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Zürich Verwaltungsgericht 11.01.2024 VB.2021.00627

11. Januar 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·5,275 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage mit adaptiven Antennen (ohne Anwendung eines Korrekturfaktors). Nichteintreten auf diverse Anträge (E. 2). Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden (E. 3). Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig. Dadurch wird gerade nicht auf die als tatsachenwidrig beanstandeten Prämissen (dass adaptive Antennen weniger strahlen würden als konventionelle und nur in eine Richtung senden würden) abgestellt. Die Beschwerdeführenden beziehen sich damit auf den Korrekturfaktor. Ein solcher wurde jedoch von der Mobilfunkbetreiberin nicht geltend gemacht bzw. beantragt und ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligung und folglich auch nicht des Rechtsmittelverfahrens (E. 6). Berechnungen an zusätzlichen OMEN sind nicht erforderlich (E. 7). Das Bundesgericht hat das BAFU wiederholt darauf aufmerksam gemacht, die zur Klärung der Mängel bereits im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen. In seinen jüngsten Entscheiden ging es jedoch noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme aus (E. 8). Das Bundesgericht hat mehrfach und auch unlängst wieder bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen dem Stand der Technik entsprechen (E. 9). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bzw. von Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG liegt nicht vor (E. 10). Abweisung, soweit eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2021.00627   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.05.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Mobilfunkantenne

Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage mit adaptiven Antennen (ohne Anwendung eines Korrekturfaktors). Nichteintreten auf diverse Anträge (E. 2). Auf eine mündliche Verhandlung kann verzichtet werden (E. 3). Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig. Dadurch wird gerade nicht auf die als tatsachenwidrig beanstandeten Prämissen (dass adaptive Antennen weniger strahlen würden als konventionelle und nur in eine Richtung senden würden) abgestellt. Die Beschwerdeführenden beziehen sich damit auf den Korrekturfaktor. Ein solcher wurde jedoch von der Mobilfunkbetreiberin nicht geltend gemacht bzw. beantragt und ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligung und folglich auch nicht des Rechtsmittelverfahrens (E. 6). Berechnungen an zusätzlichen OMEN sind nicht erforderlich (E. 7). Das Bundesgericht hat das BAFU wiederholt darauf aufmerksam gemacht, die zur Klärung der Mängel bereits im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen. In seinen jüngsten Entscheiden ging es jedoch noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme aus (E. 8). Das Bundesgericht hat mehrfach und auch unlängst wieder bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen dem Stand der Technik entsprechen (E. 9). Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bzw. von Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG liegt nicht vor (E. 10). Abweisung, soweit eintreten.

  Stichworte: ABNAHMEMESSUNG ANLAGEGRENZWERT ANTENNENDIAGRAMME BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN IMMISSIONSGRENZWERT OMEN QS-SYSTEM SENDELEISTUNG VORSORGEPRINZIP WORST CASE-SZENARIO

Rechtsnormen: Art. 74 BV Art. 3 Abs. III NISV Art. 4 Abs. I NISV Art. 13 Abs. I NISV Art. 11 USG Art. 12 USG Art. 13 USG Art. 14 lit. a USG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2021.00627

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1.         Verein A,

2.         B,

3.1       …,

3.2       …,

4.         …,

5.1       …,

5.2       …, 6.         …, 7.         …,

alle vertreten durch B,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    C AG, vertreten durch RA D,

2.    Baubehörde Pfäffikon,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 erteilte die Baubehörde Pfäffikon der C AG unter Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage beim Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Pfäffikon (Baugesuch Nr. 04).

II.  

Dagegen erhoben der Verein A und sieben weitere Rekurrentschaften mit gemeinsamer Eingabe am 25. November 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten Folgendes:

"A) Rechtsbegehren/Rekurs

1. Die baurechtliche Bewilligung der Baubehörde Pfäffikon vom 26.10.2020 betreffend das Baugesuch Nr. 04 sei aufzuheben.

2. Die erteilte Baubewilligung sei aufzuheben.

3. Eventualiter sei das Bewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch Nr. 04 zu sistieren, bis die Vollzugsempfehlung vorliegt bzw. bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind und ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegt.

4. Subeventualiter sei das Baugesuch Nr. 04 zur Vervollständigung und Neuauflage zurückzuweisen.

5. Die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit von Anhang 1 Ziff. 63 der NISV sei festzustellen.

B) Verfahrensanträge

1. Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung (Zertifikat CH16/1511) ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.

2. Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.

3. Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten (unabhängig vom bewilligenden Bauamt der Gemeinde Pfäffikon) einzuholen zu den Fragen, ob die geplante Antenne gegen die Grundsätze des Denkmal- und Landschaftsschutzes verstösst. Das Gutachten oder der Amtsbericht seien den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen."

Das Baurekursgericht hiess den Rekus am 14. Juli 2021 teilweise gut und ergänzte den Beschluss der Baubehörde Pfäffikon vom 26. Oktober 2020 mit folgenden Auflagen:

"Bei Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung (ERPmax,n) ist der Baubehörde ein neues Baugesuch einzureichen.

Im Falle einer Überschreitung des massgebenden Anlagegrenzwerts an einem der zu überprüfenden OMEN (03, 04, 05 und 06) sowie an den zusätzlichen Messorten gemäss Dispositivziffer I.2. des Beschlusses ist die Leistung der Mobilfunk-Antennenanlage umgehend zu reduzieren."

Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Hierauf erhoben der Verein A und acht weitere Beschwerdeführende am 13. September 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten Folgendes:

"Anträge

1. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 14. Juli 2021 sei aufzuheben und die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin C AG zu verweigern.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge

3. Das Verfahren sei zu sistieren, bis ein Entscheid im Verfahren betreffend der geplanten Mobilfunkantenne in Oberrieden durch das Bundesgericht gefallen ist. Die Verfahrensnummer ist noch unbekannt.

4. Es sei das BAFU anzuweisen, einen Bericht vorzulegen, wonach die vom Bundesgericht mit Entscheid vom 3.9.2019 im Fall Romanshorn beanstandeten Mängel im QS-System für herkömmliche behoben sind, zumindest für den Kanton Zürich.

5. Es sei das Bewilligungsverfahren zu sistieren, bis die verfahrensrechtlichen Ausführungen bezüglich einer allfälligen späteren Anwendung des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung vom 23.2.2023 gemäss Rechtsgutachten der Universität Freiburg und Urteil des Verwaltungsgerichts zum Fall Steffisburg feststehen.

6. Es sei das kantonale Amt für Umwelt (AWEL) anzuweisen, offen zu legen, an welchen der seit Ende 2019 bewilligten oder im Bagatellverfahren auf den 5G-Standard aufgerüsteten und in Betrieb befindlichen Mobilfunkanlagen Abnahmemessungen vorgenommen wurden.

7. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung des aktuellen ISO-Zertifikats 16/1511 einzureichen und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme zu eröffnen.

8. Es sei die Messmethode der A AG für Basisstationen 5G (Akkreditierungsnummer STS 0121) offen zu legen und den Beschwerdeführern zur Stellungnahme vorzulegen.

9. Es sei das Bewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch Nr. 04 zu sistieren, bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind und ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches Messverfahren und eine rechtsverbindliche Messanweisung für 5G NR des Bundesamts für Metrologie METAS vorliegen.

10. Es sei ein Fachgutachten zu den Reflexionswirkungen durch die geplante Mobilfunkanlage einzuholen.

11. Es sei von der Beschwerdegegnerin die bewilligten Software-Szenarien bzw. das angewendete Befeldungsszenario im Standortdatenblatt offenzulegen.

12. Es sei den Beschwerdeführern Einsicht in die numerischen Files zu gewähren (elektronische Datei mit MSI-Files).

13. Es sei das Baugesuch Nr. 04 zur Vervollständigung und Neuauflage zurückzuweisen.

14. Es sei der Entscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass zusätzliche OMEN berechnet bzw. überprüft werden sollen, z.B.:

- OMEN 2 Wohnung 1. OG

- OMEN 3 geringere Distanz Wohnung F-Strasse 06 2. OG

- E-Strasse 07

- G-Strasse 08

- E-Strasse 09

- E-Strasse 010-011

- E-Strasse 012

- G-Strasse 013

15. Es sei die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit der Anwendung der NISV in Bezug auf die Beschwerdeführerin, H (Trägerin eines Herzschrittmachers), festzustellen."

Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2021 wurde das Sistierungsbegehren – nach Einholung der Stellungnahmen – abgewiesen. Das Baurekursgericht beantragte am 20. Oktober 2021 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2021 beantragte die C AG, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die erteilte Baubewilligung zu bestätigen. Sämtliche weiteren Anträge und Verfahrensanträge seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Der Verein A und die acht weiteren Beschwerdeführenden replizierten am 2. Dezember 2021 mit unveränderten Anträgen. Die Duplik der C AG erfolgte am 17. Dezember 2021 mit gleichbleibenden Anträgen.

Am 21. Januar 2022 reichten der Verein A und die acht weiteren Beschwerdeführenden Triplik ein mit folgenden neuen Anträgen:

"Verfahrensanträge

1. Das BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar, rechtlich wie auch medizinisch zu begründen, weshalb die Immissionsgrenzwerte noch Gültigkeit haben und den Anforderungen von übergeordnetem Recht entsprechen, obwohl umfangreiche wissenschaftliche Nachweise für negative Gesundheitseffekte bestehen, besonders bei empfindlichen Bevölkerungsgruppen.

2. Das BAFU sei aufzufordern, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die stark gepulste und hochvariable, unregelmässige Strahlung von adaptiven Antennen nicht zu grösseren Gesundheitseffekten führe als die Strahlung bisheriger konventioneller Antennen."

Die C AG reichte am 7. Februar 2022 ihre Quadruplik mit gleichbleibenden Anträgen ein. Die Baubehörde Pfäffikon verzichtete gleichentags auf eine Stellungnahme. Eine weitere Stellungnahme des Vereins A sowie der acht weiteren Beschwerdeführenden mit folgenden neuen Anträgen datiert vom 4. März 2022:

"Verfahrensanträge

1. Es sei das Verfahren an die Gemeinde Pfäffikon zurückzuweisen und das Baugesuch auf der Grundlage des neuen bzw. revidierten Standortdatenblattes vom 7.2.2022 neu zu beurteilen, da von der Beschwerdegegnerin 1 bereits vier verschiedene Versionen von Standortdatenblättern eingereicht worden sind, mit zum Teil unterschiedlichen Angaben bezüglich den elektrischen Feldstärken bei gleichen OMEN, sofern das Gericht die Baubewilligung wegen fehlender Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen nicht von sich aus aufhebt.

2. Es sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gestützt auf die aktuelle, wissenschaftliche Studienlage gesetzes- und verfassungskonform sind. Darin sei auch zu klären, mit welchen Grenzwerten im Hinblick auf nachgewiesene nichtthermisch bedingte Gesundheitsgefährdungen die notwendige Sicherheitsmarge, auch für verletzliche Personengruppen, gewährleistet ist.

3. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis ein Bericht des BAFU vorliegt, dass die vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 3.9.2021 Urteil 1C_97/2018 gerügten Mängel des QS-Systems behoben sind, zumindest für den Kanton Zürich.

4. Es sei das Verfahren zu sistieren, bis das Bundesgericht einen Grundsatzentscheid zur Frage der Rechtmässigkeit der Anwendung des Korrekturfaktors im Rahmen des „Meldeverfahrens" gefällt hat.

5. Es sei durch das Gericht im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit festzustellen, dass Grenzwerterhöhungen gemäss NISV-Anpassung vom 17.12.2021 nicht in der Kompetenz des Bundesrates liegen, sondern des Parlaments.

6. Es sei eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung durchzuführen, mit Anhörung von Direktbetroffenen, unabhängigen Fachpersonen und Zeugen bezüglich Elektrosensibilität.

7. Es sei den Beschwerdeführenden angesichts des ausserordentlich grossen Aufwands für die technischen und rechtlichen Abklärungen eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

8. Es seien allfällige ergehenden weiteren Eingaben samt Beilagen von Seiten der Beschwerdegegnerschaft, des AWEL oder anderer Dritter den Beschwerdeführern unaufgefordert zur allfälligen Stellungnahme zuzustellen."

Dazu nahm die C AG am 17. März 2022 Stellung und beantragte, sämtliche Anträge in den vergangenen Eingaben der Beschwerdeführenden sowie in der neusten Eingabe abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Baubehörde Pfäffikon verzichtete tags darauf auf eine Stellungnahme.

Am 4. April 2022 nahmen der Verein A und die acht weiteren Beschwerdeführenden dazu Stellung mit folgendem neuen Antrag:

"Verfahrensantrag

Es sei wegen einer möglichen Verletzung des Legalitätsprinzips zu klären, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage der Verordnungsgeber den Korrekturfaktor und die zeitliche Mittelung der Anlagegrenzwerte in die NISV geschrieben hat."

