Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2014.00387 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2014 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids [Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin angewiesen, einen anfechtbaren Entscheid über den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Integrationszulage zu erlassen.] Voraussetzungen der Anfechtbarkeit des als Zwischenentscheid zu qualifizierenden Rückweisungsentscheids (E. 1.2). Mitwirkungspflicht des Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung der für die Unterstützung massgebenden Verhältnisse. Verneinung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils: Die Beschwerdeführerin hat mittels anfechtbaren Entscheids darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Ausmass die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners einen (rückwirkenden) Anspruch auf eine Integrationszulage (IZU oder MIZ) begründen. Sollten die entsprechenden Unterlagen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht erhältlich sein, hat sie zu entscheiden, ob sich der Anspruch auf eine Integrationszulage aufgrund der vorhandenen Aktenlage über die Integrationsbemühungen des Beschwerdegegners begründen lässt. Ist dies nicht der Fall, wird sie den Anspruch auf eine Integrationszulage mangels Nachweis genügender Integrationsbemühungen verneinen müssen. Erwächst der Beschwerdeführerin demnach kein nicht wiedergutzumachender Nachteil aus der Rückweisung, so ist die Anfechtung des Bezirksratsbeschlusses vor Verwaltungsgericht nicht zulässig (E. 1.4). Nichteintreten.
Stichworte: INTEGRATIONSZULAGE MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NICHTEINTRETENSENTSCHEID RÜCKWEISUNGSENTSCHEID WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen: Art. 93 Abs. I BGG § 4 Abs. II GebV VGr § 3 SHG § 18 SHG § 19a Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2014.00387
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 27. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
B, Jahrgang 1956, wird seit April 2008 durch die Sozialbehörde der Gemeinde A (nachfolgend Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt. Im Rahmen einer Revision im Jahr 2013 entschied die Sozialbehörde mit Beschluss vom 22. Oktober 2013, dass B ab dem 1. November 2013 weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Der Entscheid enthält zudem verschiedene Anordnungen, Auflagen und Feststellungen; unter anderem, dass situationsbedingte Leistungen, Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge nur gewährt werden, wenn die gesetzlichen und vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien.