LS 700.6) sowie die übliche Praxis zu berücksichtigen.
1.6 Hinsichtlich der übrigen Anträge sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerden einzutreten.
1.7 Zur Durchführung eines Augenscheins besteht kein Anlass, zumal in Bezug auf den streitbetroffenen "Wanderwagen" ein solcher bereits im Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 durchgeführt wurde und in Bezug auf die Ökonomiebaute keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden ohne vorgängige Gutheissung ihrer diesbezüglichen Anträge den erforderlichen Zutritt gewähren würden. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin ist abzuweisen.
2.
2.1 Zu beurteilen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer 2 zu Recht als Partei in das Verfahren miteinbezog und ebenfalls zur Einreichung zweier Baugesuche bzw. zur Durchführung eines Augenscheins in der Ökonomiebaute aufforderte.
2.2 Der Beschwerdeführer 2 wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass ihm aufgrund des Alleineigentums der Beschwerdeführerin 1 an den streitbetroffenen Liegenschaften, dem "Wanderwagen" und dem Wollschwein jegliche Verfügungsberechtigung in Bezug auf diese fehle. In Bezug auf das Aufstellen des Wagens und dessen Nutzung als mobile Tierunterkunft habe bereits die Beschwerdeführerin 1 ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Angesichts dessen erscheine es unsinnig, ihn bezüglich desselben Sachverhalts ebenfalls zur Einreichung eines solchen Gesuchs aufzufordern. Mangels Einverständnisses der allein verfügungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 würde es ihm dafür ohnehin an der gemäss § 310 Abs. 1 PBG und § 5 lit. m BVV erforderlichen Berechtigung fehlen. Auch in Bezug auf die im Raum stehende Umnutzung der Ökonomiebaute in eine Werkstatt sei es ihm verwehrt, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Baugesuch einzureichen, da die Beschwerdeführerin 1 als verfügungsberechtigte Alleineigentümerin erklärtermassen keine solche Umnutzung wünsche, sondern den rechtmässigen Zustand gemäss der aktuellen Bewilligung.
2.3 Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind gegen den Störer zu richten. Als solcher gilt nicht nur, wer als Verhaltensstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Als Störer gilt auch, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft (sog. Zustandsstörer). Der Grundeigentümer kann als Zustandsstörer somit zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands auf seinem Grundstück in die Pflicht genommen werden, unabhängig davon, ob er diesen verursacht hat und ob ihn dafür ein Verschulden trifft. Die Beseitigung der Störung kann dabei alternativ oder kumulativ von jedem Verhaltens- oder Zustandsstörer verlangt werden, wobei der zuständigen Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen ein Ermessensspielraum zusteht (BGr, 19. August 2021, 1C_180/2021, E. 3.3; 15. September 2017, 1C_292/2017, E. 3.1; VGr, 11. November 2021, VB.2021.00156, E. 5.3; 7. Juni 2018, VB.2016.00411, E. 2.5). Die Behörde hat sich bei ihrer Wahl am Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung zu orientieren. Sie soll in erster Linie jenen Störer ins Recht fassen, der am besten zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands in der Lage ist. Aufgrund der für bauliche Änderungen notwendigen Verfügungsmacht wird dies bei baupolizeiwidrigen Zuständen oftmals der Eigentümer der betroffenen Liegenschaft sein (Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. A., Zürich 2022, Rz. 201; BEZ 2001 Nr. 61, E. 4; vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 1572; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2628).
2.4 Unbestrittenermassen ist es der Beschwerdeführer 2, dem vorgeworfen wird, die Ökonomiebaute nicht nur im Sinn der geltenden Bewilligung als Lager, sondern auch als gewerbliche Werkstatt zu nutzen. Sodann ergibt sich aus der im Recht liegenden Korrespondenz des Beschwerdeführers 2 mit der Beschwerdegegnerin, dass er sich zumindest im Rahmen der Fütterung an der Haltung des auf der Liegenschaft lebenden Wollschweins beteiligt. Unabhängig vom Bestehen einer dinglichen Berechtigung ist der Beschwerdeführer 2 deshalb sowohl in Bezug auf die Nutzung der Liegenschaft und des Wagens zur Tierhaltung als auch in Bezug auf die umstrittene Werkstattnutzung der Ökonomiebaute als Verhaltensstörer zu qualifizieren. Sofern die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Massnahmen zur Feststellung oder Behebung von polizeiwidrigen Zuständen in der Sache gerechtfertigt waren, lag es somit grundsätzlich im Ermessen der Beschwerdegegnerin, diese auch gegen den Beschwerdeführer 2 zu richten.
