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Geschäftsnummer: VB.2014.00039 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.04.2014 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Anschlussgebühren
Anschlussgebühren Die Beschwerdeführerin hat die Rechnung der Beschwerdegegnerin vor der Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vollständig und vorbehaltlos beglichen. Dadurch ist der Streitgegenstand weggefallen. Der Beschwerdeführerin fehlte es damit aber bereits vor der Beschwerdeerhebung an einem schutzwürdigen, aktuellen Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit an der Rechtsmittellegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2.1). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin den nunmehr bezahlten Betrag zurückfordern kann, liegt ausserhalb des Streitgegenstands (E. 2.2.2). Vom Erfordernis des aktuellen Interesses ist nicht abzusehen (E. 2.2.3). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Willensmangel in Bezug auf die vorbehaltlose Bezahlung der Gebührenrechnung ist auf die mangelhafte Organisation des Vertretungsverhältnisses zurückzuführen und insofern von ihr selbst zu verantworten (E. 2.3). Die Beschwerde erwies sich als offensichtlich unbegründet, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG zu verpflichten ist, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (E. 3.2). Nichteintreten.
Stichworte: ABWASSERGEBÜHR AKTUELLES INTERESSE GEBÜHREN NICHTEINTRETEN OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET STROMGEBÜHR WASSERANSCHLUSSGEBÜHR
Rechtsnormen: § 17 Abs. 2 lit. b VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 21 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2014.00039
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. April 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Werkkommission C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anschlussgebühren,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist Eigentümerin einer Liegenschaft an der E-Strasse in C. Am 6. Juni 2012 stellte ihr das Bauamt C gestützt auf eine Verfügung bzw. Versicherungspolice der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (fortan GVZ) vom 4. Mai 2012 Strom-, Wasser- und Abwasseranschlussgebühren in der Höhe von Fr. 3'303.60 in Rechnung.
B. Die dagegen von A erhobene Einsprache wies die Werkkommission C mit Beschluss vom 10. Juli 2012 ab. Dieser wurde A mit Schreiben vom 16. Juli 2012 eröffnet.