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Geschäftsnummer: VB.2003.00199 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2003 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 05.02.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug
Der erleichtert eingebürgerte Beschwerdeführer 1 möchte seine ausländische Tochter (Beschwerdeführerin 4, geboren 1984), deren Nachzugsgesuch bereits rechtskräftig vom Bundesgericht abgewiesen worden ist, sowie seine beiden ausländischen Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3, beide geboren 1987), unter Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen, das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK sowie die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG in die Schweiz nachziehen. Eintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 (E. 1). Aufgrund der Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 und des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens hat sich für die Beschwerdeführerin 4 weder direkt aus dem Freizügigkeitsabkommen (E. 2b/aa) noch indirekt aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 2b/bb) und Art. 14 EMRK (E. 2b/cc) ein Nachzugsanspruch ergeben, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2c). Zusammenfassung der Praxis zum Nachzug minderjähriger Kinder durch einen einzelnen Elternteil (E. 3a). Im konkreten Fall fehlt es an der vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführer 2 und 3 zum Beschwerdeführer 1, ist eine Verlagerung der Beziehungintensität zum Beschwerdeführer 1 nicht dargetan, fehlt es an ausreichenden Angaben zur angeblichen Abwendung der Mutter der Beschwerdeführer 2 und 3 von diesen und sprechen die eingeschränkten Integrationschancen der Beschwerdeführer 2 und 3 gegen deren Nachzug in die Schweiz (E. 3b+c).
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GLEICHBEHANDLUNG INTEGRATION INTEGRATIONSCHANCEN NACHZUGSANSPRUCH NOTWENDIGKEIT VORRANGIGKEIT WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen: Art. 17 lit. II ANAG Art. 8 lit. II BV Art. 14 EMRK Art. 3 lit. I Anhang I FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. A. A, Staatsangehöriger von X, reiste 1988 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 28. August 1992 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 27. Januar 1993 ebenfalls abgewiesen. Nachdem ihm das BFF am 3. Februar 1993 eine Frist bis 15. Mai 1993 zum Verlassen der Schweiz angesetzt hatte, galt er ab letzterem Datum als verschwunden. Am 21. Januar 1997 soll A wiederum illegal in die Schweiz eingereist sein; er ersuchte erneut um Asyl. Mit Verfügung vom 28. Februar 1997 wies das BFF dieses Asylgesuch ab und mit Urteil vom 13. Mai 1997 trat die ARK auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 setzte ihm das BFF eine Frist bis zum 15. Juni 1997 zum Verlassen der Schweiz. Am 26. Mai 1997 schloss er in Zürich die Ehe mit der Schweizer Bürgerin F. Aufgrund der Heirat wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erteilt. Am 11. Februar 2002 wurde A als Ehegatte einer Schweizerin erleichtert eingebürgert.
B. In erster Ehe war A verheiratet mit G. Aus dieser Verbindung gingen C, geboren 1984, und die beiden Söhne B und D, beide geboren 1987, hervor. Die Ehe wurde mit Urteil des 8. Bezirksgerichts Y 1995 geschieden und das Sorgerecht für die drei Kinder ohne weitere Begründung A zugesprochen. Die drei Kinder lebten seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter in X und verblieben auch nach der Scheidung vorerst bei dieser.
Mit Gesuch vom 30. Juni 2000 stellte A das Begehren um Nachzug seiner Tochter C. Da C in X vollständig integriert sei, ihre vorrangige Beziehung – trotz aller Schwierigkeiten – zu ihrer Mutter G bestehe und zudem die Indizien auf eine zweckwidrige Geltendmachung des Familiennachzugs hindeuteten, wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) das Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 ab. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2001 (VB.2001.00201) und vom Bundesgericht am 8. Mai 2002 (2A.550/2001, www.bger.ch) geschützt.