Die Baubehörde Pfäffikon verzichtete am 8. April 2022 auf eine Stellungnahme dazu. Die C AG nahm am 2. Mai 2022 Stellung und beantragte, den Schriftenwechsel nach dieser Eingabe abzuschliessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 nahmen der Verein A und die acht weiteren Beschwerdeführenden unter Festhalten an den gestellten Anträgen dazu Stellung. Die Baubehörde Pfäffikon verzichtete mit Schreiben vom 10. Juni 2022 ausdrücklich, die C AG stillschweigend auf eine erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.  

2.1 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands ist das Anfechtungsobjekt, in dessen Rahmen die Parteien mit ihren Anträgen den Streitgegenstand festlegen (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.). Sodann sind neue Sachbegehren im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens lediglich verengen, nicht jedoch erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

Die Baubewilligung vom 26. Oktober 2020 hat einzig die konkrete Erstellung der beantragten Mobilfunk-Antennenanlage am beantragten Ort zum Gegenstand; sie ist Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands. Nicht vom Streitgegenstand umfasst sind daher die als Verfahrensanträge bezeichneten Beschwerdeanträge 4 und 6 sowie der Antrag Nr. 5 in der Quintuplik und der Antrag in der Stellungnahme vom 4. April 2022. Hinsichtlich dieser Anträge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte Begehren, namentlich auf den Quintuplikantrag Nr. 1, einzutreten.

2.2 Die Beschwerdeführenden stellten in ihrer Replik sowie in weiteren Eingaben über die in ihrer Beschwerdeschrift gestellten hinausgehende Anträge. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Einzig in prozessualen Nebenpunkten wie etwa betreffend vorsorgliche Massnahmen, Sistierung des Verfahrens oder die unentgeltliche Prozessf.rung können die Anträge auch noch später eingereicht werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Auf die von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik sowie in den nachfolgenden Eingaben gestellten Anträge, welche keine prozessualen Nebenpunkte betreffen, ist daher nicht einzutreten.

2.3 Bezüglich des Beschwerdeantrags Nr. 15 ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn die Beschwerdeführenden das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnten; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 13. Juli 2023, VB.2022.00373, E. 1.5) und auf den entsprechenden Antrag ist auch deswegen nicht einzutreten.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei eine mündliche bzw. öffentliche Verhandlung durchzuführen, unter Anhörung von Direktbetroffenen, unabhängigen Fachpersonen und Zeugen bezüglich Elektrosensibilität.

3.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten mit Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

3.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung indes nicht absolut. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesgerichts lässt ein Absehen von einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung zu, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung –, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft. Ob eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGE 147 I 153 E. 3.5.1).

3.2.2 Der EGMR hat in einem Verfahren, in dem es ebenfalls um die umstrittenen gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen ging, entschieden, dass es Gründe der Verfahrensökonomie den Gerichtsbehörden nahelegen können, von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise abzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn es hauptsächlich um die Auslegung divergierender wissenschaftlicher Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit geht, wofür sich ein schriftliches besser als ein mündliches Verfahren eignet, und nicht erwiesen ist, dass eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit von Zeugen und Experten die Meinung der innerstaatlichen Richter entscheidend zu beeinflussen vermöchte (EGMR, 17. Januar 2006, Nr. 42756/02, Katharina Luginbühl gegen die Schweiz).

3.2.3 Da auch im vorliegenden Verfahren eine öffentliche Verhandlung hauptsächlich in Hinblick auf die Auslegung von wissenschaftlichen Meinungen in einer schwierigen technischen Angelegenheit verlangt wurde, darf auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet werden. Sodann ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Gerichts stellt. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen, weil sich der entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt. Demgemäss kann auch aus diesem Grund auf die Anhörung von Direktbetroffenen, unabhängigen Fachpersonen und Zeugen bezüglich Elektrosensibilität verzichtet werden.

4.  

Streitgegenstand bildet, wie erwähnt, die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem – gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Pfäffikon (BZO) in der Wohnzone W2.6 gelegenen – Baugrundstück. Letzteres ist mit einem aus zwei in der Höhe abgestuften, jeweils mit einem Satteldach bedeckten Teilen bestehenden Gebäude überstellt. Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage soll auf dem Dach des höheren Gebäudeteils erstellt werden. Die Antennenmodule sollen in einer Höhe von 14,7 m auf den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'400–2'600 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz senden sowie Frequenzen im Bereich von 3,4–3,8 GHz umfassen. Die maximale Sendeleistung soll 4'800 Watt ERP betragen und mit jeweils 1'400 Watt ERP bzw. 2000 Watt ERP auf die Senderichtungen 90°, 210° und 330° (Azimute = Grad-Abweichungen von Norden) verteilt werden.

