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Geschäftsnummer: VB.2008.00232 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2008 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe: Nichteintreten auf Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid (Der Bezirksrat hiess den Rekurs des Beschwerdefühers teilweise gut und wies die Sache zur genügenden Feststellung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Sozialbehörde zurück.) Rückweisungsentscheide sind nur dann anfechtbar, wenn die Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht. Durch die Aufhebung der zugunsten des Beschwerdeführers beschlossenen Rückweisung würde das Verfahren nicht verkürzt (E. 2.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Rekursentscheid nicht beschwert, da sich sein Beschwerdeantrag mit der Frage deckt, welche die Sozialbehörde zufolge des Rückweisungsentscheids des Bezirksrats ohnehin erneut zu prüfen haben wird; demnach fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3). Nichteintreten auf die Beschwerde
Stichworte: BESCHWER NICHTEINTRETEN PROZESSVORAUSSETZUNG RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG § 21 VRG § 48 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2008.00232
Verfügung
des Einzelrichters
vom 11. Juli 2008
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Andreas Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A wird seit 1997 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 25. Oktober 2005 wurde er von der Einzelfallkommission (EK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich verpflichtet, die von Dezember 2004 bis Juli 2005 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 6'511.55 zurückzuerstatten, da er im Dezember 2004 und Januar 2005 sowie in den Sportferien 2005 ausser Landes gewesen sei und für diese Zeit keinen Anspruch auf Unterstützung habe. Ausserdem habe er seine Erwerbstätigkeit bei der B GmbH ab Mai 2005 nicht rechtzeitig gemeldet, weshalb ihm im Juni und Juli 2005 zu viel wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden sei. Einer allfälligen Einsprache wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
B. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGPK) am 19. Juni 2007 abgewiesen. Diese hielt fest, die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in jener Gemeinde, in der er wirtschaftliche Hilfe beziehen wolle, sei Grundvoraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer könne nicht belegen, dass er nicht länger als die von ihm behaupteten 20 Tage abwesend gewesen sei. Übereinstimmend mit der Auskunft des Hilfswerks C sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2004 und Mitte Februar im Ausland geweilt sei.