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Geschäftsnummer: VB.2017.00199 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2017 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024)
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung des Rayonverbots betreffend die gemeinsame Wohnung der Parteien. Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin mehrheitlich bei ihren Eltern aufhalten würde, wäre es stossend, ihr als gefährdeter Person das Aufsuchen der Wohnung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu verunmöglichen, zumal sie in den letzten Monaten allein für die Miete aufkam und die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes es gerade der gefährdeten Person ermöglichen sollen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben. Dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Rayonverbots eine Unterkunft suchen muss, lässt dieses ebenso wenig als unrecht- bzw. unverhältnismässig erscheinen. Die Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein Sonderfall auszumachen. Geradezu unmöglich scheint es für den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen jedenfalls nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu finden (E. 4). Abweisung.
Stichworte: GLAUBHAFTMACHUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNG
Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2017.00199
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. April 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, c/o B (Mutter),
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich Gewaltdelikte,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (GS170024),
hat sich ergeben:
I.
A. A und C lebten in den letzten Jahren in einer Beziehung. Sie teilen sich eine Wohnung in Zürich.
B. Mit Verfügung vom 6. März 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese und den Arbeitsort von C in Zürich sowie ein Kontaktverbot zu C für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.