2.5 Nachdem jedoch die Rechtmässigkeit der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bzw. zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gegenüber der allein verfügungsberechtigten Beschwerdeführerin 1 bereits einer rechtskräftigen Beurteilung unterzogen wurde (oben I.D), ist in der vorliegenden Konstellation kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 2 im jetzigen Zeitpunkt als zusätzliche Partei ebenfalls in das Verfahren miteinbezogen werden müsste. Aufgrund der sachbezogenen Natur der Baubewilligung könnte ein negativer Bewilligungsentscheid bzw. der für den Fall der Nichteinreichung des Baugesuchs erlassene Wiederherstellungsbefehl ohne Weiteres auch dem Beschwerdeführer 2 entgegengehalten werden (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2016.00411, E. 2.1). Daran vermöchte auch eine allfällige obligatorische Berechtigung des Beschwerdeführers 2 zur Nutzung des Wagens, des auf der Liegenschaft gehaltenen Tiers oder der streitbetroffenen Ökonomiebaute nichts zu ändern. Sodann ergibt eine zeitlich gestaffelt verfügte, aber inhaltlich gleichlautende Verpflichtung zweier unterschiedlicher Störer, zu denselben zwei Sachverhalten jeweils ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, auch aus verfahrensökonomischer Perspektive keinen Sinn. Würde die gegenüber dem Beschwerdeführer 2 noch nicht rechtskräftig entschiedene Frage nach der Rechtmässigkeit dieser Aufforderung zum jetzigen Zeitpunkt abweichend beurteilt, so würde damit ein widersprüchlicher Entscheid zum früheren, bereits rechtskräftigen Urteil des Baurekursgerichts vom 15. Januar 2019 betreffend die Verfügung der Gemeindeverwaltung Hütten vom 10. bzw. 12. Juli 2018 geschaffen. Auch wenn sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in ungetrennter Ehe lebenden Beschwerdeführenden in Bezug auf den strittigen Sachverhalt unterschiedliche Interessen verfolgen, schafft das gewählte Vorgehen sodann einen nicht zu vernachlässigenden zusätzlichen Koordinationsaufwand.
2.6 Der nachträgliche Miteinbezug des Beschwerdeführers 2 in das Verfahren erweist sich unter den vorliegenden Umständen deshalb zur Erreichung des angestrebten Ziels als ungeeignet und damit unverhältnismässig. Der vorinstanzliche Rekursentscheid ist entsprechend zu korrigieren und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 in Bezug auf den Beschwerdeführer 2 in Gutheissung seiner Beschwerde aufzuheben.
3.
Zu beurteilen bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1.
3.1 Diese macht in Bezug auf das Abstellen des Wagens und dessen Nutzung für die Tierhaltung geltend, in Nachachtung des vorinstanzlichen Rekursentscheids vom 15. Januar 2019 und der zugrunde liegenden Verfügung der Gemeinde Hütten mit Eingabe vom 7. November 2020 ein entsprechendes Baugesuch eingereicht zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe dieses jedoch schlichtweg ignoriert. Die Vorinstanz habe ihrerseits in aktenwidriger Weise festgestellt, das Gesuchsformular sei "praktisch leer" und weder die Beschwerdeführerin 1 noch der Beschwerdeführer 2 hätten die zur Beurteilung des Wagens notwendigen Unterlagen eingereicht.