5.  

Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.

5.1 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden.

5.2 Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV).

Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Ziffer 63 Anhang 1 aNISV (= hier massgebende Fassung vom 1. Juni 2019) definiert den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Sendeantennen – also solchen, bei denen die Senderichtung oder das Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird (Ziffer 62 Abs. 6 Anhang 1 NISV) – wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt (Ziffer 63 Anhang 1 aNISV).

6.  

Die Beschwerdeführenden wenden sich in Ziff. 1 ihrer Beschwerde als Erstes gegen die Worst-Case-Beurteilung von adaptiven Antennen und machen insbesondere geltend, dadurch würde die Sendeleistung massiv unter- statt überschätzt. Dazu was folgt:

6.1 Die Baubewilligung von neuen Mobilfunk-Antennenanlagen wie im vorliegenden Fall beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung bilden gemäss Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung) die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (a. a. O., Ziffer 2.3.1 S. 24).

Bevor das BAFU am 23. Februar 2021 seine Vollzugsempfehlung mit einem Nachtrag zu adaptiven Antennen ergänzte, waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle eine Beurteilung nach dem Worst-Case-Szenario dar, was bedeute, dass die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen. Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene Bevölkerung auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4, auch zum Folgenden). Denn es bleibe unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen.

6.2 Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage wurde vom Verwaltungsgericht als eine mit Ziffer 63 Anhang 1 aNISV vereinbare Berechnungsmethode beurteilt, um die Strahlenbelastung zu beurteilen und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen (VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00826, E. 4.3; 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.7). Der von Ziffer 63 Anhang 1 aNISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4 a. E.). Indem diese Berechnungsweise bei jedem einzelnen möglichen Beam auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung abstellt, wird die Strahlung tendenziell über-, nicht aber unterschätzt (vgl. statt vieler VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 5). Dies wurde vom Bundesgericht bestätigt (BGr, 11. April 2023, 1C_153/2022, E. 7.2) und vermag von den Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf die fachtechnische Beurteilung von I wie auch mit ihren übrigen Hinweisen nicht infrage gestellt zu werden.

Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist nach dem Ausgeführten zulässig und die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Mit dieser Beurteilung wurde gerade nicht auf die als tatsachenwidrig beanstandeten Prämissen (dass adaptive Antennen weniger strahlen würden als konventionelle und nur in eine Richtung senden würden) abgestellt. Die Beschwerdeführenden beziehen sich damit auf den Korrekturfaktor. Ein solcher wurde jedoch von der Mobilfunkbetreiberin nicht geltend gemacht bzw. beantragt und ist daher nicht Gegenstand der angefochtenen Bewilligung und folglich auch nicht des Rechtsmittelverfahrens. Es liegt also weder eine explizite Bewilligung noch eine implizite Ausnahmebewilligung vor, weshalb die strittige Mobilfunkanlage ohne anderslautende rechtskräftige Bewilligung nicht mit Korrekturfaktor betrieben werden darf. Die Vorinstanz hat sich daher zu Recht weder damit noch mit dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung BAFU oder der geänderten Verordnungsbestimmung befasst.

7.  

Weiter rügen die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte im Zusammenhang mit der Berechnung und den dieser zugrunde liegenden Unterlagen und machen geltend, es seien Berechnungen an zusätzlichen OMEN erforderlich.

7.1 Betreffend OMEN 2 unterhalb der Antenne stellte das Baurekursgericht darauf ab, dass aufgrund der zweigeteilten Bauweise die obersten Vollgeschosse eine Betondecke aufweisen würden, auch wenn diese nur für den höheren Gebäudeteil nachgewiesen sei. Nachdem die Beschwerdegegnerin die fragliche Decke untersuchen liess, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Annahme des Baurekursgerichts zutreffend ist. Demzufolge wurde die Dämpfung korrekt berücksichtigt und ist keine Neuberechnung erforderlich.

