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Geschäftsnummer: VB.2003.00331 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.02.2004 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Quartierplan
Abweisung der Beschwerde gegen einen Quartierplan: Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und Abweisung des beantragten Augenscheins (E. 1). Zweck des Quartierplans (E. 2). Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück aus dem Quartierplanverfahren entlassen werden kann (E. 3.1). Das Grundstück der Beschwerdeführenden ist im Bereich des Verkehrs und der Kanalisation nicht vollständig erschlossen, weshalb es nicht aus dem Quartierplan entlassen werden kann (E. 3.2 - E. 3.5). Das Begehren, im Quartierplan seien die Niveaulinien der neuen Erschliessungsstrasse festzusetzen, ist abzuweisen (E. 4). Wer innert der nach § 154 PBG laufenden Frist keine Begehren stellt, ist damit im Rekursverfahren ausgeschlossen. Es ist nicht überspitzt formalistisch, wenn die Rekursinstanz verfrüht oder verspätet gestellte Begehren nicht berücksichtigt (E. 5). Da das Grundstück der Beschwerdeführenden verkehrsmässig nicht ausreichend erschlossen ist, war es nicht ermessensmissbräuchlich, die Beschwerdeführenden beim Kostenverleger für Strassen und Wege zu 100 % zu belasten (E. 6). Wegen den schwierigen Rechtsfragen war der Beizug eines Rechtsbeistands im Rekursverfahren auch für die Beschwerdegegnerin als grösseres Gemeinwesen gerechtfertigt. Die im Rekursverfahren zugesprochene Parteientschädigung ist daher nicht zu beanstanden (E. 7). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 8)
Stichworte: ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG) ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN ERSCHLIESSUNGSSTRASSE KANALISATION KOSTENVERLEGUNG QUARTIERPLAN ÜBERSPITZTER FORMALISMUS ZUGANG
Rechtsnormen: § 146 PBG § 154 PBG § 155 Abs. I lit. b PBG
Publikationen: BEZ 2004 Nr. 23 S. 12
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I.
A ist Eigentümer der Parzelle Nr. 01 und zusammen mit seiner Frau B Eigentümer der Parzelle Nr. 02, beide zwischen L-, M- und N-Strasse in W gelegen und mit einer (beide Parzellen beanspruchenden) Liegenschaft überbaut. Für das Gebiet O wurde am 5. August 1993 das Quartierplanverfahren eingeleitet. Im Rahmen der davon unabhängig betriebenen Revision der Ortsplanung mussten Teile der Bauzonen im Quartierplangebiet aus Gründen des Ortsbildschutzes der Freihaltezone zugeteilt werden, weshalb das Quartierplanverfahren am 13. Juli 1995 sistiert wurde. Der Regierungsrat genehmigte am 4. März 1998 die revidierte Ortsplanung, welche zentrale Teile des ursprünglichen Quartierplangebiets der Freihaltezone zuwies. Das verbleibende Quartierplangebiet bestand nur noch aus einem Teil West längs der P-Strasse, der keines umfassenden Quartierplans bedurfte, und einem Teil Ost längs der L-Strasse, dem heute massgebenden Quartierplangebiet.
Mit Beschluss vom 6. Mai 1999 zog der Gemeinderat X den Einleitungsbeschluss vom 5. August 1993 in Wiedererwägung und beschränkte den Quartierplanperimeter auf den Teil Ost des ursprünglichen Quartierplangebiets. Ein Anteil von Fr. 14'784.- an den bisher aufgelaufenen Kosten wurde den acht im Quartierplanverfahren verbleibenden Grundstücken bzw. deren Eigentümern im neuen Verfahren belastet, während die Gemeinde X die Kosten für die elf daraus ausgeschiedenen Grundstücke übernahm. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Am 28. Juni 2000 fand die erste Grundeigentümerversammlung zum ersten Entwurf des Quartierplans mit reduziertem Perimeter statt. Nach der 30-tägigen Auflagefrist, innert welcher drei Grundeigentümer – darunter A und B – eine Vielzahl von Begehren gestellt hatten, fand am 29. Mai 2001 die zweite Grundeigentümerversammlung statt. Mit Beschluss vom 7. März 2002 setzte die Gemeinde X den Quartierplan O in W fest. Dieser sieht neben weiteren Erschliessungsmassnahmen im Wesentlichen vor, das Quartierplangebiet mit einer neu zu erstellenden Stichstrasse ab Parzelle Nr. 03 zu erschliessen, welche unter anderem am westlichen Rand der Parzelle Nr. 01 von A verläuft und in die M-Strasse mündet. Ausserdem soll das Trottoir an der vielbefahrenen L-Strasse auf zwei Meter verbreitert werden.
