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Zürich Verwaltungsgericht 05.11.2003 VB.2003.00171

5. November 2003·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,544 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Baubewilligung | Bauliche Massnahmen in einem Nachtlokal: Anwendbarkeit der SIA-Norm 181 aufgrund der Lärmschutzverordnung (Art. 32. Abs. 1; E. 3.1). Restaurants und Vergnügungsbetriebe zählen zu Betrieben mit stark störendem Innenlärm; ein Schallpegelbegrenzer kann nur die Lautstärke der Musikanlage begrenzen (E. 3.2). Die Wirtschaftlichkeit von Massnahmen ist für die Einhaltung der Planungswerte nicht massgebend (E. 3.3). Wohnungen von Angestellten des Nachtlokals zählen zu den lärmempfindlichen Räumen (E. 3.4). Verwendung eines Schallpegelbegrenzers: Der Lärm einer Musikanlage, der über die Gebäudestrukturen auf lärmempfindliche Räume einwirkt, wird sinngemäss wie Aussenlärm behandelt (E. 4.1). Einsatz eines Schallpegelbegrenzers: Rechtmässigkeit (E. 4.2), Verhältnismässigkeit (E. 4.3); der Einsatz hat keinen Einfluss auf die Schallpegeldifferenz zwischen zwei Räumen (E. 4.4). Teilweise Gutheissung (Rückweisung an die Baubehörde zur Festlegung des einzuhaltenden Schallpegels).

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  Geschäftsnummer: VB.2003.00171   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2003 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Bauliche Massnahmen in einem Nachtlokal: Anwendbarkeit der SIA-Norm 181 aufgrund der Lärmschutzverordnung (Art. 32. Abs. 1; E. 3.1). Restaurants und Vergnügungsbetriebe zählen zu Betrieben mit stark störendem Innenlärm; ein Schallpegelbegrenzer kann nur die Lautstärke der Musikanlage begrenzen (E. 3.2). Die Wirtschaftlichkeit von Massnahmen ist für die Einhaltung der Planungswerte nicht massgebend (E. 3.3). Wohnungen von Angestellten des Nachtlokals zählen zu den lärmempfindlichen Räumen (E. 3.4). Verwendung eines Schallpegelbegrenzers: Der Lärm einer Musikanlage, der über die Gebäudestrukturen auf lärmempfindliche Räume einwirkt, wird sinngemäss wie Aussenlärm behandelt (E. 4.1). Einsatz eines Schallpegelbegrenzers: Rechtmässigkeit (E. 4.2), Verhältnismässigkeit (E. 4.3); der Einsatz hat keinen Einfluss auf die Schallpegeldifferenz zwischen zwei Räumen (E. 4.4). Teilweise Gutheissung (Rückweisung an die Baubehörde zur Festlegung des einzuhaltenden Schallpegels).

  Stichworte: INNENLÄRM LÄRMSCHUTZ MUSIKANLAGE NACHTLOKAL SCHALLPEGELBEGRENZER SCHALLSCHUTZ

Rechtsnormen: Art. 32 Abs. 1 LSV Art. 41 Abs. 1 LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 21 USG Art. 25 Abs. I USG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I.  

Am 16. April 2002 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der A GmbH die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung des ehemaligen Restaurants im Erd­ge­schoss des Gebäudes an der L-Strasse in Zürich in ein Nachtlokal (Bar/Cabaret mit Kleinbühne).

II.  

Die A GmbH erhob gegen die lärmschutzrechtlichen Auflagen der Baube­willigung Rekurs. Wiedererwägungsweise hob die Bausektion mit Beschluss vom 31. Juli 2002 zwei ihrer Auflagen der Bewilligung vom 16. April 2002 auf und ersetzte diese durch zwei neue Auflagen. Auch dagegen erhob die A GmbH Rekurs.

III.  

Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich vereinigte die beiden Rekursverfahren aus prozessökonomischen Gründen. Mit Entscheid vom 11. April 2003 hiess sie den Rekurs gegen die Auflagen der Baubewilligung vom 16. April 2002 teilweise gut, soweit das Ver­fahren nicht durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden war. Disp.-Ziff. I.10 der Baubewilligung wurde so angepasst, dass für die haustechnischen Anlagen die für mittel lärmempfindliche Räume vorgeschriebenen Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 zu berücksichtigen seien und nicht die erhöhten Anforderungen, wie dies in der Baubewil­ligung vorgesehen war. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 31. Juli 2002 wurde abge­wiesen.

IV.  

Mit Eingabe vom 6. Mai 2003 erhob die A GmbH fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I vom 11. April 2003 und stellte folgende Anträge:

"1.   In Gutheissung der Beschwerde seien

1.1  im Verfahren G.-Nr. R1.2002.05066 Ziffer II letzter Absatz,

1.2  im Verfahren G.-Nr. R1.2002.05164 Ziffer III vollständig,

1.3  in beiden Verfahren Ziffern IV (Kostenregelung) und V (Umtriebsentschädigungen) je vollständig aufzuheben.

2.    Demzufolge seien

2.1  nur noch an der Bedingung bzw. Auflage festzuhalten, wonach in der Bar / Cabaret von einem Spezialisten (z.B. C) ein sog. Cesva-Limiter über RS-232 Schnittstelle eingestellt und nicht manipulierbar installiert wird, worauf anschliessend und dauernd mittels Messmikrophon die Kontrolle und Protokollierung der Raumschallpegel erfolgt

2.2  die Kosten der Rekursverfahren vollständig der Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, eventuell vollständig auf die Staatskasse zu nehmen

2.3  der Beschwerdeführerin für die Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."

Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 20. Mai 2003 ohne weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich reichte ihre Beschwerde­antwort am 10. Juni 2003 ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Die Beschwerdeführerin macht neu geltend, sie habe am 31. März 2003 mit dem Untervermieter D einen Mietvertrag über das ganze erste Obergeschoss im Hause an der L-Strasse abgeschlossen. Die dort befindlichen Einzimmerappartements würden seit Mietbeginn am 1. April 2003 den in der Bar / Cabaret engagierten Tänzerinnen als Unterkunft dienen. Infolgedessen werde während der Betriebszeiten der Bar / Cabaret niemand irgendwelchen Störungen ausgesetzt, weil dann die Appartements leer stünden. Der Abschluss des Untermietvertrages habe lange nach Einreichung der Rekurse stattgefunden. Es handle sich zwar um neue Tatsachen und Beweismittel, die zulässig seien. Die rechtlichen Schlussfolgerungen seien jedoch nicht neu. Vielmehr werde die Rüge, dass die mit der Baubewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen im ange­fochtenen Umfang unverhältnismässig seien, durch die neue Tatsache lediglich unterstützt.

1.2 Gemäss § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist, sofern das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Aufgrund der reformatorischen Funktion des Verwaltungsgerichts (§ 63 VRG) rechtfertigt sich die Berücksichtigung neu ein­getretener Tatsachen, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N 17, mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Geltendmachung der neuen Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Es ist daher allein zu prüfen, ob wichtige prozessökonomische Gründe vorliegen, welche deren Berücksichtigung aus­nahms­weise rechtfertigen.

Werden die neuen Ausführungen nicht zugelassen, besteht die Gefahr, dass die Beschwer­deführerin im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsanordnung geltend machen würde, die Massnahme sei unverhältnismässig, weil die über der Bar / Cabaret liegenden Wohn­räume lediglich von den Angestellten dieses Betriebs genutzt würden und somit zu den Betriebszeiten niemand beeinträchtigt werde. Es rechtfertigt sich daher, diese Behaup­tungen bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

2.  