Bei OMEN 3 hat die Beschwerdegegnerin im Standortdatenblatt keine Dämpfung berücksichtigt, weshalb die diesbezüglichen Beanstandungen von vornherein nicht zielführend sind. Was die G-Strasse 08 ("OMEN 8") betrifft, so liegt dieser Punkt zwar im Überschneidungsbereich der Senderichtung zweier Antennen, was grundsätzlich eine massgebliche Strahlenbelastung nahelegen würde. Allerdings ist dieser im Vergleich zu OMEN 2 mit gleicher Strahlungsrichtung, wo der Grenzwert nicht erreicht wird, deutlich weiter von der Antenne entfernt. Hinzu kommt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – auch bei den OMEN 4 und 5, welche näher bei der Hauptstrahlrichtung, jedoch weiter von der Antenne entfernt liegen, der Grenzwert unterschritten ist. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Grenzwert unter diesen Umständen nicht erreicht sein kann und eine Berechnung nicht erforderlich ist.

7.2 Hinsichtlich der Beanstandung der in den Standortdatenblättern abgebildeten Antennendiagramme als unverlässlich substanziierten die Beschwerdeführenden diese Rüge nicht weiter, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann. Entsprechend kann auch auf die Edition der MSI-Pattern-Files verzichtet werden. Den Beschwerdeführenden mussten sodann auch keine elektronischen Antennendiagramme zur Verfügung gestellt werden. Einen Anspruch auf die Herausgabe digitaler Antennendiagramme haben die Beschwerdeführenden – entgegen ihrer Auffassung – ohnehin nicht: Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet lediglich den Anspruch, Akten am Sitz der Behörde einzusehen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 17). Es ist ohnehin unklar, ob im Zusammenhang mit dem den Streitgegenstand betreffenden Baubewilligungsverfahren überhaupt (digitale) MSI-Pattern-Files vorliegen. Wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen, waren diese im Bewilligungszeitpunkt noch nicht zwingend einzureichen.

7.3 Die Beschwerdeführenden monieren weiter, die Sendeleistung sei fehlerhaft festgestellt worden und die Leistungsangaben in den Baugesuchsunterlagen seien nicht plausibel, da sie weniger als 1 % der maximal möglichen Sendeleistung betragen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Mobilfunkanlage höchstens mit der bewilligten Leistung betrieben werden darf (vgl. BGr. 23. Oktober 2014, 1C_122/2014, E. 2), weshalb die tatsächlich mögliche Sendeleistung von vornherein irrelevant ist.

Soweit die Beschwerdeführenden unter Ziffer 2 ihrer Beschwerde geltend machen, die Reflexionswirkungen seien nicht berücksichtigt worden und demzufolge die rechnerischen Prognosen fehlerhaft, haben sie diese Rüge in ihrem Rekurs nicht erhoben, weshalb sie verspätet und nicht mehr zulässig ist (vgl. VGr, 24. Juni 2021, VB.2021.00002, E. 1.3.4; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41). Im Übrigen sei zu dieser Thematik auf das Urteil VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00826, E. 4.3 verwiesen.

8.  

Sodann rügen die Beschwerdeführenden das QS-System im Wesentlichen daher als untauglich, da dieses nicht von konventionellen auf adaptive Antennen übertragbar sei. Zudem fehle diesem eine echtzeitbasierte Überwachungsfähigkeit und die vom Bundesgericht festgestellten Mängel seien noch nicht behoben.

8.1 Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) korrekt dargestellt wird (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen identisch. Mit anderen Worten unterscheidet sich die Überwachung von adaptiven Antennen, die im Worst-Case-Szenario betrieben werden, nicht von jener von konventionellen Antennen (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178, E. 8.2; vgl. zur Tauglichkeit des vom BAFU empfohlenen QS-Systems auch BGr, 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 3; vgl. auch BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6 ff.). Das Bundesgericht hat sich in mehreren kürzlich ergangenen Urteilen mit den QS-Systemen auseinandergesetzt und sah keinen Anlass, an deren grundsätzlichen Tauglichkeit hinsichtlich der Kontrolle von adaptiven Antennen, die nach dem Worst-Case-Szenario bewilligt wurden, zu zweifeln (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 4.2 mit Hinweisen). Damit erweist sich das Vorbringen als unberechtigt.

