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Zürich Verwaltungsgericht 19.11.2003 VB.2003.00215

19. November 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,336 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | Wiedererwägung Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, dem mit Urteil des Bundesgerichts die Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrunds rechtkräftig verweigert worden war, wegen nachträglicher Heirat mit einer Schweizerin. Beschränkung der Prüfung auf die Auswirkung der neu eingetretenen Tatsachen. Vorliegend keine überwiegenden Interessen an der Wiedererteilung der Bewilligung.

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00215   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2003 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.06.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Wiedererwägung Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, dem mit Urteil des Bundesgerichts die Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrunds rechtkräftig verweigert worden war, wegen nachträglicher Heirat mit einer Schweizerin. Beschränkung der Prüfung auf die Auswirkung der neu eingetretenen Tatsachen. Vorliegend keine überwiegenden Interessen an der Wiedererteilung der Bewilligung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSWEISUNGSGRUND HEIRAT INTERESSENABWÄGUNG STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG STRAFREGISTER VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE WEGWEISUNG WIEDERERWÄGUNG ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN

Rechtsnormen: Art. 7 ANAG Art. 10 Abs. I lit. a ANAG § 55 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.

A. Der libanesische Staatsangehörige A, geboren 1959, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte. Nach der Abweisung seines Gesuchs widersetzte er sich der angeordneten Ausreise und tauchte unter. Am 21. Oktober 1994 heiratete er in Zürich die 1944 geborene Schweizerin C. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Am 6. November 1999 verstarb seine Ehefrau.

Bereits am 26. Oktober 1995 war A vom Bezirksgericht Zürich wegen Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Folge verwarnte ihn die Fremdenpolizei am 16. Februar 1996.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2000 wurde er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bestraft. Zudem verfügte das Gericht eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren. Der Vollzug der Haupt- und Nebenstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die frühere Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 26. Oktober 1995 wurde als vollstreckbar erklärt.

Am 9. November 2000 verfügte die Bezirksanwaltschaft Zürich mit Strafbefehl eine Strafe von 14 Tagen Gefängnis als Zusatz zum Urteil vom 26. Januar 2000 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch diese Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt.

B. Am 18. September 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrati­onsamt; damals: Fremdenpolizei) ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner gerichtlichen Verurteilungen ab. Der Regierungs­rat bestätigte auf Rekurs hin die Anordnung der Fremdenpolizeibehörde. Auch das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht wiesen mit Urteilen vom 24. Oktober 2001 bzw. 21. Februar 2002 entsprechende Beschwerden ab, soweit sie darauf eintraten. In Nachachtung der Urteile setzte das Migrationsamt A eine Frist zur Ausreise aus dem Kanton Zürich bis zum 10. Juni 2002 an. Am 17. April 2002 dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung) die Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und verfügte eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer. Am 2. Mai 2002 ersuchte A aus gesundheitlichen Gründen um eine Erstreckung der Ausreisefrist, die ihm in der Folge von der Direktion für Soziales und Sicherheit bis zum 31. Juli 2002 erstreckt wurde.

Am 19. Juni 2002 heiratete A in Zürich die durch Heirat Schweizerin gewordene, 1940 geborene ehemalige brasilianische Staatsangehörige D. Er verblieb nach Ablauf der Aus­reise­frist im Kanton Zürich und unterliess es, ein Gesuch um Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

II.  

Am 26. September 2002 verfügte das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit, es werde keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und setzte A eine Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis zum 30. November 2002.

III.  

Einen am 28. Oktober 2002 eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat am 7. Mai 2003 ab.

IV.  

Mit Eingabe vom 13. Juni 2003 liess A mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Anträge stellen, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben, es sei ihm die Aufenthalts­bewilligung im Kanton Zürich zu erteilen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.

Die 2. Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Anordnungen betreffend Aufenthaltsund Niederlassungs­bewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder staatsvertragsrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).