II.
Dagegen liessen A und B am 15. April 2002 Rekurs erheben und eine Vielzahl von Anträgen stellen. Im Hauptpunkt verlangten sie die Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren, eventualiter die Abänderung der Linienführung und Reduktion der Ausmasse der geplanten neuen Stichstrasse, die Festlegung von Niveaulinien für diese, den Ausbau der N-Strasse als eigene Zufahrt zu ihrer Liegenschaft, den Verzicht auf die Verbreiterung des Trottoirs an der L-Strasse und eine massive Entlastung bei den verschiedenen Kostenverlegern. Die Baurekurskommission III des Kantons Zürich nahm am 23. April 2003 einen Augenschein auf dem Lokal vor und wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juli 2003 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie den Rekurrenten und verpflichtete diese, dem Gemeinderat X zu Gunsten des Quartierplans eine Entschädigung von Fr. 1'400.- zu bezahlen.
III.
Dagegen liessen A und B am 17. September 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Im Hauptpunkt verlangten sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und erneut die Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren, eventualiter, es sei die bestehende Einfahrt von der L-Strasse zu ihrer Liegenschaft unverändert zu belassen, und ihre Grundstücke seien mit dem Kostenverleger für Strassen und Wege nicht zu belasten. Weiter seien die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Gemeinde X aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung an sie zu verpflichten. Die Gemeinde X liess in der Beschwerdeantwort Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Rekursinstanz beantragte ohne weitere Bemerkungen Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführenden verlangen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben. Im Rekursverfahren hatten sie unter anderem beanstandet, dass das von ihnen am 10. November 2000 mit dem Eigentümer von Kat.-Nr. 03 vereinbarte Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten von Kat.-Nr. 02 nicht in die Rechtsbereinigungstabelle des technischen Berichtes vom 7. März 2002 aufgenommen worden war, obwohl dieses in Zukunft Bestand haben soll. In der Rekursantwort gestand die damalige Rekursgegnerin den Rekurrenten ein Versehen zu, welches im Rahmen des grundbuchlichen Vollzuges bereinigt werden sollte. Die Rekursinstanz ging davon aus, dass diese Bereinigung tatsächlich erfolgen werde und betrachtete diesen Punkt deshalb als erledigt. Da ein materieller Entscheid darüber im Rekursverfahren nicht erfolgt ist, betrifft der Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids diesen Punkt nicht.
1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen einen Augenschein. Die Vorinstanz nahm am 23. April 2003 einen Augenschein auf dem Lokal vor. Es ist zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz auf das Ergebnis eines vorinstanzlichen Augenscheins abstützt. Dies setzt allerdings voraus, dass sich alle wesentlichen, anlässlich des Augenscheins gewonnenen Eindrücke und gemachten Feststellungen aus den Akten ergeben. Unter diesen Voraussetzungen darf im Interesse der Verfahrensökonomie auf einen weiteren, letztlich nur eine formelle Wiederholung darstellenden Augenschein verzichtet werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).
Wo die Beschwerdeführenden auf das Ergebnis des beantragten Augenscheins hinweisen, ergeben sich die örtlichen Verhältnisse konkret aus den Akten, dem Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins, dem angefochtenen Entscheid und den bei den Akten liegenden Plänen. Es erübrigt sich daher, einen zusätzlichen Augenschein vorzunehmen.
2.
Der Quartierplan bezweckt, das Land zwischen Hauptstrassenzügen verkehrsmässig zu erschliessen und baureif zu machen, insbesondere den Verlauf der für eine hinreichende Zufahrt nötigen Quartierstrassen zu bestimmen sowie Grenzveränderungen oder nötigenfalls die Zusammenlegung und Neueinteilung sämtlicher Grundstücke vorzunehmen, um für die Überbauung geeignete Parzellen zu gewinnen. Der Quartierplan dient sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen: Die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die Baulandknappheit daran interessiert, dass eingezontes Land tatsächlich überbaut werden kann, während der Quartierplan für den Grundeigentümer ein Mittel bildet, um zu baureifem Land zu gelangen (VGr, 29. Februar 1984, ZBl 85/1984, S. 374; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 364 f.).
3.
Die Beschwerdeführenden verlangen im Hauptantrag, ihre Grundstücke seien aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen.
3.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass, damit ein Grundstück nach § 155 Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) aus dem Quartierplanverfahren entlassen werden kann, kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Das zu entlassende Grundstück darf für die Gesamterschliessung des übrigen Landes nicht benötigt werden, und es muss selber nach objektiven Gesichtspunkten – nicht bloss nach den Bedürfnissen des derzeitigen Eigentümers – in jeder Hinsicht baureif sein oder aus sachlichen Gründen für eine Überbauung nicht in Betracht kommen (VGr, 6. Oktober 1999, VB.99.00211, www.vgrzh.ch). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 14. März 2000 gegenüber dieser Praxis Bedenken geäussert. Es stellte fest, dass die mit einem Quartierplan verbundenen Belastungen der Eigentümer nur dadurch gerechtfertigt sind, dass der Plan nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zugleich auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer dient. Er ermöglicht eine im öffentlichen Interesse liegende, geordnete Überbauung des Landes. Gleichzeitig verschafft er dem Grundeigentümer eine Erschliessung und ermöglicht so die Überbauung des Grundstücks und damit die Erzielung eines Mehrwerts. Dass ein solches privates Interesse tatsächlich vorliegt, ist Voraussetzung für die mit dem Einbezug eines Grundstücks in den Quartierplan verbundenen Belastungen. Ist jedoch eine Parzelle bereits hinreichend erschlossen und erfährt sie auch sonst durch den Quartierplan keinen Vorteil, so ist deren Einbezug nicht gerechtfertigt. Es geht nicht an, ein baureifes Grundstück einzig deshalb in einen Quartierplan einzubeziehen, weil es für die Gesamterschliessung benötigt wird; diesfalls fehlt es am Vorteil, welcher den Einbezug in das Quartierplangebiet und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen und finanziellen Belastungen rechtfertigt (BGr, 14. März 2000, 1P.721/1999, E. 3a und 3b, www.bger.ch). Das schliesst es nicht aus, in das Quartierplanverfahren auch Grundstücke einzubeziehen, welche bereits teilweise überbaut sind, jedoch noch Nutzungsreserven enthalten, bei deren Realisierung die bestehende Erschliessung nicht mehr genügen würde; allerdings ist in solchen Fällen nicht nur auf die durch die vorgesehene Erschliessung objektiv ermöglichte bessere Ausnützung, sondern auch auf die subjektive Situation der betroffenen Eigentümer abzustellen (BGr, E. 3c bis 3e). Sodann sind selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke in das Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Zuge der Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird. Sanierungsbedürftig ist ein Werk nicht nur, wenn es reparaturbedürftig ist, sondern auch, wenn es den geltenden Normen nicht mehr entspricht (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 4-28).