Mit Eingabe an die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) vom 21. August 2002 berief sich A auf das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA) und leitete aus diesem Abkommen und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf Nachzug seiner Tochter C ab, weshalb der abweisende Entscheid der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) wieder zu erwägen sei. Diese trat mit Verfügung vom 27. Januar 2003 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da keine wesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien und sich ein Familiennachzug zu einem im Inland lebenden Schweizer weder direkt noch indirekt auf das Freizügigkeitsabkommen abstützen lasse.
C. Am 17. Mai 2001 beantragte A den Familiennachzug für seine beiden Söhne B und D. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) wies dieses Gesuch am 10. September 2001 ab. Sie erwog im Wesentlichen, A halte sich schon während längerer Zeit in der Schweiz auf und habe keine enge Beziehung zu seinen in X wohnhaften Kindern. Zudem dürften die Bestimmungen über den Familiennachzug nicht für den Nachzug von Jugendlichen wegen besserer Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz missbraucht werden.
II. Gegen die Verfügung vom 10. September 2001 erhoben A, B und D am 10. Oktober 2001 Rekurs an den Regierungsrat und beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion für Soziales und Sicherheit, die angefochtene Verfügung aufzuheben und B und D die Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei ihrem Vater A zu erteilen.
Gegen die Nichteintretensverfügung vom 27. Januar 2003 erhoben A und C am 27. Februar 2003 Rekurs an den Regierungsrat. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch vom 21. August 2002 an die Hand zu nehmen; eventuell sei C die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Der Regierungsrat vereinigte die beiden Rekurse und wies sie am 23. April 2003 ab.
III. Am 30. Mai 2003 liessen A, B, D und C durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 23. April 2003 sei aufzuheben.
2. Es sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, das Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin 4 vom 21. August 2002 an die Hand zu nehmen, ev. sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihr eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
3. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, den Beschwerdeführern 2 und 3 die Einreise und den Aufenthalt zum Verbleib bei ihrem Vater im Kanton Zürich zu bewilligen und ihnen einen Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Staatskanzlei schloss in der am 18. Juni 2003 im Auftrag des Regierungsrats erstatteten Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
Die Beschwerdeführer 2 und 3 waren zum hier massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch deutlich jünger als 18 Jahre, weshalb ihnen grundsätzlich ein Nachzugsrecht analog zu Art. 17 Abs. 2 Satz des Gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zusteht (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1b), dessen Begründetheit im Rahmen der materiellen Überprüfung zu untersuchen ist (hinten 3).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführer 1, 2 und 3 einzutreten.
2. a) Bezüglich des Nachzugsgesuchs der Beschwerdeführerin 4, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das achtzehnte Altersjahr bereits vollendet hatte, gingen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz von einem fehlenden Nachzugsanspruch aus: Weder die Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 noch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens legten es nahe, auf die vom Bundesgericht bestätigte Abweisung des Nachzugsgesuchs zurück zu kommen. Fehlt es an einem (neu entstandenen) Anspruch, so mangelt es auch an einer Eintretensvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (vorn 1 Abs. 1).
b) aa) Die Beschwerdeführenden können sich nicht direkt auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, da sich dieses nach Systematik und Wortlaut einzig auf das Nachzugsrecht von Angehörigen eines Vertragsstaates bezieht, die über ein Aufenthaltsrecht im Zielstaat verfügen, mithin – aus schweizerischer Sicht – nur auf das Nachzugsrecht von Staatsangehörigen eines EG- oder EFTA-Staates mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Anhang I Art. 3 Abs. 1 FZA, vgl. etwa BGE 129 II 249 E. 4.2 sowie BGr, 18. Januar 2003, 2A.226/2002, E. 4.2, www.bger.ch/rechtsprechung).
