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Geschäftsnummer: VB.2008.00187 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2008 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Standort für Abfallcontainer
Verpflichtung, auf dem eigenen Grundstück einen Standort für zwei Abfallcontainer zur Verfügung zu stellen: gesetzliche Grundlage, Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung im Unrecht. Aus § 249 Abs. 1 PBG kann nicht geschlossen werden, dass nur in den dort genannten Fällen (Neubauten, wesentliche Umbauten oder Zweckänderungen) Abstellplätze für das Abfuhrgut zu schaffen sind. Mit Art. 13 Abs. 1 VAZ besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für die vorliegend strittige Eigentumsbeschränkung (E. 3.2). Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, auf ihrer Liegenschaft einen Platz für zwei 240-Liter-Container zur Verfügung zu stellen, erweist sich als verhältnismässig. Die Beeinträchtigung durch eine Verschmälerung der Treppe am vorgeschlagenen Ort ist gegenüber dem öffentlichen Interesse, derartige Container auf privatem Grund abzustellen, untergeordnet (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin Containerplätze auf öffentlichem Grund bewilligt hätte, obwohl dies auf privatem Grund möglich und zweckmässig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann aus den genannten Beispielen von Containern auf öffentlichem Grund nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5.3). Abweisung.
Stichworte: ABFALL ABFÄLLE CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT LEGALITÄTSPRINZIP STANDORT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 13 Abs. I Züri VAZ Art. 13 Abs. II Züri VAZ
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2008.00187
Entscheid
der 1. Kammer
vom 1. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter Felix Huber, Gerichtssekretärin Tanja Pekeljevic.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Standort für Abfallcontainer,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 verpflichtete der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements die A AG als Eigentümerin der Liegenschaft L-Strasse 01 in Zürich dazu, innert 9 Monaten ab Rechtskraft der Verfügung auf ihrer Liegenschaft den Platz für einen Züri-Sack Kunststoffcontainer (Standardgrösse 770 Liter, 1.7 m2) zur Verfügung zu stellen. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 29. August 2007 ab.