3.2 Die Rekursinstanz verneinte, dass die Grundstücke der Beschwerdeführenden schon vollständig erschlossen und damit baureif seien, insbesondere unter Hinweis auf den wenig verkehrssicheren Zugang über die N-Strasse, der direkt in die L-Strasse mündet. Wie aus dem Quartierplan hervorgeht, können die einzelnen Grundstücke rückwärtig durch die neue Stichstrasse erschlossen werden und mündet diese Erschliessung in eine einzige Ausfahrt an weit ungefährlicherer Stelle in die L-Strasse als etwa N-Strasse und M-Strasse (vgl. § 240 Abs. 3 PBG). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG; Rekursentscheid E. 4c). In der Beschwerdeschrift gestehen die Beschwerdeführenden zu, dass die Hinweise auf die massgeblichen Verkehrssicherheitsbestimmungen zutreffend seien, beharren aber darauf, dass der Zugang zu ihren Grundstücken seit jeher über die L-Strasse und die N-Strasse erfolgt sei. Dies rechtfertigt jedoch nicht, von der rückwärtigen Erschliessung ihrer Grundstücke abzusehen. Würde den Beschwerdeführenden gefolgt, bestünden weiterhin auf kurzer Strecke mehrere Ausfahrten aus dem Quartierplangebiet, was zu vermeiden ist (§ 240 Abs. 3 PBG).
3.3 Unzutreffend ist sodann der Vorwurf der Beschwerdeführenden, dass das Grundstück aKat.-Nr. 02 mit der Erschliessung über die neue Quartierstrasse und die M-Strasse im eigentlichen Sinn "abgeschlossen" und nicht erschlossen würde. Das trifft nicht zu. Die Zufahrt zu ihren Grundstücken über die neue Stichstrasse und die M-Strasse erfordert lediglich einen kleinen Umweg von 200 m, der den Beschwerdeführenden jedoch durchaus zuzumuten ist. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die neue Quartierstrasse beispielsweise die Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (z.B. Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr) ermöglicht (vgl. § 237 Abs. 1 PBG), was sämtlichen Quartierplangenossen zugute kommt.
3.4 Wie dargelegt sind selbst voll erschlossene überbaute Grundstücke in das Verfahren einzubeziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke den geltenden Normen nicht mehr entsprechen (vorne E. 3.1). Das betrifft die Grundstücke der Beschwerdeführenden teilweise im Bereich der Kanalisation. Die überbauten Parzellen im Quartierplangebiet werden heute über die bestehenden Mischwasserleitungen im Trassee der L-Strasse und der M-Strasse entwässert. Nach dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) muss das Quartierplangebiet im Trennsystem entwässert werden, wozu ein zusätzlicher Reinwasserkanal in der L-Strasse erstellt wird. Vorgesehen sind drei Kanalsysteme, nämlich die Schmutzwasserund Reinwasserleitung in der neuen Quartierstrasse E4 (Kanalsystem A), die Verlängerung der bestehenden Schmutzwasserleitung in der M-Strasse und eine zusätzliche Reinwasserleitung ebenda (Kanalsystem B) sowie eine Schmutzwasser- und Reinwasserleitung entlang der südlichen Quartierplangrenze (Kanalsystem C). Die Grundstücke der Beschwerdeführenden sind vom Ausbau des Kanalsystems B betroffen. Insofern besteht daher keine vollständige Erschliessung, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Rekursentscheid E. 12b und 12c), und profitieren die Grundstücke der Beschwerdeführenden von den erwähnten Erschliessungen, Ausstattungen und Ausrüstungen des Quartiers.
3.5 Das Begehren der Beschwerdeführenden um Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren ist daher zu Recht abgewiesen worden.
4.
Die Beschwerdeführenden verlangen in einem weiteren Hauptantrag, es seien die Niveaulinien der neuen Erschliessungsstrasse im Quartierplan festzusetzen. Darauf hatte der Technische Bericht vom 7. März 2002 verzichtet, weil das Niveau der neuen Stichstrasse erst im Rahmen der genauen Projektierung festgelegt werden soll, wofür das Niveau der L-, N- und M-Strasse massgebend ist.
