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Zürich Verwaltungsgericht 29.07.2003 VB.2003.00187

29. Juli 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,108 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel Zuständigkeit (E. 1). Telefonkosten sind durch den Grundbedarf I abgedeckt (E. 2a). Bei den Reinigungskosten der alten Wohnung, der Umzugsversicherungsprämie und den Kosten für einen neuen Pass handelt es sich um situationsbedingte Leistungen. Die Nichtübernahme dieser Kosten lag im Ermessen der Sozialbehörde (E. 2b). Sozialhilfeempfänger müssen alles in ihrer Kraft Stehende tun, um ihre Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern (E. 2c). Abweisung der Beschwerde. Kostenfolge (E. 3).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00187   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2003 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel Zuständigkeit (E. 1). Telefonkosten sind durch den Grundbedarf I abgedeckt (E. 2a). Bei den Reinigungskosten der alten Wohnung, der Umzugsversicherungsprämie und den Kosten für einen neuen Pass handelt es sich um situationsbedingte Leistungen. Die Nichtübernahme dieser Kosten lag im Ermessen der Sozialbehörde (E. 2b). Sozialhilfeempfänger müssen alles in ihrer Kraft Stehende tun, um ihre Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern (E. 2c). Abweisung der Beschwerde. Kostenfolge (E. 3).

  Stichworte: GRUNDBEDARF PASS REINIGUNG SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SKOS-RICHTLINIEN TELEFONKOSTEN UMZUGSVERSICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 14 SHG § 15 lit. I SHG § 17 SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A, der seit Jahren von der Gemeinde X wirtschaftlich unterstützt wurde, beantrag­te am 30. Dezember 2002 im Zusammenhang mit seinem bevorstehenden Umzug nach Y die Übernahme von verschiedenen Kosten. Die Sozialbehörde der Gemeinde X beschloss am 16. Januar 2003, die Umzugskosten von Fr. 2'520.-, die Kosten für die Telefonumschal­tung von Fr. 88.- und für allfällige Maurerarbeiten zur Wiederherstellung der alten Wohnung zu gewährleisten (Disp.-Ziff. 3), lehnte es aber ab, Porto- und Telefonspesen, die Kos­ten für ei­nen neuen Pass, die Prämie der Umzugsversicherung und die Reinigungskosten für die alte Wohnung zu übernehmen (Disp.-Ziff. 4 und 5).

II. Dagegen erhob A Rekurs und beantragte, dass auch diese vorgenannten Kosten zu übernehmen seien. Mit Beschluss vom 16. April 2003 wies der Bezirksrat Z den Rekurs ab.

III. A reichte am 15. Mai 2003 beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein und wiederholte darin sinngemäss seinen Rekursantrag.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X beantragten in ihren Eingaben vom 26. Mai bzw. 5. Juni 2003 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Sozialbehörde der Gemeinde X Telefonkosten in der Höhe von Fr. 87.-, Kosten für einen neuen Pass in der Höhe von ca. Fr. 160.-, die Prämie der Umzugsversicherung in der Höhe von Fr. 300.- und Reinigungskosten für die alte Wohnung in der Höhe von Fr. 1'100.- übernimmt. Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

a) Beim Grundbedarf I handelt es sich um einen Pauschalbetrag, der es Personen, die unterstützt werden, ermöglicht, das verfügbare Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tragen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Er beinhaltet u.a. auch die Telefonkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Soweit der Beschwerdeführer demnach gel­tend macht, dass ihm wegen Wohnungssuche und Umzugsvorbereitungen während fünf Monaten (Oktober 2002 bis Februar 2003) erhöhte Telefonkosten angefallen seien, kann die Auffassung der Vorinstanz und der Sozialbehörde X bestätigt werden, dass diese Kos­ten durch den Grundbedarf I abgedeckt sind. Dem Grundsatz der Selbstverantwortung entsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer, den als Grundbedarf I ausgerichteten Pauschalbetrag so zu verwalten, dass er temporär erhöht anfallende Ausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabensposten kompensiert. Die Beschwerde ist demnach in die­sem Punkt abzuweisen.

b) Bei den übrigen vom Beschwerdeführer beantragten Unterstützungsleistungen handelt es sich um Kosten, die sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind. Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Ver­wal­tungsgericht hat deren Entscheide nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschrit­ten wurde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlech­ter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). 

aa) Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zugemu­tet werden konnte, seine ehemalige Wohnung selber zu reinigen. Auch Personen, die in vergleichbaren bescheidenen Verhältnissen leben, können es sich nicht erlauben, ihre Woh­nung durch ein Reinigungsinstitut gegen eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'100.- reinigen zu lassen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

bb) Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, dass die Sozialbehörde für die Umzugsversicherungsprämie in der Höhe von Fr. 300.- aufkommen soll. Der Abschluss einer solchen sei nämlich üblich, da das Transportunternehmen keine Haftung übernommen hätte, wenn während des Umzugs sein Besitz beschädigt worden wäre. Gemäss SKOS-Richtlinien sind nur die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung als weitere situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.9). Dies wird damit begründet, dass zumindest ein minimaler Versicherungsschutz zu gewährleisten ist und Notlagen vorgebeugt werden muss (Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 5). Die vom Beschwerdeführer abgeschlossene Umzugsversicherung übersteigt diesen zu gewährleistenden minimalen Versicherungsschutz. Ausserdem wäre der Beschwer­deführer durch eine allfällige Beschädigung der Möbel nicht in eine Notlage geraten, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist.

cc) Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass die Sozialbehörde die Kosten für einen neuen Pass übernehmen soll. Er habe schon immer einen Pass gehabt, und auch Ausländern werden Pässe immer bewilligt und bezahlt. Der Reisepass ist in erster Linie ein Reisedokument. Da der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan hat, dass er eine Reise zu unternehmen beabsichtige, für welche er zwingend auf einen Reisepass angewiesen sei, ist dieses Begehren abzuweisen. Insoweit der Beschwerdeführer einen Pass beantragt, um damit über einen Identifikationsausweis zu verfügen, reicht zur Befriedigung dieses Anliegens in Übereinstimmung mit der Sozialbehörde auch die günstigere Identitätskarte aus. Da eine solche vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, ist ein dahingehender Anspruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter zu prüfen. Für die Behauptung, dass Ausländer immer Pässe erhalten würden und somit ein Fall von Ungleichbehandlung vorliege, ist der Beschwerdeführer den Beweis schuldig geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

c) Zum ganz allgemeinen Einwand des Beschwerdeführers, dass er durch verschiedene von ihm im Zusammenhang mit dem Umzug getroffene Vorkehrungen dazu beigetragen habe, dass der Sozialbehörde Einsparungen entstanden seien, weshalb diese im Gegenzug die von ihm geltend gemachten Kosten zu übernehmen habe, sei vermerkt, dass der Be­schwerdeführer mit seinem begrüssenswerten Verhalten dem Subsidiaritätsprinzip Rech­nung getragen hat, wonach Sozialhilfe erst dann gewährt wird, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; vgl. auch § 3 Abs. 2 SHG) und wonach Letztere alles in ihrer Kraft Stehende tun muss, um ihre Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Hieraus lassen sich aber keine Ansprüche zu Gunsten des Beschwerdeführers herleiten.

3. Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), die praxisgemäss in Sozialhilfeangelegenheiten nied­rig angesetzt werden.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.    300.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--   Zustellungskosten, Fr.    360.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    ...

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