bb) Die Beschwerdeführenden berufen sich zudem auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, da Schweizerinnen und Schweizer gegenüber Staatsangehörigen von EG-Staaten diskriminiert würden, wenn sie bezüglich des Familiennachzugs schlechter gestellt wären. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht auf die beiden Entscheide des Bundesgerichts vom 18. Januar 2003 verwiesen, in welchen in ähnlich gelagerten Fällen die Herleitung eines über die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG hinausgehenden Anspruchs aus dem Freizügigkeitsabkommen verneint wurde. Es bestehe zwar eine teilweise Ungleich- bzw. Schlechterbehandlung der nachzugswilligen Schweizer, doch sei diese de lege lata hinzunehmen (BGE 129 II 249 E. 4.3 f., E. 5.4 f.; 18. Januar 2003, 2A.226/2002, E. 4.3 f., E. 5.3, www.bger.ch; siehe auch VGr, 29. Januar 2003, VB.2002.000294, E. 6, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, Regest in ZBl 104/2004, S. 277).
cc) Weiter stützten die Beschwerdeführenden ihren Anspruch auf Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der den diskriminierungsfreien Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte und Freiheiten gewährleiste. Das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK erstrecke sich auf den Geltungsbereich aller Bestimmungen, selbst wenn im Einzelfall kein Recht und keine Freiheit verletzt sei. Durch den vom Bundesgericht anerkannten Vorrang des Völkerrechts vor dem nationalen Recht könnten die Beschwerdeführer auf jeden Fall aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Nachzugsrecht einfordern, das demjenigen der EG- und EFTA-Ausländer entspreche.
Es trifft zu, dass Art. 14 EMRK zwar nur akzessorisch zu den in der EMRK gewährleisteten Rechten und Freiheiten greift, in diesen Fällen aber selbst dann zur Anwendung kommt, wenn keine dieser Garantien verletzt ist (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar, Baden-Baden 2003, Art. 14 N. 5 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, N. 658 ff.). Die Staaten sind jedoch grundsätzlich frei, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern zu regeln. Sie können nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe auch Ausländer bestimmter Länder bei der Einreise bevorzugen, solange das aus sachlichen Gründen geschieht und nicht, um eine rein rassistische Politik zu verfolgen (siehe etwa Meyer-Ladewig, Art. 14 N. 18, mit Hinweisen).
Ziel und Zweck des Freizügigkeitsabkommens liegt in der Erleichterung der Personenmobilität innerhalb der EG- und EFTA-Staaten, also im freien grenzüberschreitenden "Zug". Im Gegensatz dazu steht die Residenzbevölkerung, welche, sowohl in der Schweiz wie auch in den EG-Vertragsstaaten, nicht unter das Freizügigkeitsabkommen fällt, sondern unter das massgebliche Landesrecht des Residenzstaats. Der mit dem Abkommen verfolgte Zweck, in einem gewachsenen Rechts- und Wirtschaftsraum den Grenzübertritt und Aufenthalt zu erleichtern, kann mit einer gewissen Vereinfachung und Schematisierung der Regeln für die Wanderbevölkerung verbunden sein. Allfällige unterschiedliche Regelungen gegenüber der "sesshaften" Bevölkerung können sich damit auf einen sachlichen Grund abstützen. Weiter lässt sich die "Schlechterstellung" der Schweizerbürger gegenüber EU- und EFTA-Ausländern, die ein Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit nachziehen wollen, mit dem wohlverstandenen Kindesinteresse der nachzuziehenden Kinder rechtfertigen, denn die restriktiven Voraussetzungen des Nachzugs bereits älterer Kinder durch einen einzelnen Elternteil dienen nicht zuletzt auch den Interessen des in einem anderen Umfeld sozialisierten Kindes (siehe dazu VGr, 29. Januar 2003, VB.2002.00294, E. 6d+h, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, Regest in ZBl 104/2003, S. 277).