3.2 Stellt eine Baubehörde fest, dass eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurde, so hat sie, bevor sie restitutorische Massnahmen einleitet, aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorab zu prüfen, ob die ausgeführten Arbeiten nachträglich bewilligt werden können (Bernhard Waldmann in: Alain Griffel/Hans Ulrich Liniger/Heribert Rausch/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, Rz. 6.6; vgl. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, S. 270). Dieses Erkenntnisverfahren ist – im Rahmen des Verfahrens auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. § 341 PBG) – von Amtes wegen durchzuführen. Ein nachträgliches Baugesuch im Sinn eines förmlichen Antrags um Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der Baute ist dafür nicht notwendig. Die Baubehörde kann den Störer jedoch zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung verpflichten. In diesem Sinn zu verstehen ist die verbreitete Praxis, den Störer bei Entdeckung einer formell rechtswidrigen Baute zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für selbige aufzufordern (vgl. zum Ganzen VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163, E. 6.3; 17. März 2016, VB.2015.00415, E. 4.3, je mit Hinweis auf BEZ 2004 Nr. 42; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 120 f.; Waldmann, Rz. 6.8, je mit Hinweisen; Maja Saputelli, Bauen ohne Bewilligung, in: PBG aktuell, 2/2018, S. 52–54, 53). Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung richtet sich die Vorprüfung eines nachträglichen Baubewilligungsgesuchs grundsätzlich nach § 313 Abs. 1 PBG. Demnach hat die zuständige Baubehörde mitunter zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen den Vorschriften entsprechen und für den Entscheid ausreichen, und andernfalls deren Änderung oder Ergänzung innert drei Wochen seit Einreichung anzuordnen.
3.3 Im strittigen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 wird die erneute Fristansetzung zur Einreichung eines Baugesuchs betreffend den "Wanderwagen" damit begründet, dass bisher kein Baugesuch eingereicht worden sei, sondern lediglich ein "leeres Baugesuchsformular" mit einem Begleitschreiben. Darin werde festgehalten, dass das Urteil des Baurekursgerichts falsch sei und eine Bewilligungspflicht daher nicht bestehe. Im Beschwerdeverfahren präzisierte die Beschwerdegegnerin ihre Sachverhaltsdarstellung dahingehend, die gemachten Angaben seien rudimentär, schlecht leserlich und überhaupt nicht überprüfbar. Es sei kein Gesuch um Erteilung der Baubewilligung gestellt worden, sondern lediglich das Gesuch, die Bestandesgarantie der bestehenden Bauten und Anlagen zu bestätigen. Ein Plan sei nicht eingereicht worden und das Formular sei nicht einmal unterzeichnet.
3.4 Dass es sich bei den Gesuchsunterlagen, welche die Beschwerdeführerin 1 im Rekursund Beschwerdeverfahren zu den Akten reichte, um jenes "leere Baugesuchsformular" handelt, auf welches auch die Ausgangsverfügung Bezug nimmt, wird nicht bestritten. Diese Unterlagen umfassen ein grösstenteils ausgefülltes und unterzeichnetes Baugesuchsformular vom 7. November 2020, samt Angaben der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Personalien, zum Inhalt der beantragten Ausnahmebewilligung, zur – nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 nicht bestehenden – Notwendigkeit einer Aussteckung sowie zur Konstruktion und zu den Dimensionen des streitbetroffenen Wagens. Beigelegt sind dem Gesuch ein – soweit ersichtlich vollständig ausgefülltes – Zusatzformular für Vorhaben ausserhalb der Bauzone. Ferner finden sich in den Gesuchsbeilagen ein Begleitschreiben mit näheren Informationen zum Sachverhalt, zur Nutzung und Beschaffenheit des Wagens sowie die Kopie eines Schuldbriefs, mit der gemäss den Erläuterungen der Beschwerdeführerin 1 belegt werden soll, dass sich der streitbetroffene Wagen schon seit 1955 ununterbrochen auf der Liegenschaft befinde. Wie sich dem Zusatzformular entnehmen lässt, umfassen die Gesuchsbeilagen ferner eine Kopie des Grundbuchauszugs sowie Fotografien der Liegenschaft und Umgebung, die sich allerdings nicht bei den Akten befinden.
Den Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage nicht gefolgt werden. Die vorinstanzliche Würdigung, das Baugesuch sei "bis auf die Katasternummern und Namen praktisch leer", ist offensichtlich unzutreffend und damit rechtsverletzend. Ebenso wenig besticht der nicht näher begründete Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die Angaben auf den eingereichten Gesuchsunterlagen "rudimentär" und "überhaupt nicht überprüfbar" seien. Zwar ist die von der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eingereichte Kopie der Gesuchsunterlagen infolge mangelhafter Druckqualität tatsächlich nur schwer lesbar. Es ist jedoch nicht klar, ob diese unleserliche Kopie den von der Beschwerdeführerin 1 ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht (was diese bestreitet) oder ob diese erst im Rahmen der weiteren Bearbeitung durch den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin oder deren Personal entstand. Selbst wenn auch die eingereichten Originalunterlagen unleserlich gewesen sein sollten, so hätte die Beschwerdegegnerin die Bearbeitung des Gesuchs nicht verweigern dürfen, sondern sie hätte die Beschwerdeführerin 1 in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG unter Hinweis auf diesen Mangel zur Nachbesserung auffordern müssen.