1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und, nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Kein Anspruch entsteht, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Juni 2002 mit einer Schweizerin verheiratet und hat gemäss der erwähnten Vorschrift grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Einen solchen Anspruch kann er grundsätzlich auch aus dem durch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrecht auf Schutz des Familienlebens ableiten, sofern die Ehe intakt ist und gelebt wird.

Somit ist eine Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen, die sich grundsätzlich auf einen Rechtsanspruch abstützen kann. Das Gericht hat damit auf die Beschwerde einzutreten. Ob die genannten Umstände, die einen Aufenthaltsanspruch zum Erlöschen bringen können, verwirklicht sind, ist Gegenstand der nachfolgenden materi­ellen Prüfung (BGE 128 II 289 E. 1.1.5).

2.  

2.1 Die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Gesetz zu vermuten (§ 55 Abs. 1 VRG). Gegenteilige Verfügungen sind nicht ergangen (Abs. 2), weshalb dem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden muss.

2.2 Die nach dem Abschluss des Schriftenwechsels eingegangene Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 15. August 2003 muss unbeachtet bleiben, zumal mit dieser keine neuen Sachverhaltselemente behauptet werden, sondern zu angeblichen Vorwürfen in der Beschwerdeantwort der Staatskanzlei an die Rechtsvertreterin Stellung genommen wird.

3.  

3.1 Aus dem bisherigen Verfahrensverlauf (Ziff. I) ist ersichtlich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auf Grund seiner gerichtlichen Bestrafung bereits Gegenstand einer Beurteilung durch sämtliche Instanzen war und dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Februar 2002 diese Anordnung als rechtmässig beurteilt hat. Es kann deshalb für das Verwaltungsgericht nicht in Frage kommen, die im ersten Verfahren bereits beurteilten Tatsachen erneut abzuwägen und mit Bezug auf diese ein neues Urteil zu fällen. Es betrifft dies die Folgen der gerichtlichen Bestrafung des Beschwerdeführers in fremdenpolizeilicher Sicht. Ohne Weiterungen kann – unter Verweis auf das frühere Verfahren – festgehalten werden, dass der Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spätestens mit Datum des bundesgerichtlichen Urteils, somit per 21. Februar 2002, erloschen ist.

3.2 Es liegt im Wesen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens, dass die verfügende Behörde, hier das Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit, eine frühere Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie der Ansicht ist, es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung veränderte tatsächliche (oder rechtliche) Ver­hältnisse vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit rechtfertigen (sog. Anpassung; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 66 Rz. 1 ff. und Vorbem. zu §§ 86a-86d, Rz. 13). Im vorliegenden Fall ging die Fremdenpolizeibehörde offenbar davon aus, aufgrund der erneuten Heirat des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin am 19. Juni 2002 dränge sich eine Neubeurteilung auf. Das Migrationsamt befand in der Verfügung vom 26. September 2002, dass angesichts der Gerichtsurteile und der darauf gestützten rechtskräftig gewordenen Wegweisungsbefehle die (erneute) Heirat mit einer Schweizerin an der Sachlage, welche zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung geführt habe, nichts ändere.

3.3 In gleicher Weise ging der Regierungsrat davon aus, dass hinsichtlich der gegeneinander abzuwägenden öffentlichen und privaten Interessen auf die bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheide verwiesen werden könne. Die vom Beschwerdeführer kurz vor dem Ablauf der erstreckten Ausreisefrist eingegangene Ehe mit einer Schweizerin vermöge an der bisherigen Rechtsgüterabwägung nichts zu ändern. Die heutige Ehefrau habe es in Kauf genommen, einen rechtskräftig weggewiesenen Straftäter zu heiraten. Die Eheleute hätten damit in Kauf genommen, ihre Ehe mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht in der Schweiz leben zu können. Im Übrigen lägen gewichtige Indizien für eine Scheinehe vor, welcher Umstand indessen für den Entscheid nicht massgeblich sei, da die Abwägung der Interessen allein zu einer Abweisung des Rekurses führen müssten.

4.  

