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Geschäftsnummer: VB.2017.00323 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.08.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Entlassung aus dem kommunalen Inventar
Beschwerde gegen Auflage der Gutachtenskosten an Verband. [Das Baurekursgericht hat bei der Kostenauflage den Umstand berücksichtigt, dass die unterliegende Partei Verbandsbeschwerde geführt hat und die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.- im Umfang von Fr. 5'000.- auf die Staatskasse genommen. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 5'081.30 sowie die Zustellkosten von Fr. 780.- hat es zusätzlich angeführt und dem Verband auferlegt. Dieser wurde zudem zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.- verpflichtet.] Praxis des Verwaltunsgericht zu den Kosten im Verbandsbeschwerderecht (E. 2.3). Vorliegend hat sich für den Beschwerdeführer im Rekursverfahren ein finanzielles Prozessrisiko von insgesamt Fr. 18'861.30 verwirklicht. Diese Summe erweist sich als zu hoch (E. 2.4). Die beantragte Reduktion um den Betrag der Gutachtenskosten von Fr. 5'081.30 erscheint als angemessen (E. 2.5). Gutheissung.
Stichworte: BILLIGKEIT GUTACHTENSKOSTEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTENAUFLAGE KOSTENBESCHWERDE VERBANDSBESCHWERDE VERFAHRENSKOSTEN
Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2017.00323
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat Horgen,
2. Politische Gemeinde Horgen,
beide vertreten durch RA A,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
B AG, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligte,
betreffend Entlassung aus dem kommunalen Inventar,
hat sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat Horgen verzichtete mit Beschluss vom 11. August 2014 auf Schutzmassnahmen am Fabrikgebäude D, Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Horgen und entliess die Baute aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) am 22. September 2014 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie äusserlich integral und im Innern in geeignetem Umfang unter Schutz zu stellen und zwar unter Beizug eines geeigneten, unabhängigen Fachgutachtens sowie eines Augenscheins.