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Geschäftsnummer: VB.2009.00569 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2009 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.03.2010 formell erledigt. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs. Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen. Nicht anfechtbar sind hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (E. 2). Die Auflage, mit welcher der Beschwerdegegner verpflichtet wurde, für einen Monat an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, stellt als Verhaltensanweisung eine anfechtbare Verfügung dar. Das Sozialzentrum hätte die Eingabe des Beschwerdegegners an die Einspracheinstanz zur Behandlung als Einsprache weiterleiten müssen. Da es dies unterliess, erwuchs die Auflage bis heute nicht in Rechtskraft, weshalb sich der darauf gestützte Kürzungsentscheid als unrechtmässig erweist (E. 4.2). Keine Zusprechung einer Parteientschädigung, da die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 VRG nicht erfüllt sind (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ANFECHTBARKEIT AUFLAGE KÜRZUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSKRAFT SOZIALHILFE VERFÜGUNG VERFÜGUNGSBEGRIFF VERHALTENSANWEISUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 21 SHG § 24 Abs. I SHG § 17 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2009.00569
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 18. November 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A wird seit Juni 2007 mit Unterbrüchen durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wurde für die Teilnahme an der Basisbeschäftigung angemeldet. Er nahm zwar am ersten Tag (25. Juni 2007) am Morgen daran teil, meldete sich danach aber bei den zuständigen Personen mit der Begründung ab, dass er keinen Sinn in der Basisbeschäftigung sehe. Mit Schreiben des Sozialzentrums B vom 9. Juli 2007 wurde A aufgefordert, am 23. Juli 2007 seinen Platz in der Basisbeschäftigung anzutreten und diese für einen Monat zu absolvieren. Falls er nicht vom 23. Juli 2007 bis 24. August 2007 an der Basisbeschäftigung teilnehme, werde eine Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfeleistungen geprüft. A teilte daraufhin mit Schreiben vom 17. Juli 2007 dem Sozialzentrum mit, dass er nicht ergründen könne, inwieweit eine Tätigkeit im Rahmen der Basisbeschäftigung seine Lage verbessern solle, weshalb er auf einen weiteren Besuch dieser Massnahme verzichtet habe. Er wünsche eine baldige Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Termins für eine konkrete Beurteilung seiner beruflichen Situation. Da er in der Folge der Basisbeschäftigung fernblieb, verfügte die Einzelfallkommission am 2. August 2007, dass ihm der Grundbedarf für den Lebensunterhalt vorerst ab 1. September 2007 um 15 % gekürzt werde, solange er nicht regelmässig an einer beruflichen Integrationsmassnahme teilnehme oder eine existenzsichernde Arbeitsstelle finde. Sofern die Voraussetzung für eine Kürzung im August 2008 immer noch gegeben sei, werde die Situation von der Einzelfallkommission neu geprüft.