Die Vorinstanz wies den Antrag der Beschwerdeführenden auf Festsetzung von Niveaulinien für die neue Quartierstrasse E4 mit ausführlicher und zutreffender Begründung ab, worauf zunächst zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG; Rekursentscheid E. 7). Niveaulinien brauchen nicht zwingend festgelegt zu werden (§ 106 f. PBG). Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden den Antrag gestellt, die neue Quartierstrasse sei so weit nach Westen (zulasten des Grundstücks aKat.-Nr. 07) zu verschieben, dass sie das Grundstück aKat.-Nr. 01 nicht mehr tangiere. Dazu hatte die Vorinstanz festgehalten, das Grundstück aKat.-Nr. 07 liege hangseitig, während das Grundstück des Beschwerdeführers 1 in der Ebene liege. Daraus ist zu schliessen, dass der Bau der neuen Quartierstrasse E4 etwa auf dem Niveau des Grundstücks des Beschwerdeführers 1 verlaufen wird und damit nicht für eine neue Böschung sorgt, wie er befürchtet. Inwiefern die Beschwerdeführenden durch eine Böschung ein weiteres Mal zu aufwendigen baulichen Massnahmen gezwungen würden, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück aKat.-Nr. 02 ausschliesslich gegen die L-Strasse ausgerichtet sei. Die N-Strasse hätten sie auf eigene Kosten ausgebaut, damit er sich als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft eigne. Diese Zufahrt sei im bestehenden Zustand als solche zu belassen.
5.1 Die Vorinstanz war auf den Rekurs nicht eingetreten, soweit die Beschwerdeführenden verlangt hatten, die N-Strasse sei als Einfahrt zu ihrer Liegenschaft im heutigen Zustand zu belassen und bis zum Gebäude Assek.-Nr. 06 zu verbreitern. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführenden innert der nach § 154 PBG laufenden Frist in ihrer Eingabe vom 4. Mai 2001 keine Begehren gestellt hätten, welche die N-Strasse als Zufahrt betrafen. Verfrüht wie verspätet gestellte Begehren seien nicht zu berücksichtigen (Rekursentscheid E. 1b). Die Beschwerdeführenden erachten die Auffassung der Rekursinstanz als überspitzt formalistisch und werfen der Beschwerdegegnerin vor, sie hätte sie als juristische Laien auf die Wiederholung ihrer verfrüht gestellten Begehren hinweisen müssen.
5.2 Nach rechtskräftiger Verfahrenseinleitung wird ein Entwurf des Quartierplans erstellt. Im Anschluss daran ist eine erste Verhandlung mit den betroffenen Grundeigentümern durchzuführen, an welcher der Entwurf erläutert wird und die Wünsche und Anregungen der Beteiligten entgegengenommen werden. Danach ist der Entwurf zu überarbeiten und sind die Beteiligten zu einer zweiten Versammlung einzuladen, wie dies die Beschwerdegegnerin vorliegend korrekt getan hat. Innert der Auflagefrist (bis zur zweiten Quartierplanversammlung) liegt der überarbeitete Entwurf des Quartierplans auf und können die Beteiligten in verschiedener Hinsicht Begehren stellen. Nur wenn der betroffene Grundeigentümer in der Phase der zweiten Quartierplanversammlung Begehren stellt, wird er später im Rekursverfahren mit den entsprechenden Einwendungen überhaupt angehört werden. Wer nicht rechtzeitig Begehren stellt, ist damit im Rekursverfahren ausgeschlossen (§§ 152-155 PBG; Fritzsche/Bösch, S. 138; Haller/Karlen, Rz. 383; Müller/Rosenstock/ Wipfli/Zuppinger, § 155 N. 2a, 4; VGr, 16. November 2001, VB.2001.00196, E. 2, www.vgrzh.ch = BEZ 2002 Nr. 3).
5.3 Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Quartierplanverfahrens ungeachtet laufender Fristen wie etwa derjenigen nach § 154 PBG mit umfangreichen Anfragen geradezu eindeckten. Schon aus grundsätzlichen Gründen ist es einer Behörde aber nicht zuzumuten, eine Vielzahl von teilweise bereits beantworteten Eingaben darauf hin zu kontrollieren, ob die Betroffenen ihnen wichtig erscheinende Anträge fristwahrend nach § 154 PBG gestellt haben und sie andernfalls auf ihre Unterlassung hinzuweisen. Dies würde die Quartierplangenossen letztlich gerade davon entlasten, die für eine spätere Rekurserhebung zu wahrende Frist nach § 154 PBG einzuhalten, indem sie sich jederzeit auf irgendwann einmal gestellte Anträge berufen könnten. Am Grundsatz der streng einzuhaltenden Frist von § 154 PBG für Begehren ist daher festzuhalten.