3.5
Auch der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Einwand der Unvollständigkeit des Gesuchs erweist sich als unbehelflich.
3.5.1 Baugesuche haben alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind (§ 310 Abs. 1 PBG). Anders ausgedrückt ist das Baugesuch in einer Weise abzufassen, dass die zuständigen Behörden das Projekt vollständig auf seine Verträglichkeit mit dem massgebenden Recht überprüfen können. Überflüssige Abklärungen, für die es an einem echten Bedürfnis mangelt, sind unverhältnismässig. Soweit das baurechtliche Verfahren in erster Linie dazu dient, das Bestehen eines bewilligungspflichtigen Sachverhalts abzuklären, sind auch die einzureichenden Unterlagen nach diesem Verfahrenszweck auszurichten. Es wäre unverhältnismässig, bereits in diesem Verfahrensstadium sämtliche zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit erforderlichen Gesuchsunterlagen einzufordern, solange noch nicht feststeht, ob das Vorhaben überhaupt bewilligungspflichtig ist (zum Ganzen VGr, 6. März 2014, VB.2013.00781, E. 3.4.; vgl. Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1997, Rz. 244 f.).
3.5.2 Dass die Beschwerdeführerin 1 verpflichtet ist, für den Wanderwagen ein Baugesuch einzureichen, wurde bereits rechtskräftig entschieden (vorn I.C. und D.). Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 15. Januar 2019 – auf welches vorliegend nicht mehr zurückzukommen ist – dass bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Sachverhalts im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten sei. Vor allem bei Nutzungsänderungen bestehender Bauten und Anlagen würde oft erst eine genauere Untersuchung ergeben, ob die Zweckänderung der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterstehe. Unter Berücksichtigung der Dimensionen des Wagens und von dessen Nutzung als Unterkunft und Witterungsschutz für zwei Wollschweine lägen, so die Vorinstanz, "genügend Anhaltspunkte vor, sodass eine Bewilligungspflicht und – bei Bejahung einer solchen – die Bewilligungsfähigkeit in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen" seien (a. a. O., E. 8.1 und 8.3). Damit wurde die Frage, ob die heutige Platzierung und Nutzung des Wagens als mobiler Witterungsschutz für das noch lebende Wollschwein ebenso wie die Haltung dieses Tiers eine bewilligungspflichtige Änderung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; LS 700) darstellt, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend beantwortet, sondern zum Gegenstand des laufenden nachträglichen Bewilligungsverfahrens erklärt. Nichts anderes ergibt sich aus der darauf gestützten vorinstanzlichen Schlussfolgerung, die Gemeindeverwaltung Hütten habe von der Beschwerdeführerin 1 richtigerweise die Einreichung eines Baugesuchs verlangt, um "allenfalls ein nachträgliches, koordiniertes Baubewilligungsverfahren durchführen zu können".
3.5.3 Nachdem im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend geklärt ist, ob hinsichtlich der Platzierung und Nutzung des Wagens als mobile Tierunterkunft eine bewilligungspflichtige Änderung vorliegt, war es der Beschwerdeführerin 1 unbenommen, mit ihrem Baugesuch auch Gründe vorzubringen, welche aus ihrer Sicht gegen eine Bewilligungspflicht sprechen. Sie legte zu diesem Zweck dar, dass der Wagen bereits seit Mitte der Fünfzigerjahre Zugehör der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 bilde und seit Aufgabe des landwirtschaftlichen Gewerbes am 1. Januar 1968 ununterbrochen der Beherbergung hobbymässig gehaltener Tiere gedient habe. Dies entbindet sie aber nicht von ihrer rechtskräftig angeordneten Pflicht zur Einreichung eines vollständigen Baugesuchs.
