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Zürich Verwaltungsgericht 24.09.2003 VB.2003.00180

24. September 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,794 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Führerausweisentzug | Kriterien für die Dauer des Warnungsentzugs: Verschulden (E. 3a), automobilistischer Leumung (E. 3b), Massnahmeempfindlichkeit (E. 3c), Verfahrensdauer (E. 3d). Kein Missbrauch/Überschreitung des Ermessens (E. 3e). Abweisung

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00180   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.09.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 18.06.2004 abgewiesen. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Führerausweisentzug

Kriterien für die Dauer des Warnungsentzugs: Verschulden (E. 3a), automobilistischer Leumung (E. 3b), Massnahmeempfindlichkeit (E. 3c), Verfahrensdauer (E. 3d). Kein Missbrauch/Überschreitung des Ermessens (E. 3e). Abweisung

  Stichworte: FIAZ FÜHRERAUSWEISENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT WARNUNGSENTZUG

Rechtsnormen: Art. 68 StGB Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG Art. 31 Abs. 2 SVG Art. 33 Abs. 2 VZV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führeraus­weis für die Dauer von fünf Monaten. Den Entzug begründete sie mit Lenken eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem und in übermüdetem Zustand, ausserdem ungenügen­dem Abstand beim Hintereinanderfahren. A fuhr am Samstag, den 24. Februar 2001, ca. 09.35 Uhr mit seinem Personenwagen auf einer Strecke von ca. 500 Metern mit einer Ge­schwin­digkeit von 100 km/h und mit einem Abstand von einer Wagenlänge hinter einem Polizeifahrzeug her. In der Folge wurde er von der Polizei angehalten. Die auf den Zeit­punkt poli­zeilichen Anhaltens rückgerechnete Blutprobe ergab einen Minimalwert von 1.18‰ Blutalkoholpromille. Bei der Befragung erklärte A, dass er letztmals am Freitag von ca. 05.00 bis ca. 07.00 Uhr geschlafen habe.

Die Bezirksanwaltschaft X bestrafte A wegen des Vorfalles vom 24. Februar 2001 mit Strafverfügung vom 10. Oktober 2001 mit (bedingt aufgeschobenen) 7 Tagen Gefäng­nis und einer Busse von Fr. 800.-. A wurde des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie mehrfacher (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln (ungenügender Abstand beim Hin­tereinanderfahren, Lenken eines Motorfahrzeuges in übermüdetem Zustand) schuldig gesprochen. Die Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II. Mit Rekurs vom 28. Dezember 2001 liess A die Herabsetzung der Entzugsdauer auf einen Monat beantragen. Mit Entscheid vom 2. April 2003 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs kostenpflichtig ab.

III. Mit Beschwerde vom 9. Mai 2003 begehrte A die Herabsetzung der Entzugs­dauer auf höchstens drei Monate. Am 11. Juni 2003 liess die Staatskanzlei namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Strassenverkehrsamt beantragte seinerseits am 22. Mai 2003 Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungs­ratsbeschluss werden – soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzel­richter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem Letzteres hier der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen sind nicht bestritten, der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanzen hätten entlas­tende Momente beim Verschulden, beim automobilistischen Leumund und bei der beruf­lichen Massnahmeempfindlichkeit nicht geprüft. Die Administrativbehörde habe, anders als die Bezirksanwaltschaft, welche den Beschwerdeführer relativ mild bestraft habe, eine "sehr hohe" Entzugsdauer verfügt und damit ihr Ermessen überschritten. Der Beschwerde­führer rügt auch eine fehlende Transparenz, weil die Entzugsdauer nicht an Richtwerten gemessen werde. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Meinung, Art. 68 des Schwei­zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) solle analog angewendet werden; daraus ergebe sich, dass die angemessene Entzugsdauer gemäss Massnahmepraxis zu alkoholisierten Tätern höchstens um die Hälfte zu erweitern sei.

Wie das Bundesgericht in BGE 103 Ib 105 ff. entschieden hat, gilt die Bindung der Administrativbehörde grundsätzlich in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen; in reinen Rechtsfragen, wozu die Beurteilung der Schwere eines Falles zählt, ist die Verwal­tungsbehörde demgegenüber nicht an die Ansicht des Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib 163 E. 2a; BGE 104 Ib 359 E. 1).

Das Bundesgericht hat sich überdies mehrfach mit standardisierten "Tarifen" befasst und festgehalten, diese verletzten Bundesrecht, wenn sie zu schematisch angewendet und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt werden (BGE 124 II 44 E. 1; 123 II 63 E. 3c). Ausgangspunkt der Bemessung einer Massnahme müsse der vom Gesetz vorgegebene Wert sein (BGE 128 II 182 E. 2b).