4.1 In der Beschwerde werden umfangreiche Ausführungen zur Interessenabwägung vorgetragen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die gemäss bundesgerichtlicher Praxis festgelegte Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe bei ihm nicht erreicht sei. Neu bringt er vor, dass die Verurteilungen vom 16. Oktober 1995 und 26. Januar 2000 zwischenzeitlich im Strafregister gelöscht worden seien und für das Verschulden nicht mehr berücksichtigt werden dürften. Gemäss der jüngeren Praxis des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse die Dauer eines straffreien Verhaltens seit der letzten Verurteilung stärker gewichtet werden, was der Regierungsrat unterlassen habe. Er arbeite seit 1995 beim gleichen Arbeitgeber, welcher ihn aufgrund guter Leistungen im Jahr 1999 zum Teamchef befördert habe. Wegen seines Alters wäre in seiner Heimat ein wirtschaftliches Auskommen unmöglich. Für die Ehefrau wäre ein Nachzug in den Libanon nicht zumutbar, was diese auch ausgeschlossen habe. Eine Wegreise in deren Heimat, zusammen mit dem Beschwerdeführer, würde ihr soziales Umfeld und ihre berufliche Verankerung in der Schweiz, welche sie seit zehn Jahren aufgebaut habe, zunichte machen, was ebenfalls eine unzumutbare Härte darstellen würde. Endlich sei die von der Vorinstanz geäusserte Vermutung, wonach eine Scheinehe vorliege, als willkürliche Unterstellung zu qualifizieren. Nach den Richtlinien des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FZA) wäre eine Wegweisung des Beschwerdeführers als Angehöriger einer Schweizerin unter den gegebenen Umständen nicht zulässig. Im Übrigen erlaube die gesundheitliche Situation des Beschwer­deführers eine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht, weil er auf ärztliche Betreuung angewiesen sei, die ihm im Libanon nicht gewährt würde, weil er dort über keine Krankenversicherung verfüge.

4.2 Auch das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung darauf zu beschränken, die Auswirkung der sich seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 21. Februar 2002 neu ereigneten Tatsachen auf den bereits beurteilten Sachverhalt zu beurteilen. Eine erneute Abwägung der bereits behandelten Sachverhaltselemente muss unterbleiben; diesbezüglich ist auf die Erwägungen des Bundesgerichts abzustellen. Damit bleibt zu prüfen, wie sich die Heirat des Beschwerdeführers auswirkt.

4.2.1 Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats, auf welche das Gericht verweisen kann (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG), kommt es bei der im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 ANAG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorzunehmenden Abwägung wesentlich auf die den Familienangehörigen im Fall einer Wegweisung erwachsenden Nachteile an. Zu berücksichtigen sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, wie Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land gelebt werden könnte usw. sowie die konkreten Erschwernisse für den Ehepartner, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, www.hudoc.echr.coe.int, § 48). Im vorliegenden Fall liegt die Auffälligkeit nicht nur in der sehr kurzen Ehedauer, welche praktisch keine Aussage über deren Intensität ermöglicht, sondern darin, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Heirat nicht nur – wie es in schweizerisch-ausländischen Ehen nicht selten vorkommt – um eine rechtskräftige Verurteilung des ausländischen Ehemanns, sondern sogar darum wusste, dass dieser rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen war. Damit nahm die Ehefrau mit der Heirat nicht nur die Möglichkeit in Kauf, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, sondern praktisch die Gewissheit einer solchen Zukunft. Der Einwand in der Beschwerde, wegen des Strafmasses des Ehemanns unterhalb des kritischen Grenzbereichs habe sie nicht damit rechnen müssen, verkennt die Tatsache, dass sämtliche zuständigen Instanzen bis zum Bundesgericht eben diese Frage bereits eindeutig zu Ungunsten des Beschwerdeführers beantwortet hatten. Bestand somit keine Unklarheit über den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat, können die Folgen der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die Ehefrau nicht unzumutbar hart treffen. Die Berufung darauf erweist sich deshalb geradezu als rechtsmissbräuchlich. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau im Rahmen des ihr zugestandenen rechtlichen Gehörs die Absicht geäussert hat, ihrem Gatten nicht nachzufolgen. Damit ist eine Erörterung darüber, ob ihr eine Zukunft im Libanon zugemutet werden könnte, an sich hinfällig. Immerhin kann angefügt werden, dass sich die objektiven Verhältnisse nicht gleich wie im zitierten Entscheid des EGMR darstellen dürften. Aufgrund dieser durch den Eheschluss veränderten Umstände drängt sich somit in keiner Weise ein abweichender Entscheid auf.

