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Zürich Verwaltungsgericht 21.11.2024 VB.2022.00298

21. November 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,045 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Sozialhilfe | [Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe] Wenn eine fürsorgeabhängige Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs vermutet. Es obliegt dann der unterstützten Person, diese Vermutung umzustossen; sie hat mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass die entdeckten Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandener finanzieller Mittel rechtmässig gewesen ist (E. 3.3). Der Sozialhilfebezüger deklarierte in Verletzung seiner Meldepflicht mehrere Konten gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht (E. 5.1). Es gelingt ihm nur teilweise, erhebliche Zweifel an der aus der Verletzung der Meldepflicht erwachsenden Vermutung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zu erwecken (E. 5.2-5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00298   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe] Wenn eine fürsorgeabhängige Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs vermutet. Es obliegt dann der unterstützten Person, diese Vermutung umzustossen; sie hat mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass die entdeckten Vermögenswerte ihr nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandener finanzieller Mittel rechtmässig gewesen ist (E. 3.3). Der Sozialhilfebezüger deklarierte in Verletzung seiner Meldepflicht mehrere Konten gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht (E. 5.1). Es gelingt ihm nur teilweise, erhebliche Zweifel an der aus der Verletzung der Meldepflicht erwachsenden Vermutung des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs zu erwecken (E. 5.2-5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG SOZIALHILFERECHT UNRECHTMÄSSIGER BEZUG

Rechtsnormen: § 26 lit. a SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00298

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Schlieren,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde von Mai 2015 bis September 2021 von der Stadt Schlieren mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Bereichsleitung Soziales der Stadt Schlieren vom 8. Juli 2020 wurde A verpflichtet, Fr. 20'842.46 für Leistungen, die er in der Zeit von 1. März 2018 bis 11. März 2020 zu Unrecht bezogen habe, zurückzuerstatten. So weit als möglich sei die Rückerstattung durch Verrechnung mit dem laufenden Unterstützungsanspruch zu tilgen; vorerst würde während zwölf Monaten eine Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt vorgenommen. Bei Beendigung der finanziellen Unterstützung würde die zu diesem Zeitpunkt noch offene Restschuld sofort zur Zahlung fällig werden und bei erneuter Unterstützung würde die noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während vorerst zwölf Monaten mit 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sowie mit allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen verrechnet.

B. Das von A am 12. August 2020 gestellte Neubeurteilungsgesuch wies die Sozialbehörde der Stadt Schlieren mit Beschluss vom 23. September 2020 ab.

II.  

A. Dagegen gelangte A am 23. Oktober 2020 mit Rekurs an den Bezirksrat Dietikon und beantragte die Reduktion der Rückerstattungsforderung und der verfügten Kürzung. Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom 28. Januar 2021 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

B. Mit Eingabe vom 27. Februar 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Reduktion der Rückerstattungsforderung. Sodann ersuchte er um einen kostenlosen Rechtsbeistand. Das Verwaltungsgericht hiess die hiergegen gerichtete Beschwerde mit Urteil VB.2021.00154 vom 9. Juli 2021 teilweise gut, hob Dispositivziffer I des bezirksrätlichen Beschlusses auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an den Bezirksrat Dietikon zurück.

C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 forderte der Bezirksrat Dietikon die Stadt Schlieren auf, weitere in der Verfügung ausdrücklich bezeichnete Unterlagen einzureichen. A wurde seinerseits ebenfalls aufgefordert, allfällige weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen. Am 3. bzw. 11. Januar 2022 liess die Sozialbehörde der Stadt Schlieren dem Bezirksrat die ihr von A eingereichten Unterlagen zukommen. Auf telefonische Nachfrage hin teilte die Sozialbehörde dem Bezirksrat am 20. Januar 2022 mit, dass A keine weiteren Unterlagen als die dem Bezirksrat vorliegenden eingereicht habe. Gestützt auf die Unterlagen reduzierte der Bezirksrat Dietikon in teilweiser Gutheissung des Rekurses die streitbetroffene Rückforderungssumme in seinem Beschluss vom 31. März 2022 um Fr. 768.70 auf Fr. 20'073.75. Was die Modalitäten der Rückforderung betrifft, wies er die Sache an die Sozialbehörde Schlieren zurück. Denn der mittlerweile eingetretene Fall, dass die Rückforderung nach Beendigung der sozialhilferechtlichen Unterstützung von A noch im vollen Umfang zu tilgen sei, sei nicht geregelt worden. Dass die gesamte Rückforderung auf einmal fällig sein solle, erscheine in Anbetracht von deren Höhe und der relativ kurzen Dauer der wieder aufgenommenen Erwerbstätigkeit unangemessen. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat Dietikon keine.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2022 liess A beantragen, es sei Ziff. I des bezirksrätlichen Beschlusses vom 31. März 2022 aufzuheben und festzustellen, dass ihn keine Rückzahlungspflicht treffe. Eventualiter sei festzustellen, dass lediglich im Umfang von Fr. 12'026.39 eine Rückerstattungspflicht bestehe. Ferner ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Anwalts für das vorliegende Beschwerdeverfahren.

Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 27. Mai 2022 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Schlieren liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht A auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf die Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darzulegen und zu belegen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 beantragte A die Einstellung des Verfahrens sowie eventualiter die Verschiebung des Verfahrens. Weiter verlangte er Schadenersatz. Ferner legte er das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – Nachweis der Mittellosigkeit" samt ausgewählten Belegen bei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt die gänzliche Aufhebung der Rückforderungsforderung im verbleibenden Betrag von Fr. 20'073.75. Da der Streitwert Fr. 20'000.- somit übersteigt, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). Ob es sich dabei um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands im zweiten Rechtsgang handelt, nachdem der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht lediglich die Reduktion der Forderung verlangt und den Rückforderungsbetrag bloss im Umfang von rund Fr. 13'000.- bestritten hatte, kann offenbleiben.

1.3 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015, VB.2015.00329, E. 3.1; 17. September 2015, VB.2015.00051, E. 9). Sie sind jedoch als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64 f.). Dies trifft vorliegend zu, weil die Sache nur zur Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten zwecks Umsetzung des bezirksrätlichen Beschlusses an die Sozialbehörde der Stadt Schlieren zurückgewiesen wurde.

1.4 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte jedenfalls die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Das Verwaltungsgericht ist hierfür demzufolge nicht zuständig. Daher ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz für die von ihm angeblich erlittenen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Schäden ersucht.

1.5 Nachdem die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist mit der erwähnten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Eine Beschwerde kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids zurückgezogen werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 5 mit Hinweis u. a. auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl. ferner RB 1965 Nr. 13). Der Rückzug muss ausdrücklich, umfassend, unmissverständlich und bedingungslos erklärt werden. Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79).

In seiner Eingabe vom 3. Oktober 2024 führt der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner erheblichen gesundheitlichen und psychischen Belastungen die "Einstellung" des Verfahrens beantrage, da die Fortführung des Prozesses unverhältnismässig sei, betrage doch die maximal forderbare Streitsumme Fr. 12'000.-. Die Missachtung seiner Beweise durch die Vorinstanz stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar und sollte als Grundlage für die Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden.

Der Beschwerdeführer scheint sich in einem Irrtum über die Konsequenzen einer "Einstellung" des Verfahrens im Sinn eines Rückzuges zu befinden, scheint er doch davon auszugehen, dass er dann überhaupt keine wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten müsste. Vielmehr verhält es sich doch gerade umgekehrt, weil im Fall eines Rückzugs der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwüchse und die Rückforderungssumme sich im vorliegenden Fall auf Fr. 20'073.75 beliefe. Angesichts seiner Ausführungen ist daher der Antrag auf "Einstellung" des Verfahrens nicht als Rückzugserklärung zu deuten. Da der Antrag somit inhaltlich dem mit Beschwerde gestellten Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Feststellung, dass keine Rückzahlungspflicht besteht, entspricht, ist darauf nachfolgend (E. 3 ff.) weiter einzugehen.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt sodann einen Antrag auf "Verschiebung des Verfahrens". Sofern dieser Antrag als Sistierungsantrag (vorübergehende Einstellung) zu verstehen ist, steht er zum einen im Widerspruch zur Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers wegen des durch das Gerichtsverfahren angeblich erlittenen Schadens. Zum anderen liegen keine Sistierungsgründe vor, weil das vorliegende Verfahren nicht vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38 ff.). Eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt eine Sistierung eines schriftlichen Verfahrens grundsätzlich nicht, ist doch kein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers und somit keine Verschiebung eines Verhandlungstermins erforderlich. Der Antrag auf "Verschiebung des Verfahrens" ist aus diesen Gründen abzuweisen.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung der Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (vgl. statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2).

3.3 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Steht fest, dass die unterstützte Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 29. Juni 2023, VB.2022.00684, E. 2.5; 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2). Es obliegt sodann der unterstützten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4 mit Hinweisen). Gelingt es der unterstützten Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3). Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00121, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E. 3.2).

3.4 Sind die Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. Nach Ablösung von der Sozialhilfe liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Sozialhilfebehörde, die Rückzahlungsmodalitäten festzulegen.