Art. 68 Ziff. 1 StGB weist den Richter an, bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen die Strafe der schwersten Tat "angemessen" zu erhöhen. Gleichzeitig begrenzt diese Bestimmung den Spielraum des Richters, indem – bei gleichzeitiger Bindung an das gesetzliche Höchstmass – das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf. Diese Bestimmung begrenzt die Möglichkeiten des Richters bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen die Strafe zu erhöhen; zweifelsohne aber muss der Richter die höchste Mindeststrafe erhöhen.

3. Wer angetrunken, übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG kein Fahrzeug führen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG muss der Führer­ausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die Dauer des Führerausweisentzuges mindestens zwei Monate, wenn der Lenker in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Darüber hinaus ist die Dauer des Warnungsentzuges nach den Umständen festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsich­tigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44, 46 E. 1). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Eine Überschreitung des Ermessens oder ein Missbrauch liegt namentlich dann vor, wenn einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet werden (BGE 128 II 173 E. 4b; BGE 115 Ib 163 E. 3), ohne dass sich allerdings die rechtsanwendende Instanz in erschöpfender Weise zu allen Umständen zu äussern braucht.

a) Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich bezeichnet. Ausgehend vom Fahren im angetrunkenen Zustand wies sie auf den Grad der Alkoholisierung hin, und berücksichtigte die mangels jeder (Nacht-)Ruhe seit über 24 Stunden – und wie beizufügen ist, vorangegangener äusserst knapper Nachtruhe – offensichtliche Übermüdung, die auf der Autobahn eingehaltene Geschwindigkeit von 100 km/h unter Berücksichtigung des Zustands des Führers, die vorher zurückgelegte relativ weite Fahrstrecke und die auf einer Fahrstrecke von 500 m andauernde massive Unterschreitung des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug als weitere massgebliche Umstände. Der Regierungsrat zog in Betracht, dass nicht nur jede der angeführten Verkehrsregelverletzungen für sich allein betrachtet eine erhebliche Gefährdung des Strassenverkehrs mit sich bringe, sondern vor allem – und dies mit gutem Grund –, dass durch Kombination derselben die Verkehrsgefährdung um ein Vielfaches erhöht worden sei. Wer sich alkoholisiert und vor allem stark übermüdet ans Steuer setzt, offenbart eine bedenkliche Einstellung gegenüber den vom Strassenverkehrsgesetz geschützten Rechtsgütern. Die Vorinstanz erachtete wegen dieser Umstände zu Recht eine deutlich über dem gesetzlichen Mindestmass liegende Entzugsdauer als angezeigt.

Vom Beschwerdeführer erst mit der Beschwerde geltend gemachte angeblich verschuldensmindernde Umstände konnte der Regierungsrat von vornherein nicht berücksichtigen und sie erweisen sich im Übrigen auch nicht als stichhaltig. Ob den Hinweisen des Beschwerdeführers auf die äusseren Fahrtumstände überhaupt Gewicht zukommen darf, ist fraglich, sie erweisen sich jedenfalls auch als unzutreffend. Die Fahrt des Beschwerdeführers fand am Samstagmorgen, nicht nur auf der Autobahn, sondern zum grösstenteils inner­orts, und jedenfalls zu einem Zeitpunkt statt, wo im Ernst nicht mehr von einem geringen Verkehrsaufkommen gesprochen werden kann, vielmehr neben dem üblichen, bereits beträchtlichen Strassenverkehr auch regelmässig mit Erwachsenen und Kindern als Fussgänger zu rechnen ist. Ebenfalls äusserst fraglich ist, ob dem weiteren Einwand, dass keine Passagiere mitgeführt wurden, überhaupt Gewicht beizumessen ist; sicher aber stellte der Beschwerdeführer aufgrund seines Zustands für viele andere Verkehrsteilnehmer eine konkrete Gefahr dar. Dasselbe gilt für die geltend gemachte angebliche Routine, die gegen die Tatsachen der Alkoholisierung und starker Übermüdung in keiner Weise aufzukommen vermag; es ist nur daran zu erinnern, dass bei Berufs­chauffeuren – denen es sicher nicht an Routine gebricht – die strikte Einhaltung der Ruhe­zeiten verlangt wird. Schliesslich ist hinter die unter Hinweis auf das Verhalten bei der ärztlichen Untersuchung geltend gemachte Einsicht ein klares Fragezeichen zu setzen. Fünf Tage nach dem Vorfall schrieb der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, er bestreite, dass er am 24. Februar 2001 alkoholisiert gefahren sei; er habe an diesem Abend keinen Schluck Alkohol getrunken. Dagegen mag die angebliche Einsichtigkeit und Kooperation bei der polizeilichen Einvernahme nicht aufzukommen. Den Akten lässt sich seither keine persönliche Äusserung des Beschwerdeführers zuhanden der Beschwerde­gegnerin entnehmen, die auf Einsicht und Reue schliessen liesse.

