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Geschäftsnummer: VB.2003.00409 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2004 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung wegen gefestigter gleichgeschlechtlicher Beziehung. Die seit fast vier Jahren bestehende, enge und vertraglich abgesicherte Partnerschaft der Beschwerdeführer fällt unter den Schutz des Privatlebens (E. 1). Die privaten Interessen am Zusammenleben in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Einwanderung (E. 2). Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (E. 3).
Stichworte: AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEZIEHUNGSDAUER BEZIEHUNGSINTENSITÄT DISKRIMINIERUNGSVERBOT EINTRETENSANSPRUCH GLEICHGESCHLECHTLICHKEIT HOMOSEXUELL INTEGRATIONSCHANCEN PARTNERSCHAFTSVERTRAG PRIVATLEBEN
Rechtsnormen: Art. 4 ANAG Art. 8 Abs. 2 BV Art. 13 Abs. 1 BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I.
A, geboren 1970, Schweizer Bürger, und B, geboren 1974, ausländischer Staatsangehöriger, stellten beim Migrationsamt des Kantons Zürich am 8. April 2003 ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung für B zum Verbleib beim schweizerischen Lebenspartner. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verneinte einen Rechtsanspruch auf die Bewilligung und wies das Begehren in einem gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) nach freiem Ermessen getroffenen Entscheid vom 18. Juli 2003 ab.
II.
Gegen diese Verfügung rekurrierten A und B an den Regierungsrat, welcher den Rekurs am 17. September 2003 abwies, soweit er nicht gegenstandslos war.
III.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 28./29. Oktober 2003 verlangten A (als Beschwerdeführer 1) und B (als Beschwerdeführer 2) die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung sowie des Rekursentscheids und beantragten den Regierungsrat einzuladen, dem Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Bezüglich der Nebenfolgen stellten sie das Begehren, ihnen für die Rechtsmittelverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Ihren weiter gestellten Antrag, dem Beschwerdeführer 2 den Aufenthalt in der Schweiz während des Verfahrens vorsorglich zu bewilligen, wies der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 3. November 2003 ab. Im Auftrag des Regierungsrats ersuchte die Staatskanzlei, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Direktion für Soziales und Sicherheit hat sich nicht vernehmen lassen.
Die 4. Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
1.2 Einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung hat eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit dann, wenn ihr ein solcher gestützt auf eine Sondernorm des Landes- oder Staatsvertragsrechts eingeräumt wird (BGE 128 II 145 E. 1.1.1 mit Hinweisen). In allen anderen Fällen entscheiden die zuständigen Behörden über die Bewilligung des Aufenthalts im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG).
1.3 Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Garantie des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und leiten daraus einen Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinem Lebenspartner, dem Beschwerdeführer 1, ab.
Die beiden Vorinstanzen werteten das Verhältnis der Beschwerdeführer als zu wenig gefestigt, um daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer 2 gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ableiten zu können.