5.4 Am 28. Juni 2000 fand die erste Grundeigentümerversammlung statt. Gemäss Protokoll äusserten sich die Beschwerdeführenden dabei nicht. Am 11. Juli 2000 beantragten sie allerdings die Berichtigung des Protokolls in mehreren Punkten, ohne aber auf die Frage der N-Strasse als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft einzugehen. Den umfangreichen Anfragen an die Beschwerdegegnerin vom 13., 23. und 26. Juli 2000 ist ein expliziter Antrag auf die unveränderte Zufahrt über die N-Strasse nicht zu entnehmen. Immerhin geht aus dem Antrag der Beschwerdeführenden, wonach auf den Bau der neuen Quartierstrasse zu verzichten sei, hervor, dass sie bezüglich Zufahrt zu ihrer Liegenschaft den bestehenden Zustand offenbar aufrechterhalten wollten. In der Folge lud die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden zu einem klärenden Gespräch ein, ohne dass ein Konsens gefunden werden konnte. Am 18. Dezember 2000 wiederholten die Beschwerdeführenden noch einmal einige der von ihnen bereits gestellten Fragen und baten um schriftliche Beantwortung, worauf die Beschwerdegegnerin in der Antwort vom 29. Januar 2001 einging und nebst anderem die Notwendigkeit der rückwärtigen Erschliessung darlegte. Am 3. April 2001 erfolgte die Einladung zur zweiten Grundeigentümerversammlung mit dem Hinweis auf die für Anträge laufende Frist nach § 154 PBG. Der Eingabe vom 4. Mai 2001 lässt sich kein Antrag zur N-Strasse als Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden entnehmen, ebenso wenig dem Protokoll der zweiten Grundeigentümerversammlung und der von den Beschwerdeführenden beantragten Protokollberichtigung. Damit wurde innert der Frist von § 154 PBG tatsächlich kein Antrag zur N-Strasse als Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden gestellt.
5.5 Die Beschwerdeführenden stellten im Rekursverfahren den Antrag, die N-Strasse sei als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft beizubehalten und auszubauen, als Eventualantrag für den Fall, dass ihre Grundstücke nicht aus dem Quartierplanverfahren entlassen würden. Dasselbe gilt im Beschwerdeverfahren. Sie vermögen sich daher auch nicht darauf zu stützen, dass der Antrag auf Entlassung aus dem Quartierverfahren denjenigen auf unveränderte Zufahrt über die N-Strasse mitumfasst habe. Im Übrigen hatte die Beschwerdegegnerin schon deswegen keinen Anlass, die Beschwerdeführer auf die Wiederholung ihres (bis dahin nicht explizit gestellten) Antrags, die Zufahrt über die N-Strasse zu ihrer Liegenschaft sei unverändert zu belassen, innert der Frist von § 154 PBG aufzufordern, weil sie den Beschwerdeführenden noch am 29. Januar 2001 die Notwendigkeit der rückwärtigen Erschliessung der vom Quartierplan erfassten Grundstücke dargelegt hatte (vorne E. 5.4). Dem können sich die Beschwerdeführenden nicht mit dem Argument entziehen, die L-Strasse sei zur Abklassierung vorgesehen und werde zur Quartierstrasse. Einerseits stehen die künftige Abklassierung der L-Strasse (als Kantonsstrasse) und deren Zeitpunkt nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin. Dass die L-Strasse mit der Abklassierung zu einer Quartierstrasse würde, ist anderseits eine blosse Vermutung der Beschwerdeführenden. Die L-Strasse verbindet – im Unterschied zur Q-Strasse – die Zentren von Z und Y direkt. Ausserdem bildet sie die kürzeste Verbindung von Y zur Sportanlage R und zu den Einkaufszentren in Z. Selbst nach ihrer Abklassierung dürfte sie deshalb immer noch ein reiches Verkehrsaufkommen aufweisen. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die L-Strasse nach der künftigen Abklassierung zu einer Sammelstrasse, nicht aber zu einer Quartierstrasse würde.
