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Geschäftsnummer: VB.2017.00586 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Kostenverlegung Aufsichtsbeschwerde
Kostenauflage an Anzeigeerstatter; private Interessen. Einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet wurde, können Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden (E. 3.1). Keine Partei behauptet, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet hätte. Gestützt hierauf sowie in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin das vergaberechtliche Vorgehen bereits vor der Kündigung kritisiert hatte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde öffentliche Interesse verfolgt hat. Bei einer solchen Ausgangslage hätte die teilweise Auferlegung von Verfahrenskosten aufgrund von privaten Interessen einer vertieften Begründung bedurft. Eine solche findet sich im angefochtenen Beschluss nicht. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgt hat (E. 3.6). Gutheissung.
Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN KOSTENAUFLAGE ÖFFENTLICHE INTERESSEN PRIVATE INTERESSEN
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2017.00586
Urteil
vom 30. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch Baudirektion Kanton Zürich, Generalsekretariat,
Beschwerdegegner,
und
Verband C, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Kostenverlegung Aufsichtsbeschwerde,
hat sich ergeben:
I.
Am 5. August 2016 erhob die A GmbH beim Regierungsrat des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen den C-Verband. Der Regierungsrat gab der Aufsichtsbeschwerde am 12. Juli 2017 keine Folge und auferlegte der A GmbH die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'540.- (reduzierte Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühren).