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Geschäftsnummer: VB.2009.00290 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2009 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2009 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche (Die Stadt Zürich hatte verfügt, dass der zu hohe Wohnungsmietzins der Hilfeempfängerin noch bis zum 30. September 2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde, danach der maximal zulässige Mietzins. Der Bezirksrat hob dies auf Rekurs der Hilfeempfängerin hin auf. Dagegen erhob die Stadt Zürich Beschwerde.) Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere deren Kürzung, der Weisungen und der Wohnkosten (E. 2). Der Bezirksrat hob die verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf, da die Sozialbehörde die Hilfeempfängerin vorgängig durch eine konkrete Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung hätte anhalten müssen (E. 3.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche unzulässig, und die entsprechende Weisung ist anfechtbar (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde
Stichworte: AUFLAGEN KÜRZUNG REDUKTION WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen: § 14 SHG § 21 SHG § 24 Abs. I SHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2009.00290
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 20. August 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A lebt seit 2003 in einer Zweizimmerwohnung an der B-Strasse 01 in C und bezieht seit Januar 2007 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Zürich. Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 verfügte die Stellenleitung, dass der Wohnungsmietzins von monatlich Fr. 1'315.- brutto längstens bis 30. September 2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Spätestens ab 1. Oktober werde nur noch ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto pro Monat in die Bedarfsrechnung einbezogen.
Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGKP) am 22. Juli 2008 ab.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. September 2008 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Berücksichtigung des vollen Mietzinses im Unterstützungsbudget. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 16. April 2009 im Sinne der Erwägungen gut und hob die Entscheide auf, soweit es um die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2007 gehe.