5.6 Im Übrigen verböte sich, wie bereits dargelegt, die Zufahrt zu und die Wegfahrt von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden über die N-Strasse aus sicherheitstechnischen Gründen, worauf die Vorinstanz mit zutreffender Begründung hingewiesen hatte und an dieser Stelle zu verweisen ist (dazu vorne E. 3.2; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG, Rekursentscheid E. 8a).
6.
Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden, ihre Grundstücke seien beim Kostenverleger für Strassen und Wege nicht zu belasten. Sie beharren darauf, dass ihre Grundstücke in ausreichendem Sinn erschlossen seien und die Erschliessungsstrasse nicht in ihrem Interesse liege, was die Beschwerdegegnerin bestreitet. Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden verlangt, ihre Grundstücke seien beim Kostenverleger für Strassen und Wege nur zu 50 % zu belasten.
6.1 Vorweg stellt sich die Frage, ob der in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag, wonach die Grundstücke der Beschwerdeführenden gar nicht mit Kosten für Strassen und Wege zu belasten seien, zulässig ist, da er vom Antrag in der Rekursschrift abweicht. Das ist zu verneinen. Der Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4 und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 87). Andernfalls würde im Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand unzulässigerweise erweitert. Demnach kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob die Grundstücke der Beschwerdeführenden nur zu 50 % beim Kostenverleger für Strassen und Wege zu berücksichtigen sind.
6.2 Wie bereits dargelegt sind die Grundstücke der Beschwerdeführenden auch verkehrsmässig nicht als ausreichend erschlossen zu betrachten (vorne E. 3.2). Ferner trifft es nicht zu, dass durch den Abschluss der M-Strasse gegenüber der L-Strasse das Grundstück aKat.-Nr. 02 nicht er-, sondern abgeschlossen würde (vorne E. 3.3). Nicht gefolgt werden kann der Vermutung der Beschwerdeführenden, dass ein Aufwand zur Überwindung der Böschung von der neuen Erschliessungsstrasse zum Grundstück aKat.-Nr. 01 entstehen würde (vorne E. 4). Fehl geht sodann deren Vorbringen, dass die Bestandesgarantie den von ihnen auf eigene Kosten ausgebauten Teil der N-Strasse als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft beschlage. Die Bestandesgarantie verbietet allen staatlichen Organen, die konkreten Eigentumsrechte der Einzelnen zu beschränken, sofern der Eingriff nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 2044). Die N-Strasse steht im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Wenn auch die Zufahrt über die N-Strasse zur Liegenschaft der Beschwerdeführenden bis anhin geduldet wurde, so lässt sich daraus doch kein Eigentumsrecht der Beschwerdeführenden daran ableiten. Ausserdem vermag sich die Beschwerdegegnerin auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen, liegt es doch gerade im Wesen des vorliegenden Quartierplans, die L-Strasse von mehreren Einzelzufahrten zu entlasten. Daran besteht nicht zuletzt auch ein öffentliches Interesse im Rahmen der Verkehrssicherheit (vorne E. 3.2, § 240 Abs. 3 PBG). Schliesslich wurde bereits darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführenden der Umweg von 200 m bei der künftigen Zufahrt zu ihrer Liegenschaft zumutbar und damit verhältnismässig ist (vorne E. 3.3).
6.3 Bei der Festlegung der Kosten im Quartierplanverfahren spielt ein gewisses Ermessen mit, ist doch für die Verteilung der Kosten von Erschliessungsanlagen und gemeinschaftlichen Ausstattungen in erster Linie das Interesse an den betreffenden Anlagen massgebend (§ 146 Abs. 1 und 2 PBG). Das Verwaltungsgericht überprüft Rekursentscheide jedoch nur mit Bezug auf Rechtsverletzungen. Bei auf Ermessensausübung beruhenden Entscheiden liegt eine Rechtsverletzung nur im Fall von Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung vor (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Von Ermessensüberschreitung ist auszugehen, wenn die Verwaltung dort Ermessen übt, wo ihr nach dem Gesetz keines zukommt. Die Ermessensbetätigung muss zudem in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf sich nicht von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein, sonst liegt ein Ermessensmissbrauch vor (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78, 80). Vorliegend hat die Vorinstanz die gegenüberstehenden Interessen der betroffenen Grundeigentümer bei den verschiedenen Kostenverlegern angemessen abgewogen (Rekursentscheid, S. 23 ff.). Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG, Rekursentscheid E. 11). Ermessensmissbrauch oder -überschreitung lassen sich in diesem Vorgehen nicht erkennen und werden auch nicht geltend gemacht. Zwar rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Äquivalenzprinzips. Eine solche ergibt sich nach dem Ausgeführten jedoch nicht. Auf den Parzellen der Beschwerdeführenden bestehen nämlich noch Nutzungsreserven. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Parteien im Rekursverfahren und aus den Erwägungen der Vorinstanz. Da die Beschwerdeführenden dem im Beschwerdeverfahren nichts entgegenhalten, können sie nicht geltend machen, dass sie an den betreffenden Anlagen kein Interesse hätten (§ 146 Abs. 2 PBG).
