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Geschäftsnummer: VB.2013.00780 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2014 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)
Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG beginnen die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist (E. 2.2). Für den elfjährigen Sohn des Beschwerdeführers begann somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG die Nachzugsfrist von fünf Jahren, welche sich an seinem 12. Geburtstag auf ein Jahr verkürzte (E. 3.3). Die 3.5 Jahre dauernde Behandlungsdauer vor dem Regierungsrat ist in keiner Weise nachvollziehbar und im Lichte des Kindeswohls nicht vertretbar (E. 3.5). Der Regierungsrat hat gegen das Rechtsverzögerungsgebot verstossen (E. 4).
Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST
Rechtsnormen: Art. 43 Abs. I AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. III lit. b AuG Art. 126 Abs. III AuG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2013.00780
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. März 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1969, in der Schweiz niedergelassener Staatsangehöriger aus Land C, ersuchte am 15. September 2009 um Familiennachzug seiner vier Kinder D, geboren 1993, E und F, beide geboren 1995, und G, geboren 1997.
Am 9. April 2010 wies das Migrationsamt die Gesuche ab, da die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG nicht eingehalten seien und wichtige Gründe für einen nachträglichen Nachzug fehlen würden.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 23. Oktober 2013 mit derselben Begründung ab.
III.
Mit Beschwerde vom 25. November 2013 beantragte A, unter Beilage des Urteils des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 den angefochtenen Entscheid, soweit er sich auf den Sohn G, geboren August 1997, beziehe, aufzuheben und G die Einreise zum Verbleib beim Vater zu bewilligen. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids auf die Staatskasse zu nehmen sowie dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Es sei eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots durch den Regierungsrat festzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.