Im Anschluss an den Wiedererwägungs-Entscheid der Baubehörde vom 31. Juli 2002 waren vor der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on im Wesentlichen noch die folgenden Anordnungen strittig:

–     Die Schalldämmung zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Ober­geschoss sei durch bauliche Massnahmen an der Zwischen­decke so zu verbessern, dass sie eine bewertete Schallpegel­dif­fe­renz von 62 dB erreicht.

–     Bei einem Betrieb nach 22 Uhr seien die erhöhten Anforderungen nach der SIA-Norm 181 einzuhalten. Die den erhöhten Anfor­de­run­gen entsprechende Schallpegeldifferenz von 67 dB sei jedoch auf­grund der Wiedererwägung nicht mit baulichen Massnahmen, son­dern mit einem nicht manipulierbaren Schallpegelbegrenzer im Res­taurant zu begrenzen.

–     Der Schutz gegen Geräusche von haustechnischen Anlagen habe den erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 Ziff. 3 23 4 zu genügen.

Die letzte der genannten Anordnungen wurde von der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on in teil­weiser Gutheissung des ersten Rekurses dahin gehend abgeändert, dass für den Schutz gegen Geräusche haustechnischer Anlagen die Mindestanforderungen gemäss SIA-Norm 181 Ziff. 3 23 3 ausreichen. Dieser Punkt ist im Verfahren vor Ver­wal­tungs­ge­richt nicht mehr strittig. Im Übrigen wies die Vor­in­stanz die Rekurse ab, und die zwei erstgenannten Anordnungen werden mit der vorliegenden Be­schwer­de erneut bean­stan­det. Auf bauliche Massnahmen an der Zwischendecke will die Be­schwer­de­füh­re­rin gänzlich verzichten. Mit der Installation eines Schallpegelbegrenzers erklärt sie sich zwar einverstanden; nach ihren Anträgen soll dieser jedoch lediglich der Kontrolle und Protokollierung der Raumschall­pegel, nicht der Einhaltung einer Schallpegeldifferenz von 67 dB entsprechend den erhöh­ten Anfor­de­run­gen der SIA-Norm 181 dienen. Gemäss der Begründung der Be­schwer­de soll der Begrenzer "richtig eingestellt" sein, ohne dass sich die Be­schwer­de­füh­re­rin zum genauen Mass der Begrenzung äussert.

3.  Bauliche Massnahmen

3.1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG). Diese Bestimmung regelt die Begrenzung des von einer neuen lärmigen Anlage verursachten Aussenlärms. Sinngemäss wird jedoch auch der Lärm einer Anlage, der sich über die Gebäude­struk­turen fortpflanzt und auf diesem Weg auf lärmempfindliche Räume des gleichen Gebäudes einwirkt, wie Aussenlärm nach Art. 25 USG beurteilt. Für das zulässige Mass der Lärmbelastung wird dennoch auf die Kriterien abgestellt, welche den Schallschutz gegen Innenlärm nach Art. 21 USG definieren (Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2003, Art. 21 N 10 und Art. 25 N 60).

Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen An­lagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen insbesondere die erhöhten Anforde­rungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanfor­derungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV, in Verbindung mit Art. 21 USG).

Die Vorinstanz hat gestützt auf Ziff. 2 3 und Ziff. 3 21 3 SIA-Norm 181 festgehalten, nach den Mindestanforderungen dieser Norm habe der Trennbauteil zwischen dem Nachtlokal im Erdgeschoss und den Wohnräumen im Obergeschoss eine Standard-Schallpegel­differenz von 62 dB aufzuweisen. Diese zutreffenden Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend, mit einem Schallpegelbe­grenzer könne erreicht werden, dass im Obergeschoss keine Störungen mehr wahrgenom­men werden könnten, sodass alle weiteren Massnahmen überflüssig und damit unverhält­nismässig wären. Mit der Reduktion des Lärms an der Quelle werde eine viel weiter­gehende und sehr viel wirksamere Massnahme getroffen, als dies mit dem baulichen Schallschutz je möglich sei.