Insgesamt beruhen die unterschiedlichen Nachzugsvoraussetzungen auf genügenden sachlichen Gründen im Sinne der Praxis zu Art. 14 EMRK, zumal die Strassburger Organe den EMRK-Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum belassen (vgl. Meyer-Ladewig, Art. 14 N. 9; Villiger, N. 662). Auch aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK vermögen die Beschwerdeführenden damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. auch BGr, 12. Mai 2003, 2A.198/2003, E. 2.2.2, www.bger.ch).
c) Das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vermittelt den Beschwerdeführenden damit weder direkt noch indirekt einen Nachzugsanspruch. Aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. März 2003, VB.2002.00419, E. 1d, bestätigt in BGr, 12. Mai 2003, 2A.198/2003, www.bger.ch).
d) Indem für die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 vom Fehlen eines bundes- oder völkerrechtlichen Bewilligungsanspruchs ausgegangen wird, ist auch zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Dessen ungeachtet wäre aber die allfällige Verletzung eines (behaupteten) Anspruchs auf Familiennachzug im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen (vgl. BGE 127 II 161 E. 2b).
3. Soweit der Nachzugsanspruch der Beschwerdeführer 2 und 3 zu beurteilen ist, lässt sich für Sachverhalt und rechtliche Erörterungen vorab zustimmend auf den angefochtenen Entscheid verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die zum Scheitern verurteilte Beschwerde bringt im Vergleich zum Rekurs im Wesentlichen nichts Neues vor, was die Vorinstanz nicht bereits zutreffend entkräftet hätte. Es genügen deshalb folgende Ergänzungen:
a) Das Bundesgericht hat erst jüngst seine ständige Praxis zum Nachzug minderjährige Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit durch einen Schweizer Elternteil bestätigt (BGE 129 II 249 E. 2.1, auch zum Folgenden). Diese Praxis setzt voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält. Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich kann nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei welchem Elternteil das Kind bisher gelebt hat bzw. wem die elterliche Gewalt zukommt; wenn sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert hat, so ist für eine Anpassung der familienrechtlichen Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim Hinschied desjenigen Elternteils, der das Kind bisher betreut hat (BGE 125 II 585 E. 2a; 124 II 361 E. 3a; 118 Ib 153 E. 2b).
Im Übrigen wird das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, nicht erreicht, wenn ein Schweizerbürger mit ausländischen Nachkommen oder ein in der Schweiz niedergelassener Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des achtzehnten Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a; 119 Ib 81 E. 3a; 115 Ib 97 E. 3a). Es werden dabei hohe Beweisanforderungen gestellt (BGE 124 II 361 E. 4c). Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 11 E. 3.1.3; 124 II 361 E. 3a, mit Hinweisen).
b) aa) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 bislang keine enge Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater unterhielten, mithin also keine vorrangige Beziehung zu ihm bestand. Wie die Beschwerdeführer 2 und 3 jedoch selbst geltend machen, wäre ihnen an einer näheren Beziehung zu ihrem Vater gelegen, zumal sich die Beziehung zu ihrer Mutter verschlechtert habe. Der Wunsch, künftig die vorrangige familiäre Beziehung zum Vater zu unterhalten, reicht jedoch praxisgemäss nicht aus, um eine Verlagerung der Beziehungsintensität zu bewirken. Nach der dargelegten Praxis werden klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten gefordert. Solche ergeben sich – entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung – aus den Akten jedoch nicht.
bb) Der Umzug der Beschwerdeführer 2 und 3 zu ihrem Onkel war für diese sowie jenen und seine Familie zwar mit Schwierigkeiten verbunden, doch ergibt sich aus dem im Recht liegenden Schreiben der Beschwerdeführer 2 und 3, dass sie es selbst vorgezogen haben, bei ihrem Onkel zu leben, weil sie angeblich den neuen Lebensgefährten und späteren Ehemann ihrer Mutter nicht akzeptieren konnten. Der blosse Wunsch der Kinder wiederum, an ihrer Betreuungssituation etwas zu verändern, genügt nach der Praxis nicht, um eine Verlagerung der Beziehungsintensität zu bewirken.