Zusammengefasst ist das Verschulden mit Blick auf Alkoholisierung, die übrigen Umstände der Fahrt und vor allem die aussergewöhnliche Übermüdung in Überein­stim­mung mit den Vorinstanzen als sehr gross zu qualifizieren.

b) Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist getrübt. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer am 24. Februar 1997 begangenen Geschwindigkeitsübertretung ausserorts der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ist beim Leumund das fahrerische Verhalten in der Vergangenheit als solches zu würdigen und nicht nur "einschlägiges" Fehlverhalten. Vor diesem Hintergrund überrascht auch nicht, dass im Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft die Probezeit für den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht wurde. Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind überdies von zentraler Bedeutung und Verstösse dagegen – wie damals die massive Geschwindigkeitsübertretung – nicht leicht zu werten. Wie der Regierungsrat im Übrigen festhielt, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geschwin­digkeits­verletzung noch kein Jahr im Besitz des Führerausweises. Der Beschwerdeführer übersieht, dass der getrübte automobilistische Leumund nicht nur nicht eine Herabsetzung der Entzugsdauer verbot, vielmehr unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung angezeigt war.

c) Der Beschwerdeführer stösst sich schliesslich an einer nach seinem Dafürhalten zu pauschalen Würdigung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit. Der Arbeitgeber bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter des Reinigungsunter­nehmens tätig und zur Ausübung seines Berufs auf den Führerausweis angewiesen ist. Der Beschwerdeführer befürchtet den Verlust der Arbeitsstelle, ja Arbeitslosigkeit überhaupt; diese Umstände waren schon vor den Vorinstanzen geltend gemacht worden. Wie der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde ausführen lässt, ist er als Einsatzleiter tagtäglich verantwortlich für den pünktlichen Einsatz von Reinigungsequipen und Material im Grossraum Zürich. In diesem Zusammenhang verschiebe er mehrmals täglich Material und chauffiere kleinere Personengruppen im gesamten Grossraum Zürich. Eine gewisse Massnahmeempfindlichkeit aufgrund der beruflichen Situation wurde bereits von beiden Vor­instanzen zugebilligt. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine weitere Herabsetzung, denn sie lassen keine neuen oder weitergehenden Schlüsse auf eine Massnahmeempfindlichkeit zu, als was nicht schon aufgrund des Status als Aussen­dienstmitarbeiter angenommen werden musste. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Massnahmeempfindlichkeit zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf ein Fahrzeug grundsätzlich angewiesen ist, doch ist seine Situation keineswegs mit der eines Berufschauffeurs zu vergleichen. Die Feststellungen der Vor­instanzen erweisen sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.

d) Schliesslich hilft die Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis, nach welcher bei extrem langer, vom Betroffenen nicht verursachter Verfahrensdauer die Entzugsdauer gekürzt werden könne (BGE 127 II 297 E. 3d) nicht weiter. Seit dem Vorfall sind erst rund zweieinhalb Jahre vergangen. Beim angeführten Entscheid dagegen dauerte das Admini­strativverfahren über drei Jahre, das Verfahren bis zum letztinstanzlichen Entscheid gar viereinhalb Jahre. Die bislang nicht übermässige Verfahrensdauer vermag deshalb eine weitere Herabsetzung der Entzugsdauer nicht zu rechtfertigen.

e) Zusammenfassend rechtfertigen Verschulden (hier vor allem Fahren in stark übermüdetem Zustand) und automobilistischer Leumund daher eine weit über der Mindest­entzugsdauer liegende Massnahme; die geltend gemachte Massnahme­empfind­lichkeit ist demgegenüber teilweise entlastend zu berücksichtigen, ohne Einfluss bleibt die Verfahrensdauer. Auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts überzeugt die verfügte Mass­nahme ohne weiteres. Den Vorinstanzen kann daher nicht vorgeworfen werden, dass sie ihr pflichtgemässes Ermessen nicht rechtsgenügend wahrgenommen haben. Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich mit andern in der Rechtsprechung behandel­ten Fällen scheitert von vornherein, weil jeweilen andere Verhältnisse gegeben sind.

4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 VRG sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--   Zustellungskosten, Fr. 2'060.--   Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, gerechnet ab dessen Zustellung, Ver­waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …

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