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Geschäftsnummer: VB.2014.00704 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2014 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U)
Die Haftüberprüfung erfolgte nach Ablauf der 96-stündigen Frist (E. 3.1). Vorliegend wiegt die Nichtwahrung der in Art. 80 Abs. 1 AuG statuierten Frist erheblich. Sodann ist ein besonderes Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich: Er hat sich den Behörden bisher offenbar weitgehend zur Verfügung gehalten; laut Aussage einer Mitarbeiterin beim Migrationsamt lebe er grundsätzlich immer an den ihm zugewiesenen Orten. Es bestehe keine Untertauchens- oder Fluchtgefahr. Den Aufforderungen des Migrationsamtes komme er in der Regel nach und erscheine zu den Terminen. Massgeblich fällt schliesslich ins Gewicht, dass gegen den Beschwerdeführer keine strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, aus welchen auf eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen wäre (E. 3.2).
Gutheissung.
Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTENTLASSUNG INTERESSENABWÄGUNG VERFAHRENSFEHLER
Rechtsnormen: Art. 76 Abs. I AuG Art. 80 Abs. I AuG Art. 80 Abs. II AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2014.00704
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140518-L/U),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte am 1. Dezember 2014 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung vom 29. November 2014 zu bestätigen und die Haft von A bis am 28. Februar 2015 zu bewilligen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht dieses Begehren gut.
II.
Dagegen gelangte A am 9. Dezember 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die unverzügliche Haftentlassung. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2014 wurden die Akten beigezogen und die Durchführung eines Schriftenwechsels angeordnet. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2014 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Der Zwangsmassnahmenrichter hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.