8.2 Zwar trifft es zu, dass das QS-System nicht ständig, sondern nur einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen hat. Dies ändert indes nichts daran, dass am Funktionieren des QS-Systems nicht zu zweifeln ist: Die dabei festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb einer Arbeitswoche zu beheben. Bei Feststellung von Überschreitungen hat das QS-System automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den Behörden sodann uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren (Rundschreiben BAFU, S. 2 f. Ziff. 3). Zudem soll der Stand der Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des QS-Systems periodisch kontrolliert werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6; vgl. zu den QS-Systemen auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1; 7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.2). Gemäss der aktuellen Vollzugsempfehlung des BAFU für adaptive Antennen ist für die Anpassung der QS-Systeme keine grundlegend neue Konzeption notwendig. Es müssen bei adaptiven Antennen vom QS-System lediglich zusätzliche Parameter überwacht werden. Eine Echtzeitüberwachung, wie sie die Beschwerdeführenden fordern, ist hingegen weiterhin nicht erforderlich (VGr, 23. März 2023, VB.2022.00242, E. 6.2.2).

8.3 Die vorgebrachten, vom Bundesgericht festgestellten Mängel schaffen gemäss demselben keine genügende Grundlage, um auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende Strahlung an OMEN nicht bekannt seien (zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3). Das BAFU ist nach der bundesgerichtlichen Aufforderung zur Durchführung einer erneuten Überprüfung des Funktionierens des QS-Systems nicht untätig geblieben, sondern hat mit deren Vorbereitung begonnen. Das Bundesgericht hat das BAFU wiederholt darauf aufmerksam gemacht, die zur Klärung der Mängel bereits im Jahr 2019 verlangte gesamtschweizerische Überprüfung der QS-Systeme nun rasch durchzuführen. Ohne eine solche Überprüfung müsste die Tauglichkeit der QS-Systeme hinsichtlich der Erfassung von NIS-relevanten Hardware-Einstellungen grundsätzlich infrage gestellt und geprüft werden, ob diese Einstellungen durch bauliche Begrenzungen, wie Plombierungen, zu sichern seien (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 4.2; 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 7.8; 13. Juli 2023, 1C_527/2021 E. 7.9 mit Hinweisen). Somit ging das Bundesgericht in diesem Entscheid noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern und die beantragte Sistierung bis zur Mängelbehebung erweist sich als nicht gerechtfertigt.

Das BAKOM hat ferner das QS-System der privaten Beschwerdegegnerin validiert und dessen Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt (vgl. https://www.bafu.admin.ch > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Massnahmen Elektrosmog > Mobilfunk: Qualitätssicherung). Es ist daher entgegen den Beschwerdeführenden nicht an dessen Eignung zur Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte zu zweifeln. Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit einem QS-System – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Nachtrags 2 des BAFU zur Vollzugsempfehlung – auch bei adaptiven Antennen überprüfen lässt.

9.  

Als weiteren Punkt monieren die Beschwerdeführenden die Abnahmemessungen und machen insbesondere geltend, es fehle an einer unbestrittenen, praktikablen internationalen Messmethode für Abnahmemessungen bei adaptiven Antennen (Ziff. 4 der Beschwerde).

9.1 Wie die Beschwerdeführenden zutreffend ausführen, kann die Sendeleistung einer Mobilfunk-Antennenanlage im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht gemessen werden. Liegt das Resultat der Berechnung der Feldstärke oberhalb von 80 % des Anlagegrenzwerts, wird deshalb grundsätzlich eine Abnahmemessung durchgeführt. Eine solche Abnahmemessung gewährleistet die Einhaltung der Anlagegrenzwerte. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Grenzwerte überschritten sind, hat die Mobilfunkbetreiberin die Leistung der Antenne zu verringern (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 20). Abnahmemessungen kommen folglich bei der Inbetriebnahme zur Anwendung und dienen nicht der Überwachung der Einhaltung der bewilligten Leistung während laufendem Betrieb. Zu diesem Zweck sind QS-Systeme vorgesehen (vgl. oben E. 7).

9.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt sodann geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.

Das METAS hat am 18. Februar 2020 den technischen Bericht "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" (in der Folge: Messmethode METAS) publiziert. Darin wird erläutert, wie die Strahlung adaptiver Antennen gemessen und auf den Beurteilungswert hochgerechnet wird. Vorgeschlagen werden zwei verschiedene Messmethoden: Die codeselektive Messmethode (Referenzmethode) sowie die frequenzselektive Messmethode. Mit der codeselektiven Messmethode lasse sich die Konformität oder Nichtkonformität einer Anlage eindeutig nachweisen. Mit der frequenzselektiven Messmethode hingegen lasse sich lediglich die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen, nicht hingegen die Nichtkonformität, womit das METAS diese Messmethode nur als orientierende Messung empfiehlt (Messmethode METAS, S. 4, S. 14 und S. 16). Am 15. Juni 2020 hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert. Damit können Abnahmemessungen gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS durchgeführt werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14). Des Weiteren hat das BAFU am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen erlassen.