1.4 Wegen der Unmöglichkeit, durch Heirat einen Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 2 ANAG zu begründen, kann sich die um eine Bewilligung ersuchende ausländische Person, welche eine gefestigte gleichgeschlechtliche Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Person mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht unterhält, auf den Schutz des Privatlebens berufen (BGE 126 II 425 E. 4c). Bei der Verweigerung einer erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist von einem Eingriff in das Privatleben jedoch nur dann auszugehen, wenn sie eine Beeinträchtigung von einer gewissen Schwere bedeutet, was eine qualifizierte Partnerschaft voraussetzt. Wie hinsichtlich des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE 122 II 1 E. 1e, 109 Ib 183 E. 2a+b) muss eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehen. Um eine gefestigte Beziehung annehmen zu können, die unter den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt, spielt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Dauer der Beziehung bzw. des gemeinsamen Haushalts eine ausschlaggebende Rolle. Daneben ist die Intensität der Partnerschaft aufgrund zusätzlicher Faktoren – wie etwa der Art und des Umfangs einer vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten, des Integrationswillens und der Integrationsfähigkeit bzw. der Akzeptanz in den jeweiligen Familien und im Bekannten- bzw. Freundeskreis der Betroffenen – zu belegen (BGE 126 II 425 E. 4c/bb; einschränkend Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, in ZBl 104/2003, S. 225 ff., S. 261). Bei der Frage der Beziehungsdauer und auch der Dauer einer gemeinsamen Haushaltführung ist nicht auf einen bestimmten Mindestzeitrahmen abzustellen. Entsprechend ist in der neuen Fassung der Weisung des Bundesamts für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES]) betreffend die Aufenthaltsbewilligung gleichgeschlechtlicher Partnerinnen und Partner (BFA, Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, 2. A., Bern, Januar 2004, Nr. 557, www.auslaender.ch) auf die Festlegung einer Mindestdauer für die Beziehung verzichtet worden (gemäss einer früheren Fassung wurde für die Annahme eines gefestigten Verhältnisses unter anderem eine Beziehungsdauer von in der Regel mindestens vier Jahren vorausgesetzt). In einem Entscheid über die Ausnahme von den Höchstzahlen stellte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zudem klar, dass an die Dauer des Zusammenlebens keine unrealistischen Anforderungen gestellt werden dürften, wenn die Möglichkeiten des Zusammenlebens durch die geografische Distanz von vornherein beschränkt seien. Weiter dürfe für die Annahme einer gefestigten Paarbeziehung nicht auch auf die Akzeptanz im Familien- und Freundeskreis abgestellt werden, da vielerorts auch heute noch Vorbehalte gegen homosexuelle Verbindungen bestünden. Letztlich sei nicht allein entscheidend, ob das äussere Erscheinungsbild auf eine gefestigte Partnerschaft hinweise. Von Bedeutung sei ebenso die unmissverständliche Willensäusserung der Partner und das erkennbare Bemühen, eine Paarbeziehung jetzt und künftig zu leben. Unsicherheiten, mit welchen derartige Absichtserklärungen behaftet seien, könnten allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die Verlängerung der Bewilligung zu beurteilen sei, berücksichtigt werden (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, 30. August 2001, A3-0120115, auszugsweise wiedergegeben in ZBl 104/2003, S. 274 ff.; zum Ganzen VGr, 30. Juli 2003, VB.2003, 00117, E. 1c+4b, www.vgrzh.ch).
1.4.1 Die Beschwerdeführer haben sich laut eigenen Angaben im Januar 2000 in einer Diskothek in Zürich kennen gelernt. Gemäss den bei den Akten liegenden Passkopien verliess der Beschwerdeführer 2 die Schweiz am 24. Januar 2000, kehrte jedoch am 4. Mai 2000 für knapp drei Monate hierher zurück. Weitere hiesige Aufenthalte weist sein Pass für die Zeiträume vom 20. Dezember 2000 bis 15. März 2001 sowie vom 3. Juli bis 29. September 2001 aus. Im selben Jahr weilte er unter falschem Namen ein weiteres Mal in der Schweiz, wobei er am 20. Dezember 2001 im Zürcher Kino R verhaftet und fünf Tage darauf ins Land V ausgeschafft wurde. Unter seinem richtigen Namen kam der Beschwerdeführer 2 am 8. Februar 2002 erneut hierher, laut Angaben seiner Rechtsvertreterin wiederum für drei Monate. Am 6. Oktober 2002 reiste er ein weiteres Mal in die Schweiz, wo er über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus bis zur neuerlichen Festnahme am 13. März 2003 offenbar beim Beschwerdeführer 1 wohnte. Am 16. März 2003 erfolgte seine Rückschaffung in die Heimat. Wegen seiner wiederholten illegalen Aufenthalte in der Schweiz und der Verwendung eines gefälschten Passes im Jahr 2001 bestraften ihn die Bezirksanwaltschaft W am 13. März 2003 mit 35 Tagen Gefängnis und die Bezirksanwaltschaft X am 27. Juni 2003 mit 90 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-; in beiden Fällen gewährten die Behörden den bedingten Strafvollzug. Am 14. März 2003 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen gegen den Beschwerdeführer 2 eine dreijährige Einreisesperre. Schliesslich weilte der Beschwerdeführer 2 während der behördlich verfügten Suspension der Einreisesperre im Juni 2003 nochmals in der Schweiz; entsprechend dem Aufenthaltszweck schloss er am 16. Juni 2003 mit dem Beschwerdeführer 1 im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gesetzes über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare vom 21. Januar 2002 eine Partnerschaftsvereinbarung im Notariat Y ab. Der in Z wohnhafte Beschwerdeführer 1 weilte gemäss den Unterlagen im Herbst 2001, 2002 und 2003 jeweils für knapp drei Wochen Ferien im Land V.
1.4.2 Wie sich aus diesen Ausführungen, den schriftlichen Aussagen von Verwandten und Bekannten sowie verschiedenen Fotos schliessen lässt, führen die Beschwerdeführer trotz der räumlichen Trennung eine enge Beziehung. Der Beschwerdeführer 2 ist im Familien- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers 1 eingeführt und ist als dessen Partner bekannt. Insbesondere haben ihn Mutter und Grossmutter des Beschwerdeführers 1 offensichtlich akzeptiert und – wie sie ausführen – ins Herz geschlossen. Wie gesehen hat sich der Beschwerdeführer 2 in den vergangenen Jahren sehr oft beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz aufgehalten und letzterer hat zudem seine Ferien seit 2001 in der Heimat des Beschwerdeführers 2 verbracht; er hat dort auch dessen Familie kennen gelernt. Im abgeschlossenen Partnerschaftsvertrag haben sie gegenseitige Fürsorgepflichten übernommen. Zudem sind seit 11. April 2003 Zahlungen des Beschwerdeführers 1 auf das Konto des Beschwerdeführers 2 im Umfang von rund Fr. 5'000.- aktenkundig. Vor diesem Hintergrund ist heute trotz der räumlichen Trennung von einer engen und intensiven Partnerschaft auszugehen.
1.4.3 Die Beziehung dauert laut Angaben der Beschwerdeführer seit anfangs des Jahres 2000. Es bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Partnerschaft nicht schon seit dem ersten Kontakt andauert. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 2 Ende 2001 aus wirtschaftlichen Gründen sexuelle Kontakte zu anderen Personen eingegangen war. Die Verwandten des Beschwerdeführers 1 führen jedoch aus, dieser sei seit anfangs des Jahres 2000 mit dem Beschwerdeführer 2 zusammen beziehungsweise in diesen verliebt. Auch wenn die Beziehung in den ersten beiden Jahren offenbar mehr lockerer Art war, besteht kein Anlass, an der Darstellung von Mutter, Grossmutter und Schwester, dergemäss die Beziehung inzwischen seit rund vier Jahren andauert, ernsthaft zu zweifeln.
Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang, dass die Beziehung jedenfalls bis Ende 2001 zu wenig gefestigt gewesen sei, um daraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten. Zweifellos ist es richtig, dass die Beziehung seinerzeit nicht genügend intensiv war, um eine gefestigte Partnerschaft anzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Zeitraum der mehr losen Freundschaft heute ausser Acht zu lassen wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob heute eine gefestigte Beziehung vorliegt, spielt es durchaus eine Rolle, dass die Beschwerdeführer bereits seit anfangs des Jahres 2000 befreundet sind.
Weiter ist zu beachten, dass eine ausländische Person, die sich unter Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften in der Schweiz aufhält, nicht besser gestellt werden darf als eine sich korrekt verhaltende Person. Auf der anderen Seite darf sie bei der Beurteilung der Beziehungsintensität aber auch nicht schlechter gestellt werden. Selbst wenn die illegalen hiesigen Aufenthalte des Beschwerdeführers 2 unberücksichtigt bleiben, liegt dennoch eine langjährige Beziehung vor.
1.4.4 Schliesslich stellt die Vorinstanz die Integrationsfähigkeit bzw. den Integrationswillen des Beschwerdeführers 2 in Frage. Die beiden strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers 2 sprechen wohl gegen eine problemlose Eingliederung. Indessen kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass er die deutsche Sprache erlernt und somit einen wichtigen Grundstein für die Integration in die hiesigen Verhältnisse gesetzt hat. Wird ausserdem die Zuneigung, welche die Familie des Beschwerdeführers 1 dessen Freund entgegenbringt, in Betracht gezogen, so ist von durchaus intakten Integrationsaussichten zu sprechen.
1.4.5 Insgesamt ist das Vorliegen einer gefestigten Beziehung, die unter den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt, zu bejahen. Mithin besteht für den Beschwerdeführer 2 ein grundsätzlicher Anwesenheitsanspruch, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das nach Absatz 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 36 BV, wonach jede Beschränkung eines verfassungsmässigen Rechts grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegen muss (Abs. 2) und mit Bezug auf das erstrebte Ziel nicht unverhältnismässig sein darf (Abs. 3); der Kernbereich des Rechts ist auf jeden Fall zu wahren (Abs. 4).
2.2 Art. 4 ANAG, der die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in das Ermessen der Fremdenpolizeibehörden stellt, ist unter Beachtung der gesamten Ordnung des Ausländerrechts zu verstehen. Verweigerungen von Aufenthaltsbewilligungen können etwa den im schweizerischen Ausländerrecht anerkannten Zielen des Schutzes des Landes vor Überfremdung, der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem inländischen Arbeitsmarkt, der Aufrechterhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen dem Bestand der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung, der Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländer sowie der Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und einer möglichst ausgeglichenen Beschäftigung dienen. Diese Interessen sind auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 Abs. 2 EMRK legitim (vgl. BGE 126 II 425 E. 5b/bb, mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Alle diese genannten wirtschaftlichen Interessen können grundsätzlich gegen den Aufenthalt des Beschwerdeführers 2 vorgebracht werden. Hinzu kommt, dass er in der Schweiz straffällig und zu insgesamt rund vier Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Deshalb besteht auch ein öffentliches Sicherheitsinteresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Gefahr für die Wiederholung einschlägiger Straftaten im Fall der Gewährung des Aufenthaltsrechts weitgehend entfallen dürfte. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer 2 im Verwandten- und Freundeskreis des Beschwerdeführers 1 integriert ist. Wenn auch das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers 2 aus wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Sicht insgesamt nicht unerheblich ist, so überwiegen doch die privaten Interessen der beiden Beschwerdeführer an der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Angesichts der grossen räumlichen Distanz zwischen der Schweiz und dem Land V erscheint es als schwerer Eingriff in das Privatleben, wenn die Beziehung im Wesentlichen auf Ferienbesuche reduziert wird. Da der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz verwurzelt ist, kann es ihm sodann nicht zugemutet werden, die Beziehung zum Beschwerdeführer 2 im Land V zu leben. Anders als in BGE 126 II 425 geht es vorliegend nicht darum, dass ein gesuchstellendes Paar aus dem Ausland, wo es bisher zusammen gewohnt hat, in die Schweiz übersiedeln will. Die Interessenabwägung muss somit zur Gewährung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 2 und zur Gutheissung der Beschwerde führen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 28).
3.2 Da die Streitsache verhältnismässig schwierige Rechts- und Tatfragen aufgeworfen hat, rechtfertigt sich auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die obsiegenden Beschwerdeführer (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Mit einer solchen sind aber höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten. Weiter sieht das Gesetz lediglich eine angemessene Entschädigung der Umtriebe vor. Grundsätzlich ist es deshalb der obsiegenden Partei zuzumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen; ein Anspruch auf kostendeckende Entschädigung besteht nicht (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36). Gemäss § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen.
Die Beschwerdeführer beziffern ihren Entschädigungsanspruch mit Fr. 3'385.10 für das Rekurs- und Fr. 5'056.10 für das Beschwerdeverfahren. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.- für das Rekurs- und Fr. 2'500.- für das Beschwerdeverfahren, jeweils inklusive Mehrwertsteuer, als angemessen.
Demgemäss entscheidet die 4. Kammer:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2003 und der Beschluss des Regierungsrats vom 17. September 2003 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer 2 im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'630.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6. Gegen kann innert Tagen, von Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. …