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Geschäftsnummer: VB.2020.00875 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.07.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Nothilfe
Anspruch auf Behandlung eines Feststellungsbegehrens betreffend angeblich widerrechtliche Nichtauszahlung von Nothilfeleistungen infolge Nichtanwesenheit in der Notunterkunft. Grundsätze zur Ausrichtung der Nothilfe (E. 2). Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche Grundlage in ständiger Praxis einen Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Ein solches ist grundsätzlich zu verneinen, wenn die gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte (E. 4.2). Vom Begehren um Erlass einer Verfügung betreffend den Bestand öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten abzugrenzen sind Begehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG, mit denen um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer behördlichen Handlung ersucht wird, woraufhin die zuständige Behörde bei schutzwürdigem Interesse nach § 10 Abs. 2 VRG eine Anordnung zu erlassen hat (E. 4.3). Offenlassen der Frage, ob ein Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber den in § 10c Abs. 1 VRG ebenfalls aufgeführten Begehren auf Unterlassung, Einstellung, Widerruf (lit. a) oder Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen Handlung (lit. b) als subsidiär zu betrachten ist (E. 4.4). Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 VRG ist zu verneinen, wenn der betroffenen Person ein genügender Rechtsschutz gegen die betreffende Handlung auch auf andere Weise offensteht. Da der Beschwerdeführer, dem die Auszahlung der umstrittenen Nothilfebeiträge vordergründig gestützt auf dessen Abwesenheit bei einer in der Notunterkunft durchgeführten Anwesenheitskontrolle verweigert wurde, den Beschwerdegegner nachträglich um Beurteilung seines Anspruchs auf Ausrichtung der fraglichen Beiträge ersuchen könnte, verfügt er über kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Anordnung nach § 10c Abs. 2 VRG (E. 4.7). Da der Beschwerdeführer ein solches Begehren um nachträgliche Beurteilung seines Anspruchs auf Nothilfeleistungen ohne Nachteil in Form eines Leistungsbegehrens stellen könnte (E. 4.8) und im Übrigen zweifelhaft erscheint, ob er angesichts der ihm inzwischen ausgestellten Aufenthaltsbewilligung überhaupt noch ein aktuelles praktisches Interesse an einer derartigen Feststellung verfügt (E. 4.9), wäre auch auf ein Feststellungsbegehren betreffend das Bestehen eines Anspruchs auf Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum nicht einzutreten gewesen, womit sich der reformatorische Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Ergebnis als rechtmässig erweist (E. 4.10). Neuverlegung der Kosten für das Rekursverfahren infolge der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe (E. 5). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer es trotz des Umstands, dass er im Zeitpunkt der Rekurserhebung über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, unterliess, seine finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren darzulegen, wurde dessen Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen (E. 6). Verzicht auf die Auferlegung von Gerichtskosten aus Billigkeitsgründen und Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 7.1). Verweigerung einer Parteientschädigung (E. 7.2) und Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters infolge fehlender schwerwiegender Betroffenheit (E. 7.3). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: ANWESENHEITSKONTROLLE FESTSTELLUNGSINTERESSE FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG GEGENBEWEIS NOTHILFE NOTUNTERKUNFT REALAKT SUBSIDIARITÄT
Rechtsnormen: Art. 82 Abs. 1 AsylG Art. 82 Abs. I AsylG Art. 83a AsylG Art. 12 BV § 10 GebührenO § 1 Abs. I Nothilfe VO § 2 Abs. I Nothilfe VO § 4 Abs. I Nothilfe VO § 4 Abs. II Nothilfe VO § 5c Abs. I SHG § 5c Abs. III SHG § 10c Abs. 1 lit. a VRG § 10c Abs. 1 lit. b VRG § 10c Abs. I lit. c VRG § 10c Abs. II VRG § 13 VRG § 16 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2020.00875
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nothilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A reiste im Juni 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein und wurde dem Kanton Zürich zugewiesen. Nach Abweisung seines Asylgesuchs Ende 2004 war er in verschiedenen Notunterkünften untergebracht. Vom 30. Juli 2015 bis 13. Juli 2017 befand er sich in der Notunterkunft D und bezog Nothilfe. Am 5. Februar 2020 wurde A in Anerkennung eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B. Mit Eingabe vom 8. März 2017 liess A beim Kantonalen Sozialamt nebst anderem beantragen, es sei ihm die finanzielle Nothilfe ab sofort dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag im Umfang von je Fr. 20.- auszuzahlen. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Widerrechtlichkeit allfälliger weiterer Einschränkungen bzw. subeventualiter den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Hintergrund war, dass die Leitung der Notunterkunft D dem "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" des Kantonalen Sozialamts entsprechend vorsah, die finanzielle Nothilfe ab 1. Februar 2017 nur noch bei – zweimal täglich kontrollierter – Anwesenheit in der Notunterkunft auszubezahlen. Sodann wurde der Rhythmus der Auszahlungen von drei Mal pro Woche auf fünf Mal pro Woche erhöht. Mit Verfügung vom 21. März 2017 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch vom 8. März 2017 ab.