3.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrere (Online-)Konten pflichtwidrig nicht deklariert. Daraus sei ersichtlich, dass in der fraglichen Zeitspanne zahlreiche Zahlungseingänge in der Höhe von Fr. 28'361.01 erfolgt seien. Nachdem der Beschwerdeführer habe beweisen können, dass es sich bei einzelnen Zahlungen um "Querüberweisungen" von seinem korrekt deklarierten Konto gehandelt habe, habe die Bereichsleitung die Rückerstattungsforderung auf Fr. 20'842.46 reduziert. Auch die erneute Überprüfung der streitbetroffenen Rückforderungssumme im zweiten Rechtsgang ergebe zusammenfassend, dass nach wie vor keine weiteren Überweisungen von Dritten erwiesen seien, welche eine Reduktion der Rückforderungssumme rechtfertigten. Gestützt auf die im zweiten Rechtsgang vorgelegten Kontoauszüge seien indes einige Positionen zu korrigieren. Hinsichtlich der Bareinzahlungen hielt die Vorinstanz fest, es lasse sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht feststellen, ob es sich bei den Bareinzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers tatsächlich um Barmittel von seiner Freundin und seiner Mutter gehandelt habe. Jedenfalls sei es zu bezweifeln. Bis heute fehlten Kontoauszüge der Freundin und der Mutter, welche die geltend gemachten Bareinzahlungen auf das Konto des Beschwerdeführers plausibilisieren liessen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe den Nachweis dafür erbracht, dass die nicht deklarierten Einkünfte ihm nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten. Er habe die Zahlungen lediglich zur Ausführung von entsprechenden Zahlungsaufträgen erhalten. Er führt aus, er habe von seiner Partnerin, seiner Schwester und seiner Mutter jeweils Barbeträge erhalten, diese einbezahlt und dann entsprechende Rechnungen bezahlt. Seine Mutter und seine Freundin könnten keine Zahlungen selbst per E-Banking tätigen. Die Sozialbehörde habe bereits in der Neubeurteilung vom 23. September 2020 – wie die Vorinstanz in E. 4.2 feststelle – festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Kontoauszug seiner Partnerin nachgereicht habe, um aufzuzeigen, dass es sich bei der Rückerstattungsforderung zum Teil um Querüberweisungen handle. Diese Kontoauszüge seien jedoch weder im Aktenverzeichnis erwähnt noch seien sie beim angefochtenen Beschluss berücksichtigt. Daher reichte der Beschwerdeführer Kontoauszüge seiner Partnerin ein. Unter deren Berücksichtigung ergebe sich eine deutliche Reduktion der Rückforderungssumme. In Bezug auf die von der Vorinstanz in E. 5.3 berücksichtigten Korrekturen macht der Beschwerdeführer zahlreiche weitere Korrekturen geltend. Bezüglich der Barbeträge (in der Höhe von Fr. 23'280.35), die er von seiner Mutter und seiner Schwester erhalten habe, macht er geltend, er habe zwei Zeuginnen, welche bestätigten, dass sie ihm Bargeld übergeben hätten, damit er für sie Rechnungen bezahle und Waren kaufe. Es wäre somit an der Vorinstanz, zu beweisen, dass es sich dabei um Schenkungen und nicht um Einzahlungen für korrespondierende Zahlungen gehandelt habe.

5.  

5.1 Nachdem der Beschwerdeführer mehrere (Online-)Konten nicht deklariert und damit seine Meldepflicht verletzt hat, ist von der Vermutung auszugehen, dass er im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen hat (E. 3.3). Somit obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen.

5.2 Zum Nachweis der von ihm behaupteten Querüberweisungen (vgl. E. 4.2) hat der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens verschiedene Unterlagen eingereicht. Ob die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls ihre Aktenführungspflicht verletzt hat, indem sie einen (einzigen) vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug seiner Partnerin nicht in die Akten aufgenommen hat, obwohl sie diesen in ihrem Neubeurteilungsentscheid vom 23. September 2020 erwähnt, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat diesen nämlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht. Jedenfalls wäre damit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt. Denn gemäss Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – wie vorliegend – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

5.3 Zunächst führt der Beschwerdeführer drei Zahlungen auf, die sich als Überträge zu seinen Gunsten identifizieren lassen sollen: Fr. 80.- vom 26. April 2019 (korrigierter Rückforderungsbetrag: Fr. 400.-), Fr. 200.- vom 29. Januar 2019 (korrigierter Rückforderungsbetrag: Fr. 650.-) und Fr. 180.- vom 27. September 2018 (korrigierter Rückforderungsbetrag: Fr. 560.-). Dabei kann es sich nur um ein Versehen der Rechtsvertretung handeln, wurden diese Beträge doch bereits von der Vorinstanz zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.