3.2 Mit der Installation eines Schallpegelbegrenzers kann lediglich die Lautstärke der Musikanlage kontrolliert bzw. beschränkt werden. Der unabhängig von dieser Anlage entstehende Lärm (Stimmen, Geschirr etc.) wird dadurch nicht beeinflusst. Mit baulichen Schallschutzmassnahmen wird auch die Weiterleitung dieses Lärms reduziert. Dem­ent­sprechend werden Restaurationsbetriebe und Vergnügungslokale in der SIA-Norm 181, Ziff. 3 21 3, von vornherein zu den Betrieben mit sehr stark störendem Innenlärm gezählt, bei welchen gegenüber mittel lärmempfindlichen Räumen als Mindestanforderung eine Standard-Schallpegeldifferenz von 62 dB einzuhalten ist. Die Verwendung von Musik während der Nachtzeit, welche vorliegend die erhöhten Anforderungen einer Stan­dard-Schall­pegel­dif­ferenz von 67 dB begründet, ist dabei noch nicht berücksich­tigt. Im Übrigen wird auch die Einhaltung der Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 teilweise noch als ungenügend kritisiert (Wolf in: Kommentar USG, Art. 21 N 21 mit Hinweisen).

Dass der nicht durch die Musikanlage erzeugte Lärm in den Wohnungen über dem Nachtlokal nicht mehr wahrgenommen wird, kann mit dem Einbau eines Schall­pegel­begrenzers nicht erreicht werden. Zu diesem Zweck muss die heute ungenügende Standard-Schallpegeldifferenz der Trennbauteile von lediglich 58 dB verbessert werden.

3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass die Wirtschaftlichkeit von Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte nicht massgebend ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 25 USG ausdrücklich die Einhaltung der Planungswerte vorgeschrieben (Andreas Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 263). Lediglich bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG spielen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Rolle. Mit den Planungswerten wird in generellabstrakter Form das mindestens erforderliche Mass an Vorsorge bestimmt (Schra­de/Loretan in: Kommentar USG, Art. 11 N 34b). Eine Entlastung von der Pflicht, die Planungswerte einzuhalten, müsste mit ausserordentlichen technischen, betrieblichen oder örtlichen Gegebenheiten begründet werden können (Zürcher, S. 264).

3.4 Die Be­schwer­de­füh­re­rin wendet ein, dass die Wohnungen nur den Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft dienten und deshalb während den Betriebszeiten des Nachtlokals leer stünden. Dieser ausserordentliche Umstand lasse ein Festhalten am Planungswert als unverhältnismässig erscheinen.

Die Zulässigkeit der ersuchten Zweckänderung in ein Nachtlokal hängt von der Einhaltung des Planungswertes ab (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Planungswerte sind bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen und damit auch bei den lärmempfindlichen Räumen selber einzuhalten (Art. 41 Abs. 1 LSV). Es ist unbestritten, dass es sich bei den Wohnungen über dem Nachtlokal grundsätzlich um lärmempfindliche Räume handelt. Der Umstand, dass diese Räume den Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft dienen, ändert daran nichts. Sodann ist nicht sichergestellt, dass die Räumlichkeiten tatsächlich nur ausserhalb der Betriebszeiten des Nachtlokals genutzt werden. Die Beschwerdeführerin hat die Räum­lichkeiten gemietet. Der Mietvertrag stellt lediglich einen Untermietvertrag dar. Die Bedin­gungen des Hauptmietvertrages sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dar­getan, dass der Untervermieter überhaupt befugt ist, die Räumlichkeiten an sie unterzu­vermieten (vgl. Art. 262 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911, OR). Ebenso wurde nicht dargetan, dass die Untervermietung während der ganzen Betriebsdauer des Nachtlokals gewährleistet ist. Selbst wenn aber die Zustimmung zur Untervermietung vorliegen würde und sichergestellt wäre, dass die Wohnräum­lich­keiten im ersten Obergeschoss allein von Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft genutzt würden, wäre die angeordnete Massnahme nicht unverhältnismässig. So ist die Behauptung der Beschwerdeführerin unhaltbar, dass die Wohnräume während den Betriebszeiten des Nachtlokals leer stehen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass immer alle Bewohner der Räume im ersten Obergeschoss während den Betriebszeiten des Nachtlokals auch tatsächlich arbeiten werden. Die Angestellten haben auch Anspruch auf Freizeit und Ferien. Dieser gesetzliche Anspruch soll ermöglichen, dass sich die Arbeit­nehmer erholen können. Auch unter Berücksichtigung der neuen Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich somit die angeordnete Massnahme hinsichtlich der Verbesserung der Schalldämmung der Decke zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss keineswegs als unverhältnismässig.