C. Mit einer weiteren Eingabe vom 29. März 2017 liess A beim Kantonalen Sozialamt die Feststellung beantragen, dass ihm vom 8. Februar 2017 bis und mit 11. März 2017 "widerrechtlich mindestens Fr. 64.- zu wenig finanzielle Nothilfe" ausgerichtet worden sei. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Kantonale Sozialamt nahm dieses Schreiben als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Ablehnung des ersten Gesuchs vom 8. März 2017 entgegen und trat darauf mit Schreiben vom 13. April 2017 nicht ein.
D. Mit Rekurs vom 21. April 2017 liess A bei der Sicherheitsdirektion im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 21. März 2017 betreffend die Abweisung des (ersten) Gesuchs vom 8. März 2017 beantragen (Rekursverfahren Nr. 2017.0295; act. 6/15 f.).
E. Am 22. Mai 2017 liess A auch Rekurs gegen die "Verfügung" des Kantonalen Sozialamts vom 13. April 2017 erheben und deren Aufhebung sowie das Eintreten auf sein zweites Gesuch betreffend Feststellung der widerrechtlichen Nichtauszahlung von mindestens Fr. 64.- finanzieller Nothilfe verlangen (Rekursverfahren Nr. 2017.0374; act. 6/18 f.). Ein gleichzeitiges Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde abgewiesen (Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 6. Juni 2017 und Urteil VB.2017.00447 des Verwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2017).
II.
A. Die Sicherheitsdirektion vereinigte mit Entscheid vom 3. Mai 2018 die beiden Rekursverfahren (Dispositivziffer I) und wies die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden waren (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob die Sicherheitsdirektion keine (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffend das erstgenannte Rekursverfahren Nr. 2017.0295 hiess die Sicherheitsdirektion gut, dasjenige betreffend das zweite Rekursverfahren Nr. 2017.0374 wies sie ab (Dispositivziffer IV).
B. Gegen Teile dieses Entscheids liess A am 7. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er liess die Aufhebung von Dispositivziffer II des Rekursentscheids vom 3. Mai 2018 beantragen, soweit der Rekurs vom 22. Mai 2017 gegen die Nichteintretensverfügung des Kantonalen Sozialamts vom 13. April 2017 (zweites Rekursverfahren Nr. 2017.0374) abgewiesen worden sei, und soweit die Sicherheitsdirektion die beiden Rekurse gegen die Abweisung der Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung im jeweiligen erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen hatte. Ebenfalls liess er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im zweiten Rekursverfahren Nr. 2017.0347 beantragen. Im Übrigen, namentlich betreffend die Abweisung des ersten Rekurses im Verfahren Nr. 2017.0295 betreffend das Gesuch vom 8. März 2017, erwuchs der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Mai 2018 in Rechtskraft.
C. Mit Urteil VB.2018.00345 vom 13. Februar 2019 hiess das Verwaltungsgericht die genannte Beschwerde im Sinn der Erwägungen gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurück. Es gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Rekursverfahren Nr. 2017.0347. Dabei erwog es, das Kantonale Sozialamt hätte das zweite Gesuch vom 29. März 2017 nicht als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen dürfen (E. 3). Die Sicherheitsdirektion nahm das Rekursverfahren mit Verfügung vom 25. März 2019 wieder auf, sprach dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung zu und wies die Sache im Übrigen zur Abklärung und zum Neuentscheid an das Kantonale Sozialamt zurück.
III.
A. Mit Verfügung vom 16. März 2020 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch vom 8. März 2017 erneut ab (Dispositivziffer I) und gewährte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Dispositivziffer IV). A liess hiergegen am 23. April 2020 abermals Rekurs erheben und die Aufhebung von Dispositivziffer I der genannten Verfügung sowie die Feststellung beantragen, dass ihm zwischen 8. Februar 2017 und 11. März 2017 widerrechtlich mindestens Fr. 64.- zu wenig finanzielle Nothilfe ausgerichtet worden sei. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
B. Mit Rekursentscheid vom 3. November 2020 stellte die Sicherheitsdirektion die Nichtigkeit von Dispositivziffer I der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 16. März 2020 fest, da sie über den Gegenstand des ersten Gesuchs vom 8. März 2017 mit Rekursentscheid vom 3. Mai 2018 bereits selbst rechtskräftig entschieden habe. Dies im Gegensatz zum zweiten Gesuch vom 29. März 2017 (betreffend die Feststellung der widerrechtlichen Nichtauszahlung), welches sie in Nachachtung des Urteils des Verwaltungsgerichts am 25. März 2019 zum Neuentscheid an das Sozialamt zurückgewiesen habe. Im Sinn eines reformatorischen Entscheids trat sie auf dieses zweite Gesuch vom 29. März 2017 nicht ein und erwog als Eventualbegründung, dass ein entsprechendes Leistungsbegehren ohnehin abzuweisen gewesen wäre. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die Sicherheitsdirektion ab (Dispositivziffer III), auferlegte A die Verfahrenskosten (Dispositivziffer IV) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer V).
