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Geschäftsnummer: VB.2014.00098 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2014 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Gewaltschutzmassnahmen
Aufhebung eines gewaltschutzrechtlichen Kontaktverbots gegenüber Kindern. Die Haftrichterin hatte Mitte Dezember 2013 angeordnet, dass ein Vater, der gegenüber seiner Ex-Partnerin häusliche Gewalt ausgeübt hatte, bis Mitte März 2014 weder sie noch die beiden gemeinsamen Kinder kontaktieren dürfe. Im Februar 2014 hob die Haftrichterin das Kontaktverbot gegenüber den Kindern mit sofortiger Wirkung wieder auf, was die Ex-Partnerin vor Verwaltungsgericht zu Unrecht beanstandet: Der Konflikt, der zur Gewalteskalation geführt hatte, hat sich zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 erheblich entschärft, weil der Streit um die ehemalige gemeinsame Wohnung weggefallen ist und sich der Gesundheitszustand des Vaters inzwischen stabilisiert hat (E. 4.2). Hinzu kommen weitere konfliktmildernde Faktoren - unter anderem das Vorhandensein von externen Strukturen (Familienbegleitung; Beiständin) -, die zusätzlich Gewähr dafür bieten, dass das Besuchsrecht auch ohne Begleitung einer Fachperson auf geordnete Weise ausgeübt werden kann (E. 4.3). Der Umstand, dass eine fachliche Begleitung der Besuche aus gewaltschutzrechtlicher Sicht nicht zwingend erforderlich erscheint, schliesst nicht aus, dass entsprechende Massnahmen auf zivilrechtlichem Weg angeordnet werden (E. 4.4). Abweisung.
Stichworte: AUFHEBUNG BEGLEITPERSON BESUCHSRECHT GEFÄHRDUNG GEWALTSCHUTZ KONFLIKTENTSCHÄRFUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT
Rechtsnormen: Art. 6 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2014.00098
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
betreffend Aufhebung von Schutzmassnahmen GS140014,
hat sich ergeben:
I.
A und C, beide wohnhaft in der Stadt Zürich, sind die Eltern von D (geboren 2006) und E (geboren 2011). Im Frühling 2013 trennten sie sich. C zog zu seiner Mutter, während A mit den beiden Kindern in der bisherigen, weiterhin von C bezahlten Wohnung blieb. Am 22. März 2013 wurden gegenüber C Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. Seit Mai 2013 steht A ein Familienbegleiter zur Seite; die Kinder sind verbeiständet. Im Juli 2013 erhielt C das Recht, seine Kinder alle zwei Wochen am Wochenende zu besuchen.