3.5.4 Wenn die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, dass zur Beurteilung der Bewilligungspflicht und gegebenenfalls der Bewilligungsfähigkeit des Sachverhalts betreffend "Wanderwagen" weiterführende Unterlagen, insbesondere Pläne, erforderlich sind, ist sie gehalten, der Beschwerdeführerin 1 unter konkreter Nennung der fehlenden Unterlagen in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG Frist zur Ergänzung ihres Gesuchs anzusetzen. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz haben bisher jedoch dargelegt, welche zusätzlichen Unterlagen das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 für eine ordnungsgemässe Beurteilung enthalten müsste.
3.6 Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 Abs. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 7. November 2020 entweder anhand zu nehmen oder – sollte sie noch nicht über die erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Prüfung der Bewilligungspflicht und (gegebenenfalls) Bewilligungsfähigkeit des Sachverhalts verfügen – der Beschwerdeführerin 1 in sinngemässer Anwendung von § 313 Abs. 1 PBG und unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen eine angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf dieses Baugesuch eine kosten(vorschuss)pflichtige Ersatzvornahme anzudrohen, weshalb auch Dispositivziffer 3 in dieser Hinsicht aufzuheben ist.
4.
4.1 Zu beurteilen sind sodann die Einwände der Beschwerdeführerin 1 gegen die Anordnungen in Bezug auf die im Raum stehende Nutzungsänderung der Ökonomiebaute Vers.-Nr. 04. Nicht Verfahrensgegenstand ist in dieser Hinsicht die vom Baurekursgericht bereits rechtskräftig beurteilte Aufforderung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs bzw. einer Verpflichtung zur Wiederherstellung des "ursprünglichen Zustands". Zur Beurteilung steht lediglich die mit Beschluss vom 27. Juli 2021 zusätzlich ergangene Aufforderung zur Durchführung eines Augenscheins sowie die auch in Bezug auf dieses nachträgliche Baugesuch erfolgte Androhung der Ersatzvornahme. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt, sie sei vor Durchführung eines Augenscheins "über Indizien und Hinweise, die auf eine Nutzungsänderung angeblich hinweisen sollen, zu informieren", bzw. es seien vorgängig die Kriterien zu definieren, nach denen die Beschwerdegegnerin die strittige Frage nach der angeblichen Umnutzung von einem (derzeit bewilligten) Lager in eine private oder gewerbliche Werkstatt zu beurteilen gedenke.
4.2 Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin 1 – im Sinn einer Alternative zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs – förmlich dazu aufforderte, ihre Sachdarstellung, wonach keine Umnutzung der Ökonomiebaute erfolgt sei, mittels Durchführung eines Augenscheins zu belegen, gebietet sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns und ist nicht zu beanstanden. Die Indizien und Hinweise, auf deren Grundlage die Aufforderung zur nachträglichen Baugesuchseinreichung bzw. die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vom 10. bzw. 12. Juli 2018 erging, wurden im Rekursentscheid vom 15. Januar 2019 einlässlich erläutert. In die betreffenden Verfahrensakten kann die Beschwerdeführerin 1 nach Massgabe von § 8 VRG und § 16 der Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 12. Juli 2021 (IAV; LS 211.15) Einsicht nehmen.
4.3 Entgegen der Beschwerdeführerin 1 besteht darüber hinaus auch keine Grundlage für eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, vor der allfälligen Durchführung eines Augenscheins zu definieren, nach welchen Kriterien die derzeit bewilligte Lagernutzung von einer möglicherweise raumrelevanten und damit nach Art. 22 RPG bewilligungspflichtigen Umnutzung in eine Werkstatt abzugrenzen wäre. Die entsprechenden Beschränkungen ergeben sich hinreichend klar aus der im Recht liegenden Bewilligung, gemäss welcher das Gebäude lediglich als Lagerraum genutzt werden darf, jedoch darin keine gewerblichen Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Einschränkungen sowie der übrigen baupolizeilichen Bestimmungen obliegt der Beschwerdeführerin 1 als Eigentümerin und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin als Baubehörde, sie in dieser Hinsicht zu beraten. Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass das Antreffen eines baurechtswidrigen Zustands in der fraglichen Baute eine Bestrafung der Beschwerdeführerin 1 oder des Beschwerdeführers 2 wegen Widerhandlung gegen das PBG im Sinn von § 340 zur Folge haben könnte. Das baurechtliche Verfahren unterliegt als Verwaltungsverfahren nicht den strafprozessualen Garantien, weshalb die Beschwerdeführenden auch nicht berechtigt sind, unter Berufung auf möglicherweise drohende strafrechtliche Konsequenzen ihre Mitwirkung zu verweigern. Ob Erkenntnisse, die durch allfällige Zwangsmittel im vorliegenden baurechtlichen Verfahren erlangt wurden, in einem nachgelagerten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin 1 verwertet werden können, ist durch die zuständigen Strafbehörden zu prüfen (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 4.2.2.4; BGr, 7. April 2019, 1B_365/2019, E. 4; BGE 142 IV 207 E. 8.3.1).
