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Geschäftsnummer: VB.2016.00644 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.01.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung
Verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung. Anlässlich einer Personenkontrolle ausserhalb des Strassenverkehrs wurden beim Beschwerdeführer drei Portionen Kokain gefunden. Aus den Angaben im Polizeirapport lässt sich bezüglich der Häufigkeit des Konsums nichts schliessen. Allerdings lassen sich Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, er habe bis dahin erst zweimal Kokain konsumiert, nicht von der Hand weisen. Zudem ist der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers belastet und es wurde ihm der Führerausweis bereits zweimal entzogen, wobei beide Male überhöhte respektive nicht angepasste Geschwindigkeit massgeblich war. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens an der Fahreignung des Beschwerdeführers zweifeln und dessen Fahreignung abklären lassen (E. 3.2). Abweisung.
Stichworte: DROGEN FAHREIGNUNG KOKAIN LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. II lit. c SVG Art. 15d Abs. I lit. b SVG Art. 28a Abs. I VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2016.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Januar 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Maya Beeler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärung der Fahreignung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 24. März 2016 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich an, dass sich A zur Überprüfung seiner Fahreignung einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen habe. Es verpflichtete ihn, sich innert zehn Tagen am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) oder einer anderen anerkannten Stelle zum Untersuch anzumelden und die entsprechenden Kosten zu tragen. Für den Unterlassungsfall drohte es an, dass es unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises einleiten werde. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Hiergegen erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 21. September 2016 ab, soweit er nicht gegenstandslos war. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.