5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im Zusammenhang mit dem Versuch der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit sei nicht nur die Zahlung vom 26. Juli 2019, sondern seien weitere Gutschriften vom erlittenen Verlust von Fr. 2'159.99 in Abzug zu bringen. In dieser Hinsicht wurden sämtliche dieser Gutschriften bereits in der Berechnung des Verlusts von Fr. 2'159.99 genügend berücksichtigt, wie aus der detaillierten Aufstellung über Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit Käufen und Verkäufen von Hard- und Software für das CS-Privatkonto des Beschwerdeführers hervorgeht.

5.5 Schliesslich führt der Beschwerdeführer mehrere Bareinzahlungen auf, die er von seiner Mutter und seiner Partnerin erhalten haben soll, um für sie damit Rechnungen zu bezahlen und Waren zu bestellen. Vorab verkennt der Beschwerdeführer, dass den schriftlichen Bestätigungen der Mutter und der Partnerin aufgrund des Partnerschafts- bzw. Verwandtschaftsverhältnisses kein erhöhter Beweiswert zugemessen wird. So sind die Beschwerdegegnerin und der Bezirksrat – wie auch das Verwaltungsgericht – bei ihrer Beweiswürdigung grundsätzlich frei. Dabei kommt nur einer Zeugenaussage ein erhöhter Beweiswert zu, da eine solche unter Strafandrohung erfolgte. Dies gilt aber nicht für einfache Auskünfte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 151). Da den schriftlichen Bestätigungen als einfache Auskünfte kein besonderer Beweiswert zukommt, obliegt es auch nicht der Vor-instanz (oder der Beschwerdegegnerin), zu beweisen, dass es sich bei den Bareinzahlungen nicht um korrespondierende Zahlungen gehandelt habe. Im Übrigen stimmen die dort genannten Beträge ohnehin nicht mit den Positionen der Kontoauszüge überein.

Bleibt zu prüfen, ob sich die Bareinzahlungen anhand der neu eingereichten Kontoauszüge der Partnerin zeitlich und betragsmässig mit Geldmitteln, das heisst mit Bezügen vom Konto der Partnerin, in Verbindung bringen lassen. Ein Vergleich mit dem Auszug aus dem CS-Privatkonto zeigt in der Tat korrespondierende Bareinzahlungen auf dieses Konto auf. Ausserdem hat der Beschwerdeführer diese Einzahlungen farblich hervorgehoben und gegebenenfalls mit Beträgen versehen, sodass die neuen Belege seine bisherigen Behauptungen bestätigen. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer über sein Konto Zahlungen für seine Partnerin in der Höhe von Fr. 4'949.86 getätigt hat. Die Rückerstattungsforderung ist daher um die geltend gemachten Bareinzahlungen im Betrag von Fr. 2'280.- zu reduzieren.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückerstattungsforderung von Fr. 20'073.75 um Fr. 2'280.- auf Fr. 17'793.75 zu reduzieren. Entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer zu einem Zehntel. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Klarheit halber sei angemerkt, dass die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten nicht angefochten wurde und somit bestehen bleibt.

6.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Da die Vorinstanz in ihrem Entscheid erwog, der Beschwerdeführer werde "mittlerweile" nicht mehr mit Sozialhilfe unterstützt, forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2024 auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur teilweise nachgekommen, fehlt doch insbesondere die letzte Steuererklärung, welche dem Gesuch gemäss Ziff. 7 u. a. beizulegen ist. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf die Einreichung eines "Zusammenzuges der deklarierten Werte". Jedenfalls wurde er für die direkte Bundessteuer 2023 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 54'000.- veranlagt und für die Staats- und Gemeindesteuer 2023 mit einem Einkommen von Fr. 53'200.und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt. Das entspricht etwa seinem im Gesuch aufgeführten Erwerbseinkommen von Fr. 5'714.-/Monat. Diesem Einkommen stehen laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch monatliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 3'116.47 gegenüber, wobei in diesem Betrag auch die Auto-, Motorrad- und Rechtsschutzversicherung, der Autoservice sowie der Reifenwechsel berücksichtigt sind. Dies ergibt somit eine Überdeckung von Fr. 2'597.53/Monat. Vor dem Hintergrund der hier festzusetzenden Verfahrenskosten ist es dem Beschwerdeführer damit durchaus möglich, die Kosten innert vernünftiger Frist aufzubringen, selbst wenn man die geltend gemachten ungetilgten Schulden von insgesamt Fr. 9'500.- und eine allfällige Rückzahlungsquote berücksichtigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

7.  

Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handeln (vgl. E. 1.3), könnte es bloss unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) angefochten werden (vgl. BGE 149 II 170 E. 1; BGr, 13. November 2020, 1C_590/2019, E. 1.4).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I lit. b des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 31. März 2022 sowie von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2020 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 17'793.75 an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;     die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--      Zustellkosten, Fr. 2'345.--      Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dietikon.

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