4.4 Der gegen Dispositivziffern 1 und 3 der Ausgangsverfügung gerichtete, sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf eine Definition des rechtmässigen Zustands vor Durchführung eines Augenscheins ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der in Bezug auf die Umnutzung der Ökonomiebaute ausgesprochenen Androhung, wonach für den Fall, dass innert der angesetzten Frist weder ein nachträgliches Baugesuch (eingereicht) noch der Augenschein durchgeführt worden sein sollte, die Beschwerdegegnerin das verlangte Baugesuch unter Verpflichtung der Beschwerdeführerin 1 zu einem Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- "ersatzvornahmeweise" selbst erstellen werde (Dispositivziffer 3).
5.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, die im nachträglichen Baubewilligungsverfahren bestehende Mitwirkungspflicht würde auch die Feststellung der zu prüfenden Verhältnisse auf dem Baugrundstück beschlagen. Bei fehlender oder ungenügender Mitwirkung müsse die Baubehörde die nötigen Pläne oder anderen Unterlagen nötigenfalls selbst erstellen bzw. erstellen lassen, also zum Mittel der Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen greifen. Eine solche sei nach § 31 VRG vorgängig anzudrohen. Im Übrigen könne die Verwaltungsbehörde Verletzungen der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Würdigung des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlungen zu Ungunsten der nicht kooperierenden Partei berücksichtigen, wobei sie den Pflichtigen zuvor unter Nachfristansetzung und ausdrücklicher Androhung des Rechtsverlusts zu mahnen habe. "Entsprechend" sei auch die in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Beschlusses erfolgte Androhung der Ersatzvornahme zu verstehen.
5.3
5.3.1 Dass eine Baubehörde im nachträglichen Bewilligungsverfahren die zur materiellen Beurteilung notwendigen Pläne und Unterlagen bei ungenügender Mitwirkung des Pflichtigen "ersatzvornahmeweise" zu beschaffen habe, wird von verschiedenen Autorinnen und Autoren vertreten und wurde in der Vergangenheit auch vom Verwaltungsgericht ohne nähere Ausführungen bejaht (vgl. Thomas Wipf/Laura Diener in: Christoph Fritzsche et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 817; Saputelli, S. 53; VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163, E. 6.3; 17. März 2016, VB.2015.00415, E. 4.3, je unter Hinweis auf BEZ 2004 Nr. 42). Einzelne Lehrmeinungen wollen der Baubehörde darüber hinaus die Befugnis einräumen, dem Störer für den Fall der unterlassenen Mitwirkung eine Bestrafung gemäss § 340 PBG oder Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) anzudrohen (vgl. Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 127; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 64).
5.3.2 Gemäss § 341 PBG hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen, wofür sie (unter den entsprechenden Voraussetzungen) auf die Mittel des Verwaltungszwangs und der Schuldbetreibung zurückgreifen kann. Erhält eine örtliche Baubehörde Kenntnis von bewilligungspflichtigen Bauarbeiten oder Nutzungsänderungen, welche ohne Bewilligung und damit in formell rechtswidriger Weise erfolgt sind, so hat sie von Amtes wegen geeignete Massnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustands zu ergreifen. Beim blossen Verdacht auf mögliche Änderungen, wie dies im Fall nachbarlicher Hinweise auf eine angebliche bewilligungspflichtige Umnutzung regelmässig der Fall sein dürfte, hat die Behörde zunächst von Amtes wegen den Sachverhalt festzustellen, d. h. zu klären, ob und in welchem Ausmass überhaupt Bauarbeiten oder Nutzungsänderungen erfolgt sind (vgl. § 7 Abs. 1 VRG).