cc) Ob und wie sich die Mutter aus ihren Betreuungsaufgaben zurückgezogen hat, wird nicht mit der nötigen Deutlichkeit dargelegt. Es erscheint wenig plausibel, dass die Mutter, die bisher eine gute Beziehung zu ihren Kindern pflegte und als Hausfrau, die eine 3-Zimmer-Wohnung zu versorgen hat und keiner Berufstätigkeit nachgeht, sich plötzlich aus der Verantwortung zurückziehen und ein neues Leben beginnen möchte. Auf diesen Umstand wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 4 hingewiesen (E. 2g+j). Die diesbezüglichen Darlegungen der Beschwerdeführer genügen auch im gegenwärtigen Verfahren den hohen Beweisanforderungen nicht, die an das Vorliegen guter Gründe für den späten Familiennachzug durch einen einzelnen Elternteil gestellt werden. Das letztgenannte Argument wiegt gerade auch deshalb besonders schwer, weil die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 trotz der Ausführungen im angeführten verwaltungsgerichtlichen Entscheid die Gründe für die angebliche Verlagerung der Beziehungsintensität nur in ungenügendem Mass dargelegt haben. Damit liegt der Schluss nahe, dass der Umzug zum Onkel sowie die Behauptung, die Mutter habe sich von der Betreuung der Kinder zurückgezogen, einzig mit dem Ziel des Nachzugs der Kinder zum Vater in die Schweiz vorgenommen bzw. vorgebracht worden ist. Dagegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Sozialbericht vom 13. August 2001 von einer aussenstehenden Person, der Sozialarbeiterin H, verfasst worden ist, da dieser ausschliesslich auf der Befragung der Betroffenen sowie einem Augenschein der bewohnten Räumlichkeiten beruht.
dd) Sinngemäss gelten die letzteren Ausführungen auch für das Schreiben vom 25. Juni 2002 des Bruders des Beschwerdeführers 1, der ultimativ eine Veränderung der Situation fordert, weil er nicht weiter bereit sei, für die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 zu sorgen. Ein solches, innerhalb der Familie gestelltes Ultimatum, vermag an der objektivierten Beurteilung der Vorrangigkeit der Beziehung nichts zu verändern. Sie vermag auch nicht die Notwendigkeit des Nachzugs der Beschwerdeführer 2 und 3 in die Schweiz zu belegen, da aus den Akten wie dargelegt keine schlüssigen Gründe hervorgehen, die gegen ihre weitere Betreuung durch ihre Mutter sprechen (vorn cc).
c) Schliesslich ist auch – wie bereits im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 4 – auf das Alter der Beschwerdeführer 2 und 3 hinzuweisen. Diese waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung durch den Beschwerdeführer 1 zwar erst knapp über 14 Jahre alt und damit klar unter der hier analog anwendbaren Grenze von 18 Jahren gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, doch hatten sie zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits den grösseren Teil ihrer Schulzeit sowie den prägenden Teil ihrer Jugend in ihrer Heimat verbracht. Neben der einschneidenden Veränderung, die das Verlassen ihrer bisherigen Umgebung für die Beschwerdeführer 2 und 3 mit sich bringen würde, wäre in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, zumal nur noch ein kleiner Teil der obligatorischen Schulzeit zurückzulegen wäre. Die Integrationsaussichten wiederum sind praxisgemäss bei der Beurteilung der Nachzugsnotwendigkeit in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.2 a.E. und 2.3; 129 II 11 E. 3.3.2 und 3.4; BGr, 29. Oktober 1998, 2A.92/1998, nicht publiziert; siehe Bundesamt für Ausländerfragen [heute: IMES], Weisungen und Erläuterungen, Stand April 2000, Ziffer 656.2). Sie sprechen hier deutlich für einen Verbleib der Beschwerdeführer 2 und 3 in ihrer angestammten Umgebung.
d) Insgesamt lässt der aus den Akten hervorgehende Sachverhalt weder den Schluss zu, dass die Beziehung zum Vater vorrangig gewesen ist, noch dass sie es durch die behaupteten Ereignisse geworden ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche den Nachzug der Beschwerdeführer 2 und 3 notwendig erscheinen lassen. Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 ist deshalb abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (vgl. RB 1996 Nr. 9) und bleibt ihnen eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
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