Daran ändern auch die nach Meinung des Beschwerdeführers offenbar analog anzuwendenden Wegweisungsbestimmungen des FZA nichts. Der Beschwerdeführer hat selbst darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung schweizerischer Staatsangehöriger gerichtlich nicht festgestellt werden kann (vgl. BGE 129 II 249).

Dem Regierungsrat ist auch zuzustimmen, wenn er die Vermutung geäussert hat, bei der Ehe des Beschwerdeführers könne es sich um eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe handeln. Ohne dass auf die Einzelheiten eingegangen werden muss – weil der Entscheid nicht darauf abstellt –, ist das Gericht der Überzeugung, dass die äusseren Umstände der Heirat nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss geradezu aufdrängen, der Beschwerdeführer sei die Ehe ausschliesslich zum Zweck der Abwehr der ihm unmittelbar drohenden fremdenpolizeilichen Vollzugsmassnahme eingegangen; jede andere Interpretation müsste als weltfremd erscheinen.

4.2.2 Der Löschung der Einträge im Strafregister ist die Voraussetzung zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG – gerichtliche Bestrafung wegen eines Vergehens oder Verbrechens – nicht weggefallen. Es handelt sich um eine Massnahme zur Erleichterung der individuellen Wiedereingliederung einer straffällig gewordenen Person. Gleich wie das Wohlverhalten im Strafvollzug und während der Entlassung auf Bewährung sind Erfolge in der Resozialisierung aus fremdenpolizeilicher Sicht nur ein Element unter anderen. Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung – für die Fremdenpolizei steht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund – ergibt sich ein im Vergleich zu den Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 114 Ib 1). Im Übrigen wurde die bedingt ausgesprochene Strafe von 18 Mo­naten Gefängnis gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2000 nicht vorzeitig auf Gesuch hin gelöscht, weil dies bei bedingten Freiheitsstrafen nicht möglich ist, sondern nach Ablauf der Probezeit von Amtes wegen automatisch geschieht. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.3 Dasselbe gilt für die angeführten gesundheitlichen Probleme. Das eingereichte Arzt­zeugnis bestätigt nur, dass aus medizinischen Gründen regelmässige Arbeitszeiten und eine Tätigkeit in geschlossenen Räumen vorzuziehen wären. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig. Er führt aus, dass er noch nicht genesen sei und an verschiedenen Beschwerden leide; indes fehlen genauere Angaben. Dass er dauernder ärztlicher Behandlung bedürfte, welche zudem in Libanon nicht erhältlich wäre, wird in keiner Weise substanziiert. Sollte im gegebenen Zeitpunkt eine Wegreise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, hätte die für den Vollzug zuständige Behörde darüber zu befinden.

4.2.4 Sinngemäss wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich im Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens zusätzlich integriert. Indessen sind zwischen dem Sachverhalt, der dem Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2002 und demjenigen, welcher der neuen Beurteilung durch das Migrationsamt vom 26. September 2002 zu Grunde lag, keine einschneidenden Veränderungen sichtbar, die eine andere Beurteilung seiner Verankerung in der Schweiz zuliessen. Die wesentlichen Umstände seines Aufenthalts sind vom Bundesgericht abschliessend beurteilt worden; die Beschwerde bringt nichts Neues vor, sondern verweist im Gegenteil auf die Vorbringen im früheren Verfahren.

Der Entscheid des Regierungsrats erweist sich damit in allen Punkten als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.                  Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.                  Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--   Zustellungskosten, Fr. 2'060.--   Total der Kosten.

3.                  Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.                  Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.                  Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgerichts erhoben werden.

6.         …

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