IV.
A. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2020 gelangte A wiederum an das Verwaltungsgericht und liess die Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. November 2020 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren beantragen. Im Übrigen sei die Sache im Sinn der Erwägungen zur Fortsetzung des Rekursverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Sodann ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2020 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten von A. Innert erstreckter Frist liess A dazu mit Eingabe vom 9. März 2021 Stellung nehmen. Das Kantonale Sozialamt äusserte sich dazu mit Eingabe vom 23. März 2021. A liess hierzu innert erstreckter Frist keine weitere Vernehmlassung einreichen. Am 22. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter von A auf Aufforderung des Gerichts hin seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 In seiner Verfügung vom 16. März 2020 führte der Beschwerdegegner zusammengefasst aus, dass sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, im Zeitraum vom 8. Februar bis und mit 11. März 2017 widerrechtlich mindestens Fr. 64.- finanzielle Nothilfe nicht ausbezahlt erhalten zu haben, als unbegründet erweise, da er sich in diesem Zeitraum nicht regelmässig in der ihm zugewiesenen Notunterkunft aufgehalten habe. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit jeweils vom Angebot einer Bekannten Gebrauch gemacht, in deren Abwesenheit deren Wohnung zu benützen, wodurch er auch auf die Inanspruchnahme der ausschliesslich als Einheitsleistung angebotenen Nothilfe verzichtet habe. Zur Eventualbegründung führte der Beschwerdegegner sinngemäss aus, dass in jenem Zeitraum infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers dessen fehlende Bedürftigkeit vermutet werde, wobei er die Tatsachendarstellung des Beschwerdeführers, wonach er von privater Seite nur Unterkunft, nicht aber Nahrung erhalten habe, nicht als glaubhaft erachtete. Damit behandelte der Beschwerdegegner inhaltlich das streitgegenständliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März 2017, wies in Dispositivziffer I seiner Verfügung allerdings – gemäss eigenen Angaben aus Versehen – erneut das Gesuch vom 8. März 2017 ab, über dessen Abweisung bereits die Vorinstanz mit ihrem ersten Rekursentscheid vom 3. Mai 2018 rechtskräftig entschieden hatte. Die Vorinstanz korrigierte diesen Fehler, indem sie die Nichtigkeit der betreffenden Dispositivziffer feststellte und anstelle des Beschwerdegegners entschied, dass auf das Gesuch vom 29. März 2017 nicht einzutreten sei. Hiergegen, sowie gegen die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens richtet sich die Beschwerde.
1.2 Für deren Behandlung ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, sich damit gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 64.- und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Fall vom Einzelrichter zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101); es besteht kein Anspruch auf die darüber hinaus gehende Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; § 5c Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert kein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können. Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen einer aktuellen, d. h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage (BGE 138 V 310 E. 2.1; 131 I 166 E. 3.1 f.; 130 I 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). Art. 12 BV umfasst nur eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe, solange die Notlage anhält. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben (BGE 138 V 310 E. 2.1). Die Nothilfe an abgewiesene Asylbewerber umfasst grundsätzlich die Unterbringung, in aller Regel in einer Gruppenunterkunft, die Abgabe von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln und die Gewährung dringender medizinischer Versorgung (BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3, 5.5).
2.2 Soweit der Kanton für die Unterbringung zuständig ist (Art. 24 Abs. 4–6, Art. 24d, 80 und 80a AsylG), obliegt diesem auch die Ausgestaltung der Nothilfe im Rahmen der verfassungsmässigen Mindestanforderungen, sofern nicht der Bund im Rahmen seiner Kompetenzen spezielle Regelungen erlässt (vgl. namentlich Art. 80 ff. AsylG). Nach Art. 3 Abs. 3 lit. a der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) richten sich bei Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid oder einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, die Festsetzung und die Ausrichtung der Nothilfeleistungen nach kantonalem Recht (vgl. auch Art. 82 Abs. 1 AsylG). Die Kantone sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2; BGE 135 I 119 = Pra 2009 Nr. 107 E. 5.3). Auch die Modalitäten der Leistungserbringung stehen grundsätzlich in der Kompetenz des Kantons bzw. dessen Behörden. Die Kantone dürfen allerdings keine unzumutbaren oder gar schikanösen Anforderungen an deren Bezug stellen (BGE 131 I 166 E. 8.4).
2.3 Wer der Nothilfe bedarf, kann aus Art. 12 BV kein Recht ableiten, über Ort, Form oder Ausgestaltung der zu gewährenden Nothilfe selber frei zu entscheiden (Lucien Müller in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich etc. 2023, Art. 12 N. 30). Nothilfe ist als Überbrückungshilfe zu leisten (BGE 139 I 272 = Pra 2014 Nr. 54 E. 3.2), solange die Notlage andauert. Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn diese der Beseitigung der Notlage dienen. Insbesondere darf, soweit erforderlich und zumutbar, verlangt werden, dass der Betroffene bei der Feststellung der Notlage mitwirkt (Art. 83a AsylG). Zudem kann der Leistungsbezug an das (zumutbare) persönliche Abholen der Leistungen oder die geeignete Individualisierung des Bezügers geknüpft werden (Müller, Art. 12 N. 43; Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 150).
