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Geschäftsnummer: VB.2014.00119 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2015 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG
Fehlendes Rechtsschutzinteresse des Kantons. Das Baurekursgericht hiess einen Rekurs des Bauherren teilweise gut und hob die angefochtenen Entscheide insoweit auf, als sie den Standort des geplanten Garagengebäudes betreffen. Der Bauherr wurde eingeladen, den Bewilligungsbehörden ein angepasstes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Trotz der missverständlichen Formulierung des Entscheiddispositivs handelt es sich dabei inhaltlich um eine Abweisung des Rekurses. Die Baubewilligung ist nach wie vor verweigert. Reicht der Bauherr kein überarbeitetes Projekt ein, kommt es überhaupt nicht zu einem neuen Bewilligungsverfahren. Ob und inwieweit der Baudirektion bei der Bewilligung von Nebenbauten, die gemäss ihrer Praxis nicht als freistehende Gebäude, sondern als Anbauten an bestehende Gebäude oder in deren Nahbereich innerhalb eines 7 m Radius zu erstellen seien, Ermessen zukommt, kann aber nicht ohne Vorliegen eines konkreten Streitfalls beurteilt werden (E. 1.3). Folglich hat der Kanton im vorliegenden Fall kein aktuelles und praktisches Interesse an einem materiellen Entscheid. Nichteintreteten.
Stichworte: AKTUELLES INTERESSE AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUDIREKTION BESCHWER BESCHWERDELEGITIMATION DISPOSITIV KANTON NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RICHTLINIEN STANDORT
Rechtsnormen: Art. 111 BGG Art. 24c RPG Art. 34 Abs. II lit. c RPG § 21 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2014.00119
Beschluss
der 3. Kammer
vom 19. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
Kanton Zürich, dieser vertreten durch die Baudirektion,
Beschwerdeführer,
gegen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
und
Baukommission C,
Mitbeteiligte,
betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG,
hat sich ergeben:
I.
A ist Eigentümer der in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in C. Südöstlich des denkmalgeschützten Wohnhauses Vers.-Nr. 03 plant er die Erstellung eines freistehenden Garagengebäudes mit einem Sitzplatz. Das Garagengebäude soll einen heute bestehenden Holzschopf ersetzen.