5.3.3 Zwar ist in der Lehre gemeinhin anerkannt, dass der Zustands- oder Verhaltensstörer im Verfahren auf Wiederherstellung eines baurechtskonformen Zustands zur Mitwirkung bei der Sachverhaltserstellung verpflichtet ist (Mäder, Rz. 650; Ruoss Fierz, S. 127; Waldmann, Rz. 6.8; vgl. Wipf/Diener, S. 817; Saputelli, S. 53). Es ist jedoch umstritten, ob und inwiefern sich entsprechende Mitwirkungspflichten im Weigerungsfall mit den Mitteln des Verwaltungszwangs (§ 30 VRG) vollstrecken lassen. Unter Vorbehalt einer spezialgesetzlichen Regelung stellt dies ein namhafter Teil der Lehre infrage (vgl. Plüss, § 7 N. 116 [anders noch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, § 7 N. 70]; Patrick L. Krauskopf/Martin Wyssling in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., Zürich 2023, Art. 13 N. 82 f.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich 2021, Rz. 714; Christoph Auer/Anja Martina Binder in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren – Kommentar, 2. A., Zürich 2019 [Kommentar VwVG], Art. 13 N. 41; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1396; so für den Kanton St. Gallen auch Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 5. Dezember 2018, B 2016/224, E. 2.3). Folgt man diesen Auffassungen, so handelt es sich bei Mitwirkungspflichten der Parteien im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht um echte Rechtspflichten, sondern um prozessuale Obliegenheiten, deren ungerechtfertigte Missachtung grundsätzlich bloss durch Auferlegung prozessualer bzw. administrativer Nachteile geahndet werden kann. In Betracht kommt dabei insbesondere die Berücksichtigung renitenten Verhaltens im Rahmen der Beweiswürdigung. Sind aufgrund einer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung zusätzliche Untersuchungshandlungen der Behörde erforderlich, so können die entsprechenden Kosten zudem gestützt auf das Verursacherprinzip ungeachtet des Verfahrensausgangs der fehlbaren Partei auferlegt werden (§ 13 Satz 2 VRG; vgl. Plüss, § 7 N. 111 und 113). In diesem Sinn könnte auch die in Lehre und Praxis verschiedentlich erwähnte "ersatzvornahmeweise" Beschaffung von Plänen oder sonstigen Gesuchsunterlagen zu verstehen sein (vgl. oben E. 5.3.1). Auch gemäss denjenigen Lehrmeinungen, die eine zwangsweise Vollstreckung prozessualer Mitwirkungspflichten nicht a priori ausschliessen, soll dies nur in Ausnahmefällen zulässig sein. In Betracht gezogen wird dies in Fallkonstellationen, in denen die blosse Sanktionierung mit prozessualen Nachteilen kein taugliches Mittel darstellt, weil die geordnete Durchführung des Verfahrens nicht den Interessen der mitwirkungsverpflichteten Partei entspricht, jedoch, z. B. infolge einer Gefahr für die Allgemeinheit, gewichtige öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen und es der Behörde ohne Zwangsmassnahmen nicht möglich ist, die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, Rz. 990; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK VwVG, Zürich 2022, Art. 13 N. 1; Christian Meyer, Die Mitwirkungsmaxime im Verwaltungsverfahren des Bundes, Zürich 2019, Rz. 778 ff.; vgl. ferner VPB 1987, Nr. 54, S. 337 ff., E. 2.1).
5.4 Ob sich in Anbetracht vorstehender Erwägungen eine – gestützt auf die im PBG nicht ausdrücklich geregelte Mitwirkungspflicht des Störers ergangene – Aufforderung zur nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstrecken lässt, kann vorliegend offenbleiben. Denn jedenfalls in der vorliegenden Konstellation besteht für ein solches Vorgehen kein Raum. Zwar steht es der Beschwerdegegnerin frei, die Beschwerdeführerin 1 zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs betreffend Umnutzung der Ökonomiebaute aufzufordern, wie sie dies vorliegend tat. Sofern die Beschwerdeführerin 1 das Bestehen einer solchen Umnutzung weiterhin bestreitet und sich konsequenterweise weigert, ein entsprechendes Bewilligungsgesuch einzureichen, schafft die angedrohte "ersatzvornahmeweise" Erstellung eines Gesuchs durch die Beschwerdegegnerin keinerlei Abhilfe, zumal die tatsächlichen Verhältnisse, die Gegenstand eines solchen Gesuchs bilden würden, infolge der ungenügenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin 1 weiterhin nicht geklärt sind. Infolge Untauglichkeit dieser Massnahme ist Dispositivziffer 3 des Beschlusses vom 27. Juli 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 somit auch in Bezug auf die im Raum stehende Umnutzung der Ökonomiebaute aufzuheben.