2.4 Gestützt auf § 5c Abs. 3 SHG hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht vom 24. Oktober 2007 erlassen (Nothilfeverordnung; LS 851.14). Gemäss deren § 1 Abs. 1 haben Personen, welche sich unberechtigt in der Schweiz aufhalten und nicht zur Ausreise veranlasst werden können, Anspruch auf Nothilfe im Sinn von Art. 12 BV, wenn sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben (lit. a) und kein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist (lit. b). Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nothilfeverordnung). Sie wird in der Regel in dafür vorgesehenen Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beansprucht, muss persönlich beim Migrationsamt vorsprechen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Das Kantonale Sozialamt prüft die Voraussetzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft zu (§ 4 Abs. 2 Nothilfeverordnung). Der Kanton legt die Struktur, das Niveau und die Art der Hilfe fest und sorgt für deren Finanzierung (vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsbewilligung [Nothilfeverordnung] vom 24. Oktober 2007 [ABl 2007, 2010 ff., 2011 f.]).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, das Verwaltungsgericht habe in seinem Rückweisungsurteil den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer materiellen Verfügung offengelassen, was nun zu prüfen sei. Unter Berufung auf bundesgerichtliche Rechtsprechung führte sie aus, dass Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär seien und zudem nur zulässig seien, wenn daran ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bestehe. Ein Feststellungsanspruch bestehe regelmässig dann nicht, wenn der Gesuchsteller ein Leistungsbegehren hätte stellen können, ohne dadurch Nachteile zu erleiden. Dass der Beschwerdeführer kein Leistungsbegehren hätte stellen können, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht. Aufgrund der fachkundigen Vertretung des Beschwerdeführers falle auch eine Uminterpretation des Feststellungsbegehrens in ein Leistungsbegehren ausser Betracht, zumal der Beschwerdeführer offenbar ganz bewusst ein solches gestellt habe. Demzufolge sei auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März 2023 nicht einzutreten.
3.2 Als Eventualbegründung legte die Vorinstanz dar, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren betreffend widerrechtliche Nichtauszahlung von Nothilfe als Leistungsbegehren formuliert hätte. Hierzu führte sie zusammengefasst aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis 11. März 2017 finanzielle Nothilfe im Gesamtbetrag von Fr. 210.ausbezahlt worden sei. Unbestritten sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer an den Tagen, an denen er keine finanzielle Nothilfe ausbezahlt erhielt, nicht gemäss den Vorschriften gemeldet gewesen sei, bzw. sich nicht in der Unterkunft aufgehalten habe. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung fliesse aus der Abwesenheit die Vermutung der fehlenden Bedürftigkeit. Diese könne zwar umgestossen werden, doch sei zum Gegenbeweis nur zuzulassen, wem die Anwesenheit in der zugewiesenen Unterkunft zu den Kontrollzeiten und über Nacht nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Da der Beschwerdeführer nicht geltend mache, dass ihm die Übernachtung bzw. Anwesenheit in der Notunterkunft zu den Kontrollzeiten nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, sondern dass er teilweise auf die Sachleistung "Übernachtung" verzichtet habe, sei der Beschwerdeführer zum Gegenbeweis nicht zuzulassen. Sodann habe der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, inwiefern er sich im fraglichen Zeitraum verpflegt habe und wie er dies finanziert habe. Seine in diesem Zusammenhang geäusserte Behauptung, dass seine Bekannte C ihm ihre Wohnung zur Benutzung überlassen, ihm jedoch verboten haben soll, von ihren Lebensmitteln zu essen, genüge dafür nicht bzw. erscheine als lebensfremd. Somit könne auch auf die in diesem Zusammenhang offerierte Befragung von C verzichtet werden.
3.3 Der Beschwerdeführer lässt hiergegen einwenden, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts verweigerte Nothilfeleistungen nicht nachgefordert werden könnten, nachdem eine Notlage überwunden worden sei. Diese Praxis, welcher sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2017 angeschlossen habe (vgl. VB.2017.00299, E. 1.3), habe ihn dazu veranlasst, statt eines Leistungsbegehrens ein Feststellungsbegehren zu stellen. Sodann verfüge der Beschwerdeführer auch dann über ein schützenswertes Feststellungsinteresse, wenn ein Leistungsbegehren zulässig und erfolgsversprechend wäre. Es gehe im vorliegenden Verfahren um die Klärung sehr grundsätzlicher Fragen rund um die Zulässigkeit der Präsenzpflichten in der zugewiesenen Kollektivunterkunft als Voraussetzung für den Bezug finanzieller Nothilfe. Das Interesse an deren Klärung gehe weit über das Interesse am Erhalt des bescheidenen im Streit liegenden Geldbetrags hinaus. Sodann sei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 29. März 2017 die im Vergleich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung differenzierte Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Möglichkeit einer Nachforderung von zu Unrecht verweigerten Nothilfebeiträgen nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei auch nicht voraussehbar, wie das Bundesgericht künftig in dieser Frage entscheiden werde. Deshalb müsse die Frage, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich ein Anspruch auf Nachforderung zu Unrecht verweigerter Nothilfe zustehe oder nicht, zumindest als offen qualifiziert werden. Dem Beschwerdegegner wirft der Beschwerdeführer widersprüchliches Verhalten vor, indem dieser sich mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2021 der vorinstanzlichen Begründung angeschlossen habe, wonach Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren subsidiär seien, wohingegen er in seiner ursprünglichen Verfügung vom 16. März 2020 noch ausgeführt habe, dass einem Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber den in lit. a und b derselben Bestimmung ausgeführten Gestaltungsbegehren zwar eine gewisse faktische Subsidiarität zukomme, dieses rechtlich aber nicht subsidiär sei, da der Betroffene nicht gezwungen werden könne, die Einstellung, den Widerruf oder die Beseitigung einer Handlung zu verlangen, wenn er sich mit der Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit begnügen wolle.
