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Geschäftsnummer: VB.2009.00610 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2009 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung; teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377
Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens insoweit, als das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und den vorinstanzlichen Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt hat. Der Einfachheit halber dehnt die Kammer die gerichtsinterne Zuständigkeit auch auf die - an sich dem Vorsitzenden zukommende - Festsetzung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand aus (E. 1). Die Gerichtskosten sind auf die eigene Kasse zu nehmen und die Rekurskosten der Staatskasse zu belassen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist entsprechend dem von ihm angegebenen, als angemessen erscheinenden Aufwand festzusetzen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz festzusetzen, wobei sie den Aufwand für die Lektüre ihres Entscheides und die Meinungsbildung für dessen Weiterzug miteinzurechnen hat (E. 2). Auf eine Rechtsmittelbelehrung wird vorliegend verzichtet (E. 3). Teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377 und teilweise Gutheissung der Beschwerde; Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege.
Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT ENTSCHÄDIGUNG KOSTENFREIHEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WIEDERAUFNAHME
Rechtsnormen: § 13 Abs. III GebV VGr § 13 Abs. II VRG § 16 VRG § 17 Abs. II VRG § 38 Abs. III VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2009.00610
Entscheid
der 4. Kammer
vom 16. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A, vertreten durch Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2008.00377),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von A um eine Einreisebewilligung für den Ehemann zwecks Familiennachzugs ab.