5.5 Da die Beschwerdeführerin 1 die im Raum stehende Nutzung der Ökonomiebaute als Schreinereiwerkstatt weder anerkennt noch eine solche wünscht, kann es vorliegend einzig darum gehen, in Anwendung von § 341 PBG für die Herstellung des rechtmässigen Zustands gemäss der derzeitigen Bewilligung zu sorgen. Eine entsprechende Pflicht wurde der Beschwerdeführerin 1 bereits mit der rechtskräftig beurteilten Verfügung vom 10. bzw. 12. Juli 2018 auferlegt, wobei präzisierend hinzuzufügen ist, dass unter dem "ursprünglichen" Zustand im Sinn dieser Verfügung der rechtmässige Zustand gemäss der im Recht liegenden Bewilligung zur Nutzung des Gebäudes als Lagerraum zu verstehen ist. Jedenfalls bei dieser, für den Fall der Nichteinreichung eines nachträglichen Baugesuchs auferlegten Wiederherstellungsverpflichtung handelt es sich um eine eigentliche Rechtspflicht, die im Weigerungsfall mit den Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden kann. Zur Überprüfung des Vollzugs der Wiederherstellungsverpflichtung kommt insbesondere die Vornahme einer Baukontrolle im Sinn von § 327 Abs. 2 PBG infrage. Sollte die Beschwerdeführerin 1 die Durchführung einer solchen Kontrolle weiterhin verweigern bzw. zu verhindern suchen, so sind gegebenenfalls geeignete Vollstreckungsmassnahmen zu prüfen.
6.
Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerin 1 auf Bestrafung der Beschwerdegegnerin nach Massgabe von § 340 PBG betrifft, so ist hierfür (ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit einer solchen) weder das Verwaltungsgericht noch die Vorinstanz sachlich zuständig. Das vorinstanzliche Eintreten auf diesen Antrag ist zu korrigieren, was praxisgemäss in einer diesbezüglichen Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen resultiert (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57).
7.
7.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 im Umfang des Eintretens gutzuheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 sowie der angefochtene Rekursentscheid in Bezug auf diesen vollumfänglich aufzuheben.
7.2 Sodann sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 insofern aufzuheben, als erneut Frist zur Einreichung eines Baugesuchs für das dauerhafte Abstellen eines "Wanderwagens" und dessen Nutzung für die Tierhaltung angesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 7. November 2020 anhand zu nehmen oder dieser nach Massgabe von § 313 Abs. 1 PBG unter konkreter Nennung der fehlenden Angaben und Unterlagen eine angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen.
7.3 Vollständig aufzuheben ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 schliesslich Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021.
7.4 Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 – hinsichtlich der verlangten Bestrafung der Beschwerdegegnerin im Sinn der Erwägungen – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. Dieselbe Kostenfolge rechtfertigt sich für die Kosten des Rekursverfahrens sowie für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
8.2 Eine Umtriebs- bzw. Parteientschädigung steht mangels eines besonderen Aufwands bzw. mangels überwiegenden Obsiegens weder den Beschwerdeführenden 1 und 2 noch der Beschwerdegegnerin zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Entscheid ist seinerseits ein Zwi-schenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 und Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 sind in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 insoweit aufzuheben, als diese die erneute Fristansetzung zur Einreichung eines Baugesuchs für das dauerhafte Abstellen eines "Wanderwagens" auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 und dessen Nutzung für die Tierhaltung betreffen.
Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, das Baugesuch der Beschwerdeführerin 1 vom 7. November 2020 anhand zu nehmen oder dieser nach Massgabe von § 313 Abs. 1 PBG unter konkreter Nennung der fehlenden Angaben und Unterlagen eine angemessene Nachfrist zu dessen Verbesserung anzusetzen.
Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 wird in entsprechender Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Mai 2022 werden, soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend, vollumfänglich aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 980.-- Zustellkosten, Fr. 5'480.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5. Die Kosten des Rekursverfahrens und für den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 werden, in entsprechender Abänderung von Dispositivziffer III des vorinstanzlichen Entscheids sowie Dispositivziffer 4 des genannten Beschlusses, zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).