4.
4.1 Zur Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids ist somit zu klären, unter welchen Voraussetzungen auf das Begehren einer um Nothilfe ersuchenden Person einzutreten ist, mit welchem diese um Feststellung ersucht, dass ihr die Ausrichtung von Nothilfeleistungen unrechtmässig verweigert worden sei, bzw. ob ein solches gegenüber einem Leistungsbegehren auf Ausrichtung von zu Unrecht vorenthaltenen Nothilfeleistungen als subsidiär zu betrachten ist.
4.2 Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1; 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 5.2; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 23, je mit weiteren Hinweisen). Für den Nachweis eines solchen sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die gesuchstellende Person einen eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der beantragten Feststellung dartun können (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 23 f.; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, S. 94). Für die Schutzwürdigkeit des Feststellungsinteresses gelten spezifische Kriterien: Über Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten muss Unklarheit bestehen. Gegenstand der verlangten Feststellungsverfügung muss ein konkretes Rechtsverhältnis sein, wohingegen Feststellungsverfügungen zur Klärung bloss theoretischer oder abstrakter Rechtsfragen ausgeschlossen sind. Zu verneinen ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich auch dann, wenn die gesuchstellende bzw. beschwerdeführende Person ihre Interessen ebenso gut mit einem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung wahren könnte. In diesem Sinn ist der Feststellungsanspruch subsidiär (zum Ganzen: Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 23 ff.; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00157, E. 1.2; 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 60 E. 3.3.3).
4.3 Hiervon abzugrenzen sind Begehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG, mit denen um Feststellung der Widerrechtlichkeit einer behördlichen Handlung ersucht wird. Nach dieser Bestimmung kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Nach § 10c Abs. 2 VRG erlässt die Behörde eine Anordnung, welche nach Massgabe von § 19 VRG mit Rekurs angefochten werden kann. Diese Regelung hat zum Ziel, Betroffenen den Rechtsweg gegen behördliche Akte zu eröffnen, welche zwar kein Anfechtungsobjekt nach § 19 VRG darstellen, jedoch in schützenswerte Interessen eingreifen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 2). Da sich der zürcherische Gesetzgeber beim Erlass von § 10c VRG zwecks Vereinheitlichung der Rechtsordnung massgeblich auf den Wortlaut von Art. 25a VwVG abgestützt hat, sind Lehre und Rechtsprechung zu letzterer bundesrechtlichen Norm bei der Anwendung von § 10c VRG heranzuziehen (vgl. VGr, 15. Dezember 2022, VB.2022.00091, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.4 Sowohl der Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz interpretierten das streitgegenständliche Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers als Begehren auf Feststellung der Widerrechtlichkeit im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher in seinem streitgegenständlichen Feststellungsbegehren für den Fall, dass der Beschwerdegegner dem Feststellungsbegehren ganz oder teilweise nicht stattgeben sollte, die Eröffnung einer anfechtbaren Verfügung nach § 10c Abs. 2 VRG beantragte. Indessen schienen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner bei ihren Ausführungen zur Subsidiarität von Leistungsbegehren gegenüber Feststellungsbegehren zu berücksichtigen, dass sich das von ihnen zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2018 vom 8. August 2018 mit einem Feststellungsbegehren betreffend die Gültigkeit einer Aufenthaltsbewilligung befasst, bei welchem es sich klarerweise nicht um ein Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG betreffend die Widerrechtlichkeit eines Realakts handelt, sondern um ein solches um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend den Bestand öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten. Demgegenüber ist die Frage, ob ein Begehren auf Feststellung der Widerrechtlichkeit im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegenüber den in § 10c Abs. 1 VRG ebenfalls aufgeführten Begehren auf Unterlassen, Einstellung, Widerruf (lit. a) oder Beseitigung der Folgen einer widerrechtlichen Handlung (lit. b) als subsidiär zu betrachten ist, in der Lehre umstritten und wurde, soweit ersichtlich, bislang auch noch nicht abschliessend gerichtlich geklärt (befürwortend: René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, OFK VwVG, Zürich 2022, Art. 25a N. 31; Isabelle Häner in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, Art. 25a N. 45; Michael Beusch/André Moser/Lorenz Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: ZBl 109/2008 S. 1 ff., Fn. 32; Enrico Riva, Neue bundesrechtliche Regelung des Rechtsschutzes gegen Realakte – Überlegungen zu Art. 25a VwVG, in: SJZ 103/2007 S. 337 ff., S. 344; vgl. sodann ablehnend: Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 21; Beatrice Weber-Dürler/Pandora Kunz-Notter in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 25a N. 46; Marianne Tschopp-Christen, Rechtsschutz gegenüber Realakten des Bundes [Artikel 25a VwVG], Zürich 2009, S. 155 f.). Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, bedarf diese Frage auch vorliegend keiner vertieften Ausleuchtung.
