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Geschäftsnummer: VB.2008.00064 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.06.2008 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.07.2008 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Anordnung Sperrfrist (Führerausweis)
Anordnung einer Sperrfrist zur Wiedererlangung des Führerausweises infolge Fahrens trotz Ausweisentzugs. Verkehrspsychologische Begutachtung. Beweiswürdigung. Die verfügte Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 ist längst abgelaufen, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist (E. 3). Die Voraussetzungen der Wiedererteilung des Führerausweises richten sich vorliegend nach der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Juni 1985, wonach die Aufhebung der Massnahme von einer günstig ausfallenden verkehrspsychologischen Beurteilung abhängt (E. 4). Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die verkehrspsychologische Begutachtung erfolgreich absolviert, weshalb er berechtigt sei, ein Fahrzeug zu lenken, finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Zudem erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie er wieder in den Besitz seines Originalführerausweises gekommen sei, nicht als glaubwürdig. Daher ist darauf abzustellen, dass eine Wiedererteilung nicht aus den Akten der Beschwerdegegnerin hervorgeht (E. 4). Abweisung.
Stichworte: BEWEISWÜRDIGUNG FÜHRERAUSWEIS FÜHRERAUSWEISENTZUG SICHERUNGSENTZUG SPERRFRIST STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG
Rechtsnormen: § 7 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2008.00064
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. Juni 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser(Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Martin Knüsel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Anordnung Sperrfrist (Führerausweis),
hat sich ergeben:
I.
Nachdem bei einer Grenzkontrolle festgestellt worden war, dass A trotz eines am 4. Juni 1985 verfügten Entzugs des Führerausweises ein Motorfahrzeug führte, ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt) am 18. September 2006 gegenüber A als weitere Massnahme zur Verfügung vom 4. Juni 1985 eine Sperrfrist von drei Monaten mit Wirkung ab 10. August 2006 an (Ziffer 1). Zudem stellte sie fest, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises sich nach der Verfügung vom 4. Juni 1985 richten würden und die angeordnete Sperrfrist zuvor abgelaufen sein müsse (Ziffer 2). Dagegen wandte sich A mit Rekurs vom 15. Oktober 2006 an den Regierungsrat des Kantons Zürich und machte geltend, dass er 1985 nach Absolvierung des verkehrspsychologischen Tests den Führerausweis zurückerhalten habe. Zu Unrecht verlange die Sicherheitsdirektion, dass er einen verkehrspsychologischen Test zu bestehen habe. Der Regierungsrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2008 ab, soweit er auf den Rekurs eintrat bzw. dieser nicht gegenstandslos geworden war.