7.
Die Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung zugesprochen wurde. Sie stützen sich darauf, dass sich die Quartierplanbehörde als fachkundige Behörde auf die Darlegung des technischen Hintergrundes des Quartierplans hätte beschränken können und nicht rechtlich komplizierte Sachverhalte hätte darlegen müssen. Demgegenüber verweist die Beschwerdegegnerin auf den von den Beschwerdeführenden verursachten grossen Aufwand, welcher das Verfahren so komplex habe werden lassen, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt sei.
7.1 Die Zusprechung einer Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG setzt in erster Linie die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen voraus. Rechtsgenügend ist dabei nur eine Darlegung, die sowohl den Verfahrensvorschriften genügt, als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als schwierig sind Rechtsfragen zu bezeichnen, die zu beantworten auch eine rechtskundige Person nicht ohne weiteres in der Lage ist, insbesondere weil eine klare gesetzliche Regelung fehlt oder diesbezüglich keine oder nur eine widersprüchliche Praxis der rechtsanwendenden Behörden besteht oder die massgebende Rechtsfrage in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist eine Parteientschädigung geschuldet, wenn sich daraus für die berechtigte Partei ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27).
7.2 Entschädigungsberechtigt ist auch ein grösseres, leistungsfähigeres Gemeinwesen, sobald nur wegen eines besonderen Einsatzes auf die im betreffenden Verfahren übliche anwaltliche Vertretung verzichtet werden konnte. Dies gilt gleichermassen für ein obsiegendes Gemeinwesen, das durch das prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpartei über Gebühr belastet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20). Grundsätzlich ist daher eine Entschädigung der Gemeinde X nicht ausgeschlossen.
7.3 Schon nur die Vielzahl der im Rekursverfahren gestellten Anträge, insbesondere auch im Bereich der einzelnen Kostenverleger, lässt angesichts der eher dürftigen gesetzlichen Regelung in § 146 PBG zu, von schwierigen Rechtsfragen auszugehen. Dafür spricht auch, dass die Entlassung aus dem Quartierplanverfahren nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist, die Frage der rechtsgenügenden Erschliessung unter verschiedenen Gesichtspunkten abgeklärt und die Belastung der Grundstücke der Beschwerdeführenden im Rekursverfahren mit Bezug auf die einzelnen Kostenverleger geprüft werden musste. Der Beizug eines Rechtsbeistandes erscheint vor diesem Hintergrund auch für die Beschwerdegegnerin als grösseres Gemeinwesen gerechtfertigt. Die Höhe der Parteientschädigung wird nicht angefochten. Die zugesprochene Parteientschädigung ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie haben der Beschwerdegegnerin sodann eine Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Es kann dazu auf die Ausführungen zur Parteientschädigung im Rekursverfahren verwiesen werden, die im Beschwerdeverfahren ebenfalls Geltung haben (vorne E. 7). Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Interessenlage der beiden Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren deckt, auch wenn sich nur das eine Grundstück im gemeinsamen Eigentum befindet, weshalb es sich rechtfertigt, sie je zur Hälfte mit den Kostenund Entschädigungsfolgen zu belasten.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.
4. Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, unter solidarischer Haftung füreinander, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
5. …