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Geschäftsnummer: VB.2013.00711 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2014 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2014 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Kantonswechsel Beim Kantonswechsel muss das Bewilligungsverfahren im angestammten Kanton abgewartet werden (E. 2.1). Der Ausländer muss sowohl bei Einreichung seines Gesuchs wie auch im Entscheidzeitpunkt Inhaber einer gültigen Aufenthaltsbewilligung sein (E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist der Bf eigenmächtig in den Kanton Zürich gezogen. Seine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau ist während des Verfahrens abgelaufen und noch nicht verlängert worden. Weil aufgrund der Aktenlage keine routinemässige Verlängerung zu erwarten ist, ist der Kantonswechsel mangels gültiger Bewilligung zu verweigern (E. 2.3). Der Bf hat keinen originären Anspruch auf Aufenthalt im Kanton Zürich (E. 3). Nachdem der Bf im Rekursverfahren teilweise obsiegt hat, sind ihm zu Unrecht die ganzen Kosten auferlegt worden (E. 4). Abweisung UP, soweit nicht gegenstandslos (E. 5). Teilweise Gutheissung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG KANTONSWECHSEL REKURSKOSTEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen: Art. 37 Abs. I AuG Art. 37 Abs. II AuG Art. 61 Abs. I lit. b AuG § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2013.00711
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1962, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, besass eine bis 31. Dezember 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Am 30. Oktober 2012 stellte er ein Verlängerungsgesuch bei den Aargauer Migrationsbehörden. Rund einen Monat später – am 27. November 2012 – stellte er zudem ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels, nachdem er bereits am 11. November 2012 in den Kanton Zürich gezogen war. Das Migrationsamt wies sein Gesuch am 7. Juni 2013 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
II.