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Geschäftsnummer: VB.2016.00599 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2017 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Projektänderung, Anzeigeverfahren. Projektänderungen dürfen nur im Anzeigeverfahren beurteilt werden, wenn sie von untergeordneter Natur sind (E. 2.2). Die hier vorgesehenen Änderungen (Zufahrt über das Grundstück mit Rückversetzung der Fassade, Änderung der Parkierung und des Standorts sowie der Dimensionierung des Fahrradunterstands, Wegfall der Gemeinschaftsfläche) sind nicht mehr nur von untergeordneter Natur und hätten deshalb durch die Baubewilligungsbehörde und nicht durch die Bauinspektorin beurteilt werden müssen (E. 2.3). Dass den betroffenen Nachbarn durch das Anzeigeverfahren kein Nachteil entstanden sein soll, vermag die Unzuständigkeit der Bauinspektorin nicht zu heilen (E. 2.4). Das Baurekursgericht darf eine noch nicht erfolgte Beurteilung der Baubewilligungsbehörde nicht durch Ausführungen im Sinn einer "Dienstleistung" vorwegnehmen (E. 3). Abweisung.
Stichworte: ANZEIGEVERFAHREN PROJEKTÄNDERUNG PROJEKTÄNDERUNGSBEWILLIGUNG ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 13 Abs. 1 BVV § 325 Abs. 1 PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2016.00599
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Januar 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch Stadt Winterthur, Baupolizeiamt,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss Nr. 01 vom 27. Mai 2015 erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur der A AG die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Bau eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohnungen sowie eines Fahrradunterstands auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 04 in Winterthur unter Auflagen und Bedingungen.
II.
A. C liess am 29. Juni 2015 beim Baurekursgericht rekurrieren und die Aufhebung der Baubewilligung beantragen.
B. Mit Verfügung Nr. 2016/63 vom 16. Februar 2016 erteilte die Bauinspektorin der Stadt Winterthur der A AG im Anzeigeverfahren die Baubewilligung für Projektänderungen, welche unter anderem neu eine grundstücksinterne Erschliessung der Parkplätze entlang der Ostfassade, eine dafür notwendige Rückversetzung dieser Fassade im Unter- und Erdgeschoss auf einer Länge von 6,12 m sowie eine Verschiebung und Veränderung des Fahrradunterstands samt neu projektiertem Abwartsraum vorsieht. Auch dagegen liess C beim Baurekursgericht rekurrieren.