4.5 Die vorinstanzliche Qualifikation des streitgegenständlichen Begehrens als Feststellungsbegehren nach § 10c Abs. 1 lit. c VRG ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit diverse Handlungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Nothilfe als Realakte qualifiziert hat. So verneinte es im Urteil VB.2017.00299 vom 27. Oktober 2017 die Qualifikation eines von den Bewohnern der kantonalen Notunterkünfte zu unterzeichnenden Merkblatts als Anordnung bzw. Verfügung, gemäss welchem Nothilfeleistungen nur an solche Personen ausgerichtet würden, welche ihre Anwesenheit in der ihnen zugewiesenen Notunterkunft zweimal täglich unterschriftlich bescheinigten. Dieses diene einzig dazu, die Auszahlung der Nothilfe an die Nothilfeberechtigten in der Notunterkunft organisatorisch sicherzustellen. Damit werde den betroffenen insbesondere nicht die Pflicht auferlegt, sich in der Notunterkunft aufzuhalten (E. 3.5). Bei der im Merkblatt vorgesehenen Regelung, wonach für den betreffenden Tag nur Geldzahlungen erhalte, wer bei der Kontrolle anwesend sei bzw. wer in der Notunterkunft übernachte, handle es sich nicht um neue Anspruchsvoraussetzungen für den Nothilfebezug. Vielmehr diene die Kontrolle der Anwesenheiten der Feststellung der Bedürftigkeit, welche gesetzliche Voraussetzung der Nothilfeberechtigung sei. Ob die antragstellende Person (noch) bedürftig sei, könne schon aus praktischen Gründen nicht in jedem Einzelfall jeden Tag geprüft werden. Bei jenen Personen, die im [Durchgangs-]Zentrum wohnen, übernachten und morgens sowie abends bei den Anwesenheitskontrollen anwesend seien, werde die Bedürftigkeit und die Berechtigung zum Bezug von Nothilfe vermutet. Umgekehrt dürfe bei Inanspruchnahme einer Übernachtungsmöglichkeit ausserhalb der Notunterkunft vermutet werden, dass damit auch eine Waschgelegenheit und Nahrung geboten werde. Durch die Abwesenheit über Nacht werde somit dokumentiert, dass die betreffende Person zumindest für diesen Tag vermutungsweise nicht auf Nothilfe angewiesen sei. Die Anwesenheitskontrollen dienten damit auf niederschwellige Art und Weise einzig der Sachverhaltsabklärung. Damit seien die im Merkblatt geregelten Modalitäten der Auszahlung der Nothilfe, und nicht etwa das Merkblatt als solches, als Realakt zu qualifizieren (E. 3.8 f.).
4.6 Als Realakt qualifizierte das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2018.00584 vom 9. Mai 2019 auch die auf Grundlage der genannten Anwesenheitskontrollen erfolgte Nichtauszahlung des Verpflegungsgelds durch ein Privatunternehmen, welches vom Kanton mit dem Betrieb der entsprechenden Notunterkunft betraut worden war. Dieses sei mangels Übertragung öffentlicher Aufgaben nicht dazu befugt, anstelle des Beschwerdegegners darüber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Nothilfe erfüllt seien (E. 4.4). Weiter erwog das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdegegner durch den Umstand, dass er die Feststellung der Bedürftigkeit – wie auch im vorliegenden Fall – in schematisierter Weise mittels einer an ein Privatunternehmen delegierte Anwesenheitskontrolle vornehme, nicht von einer Einzelfallprüfung befreit werde. Zwar begründe die Abwesenheit bei den Kontrollzeiten eine Vermutung der fehlenden Bedürftigkeit, allerdings müsse der betroffenen Person der Gegenbeweis erhalten bleiben, um so die Vermutung umzustossen. Insbesondere müsse der betroffenen Person der Nachweis ermöglicht werden, dass sie trotz Nichteinhaltung der Kontrollzeiten anwesend war, bzw. dass sie trotz Abwesenheit zu den Kontrollzeiten bedürftig war (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.3.4 f.). Da die Nichtauszahlung des Nothilfegeldes unter diesen Umständen einen Realakt darstelle, habe der Beschwerdegegner auf Begehren des Hilfesuchenden darüber eine Verfügung zu erlassen, wozu er aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt festzustellen habe. (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.4.3). Da dem Betroffenen in solchen Fällen gar keine andere Möglichkeit offenstehe, als seine Bedürftigkeit erst im Nachhinein geltend zu machen, weil die finanzielle Nothilfe zwar in der Unterkunft ausgerichtet werde, der Betreiberin über das Feststellen der eingehaltenen Kontrollzeiten hinaus allerdings weder die Verfügungskompetenz zum Entscheid über das Bestehen der Bedürftigkeit, noch eine dem Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 VRG entsprechende Abklärungspflicht zukomme, müsse dabei vom Grundsatz abgewichen werden, dass für bereits überwundene Notlagen grundsätzlich keine Nothilfeleistungen nachgefordert werden können (vgl. VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.6.1).
