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Geschäftsnummer: VB.2014.00062 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2014 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Haftentlassung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140044-L/U)
Eine Rückführung einer asylsuchenden Person in den Dublin-Erststaat ist nur im Rahmen der in der Dublin II bzw. III Verordnung genannten Maximalfristen zulässig (E. 2.3). Vorliegend wird diese Frist nicht eingehalten, weshalb die Schweiz (und nicht mehr Italien) für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (E. 2.4). Da der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich in der Zwischenzeit die Anordnung von Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (und damit einen anderen Haftgrund als im vorliegenden Beschwerdeverfahren) bewilligt hat, kommt eine Haftentlassung nicht in Frage (E. 2.5). Abweisung.
Stichworte: ASYLGESUCH AUSSCHAFFUNGSHAFT DUBLIN VERORDNUNG DUBLIN-ASSOZIERUNGSABKOMMEN DUBLIN-ERSTSTAAT FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT NATIONALES ASYLVERFAHREN RÜCKFÜHRUNG WEGWEISUNGSENTSCHEID 18-MONATE-MAXIMALFRIST
Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. h AuG Art. 76 Abs. I lit. b AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2014.00062
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. März 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Kloten, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Haftentlassung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI140044-L/U),
hat sich ergeben:
I.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich bestätigte mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 die Anordnung von Ausschaffungshaft für A, geboren am 5. August 1975, und bewilligte die Haft bis zum 4. März 2014.
II.
Am 24. Januar 2014 ersuchte A das Bezirksgericht um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wies dieses sein Gesuch ab.
III.
Am 31. Januar 2014 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (Zwangsmassnahmengericht) vom 29. Januar 2014 (Geschäfts-Nr. GI140044) sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen;
2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und weiterhin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren; evtl. seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zzgl. MWSt. zu entrichten;