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Geschäftsnummer: VB.2013.00615 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.01.2014 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Vergabe von Baudienstleistungen: Schadenersatz; Ausschluss eines Anbieters Schadenersatzbegehren sind nicht im Rahmen einer Submissionsbeschwerde, sondern in einem separaten Verfahren zu stellen (E. 2). Die Beschwerdeführerin legte ihrer Offerte eine andere Bausumme zugrunde als in den Ausschreibungsunterlagen vorgegeben worden ist. Zudem reichte sie ein Pauschalangebot ein, obwohl eine Honorierung aufgrund der effektiven Baukosten verlangt worden ist. Dadurch änderte sie die Ausschreibungsunterlagen, weshalb die Vergabebe-hörde die Beschwerdeführerin zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen hat (E. 3.3 und 3.4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
Stichworte: ABÄNDERUNG AUSSCHLUSS AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN EINTRETEN FESTSTELLUNGSINTERESSE SCHADENERSATZ SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen: § 28 lit. h SubmV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2013.00615
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Januar 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Kayser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
Firma A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verband B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Der Verband B eröffnete mit Ausschreibung vom 17. Mai 2013 im kantonalen Amtsblatt und auf der Plattform Simap.ch ein offenes Verfahren betreffend Generalplanerauftrag für den Neubau eines Logistik- und Informationszentrums Verband B. Die Firma A reichte am 24. Juni 2013 eine Offerte zum Preis von Fr. 646'486.- (exkl. MwSt) ein.
Am 29. August 2013 wurde der Zuschlag der D AG zum Preis von Fr. 851'842.- (exkl. MwSt) erteilt. Dieser Entscheid wurde am 13. September 2013 im Amtsblatt des Kantons Zürich und auf der Plattform Simap.ch publiziert. Mit Beschluss vom 5. September 2013 schloss der Verband B die Firma A unter anderem vom Verfahren aus, weil die Offerte 24 % unter dem nächstplatzierten Angebot liege und damit als ungewöhnlich niedrig zu qualifizieren sei und weil die Firma A ihr Angebot durch die Abgabe eines Pauschalangebots nachträglich geändert habe.
II.
Mit Beschwerde vom 10. September 2013 beantragte die Firma A dem Verwaltungsgericht, es sei ihr eine Vergütung von Fr. 9'100.- für ihre Aufwendungen für die Generalplanofferte zuzusprechen. Weiter stellte sie sinngemäss den Antrag, es sei die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses bzw. der Vergabe festzustellen.