4.7 Das Verwaltungsgericht liess im ersten Rechtsgang ausdrücklich offen, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm aufgrund seiner Abwesenheit in der Notunterkunft verweigerten Auszahlung der Nothilfe ein Anspruch auf Erlass einer Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 2 VRG zukommt (vgl. Urteil vom 29. März 2018, VB.2018.00345, E. 3.2). Dies ist aus den folgenden Gründen zu verneinen: Nach § 10c Abs. 1 VRG setzt der Erlass einer Anordnung im Sinn dieser Bestimmung das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an einer Beurteilung des betreffenden Realakts voraus. Ein solches ist zu verneinen, wenn der betroffenen Person ein genügender Rechtsschutz gegen den Realakt auch auf andere Weise offensteht (vgl. BGE 140 II 315 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 136 V 156 E. 4.3). Aus den zitierten Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil VB.2018.00584 ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer auch bei vordergründiger Verweigerung der Nothilfe im Rahmen einer Anwesenheitskontrolle unbenommen war, den Beschwerdegegner um eine nachträgliche Beurteilung seines Nothilfeanspruchs in der fraglichen Periode zu ersuchen. Die Erwägung des genannten Urteils, wonach in diesem Rahmen vom Grundsatz abgewichen werden müsse, dass für bereits überwundene Notlagen keine Nothilfeleistungen nachgefordert werden können, macht deutlich, dass es sich dabei nicht um eine Anordnung im Sinn von § 10c Abs. 1 und 2 VRG betreffend die Rechtmässigkeit der vordergründig als Realakt erfolgten Nichtauszahlung der Nothilfe handelt, sondern um eine Verfügung, mittels welcher die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person und damit deren Anspruch auf die Gewährung von Nothilfe abschliessend von der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde beurteilt werden soll. Angesichts dieser nachgelagerten Rechtsschutzmöglichkeit besteht für den Erlass einer Anordnung nach § 10c betreffend die Rechtmässigkeit der vordergründigen Nichtauszahlung von vornherein kein schutzwürdiges Interesse.
4.8 Sofern man das streitgegenständliche Feststellungsbegehren schliesslich nicht als Begehren um Beurteilung der Rechtmässigkeit der vordergründigen Nichtauszahlung im Sinn von § 10c Abs. 1 lit. c VRG, sondern als ein solches betreffend das Bestehen eines Anspruchs auf Nothilfeleistungen im fraglichen Zeitraum auslegen wollte, so wären für das Eintreten auf ein solches die bereits dargestellten Anforderungen an ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, mithin das Subsidiaritätserfordernis, zur Anwendung zu bringen (vgl. E. 4.2 oben; so im Ergebnis bereits VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00584, E. 4.8, wo das Verwaltungsgericht das vorinstanzliche Nichteintreten auf ein ergänzend zu einem Leistungsbegehren auf nachträgliche Ausrichtung von Nothilfeleistung gestelltes Feststellungsbegehren infolge der Subsidiarität von Letzterem bestätigte). In diesem Fall wäre der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer seine Interessen an einer nachträglichen Beurteilung seines Nothilfeanspruchs durch den Beschwerdegegner nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren hätte wahren können.
4.9 Im Übrigen erscheint auch zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der beantragten blossen Feststellung verfügt. Nachdem ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist (oben I.A.), kommt für ihn der Ausschluss von der Sozialhilfe nach Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht mehr zum Tragen bzw. gilt er nicht mehr als Person ohne Aufenthaltsrecht im Sinn von § 5c SHG, welche (nur) Anspruch auf Nothilfe hätte. Das von ihm kritisierte System der Gewährung von Nothilfe käme – sollte er auf wirtschaftliche Unterstützung angewiesen sein – auf ihn so oder so nicht mehr zur Anwendung und ist für ihn damit von rein theoretischem Interesse. Auch liegt nicht der Fall einer Grundsatzfrage vor, welche sonst nie rechtzeitig, d.h. während der Zeit der Unterbringung in einer Notunterkunft bzw. des Nothilfebedarfs, gerichtlich geklärt werden könnte.
