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Geschäftsnummer: VB.2017.00829 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.02.2018 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglicher Entzug des Führerausweises
Verdacht verkehrsrelevanter Betäubungsmittelproblematik - keine Anmeldung zum rechtskräftig angeordneten Untersuch. Fehlende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2.2). Der Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand: Es liegen mehrere Anhaltspunkte vor, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken (Konsum von 4-5 Joints pro Woche seit Jahren, für den Eigengebrauch bestimmte Hanfproduktion, frührere Fahreignungsabklärungen und Führerscheinentzug aus demselben Grund; rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoss gegen das BetmG). Im Übrigen steht sowohl die Anordnung, wonach er für die Kosten der angeordneten Untersuchung bzw. Begutachtung aufzukommen hat, als auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.3). Abweisung.
Stichworte: ABKLÄRUNG BEGUTACHTUNG BETÄUBUNGSMITTEL FAHREIGNUNG FAHRFÄHIGKEIT KOSTENAUFLAGE KOSTENHÖHE STRASSENVERKEHRSRECHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERSUCHUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen: § 19a BetmG Art. 14 Abs. II SVG Art. 30 VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2017.00829
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglichen Entzug des Führerausweises,
hat sich ergeben:
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A am 3. Januar 2017 vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien ab sofort. Sodann ordnete es an, den Führerausweis umgehend einzusenden und auferlegte ihm die Kosten der Verfügung. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Dagegen erhob A am 17. Januar 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und focht darin die Verfügung sowie die Auferlegung der Kosten an. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung. Mit Entscheid vom 29. November 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.