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Geschäftsnummer: VB.2009.00137 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.04.2009 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Legitimation zur Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 12 NHG. Die Liste im Anhang der Verordnung des Bundesrats über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen ist abschliessend. Auf Beschwerden von dort nicht verzeichneten Organisationen ist ohne Weiteres nicht einzutreten. Eine akzessorische Überprüfung des Verzeichnisses ist erst möglich, wenn der Bundesrat über ein allfälliges Gesuch der Beschwerdeführerin über die Aufnahme in das Verzeichnis entschieden hat, ansonsten dem Entscheid des Bundesrats vorgegriffen würde (E.2.2.1). Im Übrigen erstreckt sich die Rechtsmittelbefugnis gemäss Art. 12 Abs. 2 NHG nur auf solche Rügen, die im Interesse des Natur- und Heimatschutzes liegen und nicht auf irgendwelche anderen öffentlichen Interessen. Die von der Beschwerdeführerin verfochtenen energetischen Verbesserungen des Bauvorhabens gehören nicht zu den durch das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützten Interessen (E. 2.4). Abweisung.
Stichworte: AKZESSORISCHE PRÜFUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESCHWERDEBEFUGNIS LEGITIMATION NATUR- UND HEIMATSCHUTZ VERBANDSBESCHWERDE VERBANDSBESCHWERDERECHT
Rechtsnormen: Art. 12 NHG § 338a Abs. II PBG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2009.00137
Entscheid
der 1. Kammer
vom 8. April 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
Schweizer Arbeitsgemeinschaft "Solar Agentur Schweiz", Sonneggstrasse 29, Postfach 2272, 8033 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bundesamt für Bauten und Logistik, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
vertreten durch Dr.iur. Peter Wipfli, Rechtsanwalt, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich,
2. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Am 3. Juni 2008 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich dem Bundesamt für Bauten und Logistik die baurechtliche Bewilligung für einen Erweiterungsbau und die Sanierung des Kunstgewerbeflügels des Schweizerischen Landesmuseums an der Museumstrasse 2 und 6.