4.  Verwendung eines Schallpegelbegrenzers

4.1 Wie erwähnt, wird Lärm einer Anlage, der sich über die Gebäudestrukturen fortpflanzt und derart auf lärmempfindliche Räume im gleichen Gebäude einwirkt, sinn­ge­mäss wie Aussenlärm beurteilt. Das hat zur Folge, dass auch die Grundsätze über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG anwendbar sind (Wolf in: Kommentar USG, Art. 25 N 60). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind gemäss Art. 11 Abs. 2 USG Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

4.2 Die Vorinstanz führte aus, in Anbetracht der in Fachkreisen geübten Kritik an den vorgeschriebenen Mindestanforderungen und der vom Bundesgericht gehegten Zweifel an den Bestimmungen des Mindestschutzes sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Zeit zwischen 22 Uhr und 23 Uhr um die besonders lärmempfindliche Ein­schlafphase handle, die für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner besonders wichtig sei, bestehe neben der Verbesserung des Schallschutzes in Beachtung des Vorsorgegrundsatzes Anlass zur Anordnung weitergehender Massnahmen. Die Anordnung, dass bei einem Betrieb des Nachtlokals nach 22 Uhr die Einhaltung der erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 mit einem nicht manipulierbaren Schallpegelbegrenzer zu gewährleisten sei, sei daher rechtmässig.

Zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin nicht konkret. Sie macht allein geltend, die Unverhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen wirke sich umso gravierender aus, als eine Standard-Schallpegeldifferenz von 67 dB verlangt werde, ob­wohl der von ihr beigezogene Experte (Bericht E GmbH vom 15. Mai 2002) darauf hingewiesen habe, dass selbst die Mindestanforderungen von 62 dB gemäss SIA-Norm 181 nur im optimalen Falle zu erreichen seien. Sodann bewirke ein um 5 dB reduzierter Schallpegel weder von der Wahrnehmung noch vom technischen Aufwand her eine nennenswerte Lautstärkenveränderung.

4.3 Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Experte bemerkte lediglich, dass mit baulichen Massnahmen eine Verbesserung der Standard-Schallpegeldifferenz um 3–4 dB erreicht werden könne. Aus diesem Grund hat die Beschwerdegegnerin denn auch wiedererwägungsweise auf bauliche Massnahmen zur Durchsetzung der erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 verzichtet und stattdessen die Einhaltung dieser Werte durch den Einsatz eines Schallpegelbegrenzers verlangt. Die Kosten für diese Massnahme wurde von der Vorinstanz auf Fr. 6'500.- geschätzt, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurde. Die Massnahme erscheint in Beachtung des Vorsorgeprinzips als angemessen und verhältnismässig.

