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Geschäftsnummer: VB.2017.00254 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2017 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Nachehelicher Aufenthaltsanspruch. Ist die Dreijahresfrist erfüllt? Zur Feststellung des Erlöschens des Ehewillens stellt die Vorinstanz auf die schriftliche Auskunft der vormaligen Ehefrau des Bf ab. Mangels persönlicher Befragung der vormaligen Ehefrau bleibt aber im Dunkeln, wie diese sich zu den vom BF angeführten weiteren Umständen stellt (Geschenke zum dritten Hochzeitstag und zum Valentinstag; Kennenlernen des neuen Ehemannes bei Ferienaufenthalten). Die schriftliche Auskunft der vormaligen Ehefrau besteht zudem aus wenigen Worten, ist nicht in einen weiteren Zusammenhang von Aussagen eingebettet und es fehlt an jeder weiteren Schilderung der Umstände, welche zum Erlöschen ihres Ehewillens geführt haben. Die Sache ist zur ergänzenden Untersuchung und zur Befragung der vormaligen Ehefrau an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.2). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: AUFENTHALTSANSPRUCH BEWEISERHEBUNG DREIJAHRESFRIST EHE, GELEBTE NACHEHELICHER HÄRTEFALL PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WOHNGEMEINSCHAFT
Rechtsnormen: Art. 42 Abs. I AuG Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2017.00254
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1980, türkischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 2002 illegal in die Schweiz ein und erhielt nach seiner Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde hernach regelmässig verlängert, letztmals bis 6. Februar 2010. Am 7. Dezember 2009 wurde diese Ehe geschieden.
B. A heiratete am 2. März 2010 in C die Schweizer Bürgerin D. Aufgrund dieser Ehe erhielt er erneut eine Aufenthaltsbewilligung, zunächst für den Kanton E. 2010 kam die Tochter F zur Welt. Am 1. Oktober 2012 zog die Familie A/D in den Kanton Zürich und A erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 31. März 2015.
Am 21. Januar 2014 wurde die Ehe A/D durch das Bezirksgericht Dietikon geschieden. Die Tochter F wurde unter der gemeinsamen Sorge der Eltern belassen. Die Obhut über die Tochter wurde der Mutter zugewiesen, unter Einräumung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts an A, der auch zur Leistung von Beiträgen an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter verpflichtet wurde.