4.10 Nach dem Gesagten erweist sich das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vom 29. März 2017 im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Unrecht auferlegt worden seien. Wie er richtigerweise vorbringen lässt, werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet (§ 10 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]; VGr, 27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 8.1). Die Vorinstanz führte zur Tragung der Kosten des Rekursverfahrens lediglich aus, dass diese ausgangsgemäss dem Rekurrenten aufzuerlegen seien. Dass besondere Umstände vorliegen würden, welche ein Abweichen von dieser Grundsatzregelung rechtfertigen, legte sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Kosten des Rekursverfahrens sind in Abänderung von Dispositivziffer IV des angefochtenen Entscheids vom 3. November 2020 auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
6.1 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Vorinstanz wies dieses mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Nothilfeempfänger sei, sondern seit dem 5. Februar 2020 über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Im Unterschied zum Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils im ersten Rechtsgang könne nicht mehr ohne Darlegung der finanziellen Verhältnisse von dessen Mittellosigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner habe seine finanziellen Verhältnisse im Rekursverfahren nicht offengelegt, weshalb er nicht als mittellos zu betrachten sei. Aus der Begründung ihres Entscheids gehe sodann hervor, dass der Rekurs sowohl formell wie materiell aussichtslos gewesen sei. Auch aus diesem Grund sei das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen.
6.2 Nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG besteht ein Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern die gesuchstellende Partei mittellos ist, ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, und sie nicht dazu in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der gesuchstellenden Person, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Es obliegt ihr selbst, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen. An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben. Eine anwaltlich vertretene Partei muss nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, wenn sie keine entsprechenden Belege einreicht, und es muss ihr auch keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn sie ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht genügend nachkommt (vgl. VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.2 mit Hinweis auf BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2; VGr, 30. Oktober 2019, VB.2019.00418, E. 4.2; 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3; vgl. zum Ganzen: Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.).
6.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Februar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte und ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit demzufolge nicht länger untersagt war, konnte nicht mehr ohne Weiteres von dessen Mittellosigkeit ausgegangen werden. Demzufolge wäre der Beschwerdeführer dazu verpflichtet gewesen, zur Begründung seines Gesuchs um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte hierzu jedoch weder in seiner Rekursschrift vom 23. April 2020, noch in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juli 2020 zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin irgendwelche Angaben. In Anwendung des Gesagten war die Vorinstanz somit dazu berechtigt, das Gesuch mangels hinreichender Begründung abzuweisen. Dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nachträglich entsprechende Angaben machte, vermag hieran nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
7.
7.1 Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer einzig mit seinem Antrag betreffend die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wären die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer und zu 1/5 der Vorinstanz aufzuerlegen. Von einer Kostenverteilung nach Massgabe des Unterliegens kann indessen aus Billigkeitsgründen abgewichen werden, namentlich dann, wenn das Verfahren von überlanger Dauer war (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64). Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels (freigestellte Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 23. März 2021; act. 12) und dem vorliegenden Urteil vergingen über zwei Jahre. In Anbetracht des Umstands, dass die Parteien für die entstandene Verzögerung in keiner Weise verantwortlich waren, und dass die Streitsache von überschaubarer Komplexität war, erscheint diese Verfahrensdauer ungebührlich lang. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
7.2 Die Zusprechung einer Parteientschädigung ist dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer zu verweigern (vgl. VGr, 14. März 2019, VB.2018.00177, E. 12.3.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
7.3 Zu befinden bleibt über das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorliegenden Verfahren (vgl. zu den Voraussetzungen oben E. 6.2). Auch wenn die Hürden hinsichtlich der hierfür erforderlichen Betroffenheit nicht hoch anzusetzen sind und im Bereich der Sozialhilfe etwa bereits die Ausrichtung einer Integrationszulage in der Höhe von Fr. 100.- pro Monat (bei auch im Übrigen gegebenen Voraussetzungen) zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung berechtigt (vgl. dazu BGr, 11. April 2011, 8C_224/2011, E. 4.5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80), ist zumindest eine minimale Betroffenheit erforderlich. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde (oben E. 4.9 am Ende), war der Beschwerdeführer vom von ihm kritisierten System der Gewährung der Nothilfe, welches er durch seine Feststellungsanträge hinterfragen wollte, im hier massgeblichen Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr – d.h. weder aktuell noch virtuell – betroffen. Zudem beläuft sich der (hintergründige) Streitwert auf einen Betrag von einmalig Fr. 64.- (oben E. 1.2), welcher von ihm nicht einmal eingefordert wird. Unter diesen Umständen ist die Verfechtung des vorliegenden Falles für den Beschwerdeführer im Ergebnis von rein theoretischem Nutzen; jedenfalls erreicht die Streitigkeit in der Hauptsache die Schwelle der minimal erforderlichen Betroffenheit nicht. Was die Nebenfolgen der ihm zu Unrecht auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens anbetrifft, war der Beschwerdeführer nicht auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, ohne dass die weiteren Voraussetzungen der Gewährung zu prüfen wären.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer IV des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 3. November 2020 sind die Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2020.0333 auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 220.-- Zustellkosten, Fr. 820.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.