Nicht stichhaltig ist die Behauptung der Be­schwer­de­füh­re­rin, ein um 5 dB reduzierter Schallpegel bewirke keine nennenswerte Lautstärkeveränderung (dazu Wolf, a.a.O., Vorbem. zu Art. 19–25 N 9). Nicht nachvollziehbar sind ferner ihre Ausführungen zum Vergleich zwischen den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 und den Planungs-/ Im­missionsgrenz- und Alarmwerten gemäss Anhang zur LSV. Bei den als Standard-Schallpegeldifferenz definierten Anforderungen der SIA-Norm 181 und den im Anhang zur LSV als Beurteilungspegel Lr festgelegten zulässigen Lärmimmissionen (Art. 38 Abs. 1 LSV) handelt es sich um völlig verschiedene, nicht miteinander vergleichbare Werte.

4.4 In anderer Hinsicht bedarf der angefochtene Ent­scheid jedoch einer Korrektur. Gemäss der Anordnung der Baubehörde ist durch den Einsatz des Schallpegelbegren­zers eine Schallpegeldifferenz von 67 dB (zwischen dem Restaurant und den darüber lie­gen­den Wohnräumen) zu gewährleisten. Die Vor­in­stanz hat diese Anordnung geschützt.

Diese Umschreibung beruht auf einem Missverständnis. Die Schallpegeldifferenz entspricht dem Unterschied des Schallpegels zwischen dem lärmigen Raum (hier dem Restaurant) und dem lärm­emp­find­li­chen Raum (hier den Wohnräumen); sie wird durch die Dämmwirkung der dazwischen liegenden Trennbauteile (Wände, Decke) bestimmt. Wird der Schallpegel im lärmigen Raum reduziert, so vermindert sich der Pegel im lärm­emp­find­li­chen Raum im gleichen Mass; die Pegeldifferenz bleibt jedoch dieselbe. Der Einsatz eines Schallpegelbegrenzers hat somit keinen Einfluss auf die Schall­pe­gel­differenz zwi­schen den beiden Räumen. Die Anordnung, dass mit dem Schall­pegel­begrenzer eine Pegeldifferenz von 67 dB, entsprechend den erhöhten Anforderungen nach der SIA-Norm 181, zu gewährleisten sei, ergibt keinen Sinn.

Die Absicht der Behörde geht offenbar dahin, durch den Einsatz des Schall­pegel­be­gren­zers den Lärm im Restaurant – und damit im gleichen Mass auch in den oben liegenden Wohn­räumen – zu reduzieren. Das entspricht auch dem Sinn der Anordnung und der erklärten Absicht der Be­schwer­de­füh­re­rin. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Behörde jedoch nicht eine Pegeldifferenz, sondern den Schallpegel im Restaurant, auf den der Begrenzer einzustellen ist, als dB-Wert festlegen. Diese Festlegung ist bisher nicht erfolgt. Die Sache ist daher an die Baubehörde zurück­zuweisen, damit diese bestimmt, welcher Schallpegel im Restaurant bei einem Betrieb nach 22 Uhr mithilfe des Begrenzers einzuhalten ist.

5.  

Die Be­schwer­de ist somit grösstenteils abzuweisen, mit Bezug auf die erforderliche Festlegung des zulässigen Schallpegels im Restaurant jedoch gutzuheissen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wird die Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und die Be­schwer­de­geg­nerin zu einem Viertel kostenpflichtig. Die Voraussetzungen für die Zuspre­chung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Kos­ten­entscheid der Vor­in­stanz bedarf angesichts des geringfügigen zusätzlichen Obsiegens der Be­schwer­de­füh­re­rin keiner Korrektur.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Be­schwer­de wird Dispositiv Ziffer I.1, Sätze 2 und 3, des Ent­scheids der Bausektion der Stadt Zürich vom 31. Juli 2002 aufgehoben und die Sache zur Festlegung des einzuhaltenden Schallpegels im Sinn der Erwägungen an die Bausektion zurückgewiesen. In diesem Umfang wird auch Dispositiv Ziffer III des Ent­scheids der Baurekurskommission I vom 11. April 2003 aufgehoben.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      60.--     Zustellungskosten, Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Be­schwer­de­geg­nerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    …

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