9.3 Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, dass die vom METAS und vom BAFU empfohlene Messmethode untauglich wäre. An der Existenz einer geeigneten Messmethode bestehen keine Zweifel: Selbst wenn die codeselektive Methode nicht anwendbar wäre, könnten Abnahmemessungen noch immer mit der frequenzselektiven Methode und damit die Konformität mit den Vorgaben beurteilt werden (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00705, E. 6.5). Das Bundesgericht hat mehrfach und auch unlängst wieder bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen dem Stand der Technik entsprechen (vgl. BGr, 13. Juli 2023, 1C_101/2021, E. 5.2; 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 4; 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 4; 30. März 2016, 1C_343/2015, E. 6.6 mit Hinweisen). Ferner wird die Objektivität der Messung dadurch, dass sie auf Angaben der Mobilfunkbetreibenden beruht, nicht infrage gestellt (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.4.3). Es ist daher weder ein Amtsbericht noch ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen.

10.  

Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden das Vorsorgeprinzip und in diesem Zusammenhang Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG als verletzt. Sie machen im Wesentlichen geltend, die NISV-Grenzwerte seien überholt und genügten den Anforderungen des USG nicht. Zudem äussern sie gesundheitliche Bedenken bezüglich Mobilfunkstrahlung auch unterhalb der Anlagegrenzwerte (Ziff. 5 der Beschwerde).

10.1 Die NISV sieht zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen Immissionsgrenzwerte vor, die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) übernommen wurden (BGE 126 II 399 E. 3b). Zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG setzte der Bundesrat ausserdem Anlagegrenzwerte fest, welche unterhalb der Immissionsgrenzwerte liegen. Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen auf, sondern sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen). Mit der Festsetzung der Anlagegrenzwerte hat der Bundesrat im Hinblick auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen, denen mit den Immissionsgrenzwerten Rechnung getragen wurde, eine Sicherheitsmarge geschaffen (BGE 128 II 378 E. 6.2.2).

10.1.1 Das Bundesgericht hat sich unlängst ausführlich mit den jüngsten Studienresultaten und insbesondere auch der von den Beschwerdeführenden angeführten Newsletter-Sonderausgabe der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) vom Januar 2021 befasst und ist zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Wie bereits in früheren Entscheiden hat es erneut festgehalten, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind (zum Ganzen BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5; vgl. auch BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.4.2; BGE 126 II 399 E. 4). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Auffassung nichts zu ändern.

10.1.2 Überdies ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht der Gerichte, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Das Bundesgericht kam in seinem Leiturteil zum Schluss, dass nicht aufgezeigt werden konnte, dass die zuständigen Behörden des Bundes oder der Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben wäre und es unterlassen hätte, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu beantragen bzw. vorzunehmen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.).

10.2 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen – entgegen den Beschwerdeführenden – nicht zu beanstanden ist. Die kantonalen Behörden haben die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV folglich zu Recht angewandt. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips bzw. von Art. 11, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 USG liegt nicht vor. Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid, welcher in E. 11 zum selben Schluss gelangt, ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Grenzwerte würden nicht eingehalten bzw. der Nachweis für deren Einhaltung sei nicht erbracht, weshalb die Bewilligung nicht erteilt werden könne, kann auf Erwägung 6 verwiesen werden. Schliesslich erweist sich damit die – auch in diesem Zusammenhang – beantragte Sistierung bis zur Mängelbehebung als nicht gerechtfertigt.

11.  

Zusammenfassend erweisen sich sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–7 je zu 1/7 aufzuerlegen (§ 70 und 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Hingegen sind sie – aufgrund dessen, dass für die durch den Konzernrechtsdienst vertretene private Beschwerdegegnerin bezüglich Sachverhalt und Rechtsfragen ein besonderer Aufwand erforderlich war (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 Rz. 40; VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 5.2), – zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    555.--     Zustellkosten, Fr. 4'555.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–7 je zu 1/7 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.    Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).